1840. ob iedoch nicht eher, als nach erfolgter Einzahlung (bezuglich Kreditirung) und Verrechnung des ũberwiesenen Jollbetrags geschehen. 8. 70. C. Rücksendung der Begleilscheine. Unmitttelbar nach geschehener Vollziehung des Erledigungs-Attestes oder, dafern die Erledigung Anstand gefunden, der demselben vorausgehenden Be- scheinigungen in Bezug auf Begleitscheine I, ingleichen nach bewirkter Beschei- migung der Buchung und Zollerhebung auf Begleitscheinen II, erfolgt die Rũcksendung der Vegleitscheine und beziehungsweise der denselben angestempelt gewesenen Zoll-Deklaration an dasjenige Amt, von welchem dir Begleitscheine ausgefertigt worden sind. Uebrigens ist es nicht zulässig, in Fällen, wo von dem Waarenführer oder don dem Empfänger der mit Begleitschein eingegangenen Waaren auf deren VBeitersendung unter Behleitschein-Kontrole bei dem Erledigungsamte angetragen werden sollte, die Abfertigung in der Art zu bewirken, daß der mitgekommene Begleitschein, unter Verlängerung der ursprünglichen Gültig= keitsfrist, auf ein anderes Erledigungsamt dieigict wird; vielmehr ist in lolchen Fällen jederzeit ein neuer Begleitschein zu ertheilen, der eingegangene bogegen, nach erfolgter vorschriftsmägiger Erledigung, ungesäumt an das Musfertigungsamt zurückzusenden.