Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Behnteo Stüch vom Jahr 1840. M XXXIV. Bekauntmachung des Fürstl. Consistorium vom 28. August 1840, in Betreff der unterm 4. Mai 1809 emanirten Verordnung wegen der Schulversäumnisse. (Wochenblatt 1840. St. 36.) Da bei Fürstl. Conststorso wahrzunehmen gewesen, daß die nachstehende, unterm 4. Mai 1800 emanirte und im 23. Stücke des hiesigen offitiellen Vochenblaties vom Jahre 1822 wiederholt abgedruckte, Verordnung wegen Schulversäumnisse: Nachdem bei Fürstl. obervormundschaftlichen Confistorio allhier zu ver- bchmen gewesen, dah, ohnerachtet der von Zeit zu Zelt erlassenen Verordnungen nd behufigen Erinnerungen, die Schulversäumnisse der Kinder an theils Orten doch immer sehr häufig vorkommen, dergleichen aber schlechterdings nicht weiter # gestatten und nachzusehen ist; als ist unter Beziehung auf die in der Schul- ordnung de unno 1763 und der neuerlich von Uns im Jahre 1799 eelassenen Vtrordnung an der Durchl. Fürstin Regentin statt Unser Begehren hiermit, daß die Kinder, welche sich dergleichen Schulversäumnisse ohne behörlge Ent- chuldigung oder sonstige in der Orts-Emfernung, übler Witterung oder sonst begründere Ursachen zu Schulden kommen lassen, mit einer zweckmäßigen Schul- ltrafe belegt und auf eine ihrem Alter und Leibrs = Constilution angemessene Art gezüchtigt werden, auch, falls sie besonders in den letzten Jahren vor der Constrmation sich viele Schulversäumnisse zu Schulden kommen lassen, zur onfirmation nicht admittirt werden sollen, wie solches Unsere Verordnung dbom 20. Januar 4790 umständlich besagt.