Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Eifites Stück vom Jahr 18j0. NNNXNVIII. Vekalintmachung des Fürstl. Geheimen-Naths-Collegium, die zwischen der Königl. Preußischen und der Fürstl. Schwarzb. Rudol- städtischen Regierung zur Beförderung der Rechtoöpflege abgeschlossene Uebereinkunft betreffend, vom 23. Sept. 1840. Zwischen der Königlich Preußzischen und der Fürstl. Schwarzburg-Nu- dolstädtischen Regierung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Ueber- einkunft getroffen worden: I. Allgemeine Bestimmungen. Arrtikel 1. Die Gerichte der beiden kontrahirenden Staaten leisten einander unter den nachstehenden Vestimmungen und Einschränkungen sowohl in Civil= als Straf- Rechtssachen diesenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Gerichts-Vrrfassung nicht verweigern dürfen. II. Besondere Bestimmungen. ) Auͤcsichilich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Acchtsstreikigkeiten. Artikel 2 Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen Ge- seten vollstreckbaren-richterlichen Erkenntnisse, Kontumazial-Vescheidc und Ag- nilions-Resolute oder Mandate sollen, wenn sie von cinem nach diesem Ver- krage als kompetent anzuerkennenden Gerichte crlassen sind, alich in dem an- dern Slante an dem dortiyen Vermögen des Sachsilligen unweigerlich voll- streckt werden. Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen ver dem kompetenten Ge- richt geschlessenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Vergleiche Se finden.