1840. 157 Artikel 8. Perssullcher Gurichtsstand. Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in einem Staate, oder bei denen, welche einen eigenen Wohnsitz noch nicht ge- nommen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begrün- det ist, wird von beiden Staaten in persönlichen Klaglachen dergestalt aner- kannt, dag die Unterkhanen des cinen Staates von den Unterkhanen des an- dern Staates in der Negel, und insofern nicht in nachstehend erwähnten Fäl- len specielle Gerichrsstände oncurriren, nur von ihrem resp. persönlichen Rich= ier belangt werden dürfen. Artikel 9. Ob Jemand einen Wohnsit in einem der kontrahirenden Staaten habe, wird nach den Gesetzen desselben beurtheilt. Artikrl 10. Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsic in landesgesebli- chem Sinne genommen hat, hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem Kliger ab. Artikel 11. Der Wohnsitz des Pakers, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zu- gleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in seiner Gewalt befinden, ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren wor- den sind, oder sich nur eine Zeillang aufhalten. 6 Artikel 12. Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichksstand, unter welchem derselbe zur Zeit des Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichts- ltand der Kinder, so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz begründet haben. Artikel 13. Hat das Kind zu Lebzeiken des Vaters oder nach seinem Tode den Wohn- sitz deslelben verlassen und innerhalb drei Jahren nach erlangter Volljährigkei oder aufgehobener väterlicher Gewalt keinen eigenen festen Wohnsictz genommen, so verliert es, in den Preußischen Staaten, den Gerichtsstand des Paters und wird nach den Gesetzen seines jedesmaligen Aufemhalts beurtheilt. Artlkel 14. M der Vater unbekannt oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten