Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. pahezne Stück vom Jahre 1840. N NLI. Geset, die Einführung des 24 ½ Guldenfußes in der Oberherrschaft und des 14 Thalerfußes in der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarz- burg-Rudosstadt, ingleichen die in Folge dieser Münzveränderung. erforderliche Regulirung der zeitherigen Münz-Verhältnisse betreffend, vom 11. November 1840. Wir Friedrich Güntber, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg u. s. w. haben zur Erfüllung der durch die allgemeine Münzconvention vom 30. Juli 1838 (Gesesammlung von diesem Jahre, Slück 1. No. II.) sowie durch den Staaksvertrag wegen Beitrilt Unsers Fürstenthums mit der Oberherrschaft zum sürdeutschen Münzvereine vom 11. Mai 1639 (Gesetzsammlung d. a. O. No. III.) übernommenen Verbindlichkeiten und zu Feststellung der aus der ver- änderten Münz-Verfassung sich ergebenden neuen Münzverhältmisse einige ge- setzliche Bestimmungen für nöthig erachtet und selzen deshalb mit Beirath und Justimmung Unserer getreuen Stände hierüber Folgendes fest: 8. 1. Vom Jannar 1841 an tritt mit Wegfall aller zeither üblichen Münzfüßze ) in der Oberherrschaft Unseres Fürstenthums der 241 Guldenfuß, nach wel- chem die Mark feinen Silberszu Vier und Zwanzig und Einen halben Gulden in den Hauptmünzen, und zu Sieben und Zwanzig Gulden in der Scheidemünze ausgebracht wird, mit dem Werthe des Guldens zu 3 Thaler, 2) in der Unterherrschaft Unseres Fürstenthums der 14 Thalerfuß, nach wel-