Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zure Stück vom ½ 1841. 2 W. Jorß. les. Gesen 1 vom 30. December 1810. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz- burg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg u. s. w. thun hiermit kund und zu wissen: Nachdem in neuerer Zeit die Holzentwendungen und andere Frevel sowohl in Unseren herrschaftlichen, als in den Commun= und Privat-Waldungen auf bedenkliche Weise zugenommen haben, und der Schutz des Eigenthums in die- ser Beziehung um so nöthiger ist, damit ein nachhaltiger Ertrag der Wal- dungen gesichert werde, die zeitherigen diesfallsigen gesehlichen Bestimmungen aber unzulänglich erscheinen; so verordnen Wir mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände in Betreff der Bestrafung der Forstvergehen für den Umfang Unseres Fürstenthums wie folgt: Erster Abschnitt. Vergehey und Strafen im Allgemeinen. 8. 1. Die in dem Gesetze enthaltenen Strafbestimmungen finden auf alle, bei 1) umfas? den hieländischen Behörden zur Untersuchung und Bestcafung kommenden Forst-bes Geleee. frevel, ohne daß es dabei einen Unterschied macht, ob solche in Unseren herr- schaftlichen, oder in inländischen Commun-, Kirchen= oder Privat-Waldun- gen, oder auch im Auslande verübt worden, völlig gleichmaßige Anwendung, insoweit sich nicht etwa binsichtlich der im Auslande verübten Forstfrevel re- torsionsweise anderweite, in solchen Fällen besonders anzuordnende, Maaß- regeln nothwendig machen sollten. Järkl. Schw. Rudolst. Gesesammlung. II. 2