1841. 11 B. Treten bei einem verübten dorr im Wiederhelungs-Falle erschwerende #) zulom, Umstände ein, so sind bei der Bestimmung der Strafe, außer der Strafe der t Wiederholung, auch die erschwerenden Umstände zu berücksichtigen; es ist jedoch holung *nson die gesetzliche Erhöhung wegen der erschwerenden Umstände nur nach dem Straf— erschiotrenden maaße für den einfachen Forstfrevel, nicht aber nach der durch die Wiederho- Unständer. lung bedingten Höhe der Straff festzustellen. *mve Diejenigen, welche einen gleichartigen Forstfrevel begehen, nachdem sie we-)) Strase dee gen Forstfrevel innerhalb Eines Jahres, von dem Tage der Begehung des zu ** jetzt zu bestrafenden Frevels zurückgerechnet, Zwangsarbeitsstrafe erlitten haben, w00 berils sollen mit Zuchthaus nach Maßgabe des vierfachen Betrages der verwirkten 3wangkar= einfachen Strafr, und mit Anrechnung etwaiger Erschwerungögründe, jedenfalle “—ui“z aber nicht unter vierzehn Tagen, bestraft werden. strafe. Ingleichen sind diejenigen rückfälligen Forstfrevler, welche innerhalb glei- cher Frist von Einem Jahre bereits Zuchthausstrafe erlitten haben, mit nar genannter Strafe ebenfalls nach Maßgabe des vierfachen Betrages der ver- wirkten einfachen Strafe, jedoch nicht unter vier Wochen, zu belegen. *à Wer aus Muthwillen oder Booheit Forstfrevel begeht, soll neben der Erevel ous durch den Frevel verwirkten Strafe, deit Befinden nach mit einer Geldstrafe Muthwin#en von 1 fl. 45 Kr. bis 17 fl. 30 Kr. resp. 1 bis 10 Rthlr., oder nach Be= er Beta. schaffenheit der Umstände mit Gefängniß, körperlicher Züchtigung, vorausge- setzt, daß diese Strafart nach den im §. 7 dafür vorgeschriebenen Bedingungen als zulässig erscheint, oder Ausstellung an den Strafpfahl bestraft werden. * 8. 6 Wlder den Forstfrevler, welcher, dafern er von dem Eigenthümer oder Weslras- dessen Stellvertreter, namentlich auch von einem zum Forstschutz verpftichteten ung der Wi- herrschaftlichen Diener, auf der That betroffen wird, der Pfändung oder Ab-dersaalche nahme des Gestohlnen, oder der Verhaftung sich mit lebensgefährlichen Dro- hungen oder Gewalt widersetzt, ist, vorausgeseht daß die letztere nicht in ein noch schwereres. Verbrechen übergeht, neben der durch den Forstfrevel verwirk. ten Strafe, nach Befinden der Umstände Juchthaus- Strafe von vier Wochen bis zu sechs Monaten zu erkennen.