1841. er 1 Wer ohne Erlaubniß Eicheln, Bücheln, Nüsse oder wildes Obst eintragt, Klcheln . wird außer dem Ersatze des Werthes in eine dessen Betrag gleichkommende Strafe, die aber in keinem Falle unter 38 Kr. resp. 14 sgl. betragen darf, genommen und behädlt es im Uebrigen in Betreff der Mast-Berechtigung in der Herrschaft Frankenhausen bei den diesfallsigen Bestimmungen der Forstord- nung vom Jahre 1701 sein Bewenden. . 61. Auch von andern, als den im vorigen §. erwähnten, Forstbdumen darfe) Let# ohne Erlaubniß des Eigenthümers oder dessen Stellvertreters kein Samen ge- 1½ Sems# sammelt werden, bei Vermeidung einer dem Werthe des bereits gesammelten Samens gleichkommenden Strafe, welche aber mindesteno 24 Kr. resp. 7 sgl. betragen soll (§. 8.). Sind aber in einem solchen oder in einem Falle deö vorhergehenden 5. Zweige abgebrechen, oder Stämme mit Steinen, Hämmern, Holzstücken rr. n oder auf senstige Weise beschädigt worden, so verdoppelt sich die trafe. S. 62. Wer wider dao auödrückliche Verbot des Eigenthömers oder dessen Stell- 4) Woß- vertreters Vegel-, Heidel und Mehlbeere oder sonstige Waldfrüchte, Schwämme f #11. einsammelt, verfällt in eine Strafe, welche von gleicher Höhe mit dem Werthe der gesammelten Früchte sein, mindestens aber in 12 Tr. resp. 37 I#gl. bestehen soll. g. 83. Wer ohne Erlaubniß Zunderschwaͤmme sammelt, verfaͤllt in eine Strafe e) zund# von a8 Xr. tesp. 14 sgl. —mve g. 64. Wer ohne Erlaubniß in nicht gehegten Districten der Waldung, Gras, 59# # # Schilf, Binsen, Haide, Farrenkrduter 2c. rupft, schneidet oder mäht, bezahlt für eine Tracht oder Hucke und darunter eine Strafe von 23 Kr. resp. 7 sgl.; wer solche Frevel in Hegungen verübt, zahlt die doppelte Strafe, und ist au- ßerden noech für jede zwischen dem gerupften ober geschnittenen Grase vorge- fundene Laub= oder Nadelholzpflanze oder Stocklohde 7 Kr. resp. 2 chl. Strafe zu entrichten schuldig. 6 4