24 1 8 4 1. Wer die wegen der Grasnutzung ertheilte Erlaubniß in Betreff deS Or- tes, der Zeit oder der Werkzeuge überschreitet, verfällt in eine Strafe von mirdestens 21 Kr. resp. 7 (gl. . 65. ) He is- Wer von den Herrschafelichen Wildschuppen Heu entwendek, ersetzt dessen wih wup- Werth und wird um s fl. 15 Kr. resp. 5 Rihlr. destraft. K. 66. u.) Gräues Wer grünes Laub von Bäáumen oder Lohden sireift, bezahlt für jede Tracht bendg. oder Hucke und darunter eine Strafe ven 21 Kr. resp. 7 sgl. Wenn aber Zweige oder Aeste zum Behuf decs Viehfuttero von den Bäaumen abgemacht, oder in Nadelwaldungen zur Streu geschnektelt werden, so wird das Dop- pelte der obigen Strafe erlegt, und wegen des zu ersetzenden Schadeno kömmt der §s. 31. zur Anwendung. . 67. . Oper-ten Für trockenes Laub, Nadeln und Mees wird, wenn selbiges aus nicht uaiiedazu eingerdumten Oertern oder an nicht dazu bestimmten Tagen ehne vorher dazu eingeholte Erlaubniß gcharkt oder auf sonstige Weise gesammelt wird, für jede Tracht und darunter eine Strafe von 27 Kr. resp. 7 sgl. entrichtet. Ohne ausdrückliche Erlaubniß des Eigenthümers oder dessen Stellvertre- ters darf bei dem Einsammeln der Waldstreu von Harken mit metallenen Zinken, bei Vermeidung der Confiscation der Harke und einer Strafe von 24 Kr. resp. 7 sgl. für jeden Fall, kein Gebrauch gemacht werden. g. h) Berhoͤlt- Hinsichtlich der in den F. s. C## 06. U. aufgeführten Fälle soll ein bela- o F4% dener Handschlitten oder Schubkarren zwei Trachten eder Lucken und bei Ent- # wendung vermittelst Spannfuhrwerké die badung für jeder Zugrhü#er vier Trach- ir#dGan“ ten gleichgeachtet werden. Zugthieren. « " num- II. Weidefrevel. 6 69. 4) in Pegun- Wer in einem in Hege kiegenden Districte, ingleichen auf noch nicht ab- e.geerndteten Aeckern oder Wiesen, die unter Forstschutz steben, hüthet, erlegt als Strafe: