Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Prittes Stüch vom Jahr 1841. #WV. Verordnung der Fürstl. Regierung vom 26. Januar 1841, wegen Herbeischaffung der bei den oberherrschaftlichen Post- haltereien erforderlichen Hülfspferde. (Wochenkl. 1841. S. 5.) Nachdem es nöthig erschienen, die wegen Herbeischaffung der beim Post- dienste gebraucht werdenden Hülföpferde rücksichtlich der Posthaltereien zu Stadt- ilm und Schwarzburg bereits bestehenden Bestimmungen und Einrichtungen auch auf die Posthalterei in der hiesigen Fürstl. Residenz, sowie auf diejeni- gen Posthaltereien, welche künftighin in dem oberherrschaftlichen Landestheile noch errichtet werden möchten, auszudehnen, so wird auf Befehl Seiner Hoch- fürstlichen Durchlaucht, des gnddigst regierenden Fürsten und Herrn, für den Umfang der Oberherrschaft des Fürstenthums anmit verordnet, daß, wenn bei außerdentlich großem Bedarfe an Postpferden die gewöhnlichen Anspannmittel der Posthaltereien in Vereinigung mit denjenigen der gewöhnlichen, mit den Posthaltereien schon durch vorgängige Verabredungen in Berbindung stehenden, Anspänner nicht auslangen, die Pferdebesitzer in den Orten der Posthaltereien und in den umliegenden Ortschaften der Postanstalt auf geschehene Aufforde- #rung mit ihren, der Nahrung und Oeconomie wegen gehalten werdenden, Perden gegen Bezahlung der gewöhnlichen Posttare Aushülfe zu leisten haben und nöthigenfalls durch ihre Obrigkeit ohne den mindesten Verzug hiezu anzu- halten sind. Rudolstadt, den 26. Januar 1841. Fürstl. Echwarzkurg. Regierung. R. A. Bianchi. 7 Fülchw. Rudolst. Gesesammlung. U.