Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierteo Hlüch vom 1841. M uMr. Lerorbnung der Fürstlichen Landeshauptmannschaft vom 16. April 1831, die den Posten zu leistende Hülfsspanne 2c. betreffend. (Fr. Intell. Bl. 1841. St. 16. Beilage.) Da es unumgänglich nöthig ist, daß wegen pünktlicher Förderung der ordindren und Extraposten und der denselben erferderlichen Falls zu Vermeidung jeden Verzugs und der hieraus entspringenden Unannehmlichkeiten und Nach- theile zu leistenden Beihülfe eine zteckdienliche Einrichtung getroffen werdez so haben Se. Sochfürstl. Durchlaucht, Unser gnädigst regierender Fürst und Herr unker Wiederaufhebung der von der vormaligen Fürstlichen Regierung allhier in Folge höchster Entschließung publicirten deöfallsigen Bestim- mungen vom 15. September 1806, zu befehlen geruhet, in der hiesigen Fürstl. Unterherrschaft Nachfolgendes zu zrrer und öffentlich bekannt zu machen: Obgleich der Postmeister oder polzalte hierselbst verbunden ist, die ordi- nären und Ertraposten mit seinen eignen Merden und Leuten zu befördern und die zur Bespannung derselben und der den ordindren Posten mitzugebenden Beie wagen und zur Beförderung der Estaffetten und Couriers nach Beschaffenheit der ihm angewiesenen Station erforderliche und in seiner Bestallung angege- bene Anzahl Pferde zu halten, so soll diese Vorschrift dennoch krinen Vorwand für die Pferde haltenden Bewohner der hiesigen Fürstlichen Unterherrschaft ab. geben, sich dieserhalb der ihnen rsies8 Beihülfe der Post zu entziehen. Daher sollen, wenn die Pferde des Postmetsteröodchosthaltetszudck FkaschAffungderotdmärmundExttapostentcunddecdenErsten-mitzuw- benden Beiwagen nicht zureichen oder die unterwegs befindlichen Posten mehrerer Vuitsil. Sc. Rudolst. Geleblammluog. Il.