1841. - Grunde lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den #Fällen des K. 2. c. der Convention eintreten: 1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigene Wirthschaft geführt hat, wobei zur näheren Bestimmung des Begriffs von Wirth- schaft anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der ECheleute sich auf eine andere Art als im berrschaftlichen der Gesindedienste Beköstigung geschafft hatz oder 2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen soll, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Constituirung eines Domicils, Ver- heirathung und sonstige Rechts-Verhältnisse nicht weiter ankommen foll. Hiernächst ist die Herzeglich Sachsen-Meiningensche und die Fürstlich Schwarzburg= Rudolstédtische Regierung dahin übereinpekommen, daß zu den im §. 8. der Eingangs gedachten Convention erwähnten Personen künftig auch die dort nicht genannten Schäfer und Dorkhirten, welche, ohne eine selbststän- dige Wirthschaft zu führen, in Diensten stehen, gerechnet werden sollen. Endlich ist zwischen den genannten Regierungen noch Folgendes verein- bark worden: Können die resp. Behoͤrden uͤber die Verpflichtung des Staats, dem die Uebernahme angesonnen wird, der in der Convention und vorstehend auf- gestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber statt- findenden Correspondenz sich nicht vereinigen und ist die diesfallsige Dif- ferenz derselben auch in diplomatischem Wege nicht zu beseitigen gewesen, so wollen beide contrahirende Theile den Streitfall zur compromissari- schen Entscheidung eines solchen dritten deutschen Bundesstaates stellen, welcher sich mit beiden contrahirenden Theilen wegen gegenseitiger Ueber- nahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragöverhältnissen befindet. Die Wahl der zur Uebernahme des Compremisses zu ersuchenden Bun- desregierung bleibt demjenigen der contrahirenden Theile überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden foll. An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedes- mal nur eine Darstellung der Sachlage, wovon der andern Regierung. eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden