Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünktes Slück vom Jahr 1841. M XII. Verordnung, die Erhöhung der Ausgleichungsabgabe von dem aus dem Rheinkreise des Königreichs Baiern, aus den Großherzog= thümern Baden und Hessen, aus dem Herzogthume Nassau und dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt nach Preu- ßen, Sachsen und den Staaten des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins ubergehenden Branntwein be- treffend, vom 19. Mai 1841. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz- vburg, Graf zu Hohnstrin, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg u. s. w. Nachdem in Betracht der nach Unserer Verordnung vom 11. Juli 1838 erfolgten anderweiten Regulirung des Erhebungssatzes der Maischsteuer auch eine entsprechende Erhöhung der Ausgleichungs-Abgabe von dem aus dem Rheinkreise des Königreichs Baiern, aus den Großherzogthumern Baden und Hessen, aus dem Herzogthume Nassau und dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt nach Preußen, Sachsen und den Staaten des Thüringischen Zoll- und Handelsvereino übergehenden Branntwein eintreten zu lassen für nothwen- dig erachtet worden ist, so verordnen Wir im Einverständniß mit den bethei- ligten Zollvereins= Staaten hiermit wie folget. I. Die Auögleichungs-Abgabe, welche zeither nach dem Anhange zu dem Vereins-Zoll-Tarife vom 30. Octbr. 1830 bei dem Uebergange von Brannt- wein aus dem Rheinkreise des Königreichs Baiern, und den Grohherzogthü- mern Baden und Hessen, aus dem Herzogthume Nassau und um Gebiete der Fürstl. Schw. Nudolst. Gesesammlung. U.