Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechotes Stüch vom Jahr 1841. M XVn. Verordnung der Fürstl. Regierung vom 15. Juni 1841, wegen des bei Aufnahme fremder Personen in eine hieländi- sche oberherrschaftliche Dorfgemeinde zu entrichtenden Einzugsgeldes. Nachdem Wir mit höchster Genehmigung Serenissimi resolvirt ha- ben, das bei Aufnahme frremder Personen in eine hieländische oberherrschaft- liche Dorfgemeinde zu entrichtende Einzugsgeld für die Zukunft in der Art allgemein festzusetzen, daß, wenn es sich um die Aufnahme von Inländern dreht, Acht Gulden von einer männlichen und Vier Gulden von einer Frauens- person, bei Aufnahme von Ausländern dagegen Sechszehn Gulden von einem Manne und Acht Gulden von einem Frauenzimmer mit Ausschluß der erts- üblichen Beiträge zur Spritze, Baumanpflanzung u. s. w. in die Gemeindccasse erlegt werden müssen, daß jedoch bei Aufnahme ganzer Familien das Einzugs- geld blos für die Eltern und für etwa dabei befindliche andere erwachsene Per- sonen, nicht aber für unerwachsene Kinder bezahlt zu werden braucht, einhei- rathende Ausländerinnen rücksichtlich des Einzugsgeldes als Inländerinnen zu behandeln sind und von Einwohnern solcher ausländischen Orte, in welchen von den dahin ziehenden hiesigen Unterthanen ein höheres, als das hier be- stimmte Einzugsgeld erhoben wird, retorsionsweise hier ebenfalls der dort übliche höhere Betrag verlangt werden kann, und daß endlich, wenn blos wegen der Acquisition von Grundstücken u. s. w. die Aufnahme Jemandes an einem Orte, ohne daß derselbe wirklich dahin zieht und Domieilarrechte gewinnt, stattfin- det, die Entrichtung des festgestellten Einzugsgeldes nicht Platz greift, es viel- mehr für solche Fälle bis auf Weiteres auch künftighin bei den dieserhalb in den einzelnen Orten zeither üblichen geringern Gebühren sein Bwenden behält; Värtl. Gw. udot. Gesesommlun1