1841. 103 Sollte jedoch der Reisende seine Abreise um einige Stunden, oder läng- stens bis zum folgenden Tage blos verschieben, und hiervon eine Stunde vor der anfänglich bestimmten Abfahrtzeit dem Posthalter Nachricht geben; so kann letzterer auf Schadloshaltung beinen Anspruch machen. Rudalstadt, den 15. Juni 184. Fuͤrstl. — Regierung. nniger. N. A. Bianchi- XXX. Bekanntmachung des Fürstl. Steuer-Collegium, die zur Erleichterung des Verkehrs mit dem Großherzogthum Sachsen-Weimar getroffene Uebereinkunft wegen gegenseiti- ger Annahme der Scheidemünze des 24½ Gulden= und 14 Thalerfußes bei den an der beiderseitigen Landes-Gränze belegenen Chausseegelder-Einnahmen betreffend, d. d. 30. Juni 1841. Nachdem zu Erleichterung des Verkehrs zwischen dem hiesigen Fürsten- thume und dem Grohherzogthume Sachsen. Weimar eine Uebereinkunft wegen gegenseitiger Annahme der Scheidemünzen in den Gränz-Chausseegelder-Ein- nahmestellen getroffen worden ist, so wird solches mit dem Bemerken andurch öffentlich bekannt gemacht, daß demzufolge künftighin die Entrichtung der Chaus- see= und Brückengelder bei den Grohherzoglich Schsischen Chausseegeld- Ein- nahmen zu Neckeroda, Remda, Dienstebt und Ilmenau ebensowohl in. hiesi- ger Scheidemünze des 241 Guldenfußes, ald in den diesseitigen Barriören zu Teuchel, Teichröde, Königsee am Schulthore, Gräfinau und Stadtilm am untern. Thore in Großherzogl. Süchsischer Scheidemunze des 14 Thalerfußes erfolgen kann. Rudolstadt, den 30. Juni 1841. Furstl. Schwarzburg. Struer-Collegium. Schmarg. H. Bomberg. —-—