Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtes Stück vom Jahr 1841. Mñ : K. Verteag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würktemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend, vom Zien Mai 1821 Nachdem die in Gemäßheit der Verträge vom 22sten und- Josten März und 1l#en Mai 1833., vom 12ten Mai und U0ten December 1835. und vom 2ten Januar 1836. zu einem Zoll= und Handelsvereine verbundenen Regierun- gen, — im Anerkenntnisse der wohlthätigen Wirkungen, welche derselbe, Ih- ren bei dessen Gründung und Erweiterung gehegten Absichten entsprechend, für den Handel und gewerblichen Verkehr der Vereinsstaaten, und hierdurch zu- gleich für die Beförderung der Verkehröfreiheit in Deutschland überhaupt, her- beigeführt hat, — in dem Wunsche übereingekommen sind, den Fortbestand dieses Vereins auf eine eben so den Interessen der Gesammtheit, als den be- sonderen Verhältnissen einzelner Vereinsglieder zusagende Weise sicher zu stel- len: so sind zur Erreichung dieses Zweckes Verhandlungen gepflogen worden, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und General- Directer der Steuern, August Heinrich Kuhlmeyer, Ritter des Koöniglich Preußischen rothen Adler-Ordens zweiter Klasse mit dem Stern und Eichenlaub, Commandeur des Civil-Verdienst-Orbens der Kößiglich Bayerischen Krone, Commenthur des Königlich Süäch- sischin Eivil-Verdienst-Ordens, Commenthur des Ordens der Kö- niglich Württembergischen Koone, und Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen begationsrath und Diector der Birsti. Cchw. Kudolst. Gesetzlämmlung. U.