Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Uenntes Stück vom Zah- 1841. # XV. — — des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium, den Handelsvertrag zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurbessen, Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Han- delsvercine gebörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einer- seits und der Ontomanischen Pforte audererseito betreffend, d. 22. September 1841. Während der langjährigen Allianz, welche glücklicher Weise zwischen Preu- ßen und der hohen Pforte bestanden hat, haben die zwischen beiden Mächten abgeschlossenen Verträge den Betrag der von den aus der Türkei auage- führten oder dahin eingeführten Waaren zu entrichtenden Abgaben und die Rechte, Privilegien, Freiheiten und Pflichten der Preußischen Kaufleute, welche im Gebiete des Ottomanischen Reiche Handel treiben und sich aufhalten, auf feierliche Weise bestimmt. Gleichwohl sind vielfältige Veränderungen neuerlich eingetreten, eines Theils, was die hohe Pforte betrifft, sowohl in der innern Verwaltung des Reiches, als in ihren außeren Beziehungen zu anderen Mach- ten, und anderen Theils, was Preußen bekrifft, in Folge der Errichtung des Handels-Zoll-Vereins zwischen Preußen und den Kronen von Baiern, Sach- sen und Würtemberg, dem Großherzegthume Baden, dem Kurfürstenthume Hessen, dem Großherzogthume Hessen, den Staaten des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins, — nämlich dem Großherzogthume Sachsen, den Her- genchümemn Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg: Gotha, und den Fürstenthümern Schwarzburg-Ruvolstadt, Schwarzburg- Sonderêhausen, Reuß-Greiz, Reuß-Schleiz und Reuß-Lebenstein und Ebers- dorf, — dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frankfurt. In Betracht dieser Veränderungen sind Seine Majestét der Könlg von Preußen, sowohl für sich als im Namen der übrigen Staaten, welche Mitglieder des Fürtl. Schw. Rudolst. Geseesammlung. U.