1841. 241 dem Kaͤufer noch von demjenigen, welcher, nachdem er dieselben gekauft, solche in das Ausland zu versenden wünscht, verlangt werden. Die Waaren, welche den alten Eingangszoll von Drei vom Hundert in einem Hafen entrichtet haben, sollen frei von jeder Abgabe nach einem ande- ren Hafen gebracht werden dürfen, und erst dann, wenn dieselben dort ver- kauft oder von dort nach dem Innern des Landes gebracht werden, soll die anderweite Abgabe von Zwei vom Hundert entrichtet werden. « Es versteht sich, daß die Regierungen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen und der übrigen Mitglieder des Handels= und Zoll-Vereins nicht beabsichtigen, sei es durch diesen oder irgend einen anderen Artikel des gegen- wärtigen Vertrages, Sich etwas anderes, alo was aus dem natürlichen und bestimmten Sinne der gewählten Ausdrücke folgt, zu bedingen, oder in irgend einer Weise die Regierung Seiner Majestct des Kaisers der Türkei in der Ausübung Ihrer Rechte der innern Verwaltung zu beschränken, in so weit als diese Rechte nicht die Verubredungen der alten Berträge oder die durch- die gegenwärtige Uebereinkunft den Preußischen und den Umterthanen der übri- gen Staaten des Vereins in ihrem Eigenthume bewilligten Privilegien offen- bar verletzen werden. Artikel VI. Die Preupischen Unterthanen und die der übrigen Staaten des Handels- und Jollvereins, oder ihre Nachfolger sollen in allen Theilen des Ottomani- schen Reiche# mit den von fremden Ländern eingeführten Waaren frei Handel treiben dürfen; und wenn diese Waaren bei ihrem Eintritt nur die Eingangs- Abgabe entrichtet haben, so soll dem Preußischen Kaufmann, oder dem Kauf- mann der übrigen Vereins-Staaten oder seinem Rechtsnachfolger freistehen, damit zu handeln, wenn er die anderweite Abgabe von Zwei vom Hundert entrichtet, welcher er für den Verkauf der eigenen von ihm selbst eingeführten Waaren, oder für deren Versendung nach dem Innern in der Absicht, solche dort zu verkaufen, unterworfen sein würde. Nach Zahlung dieser Abgube sollen die Waaren frei von seder andern Abgabe sein, welche fernere Bestun- mung auch den Waaren gegeben werden mag, .—