Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehntes Stüch vom Jahr 1841. — — — — — — & XXV. Verordnung der Fürstl. Regierung vom 30. September 1841, wegen Arrestanlegung vder Ereentionsvollstreckung in uns Fürstlichen Cassen zu bezicheude Pensionen und Besoldungen. (NR. Wochenbl. 1811. Se. 12.) Auf höchsten Befehl Serenissimi wird andurch bekannt gemacht, daß an den auo Fürstl. Cassen, gleich viel, ob aus der Fürstl. Landes-Casse oder der Furstl. Cammer-Casse, von Angestellten zu beziehenden Pensionen und Besoldungen, iaseweit solche die Summe von 300 Thlrn. — 525 Fl. nicht übersleigen, weder #ine Arrestanlegung stattfindet, noch selbige überhaupt als Erecutieno-Object angegeben werden können. Rudolstadt, den 30. September 1841. Fürstl. Schwarzburg. Regierung Hönniger. 8 C. Vamberg- Förstl. Schw. Kudolfrt. Gesetztammlung. I11 20