172 1841. mit 5 Pfund Uebergewicht oder von 6 Fl. 25 Xr. = 3 Thlr. 20 Sgr. — Df. für die Drittel-Tenne oder den Sack von 133; Pfunden mit 1# Mund Uebergewicht, ausschließlich der leeren Tonne oder des leeren Sackes, verabfelgt. werden. Eine weitere Zahlung oder Vergütung findet in den Salzniederlagen nicht statt. Bei Salzbezügen unter einer Drittel-Tonne kann dem Käufer kein Uebergewicht gewährt werden. 3) Wegen der geringeren, bei der Fabrikation des Kochsalzes abfallenden Salzsorten sind die betreffenden Fürstlichen Behörden, als das Fürstliche Steuer-Collegium hier und die Fürstliche Landeshauptmannschaft zu Fran- kenhausen mit der erferderlichen Anweisung versehen worden, so daß die diesfallsigen Anordnungen von denselben werden getroffen werden. Vorstehende Bestimmungen kommen mit dem 1. Januar 1812 zur Aus- führung und sind die betreffenden Behörden mit deren Vollziehung beauftragt. Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Instegel und Unserer eigenhändigen Unterschrift. So geschehen Rudolstadt den 22. December 1841. (T. S.) Friedrich Günther, Z. z. S. . XXXU. Gesetz, den Erlaß des Mohl- oder Kopf-Aceises in der Fürstl. Oberherrschaft auf dad Jahr 1842 betreffend, vom 22. December 1841. Wir Friedrich Günther, dvon Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz- burg, Graf zu Hobnstein, Herr zu Arnstadt, Sowershausen, Leutenberg und Blankenburg u. s. w. thun hiermit kund und zu wissen. In Rücksicht auf die nothwendig hewordene Erhöhung der Salz- preise haben Wir Uns gnddigst bewogen gefunden, zu bestimmen, daß in der Oberherrschaft Unsers Fürstenthums der Mahl= oder Kopfaccis, welcher nach Unserer Verordnung vom 1. März 1831. (R. Wochenbl. 1831. St. 11. Beil. S. 12.) zu entrichten sein würde, bis auf Weiteres und zwar zunächst für das Jahr 1842. nicht erhoben werden soll, wogegen