1841. 173 sämmtliche Kopfacci - Reste von früheren und dem laufenden Jahre noch abzuführen sind. Urkundlich unter Unserem Fürstl. Insiegel und unter Unserer eigen- händigen Unterschrift. So geschehen Rudolstadt, den 22. December 1841. Friedrich Günther, F. z. S. XXXVI. Gesetz, einen Erlaß an den terminlichen Contributionen oder Löhmungen in der Fürstlichen Unterherrschaft auf das Jahr 1842 betreffend. vom 22. December 1841, Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sonderêhausen, Leuteuberg und Blankenburg u. s. w. thun hiermit kund und zu wissen: In Rücksicht auf die nothwendig gewordene Erhöhung der Salzpreise und die Unsern Unterthanen in der Oberherrschaft Unsers Fürstenthums, durch den mittelst Gesetzes vom heutigen Tage für das nächste Jahr bewilligten Erlaß des Mahl= oder Kopfaccises gewordene Erleichtermg, finden wir Uns gnddigst bewogen, zu bestimmen, daß in Unserer Fürstlichen unterherrschaft der vierte Theil der zeither zu Unserer unterherrschaftlichen Steuer-Casse alljahrlich erhobenen terminlichen Contributionen eder böhn- ungen von den Gemeinden bis auf Weitereo und zwar zunächst für das Jahr 1832. zu dieser Casse nicht eingezahlt, sondern denselben dergestalt überlassen werden soll, daß sie diesen Antheil zu ihrem Besten nach dazu eingeholter Genehmigung Unserer Fürstlichen Landeohauptmamnschaft zu verwenden habrn. Bei dieser Veranlassung wird zugleich bestimmt, daß sowohl die auf bereits besteuertem, als auch die auf steuerfreiem Grund und Boden neu- erbaut werdenden Haduser zwar nach wie vor mit den observanzmaßigen Abgaben belegt, daß jedoch künftig die aufgelegt werdende Cenkribution oder böhnung nach Abzug einer Erhebungsgeböhr für die betreffende Ge- meinde, worüber Unsere Fürstliche Landeshauptmannschaft mit näherer