Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. . Ersteo Stüch vom —m 1842. I. Vercanntenachung der Fürstl. Landeshauptmannschaft, die gesetzliche Gültigkeit der Preuß. Pharmacopöc und Arzueitare in der Fürstl. Unterherrschaft, d. d. 3. Jannar 1812. NRo Sercnissimus gnädigst zu bestimmen geruhet haben, daß vom 1. März im##2 ab in der biesigen Fürstl. Unterherrschaft die Königl. Preußische Pharmacopse und Arzneitare eingeführt werden und gesetliche Gültigkeit haben sollen, so wird dieseb mit dem Beifügen hierdurch zur Nach- achtung öffentlich bekannt gemacht, daß die Apotheker verbunden sind, von den aus ihren Apotheken an Privatpersonen zu verabreichenden Arzneien bis zu Unserer weitern Verordnung zehn pro Cent Rabatt zu bewilligen. Frankenhausen, den 3. Januar 1812. Fürstl. Schwarzburg. Landeshauptmannschaft daselbst. Müönigl. Preusoische Arznei-Tare. Allgemeine Be stimmungen. 1) Die in der Tare festgesetzten Preise finden für jede Menge einer ver- abreichten Arznei unabänderlich ihre Anwendung. r) In Rücksicht auf die dem Apotheker zu gewährende Entschädigung für den mit dem Diopensiren kleinerer Quantitäten nothwendiner Weise Jäcstl. Schw. Rudolst. Gesesammlung. IIk.9