Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Drittee Htück vom 1842. M VII. G e 8 e t wegen Entscheidung einiger bestrittener Rechtöfragen, Beseitigung mehrerer Unbestimmtheiten in der Prozesordnung und Abkürzung des procese sualischen Verfahrens, vom 2. Februar 1842. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondersbansen, Lentenberg und Blankenburg u. s. w. haben theils zu Entscheidung einiger bestrittener Rechtsfragen, theils zu Besei- tigung mehrerer in der hieländischen Preceßordnung enthaltener Unbestimmt= heiten, theils aber auch zu Abkürzung des processualischen Verfahrens, Uns bewogen gefunden, mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände nachfolgende gesebliche Bestimmungen zu erlassen: 1) Uneheliche Kinder sollen an dem Nachlasse ihres ohne Hinterlassung einer lettwilligen Verfügung verstorbenen Vaters in dem Falle, wenn bei des- sen Tode keine Ehefrau und keine rechtmaßigen Kinder vorhanden sind, einen Anspruch auf den im römischen Rechte den Concubinen-Kindern angewiesenen und mit ihrer Mutter zu theilenden sechoten Theil desselben nicht zu machen haben. II) Die Provocalio ex lege: Dilumari soll in dem Falle, wenn sich Je- mand injuriöse oder sonst nachtheilige Aeußerungen gegen einen Andern erlaubt, ohne sich dabei einen klagbaren Anspruch gegen den Diffamaten beizumessen, nicht zulässig sein. III) Die Behändigung der Ladungen und anderer gerichtlicher Verfügun- hen soll in Abwesenheit des Verzuladenden resp. Adressaten außer den in der Preceßerduung F. II. Tu. IV. g. 1. auodrücklich benannten Personen auch noch an die mit demselben in einem Hause wohnenden Eltern, Schwiegereltern und volljahrigen Geschwister, nicht minder an dessen Dienstherrschaft rechtsgültig geschehen knnen. Füstl. Scw. Rudokst. Geseesammlung. IlI. 1