oe 1842. das Rechtsmittel selbst, sondern auch die weitere Deductionaschrift ab- schriftlich zuzufertigen, dabei zugleich für beide Theile ein Inrotula- tions-Termin mit gleichfalls dreißigta giger Präclusivfrist anzuberaumen, vor deren Ablauf aber dem Appellaten, resp. Leuteraten die Einrei- chung einer Gegendeduction nachzulassen und endlich bei Versäumniß einer Parthei an der Deductions= oder Gegenschrift, nicht weniger bei vem Nichterscheinen im Inrotulationstermine, daß man ad acta priora submit- tirt habe, anzunehmen istz Bei besonders wichtigen oder verwickelten Precessen hängt es jedech von dem Ermessen der Fürstl. Regierung eder des Fürstl. Consistoriumo ab, jedem Thelle noch eine Wechselschrift zu gestatten. Alle mit diesen gesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch stehenden Ver- ordnungen oder Gewohnbeiten werden hiermit ausdrucklich für ungültig erklärt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten. Farstl. Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 2. Februar. 1842. (L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. IX. Bekanntmachung des Fürstlichen Geheimen-Ratho-Collegimum vom 2. Februar 1842, die mit der Kaiserlich Russischen Staateregierung wegen gegenseitiger Aufbe- bung des Abzugsgeldes unterm 19. Jannar 1842 abgeschlossene Uebereinkunft betreffend. Nachdem von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland durch einen un- ter'm 2. Juni 1823 an den dirigirenden Senat ergangenen Ukas bestimme wor- den, daß das zu dem Kaiserlichen Statoschate erhobene Abzugogeld von den aus dem Reiche ausgeführt werdenden Erbschaften und andern, den Ausländern gehörigen Gütern zum Vortheil der Unterthanen derjenigen andern Mächte auf- gehoben werden solle, welche ebenmähig in ihren Staaten eine ähnliche Ab- schaffung zu Gunsten der Russischen Unterthanen festseten würden; so erklärt der unterzeichnete wirkliche Geheime-Rath Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt, um jene Bestimmung auf die Unter- thanen seines Durchlauchtigsten Herrn unmittelbar anwendbar zu machen, Na-