Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Viertee Stüch vom Jahr 1842. — — —— — — 2— XII. Verordnung, die Errichtung ciner Pensions-Anstalt für Wittwen und Waisen betreffend, vom 2. März 1872. Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sonderobausen, Leutenberg umd Blankenburg u. s. w. haben in Anerkennung der wohlthätigen Folgen, welche erfahrungsmäßig mit Pensieno= und Unterstützungs-Anstaleen für Wittwen und Waisen verknüpft sind, und um einem in dieser Beziehung mehrseitig gefühlten Bedürfniß abzu- helfen, für Unser Fürstenthum die Errichtung einer solchen Anstalt, durch welche übrigens weder bei den von einzelnen Classen Unserer Diener bereits errichteten Wittwen-Cassen, noch in dem wegen Pensions-Ertheilung an nachgelassene Wittwen Fürstlicher Diener zeither stattgefundenen Verfahren eine Aenderung berbeigeführt werden soll, beschlossen und verordnen in dieser Hinsicht wie folgt: K Dem zu errichtenden Pensions= und Uunerstütengs. Verein liegt hauptsäch- lich die Bestimmung zu Grunde, solchen Familienvätern, welche durch ihre Br- rufe-Verhältnisse zwar ein gesichertes Auskommen, aber wenig Aussicht ha-— ben, hinreichendes Vermogen zur Versorgung ihrer Nachgelassenen zuruͤckzule— gen, Gelegenbeit zu geben, durch jährliche mit einiger Sparsamkeit leicht zu erübrigende Besträge ihren dereinstigen Wittwen eine Pensien oder ihren bei ihrem Ableben alo Waisen zurückbleibenden Kindern, bis dieselben zu den Jah- ren der Mündigkeit herangewachsen, eine jährliche Unterstühung zu verschaffen. Demgemäß sollen nicht nur alle Fürstlichen Diener, sewohl vom Givil= als Militairstande, und ohne Unterschied, ob sie ihr Diensteinkemmen guo der Fürst- lichen Landescasse eder aus Cammeral-Mitteln beziehen, mit Inbegriff des bürül. Schw. Rudeist. Gesetzsammlung. Ul. 8 Verschnguss kur Tteilnahme.