Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achico Slüch vom Jahr 1842. XVIl. Berantmachung der Fürstl. Regierung vom 21. Junius 1842 in Betreff des den oberherr- schaftlichen Mahlmühlen -Besitzern zugestandenen freien Meblhandels. (N. Wechenbl. 1842. St. 25.) Nachdem Seine Hechfürstl. Durchlaucht , unser guddigst regierender Fürst und Herc, zu beschließen geruht haben, daß den sämmntlichen oberherrschaftli- chen Mahlmühlen-Besitzern die Betrellung ded Handels mit Mehl von jetzt an, ohne besondere Abgabe und obne besung eineo dieofallsigen Concessions= Scheins jedech dergestalt zugestanden werden soll, daß denselben ein auoschließ- lihes desfallsiges Rect nicht eingrräumt wird, auch diese Vergünstigung zu r Zeit ohne Entschaͤdig qung wieder zurückgeneommen und modificirt werden dr so wird solcheo andurch öffentlich bekamt gemacht und werden die Fürstl. Aemter, die Fürstlichen und Patrimonial= Gerichte und die Herren Physiker zugleich andurch angewiesen, über den Mehlhandel der Mahlmöhlen= Besitzer die erforderliche genaur polizeiliche Aufsicht zu führen. Rudolstadt, am 21. Junius 1832. Fürstl Schwarzburg. Regierung. Hoͤnniger. Fr. Cul Hönniger. ¾ XIX. Bekanntmachung der Fürstl. Landehaupiman#scaft vom 21. Jui 1842 wegen Abänderung der Preise mehrerer Arzueimittel. Die einptratenen Veränderunge in den Droguen-Preisen haben eine g eichmaͤßige Veraͤnderung, in dem Preise der Arzneien nokhwendig gemacht. Da nun die hiernach abgeänderten, nachstehend bemerkten Tar-Bestimmungen mit dem 1. August d. J. in Wirksamkeit treten sollen, so wird diesee zur Nachgchtung hiermit Aich betmmt, gemacht. ran — Fuirst Kl. Schwur purg. Uandeshauptmannschaft das. Förstl. Schw. Rudolst. Gesetzlammlung. III.