1842. 105 oder 9 Fl. 55 Kr. anzunehmen sind, alle übrigen zu 5 Rthlr. Gold ausge- prägten Münzen von jetzt an bis auf weitere Verordnung zu 5 Rithlr. 14 Sgl. oder 9 Fl. 34 Kr. anzunehmen; so wird solches anmit zur öffentlichen Kennt- niß gebracht. Rudolstadt, den 30. Juni 1812. Fürstl. Schwarzburg. Heheime, Baths. Collegium. leb XXIII. Bekanntmachung des Fürstl. Geheimen-Naths-Collegimm vom 30. Juni 1842, dic Ver- sendungen nach den dem Zoll= und Handelovereine angeschlossenen Gebietstheilen des Herzogthums Braunschweig betreffend. Da diejenigen Gegenstände, welche aus den Thüringischen Vereinsstaa- ten nach den, seit dem 1. Januar d. J. an den Loll= und Handelsverein angeschlessenen Gebiekotheilen deo Herzogthums Braunschweig mit der Fahr- post versendet werden, gewöhnlich auf solchen Routen transportirt werden, in deren Lauf das Königreich Hannover, mithin vereinsausländisches Gebiet berührt wird, so wird hierauf mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß von den durch die Post auf solchen Routen nach den bezeichneten Braun- schweigischen Gebietötheilen gelangenden Gegenständen, wenn sie ihrer Gattung nach zollpflichtig sind, bei deren Ankunft im Bestimmungsorte die gesehmäßige Eingangsabgabe erhoben wird, dafern nicht bei der Absendung die im K. 16. der Vereins-Zollordnung ertheilten Vorschriften von dem Verserder beobachtet worden sind. Rudolstadt, den 30. Juni 1812. Fürstl. Schwarzbuts. Scheime-Rath- Collegium. ez. Witzleben.