Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. ZBehnteo Stück vom Jahr 1842. · — —e XXV. Brekanntmachung des Fürstlichen Geheimen-Natbs-Collegium vom 17. August 1842, die Bundesbeschlüsse wegen des Schutzes der Werke Schillers, Götbes, Jecan Paulo, Wielands und Herders gegen Nachdruck betreffend. Nachstehende Bundesbeschlüsse werden andurch zur öffentlichen Kenntnif gebracht: 1) Bundesbeschluß vom 23. Novbr. 1838. „Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinbaren sich, daß den Werken Friedrichos von Schiller zu Gunsten dessen Erben in al- len davon bereit veranstalteten oder noch zu veranstaltenden Ausgaben der Schutz gegen den Nachdruck während zwanzig Jahren, vom heutigen Tage (28. Novbr. Un#n.) an, in sämmtlichen zum deutschen Bunde ge- hörenden Staaten gewährt werde.“ 2) Bundesbeschluß vom 4. April 1810. „Die souverainen Fürsten und freien Stadte Deutschlands vereinbaren sich, daß den, in der J. G. Cotta'schen Verlagshandlung zu Stuttgart in den Jahren I#836 und I##37 in zwei Bänden oder vier Abtheilungen er- schienenen, neuen und vervollständigten Ausgabe von Göthe's prosaischen und peetischen Werken von Bundeswegen der Schutz gegen den Nach- druck auf zwanzig Jahre, vom Tage des heutigen Beschlusses (A. April 1810) an, in sämmtlichen zum deutschen Bunde gehörenden Staaten ge- währt werde.“ ) Bundeöbeschluß vom 22. October 1810. „Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinbaren sich, daß den Werken deo versterbenen Legationsraths Jean Paul Friedrich Rich- ter von Bundewegen der Schutz gegen den Nachdruck und Verkauf des Nachdrucke in den mit seiner oder seiner Erben Bwillaung davon ver- Förstl. Schw. Rudolst. Gesehsammilung. Ill.