Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elrice Stück vom Jahr 1842. — –— . XI. Vekan##tmachung der Fürstl. Regierung d. d. 27. Sept. 1842, das bestehende Verbot des Kälberhetzens betreffem. (Wochenbl. 1842. St. 39.) Da nach eingegangenen Anzeigen das bereits verbotene Heten der Kälber bisweilen noch vorkömmt; so wird das diesfallsige Verbot mit dem Beifügen andurch in Erinnerung gebracht, daß in jedem zur Anzeige gebracht werden- den Dawiderhandlungbfalle eine Strafe von Zwei Gulden, wovon der An- zeiger Atel erhalt, Ztel aber in die betreffende Ortoarmencasse fließen, einzu- treten hat. Die Unterbehörden werden angewiesen, auf Beachtung dieses Verbots streng zu halten und die Dawiderhandelnden zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen. Rudolstadt, den 27. September 1872. Fürstl. Schwartburg. Regierung. ' N. A. Blancht. & XXXI. Bekanntmachung des Fürstl. Consistorium vom 30. Sept. 1842, das Verbot des Haltens von Begräbniß= Mahlzeiten betreffend. (Wochenbl. 1842. Se. 40.) Da nach eingegangenen Anzeigen hier und da noch Begrdbniß-Mahlzei- ten Statt finden sollen; so wird das Til. . K. 5. der erneuerten Verlöbniß-, Hochzeit-, Kindtauf= und Begräbniß-Ordnung d. d. 22. W## 177½ enthal- Färstl. Schw. Rudolst. Grsesammlung. I11.