1 8 42. 121 . XXXVIII. Bekanntmachung des Fürstlichen Gebeimen-Naths-Collegium, die unter den süddeutschen Münz- vereinsstaaten am 1. Juli 1842 wegen rines weiteren Anomünzungs-Qnan- tums für die Jahre 1842, 1843 und 1344 abgeschlossene Uebereinkunft betreffend, d. d. 23. Nobbr. 1842. Nebereinkunft. Die Königreiche Baiern und Württemberg, die Großherzogthumer Baden und Hessen, die Herzogthümer Sachsen-Meiningen und Nassau, das Fürsten- thum Schwarzburg-Rudolstadt für die Fürstliche Oberherrschaft, dann die freir Stadt Frankfurt, von der Absicht geleitet, dao Quantum der Ausmün. zungen an ganzen und hallen Guldenstücken, wie solches durch die Ueberein- kunft vom 30. März 1839. für die Jahre 1839, 1840 und 1841 geschehen war, auch für die nächstkommenden drei Jahre gemäß Artikel II. der vorerwähn- ten Uebereinkunft vertragsmäßig festzustellen, haben zu dem Ende Bevollmäch- tigte ernannt, welche vorbehaltlich der Natiflkation über nachstehende Punkte übercingekommen sind. Artikel l. Die contrahirenden Staaten machen sich verbindlich, in jedem der Jahre 1812, 1813 und 1833 eine Masse ven wenigstens vier Millionen Gul- den nach dem in der Münchener Münzconvention vom 25. August 1837 Ar- tikel VII. bestimmten Vertheilungs-Maa-stabe ausprägen zu lassen. Artikel l. Die Auoprägung geschieht in ganzen und halben Guldenstücken; das Ver- hältniß zwischen beiden Munzsorten bleibt dem Ermessen eines jeden Staates überlassen. Artikel IHI. Innerhalb der letzten sechs Monate des Jahres 1814 werden die contra- hirenden Staaten sich darüber vereinigen, welche Masse von Hauptmünzen vom 1. Jänner 1345 an weiter ausgeprägt werden soll. Für den Fall, daß eine solche Vereinbarung nicht stattfinden würde, hat es bei der im Artikel U. der Uebereinkunft vom 30. März 1830 enthaltenen Bestimmung sein Verbleiben.