Getetzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. . Stück vom W Xii Verordnung der Firstl. Landeshauptmannschaft zu Frankenhausen im Betreff der Annahme des ernenerten Reglements für die Mahydeburgische Land-Feuer- Sorictät, d. d. 7. Deceniber 184. (Frihsr. Jatelligenzbl. 1814. St. 50.) Nachdem für die Magdeburgische Land-Feuer-Societät, welche im hiesigen Fürstenthume die Stelle der Landes-Assecuranz-Anstalt vertritt und seit einer langen Reihe von Jahren eine wohlthätige Wirksamkeit gedußert hat, unterm 26. April 1843 ein erneuertes, in der Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt vom Jahre 1844 unter No. XX, wohin wir hiermit verweisen, enthaltencs Reglement erlassen und von Sr. Hochfürstl. Durchlaucht, dem gnädigst regierenden Fürsten und Herrn, beschlossen worden ist, dieses Re- glement, welcheo mit dem 1. Jannar 1815 in Kraft tritt und vermittelst dessen die Verfassung der Anstalt in mehrfacher Hinsicht eine verbesserte Einrichtung er- hält, in der Unterherrschaft deb Fürstenthums unter nachstehenden Modificationen recipiren und zur Ausführung bringen zu lassen, daß nemlich: 1) In Beziehung auf §. 2. die biöherige Freiheit der Unterthanen, ihre Ge- bäude bei der Magdeburgischen vand-Feuer-Sorietät oder bei andern Asse- —- gegen Brandschaden zu versichern, nicht beschränkt wer- den soll; 2) die gesetlich bestehende Zwangsverbindlichkeit jedoch, wonach jedes Gebäude gegen Feuerschaden versichert sein muß, auch fernerfort Statt findet; 3) die im F. 38. angeordnete Anzeige über die anderswo, als bei der Magde- burgischen Land Feuer= Societät versicherten Gebäude rücksichtlich der bei inländischen Agenten erfolgten Versicherungen von den betreffenden Agenten zu bewirken ist und bloo hinsichtlich der bei ausländischen Agenten assecurir- ten Gebäude den bezüglichen Gebdudebesitzern selbst *“* und Hürstl. Schw. Dundolstädl. Gesehsamml. V.