110 1844. 4) im Betreff der. Werthabschätzung der bei Privat-Feuer-Assecuranzen ver- sichert werdenden Gebude auch ferner und bis zu weiterer desfallsiger Bestimmung in der Maße verfahren werden soll, wie dieses in der höchsten unten nähekt bezeichneten Verordnung Serenissimi vom 17. December 1831 vorgeschrieben ist; so wird solches auf höchsten Befehl hierdurch öffentlich bekannt gemacht und wer- den zugleich die Mitglieder der Magdeburgischen Land-Feuer-Societakt und die bei der Verwaltung derselben beschäftigten Behörden, als auch die Agenturen und Interessenten aller andern angewie- sen, sich hiernach allenthalben zu achten und dem gemaß zu verfahren. Im Uebrigen bleiben die in der höchsten Verordnung Serenissimi vom 17. De- cember 1834 im Betreff der Versicherung von Gebduden und beweglichem Eigen- thum in der hiesigen Fürstl. Unterherrschaft gegen Brandschaden bei Privat-Feuer- Assecuranzen enthaltenen Bestimmungen, in so weit sie nicht durch das erneuerte Reglement für die Magdeburgische Kand-Feuer= Societdät vom 28. April 1843 abgeändert werden, auch ferner, wie biöher, in voller Kraft und Gürtigkeit. Frankenhausen, den 7. December 1814. Fürstl. Schwarzburg. Landeshauptmannschaft das.