Gesetzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erotes Stück vom Jahr 1845. ——— — ...— JJ — — des Firstlichen Geheimen= znach= Collegium vom 22. Jamar 1845, die zwischen dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und dem Fürstlich Schwarzburg-Sordershausen'schen Gouvernement unterm 18. Debr. 1844, getroffene Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtepflege betreffend. Zwischen dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und dem Fürstlich Schwarzburg= Sondershausen'schen Gouvernement ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden: I) Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1. Die Gerichte der beiden contrahirenden Staaten leisten einan- der unter nachstehenden Bestimmungen und Einschränkungen, sowohl in Eivil- als Straf-Rechts-Sachen, diejenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Gerichts-Verfassung nicht verweigern dürfen. 1) Besondere Bestimmungen. 1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-Streitigkeiten. Artikel 2. Die in Cibilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Contumacialbescheide und Agnitionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Ver- trage als kompetent anzuerkennenden Gerichee erlassen sind, auch in dem andern Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden. Dasselbe soll auch racks chtlich der in Proressen-vor dem kompetenten Ge- richt geschlossenen und nach den Gesetzen des letztern vollstreckbaren Vergleiche Statt finden. Wie weit Wechselerkennenisse auch gegen die Person des Verurtheilten in dem andern Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 28. bestimmt. Färstl. Schw. Rudolst. Gesetzlamml. VI. 1