Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünstes Stück vom Jahr 1845. & K. Verorduung der Fürstl. Regierung d. d. 81. Mai 1845, betreffend die Dauer der Ar- beitszeit der Mamer, Zimmerleute und Handarbeiter, die Bestimmung der Zeit für das Frühstück und Vesperbrod, sowic das Verbot rücksichtlich deo Wegtragens der Abgänge der Holz= und sonstigen Ban-Materialien. (Mudelstädter Wochenbl. 1915. Sl. 23.) Nachdem zu vernehmen gewesen, daß die unter'm 10. Juli 1825 im 29. Stücke des hiesigen Wochenblattes vom gedachten Jahre bekannt gemachte Verordnung, die Dauer der Arbeitszeit der Maurer, Zimmerleute und Handarbeiter betreffend, gegenwärtig nicht immer gehörig befolgt werde, so wird der Inhalt des erwähn- ten Erlasses, welcher für die Zukunft sich nicht allein auf öffentliche, sondern auch auf die von Privaten ausgeführt werdenden Bauten zu erstrecken hat, und wornach die Tagarbeit der genannten Professionisten und Handarbeiter vom Anfange des Monats April bis zu Ende des Monats September 10 volle Stunden, nämlich von 6 Uhr früh bie 11 Uhr Mittags und von 1 Uhr bis 0 Uhr Abends (Sonna- bends nicht ausgeschlossen) enthalten muß, mit dem Beifügen andurch in Erinne- rung gebracht, daß auf die Zeit zum Frühstücke und Vesperbrode nicht mehr als eine Viertelstunde verwendet werden und während des Winters wegen der Kürze der Tage bei dem etwaigen Genusse eines Vesperbrodes eine Versckumung in der Arbeit gar nicht Statt finden darf. Zugleich wird jedem bei einem Bau beschäftigten Arbeiter untersagt, sich die Abgänge der Holz= oder sonstigen Baumaterialien anzueignen und auf die Ueber- tretung dieses Verbots, vorbehdltlich der Entschädigungs-Ansprüche des Bau- herrn, eine Geldbuße von 1 bis 5 Gulden, wovon ein Drittheil der Denunciant erhält und zwei Drittheile in die betreffende Ortsarmencasse fließen, oder verhält- nißmäßige Gefängnißstrafe anmit festgesetzt. Rudolstadt, den 31. Moi 1845. Fürstl. Schwrhburg. Regierung. X. A. Blanchi. Hürffl. Schm. Mdolslänt. Gesehsmml. Vl. ·