Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zreiu- Stüch vom JZahr 1846. u. G — im Betreff der Feststellung der Gränzen, bis zu welcher bei den sog. ledigen oder walzenden Grurdstücken die Theilungen und Zerstückelungen erlaubt sein sollen, d. d. 16. Jan. 1846. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hobnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leuten- berg und Blankenburg u. s. w. haben für nöthig erachtet, daß die Gränzen, bis zu welchen bei den sogenannten ledi- gen oder walzenden Grundstücken die Theilungen und Zerstückelungen erlaubt sein sollen, ndher festgestellt werden, und verordnen demnach mit Beirath und Zu- stimmung Unserer getreuen Landstände für den Umfang Unseres Fürstenthums, wie folgt: 5. 1. Es soll innerhalb der ländlichen Gemeinde = Bezirke Ein Viertel Acker und innerhalb der Stade= Fluren Ein Achtel Acker, den Acker nach dem ortöüblichen Fläáchen-Maße gerechnet, den geringsten Betrag auomachen, bie zu welchem ledige oder walzende Grundstücke im Allgemeinen vereinzelt werden dürfen. 8. 2. Diese Vorschrift findet jedoch 1. auf Gärten und Weinbergs-Grundstücke, 2. bei Abtrennungen zu öffentlichen Zwecken, 3. bei Abtrennungen zu Erbauung neuer Wohnhäuser, 4. bei Abtrennungen zu Anlegung von Gewerbo= und Fabricks-Etablissements, so wie endlich Fürsll. Schw. Oiudolst. Gesetsamml. VII. 3