Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Priltes Stöck vom Jahr 1846. M VI. Berkranntmachung der Ministerial = Erklärung vom 8. März 1846, dle Ucbereinkunft zwischen der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Fürstlich Schwarzburg= Sonderöhausenschen Staatsregierung zur Erläuterung der Convention wegen wechselscitiger Uebernahme der Vaganten und Ausgewiesenen betreffend. Zur Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverständnisse, welche über die Auslegung der Bestimmungen Art. 2. u. und c. der zwischen der diesseitigen und der Fürstl. Schwarzburg= Sondershausenschen Stgatoregierung. wegen wechselseltiger Uebernahme der Vaganten und Ausgewiesenen unterm--es abgeschlossenen Convention, namentlich a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wieweit die in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen Ver- änderungen, auf die Staatsangehsrigkeit der unselbstständigen, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von Einfluß seien, sowie 1) über die Beschaffenheit des F. 2. c. der Convention, erwähnten zehnjähri- gen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung entstehen könnten, sind belde genannte Regierungen, ohne hierdurch an dem in der Convention ausgesprochenen Principe etwas ändern zu wollen, daß die Unterthanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eigenen Gesetzgebung des Fü#l. Schw. Oiudolst. Gesetzsamml. VII.