Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fechetee Stück vom Hahr 1846. 4 XlII. Verrordnung der Fürstlichen Landrohauptmannschaft zu Frankenhausen, die zum Chaussee- Neubau in der Fürstlichen Unterherrschaft zu leistenden Steinfuhren betreffend, vom 3. Juny 1846. Mit Bezugnahme auf die im §. 3. des landesherrlichen Gesetzes vom 18. Maärz 1810 enthaltene höchste Anordnung, nach welcher die Bestimmungen des bio jetzt nur für die Oberherrschaft des Fürstenthums publicirten Reglements vom 26. Mai 1824 und deo Nachtrags zu demselben vom 19. July 1826, rücksichtlich der zu Chaussee-Neubauten unentgeltlich zu leistenden Steinfuhren, auch gleich- mäßig auf die Unterherrschaft ausgedehnt werden sollen, wird auf Befehl Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht, des gnädigst regierenden Fürsten und Herrn, nach wiederholter Berathung mit dem vorjährigen Landtage Folgendes zur Kenntniß der Geschirrhaltenden gebracht. 1. Ein Jeder, der zu Betreibung der Landwirthschaft oder eines andern Ge- schäfts Zugvieh hält und in einem Orte wohnt, in dessen Flur eine neue Chaussee angelegt wird, ist verbunden, von dem Jahre an, in welchem der Bau wirklich beginnt, jährlich nach Anweisung des Fürstlichen Straßenbau-Commissarius mit seinem vollen Geschirre zur Anbeischaffung des nöthigen Steinmaterials Fuhren zu leisten, und zwar in der Maaße, da wenn die Entfernung der anzufahrenden Steine bis an den Ort der Abladung nicht über eine Viertelstunde Weges beträgt, ein zweispan- niges re-Geshier nicht über 4 Ruthen à 24 Cubic-Ellen, und wemn sie über eine Viertelstunde ausmacht, nach Verhältniß, jedoch nicht über 3 Ruthen Steine innerhalb eines Zeitraumo von drei Tagen anzufahren hat. Fürftll. Schw. Unidolst. Gesetsamml. VII.