Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Viertes Slück vom Jahr 1847. & XlII. Bekanntmachung des Bundestags-Beschlusses wegen Verbots und Schwiu communistischer Vereine, vom 4. April 18 Nachdem von der hohen deutschen Bundesversammlung in ihrer am C. Au- gust v. J. gehaltenen Sitzung beschlossen worden: daß communistische Vereine als unter die Bestimmungen des §. 2. der Be- schlüsse vom 5. July 1832 ausdrücklich zu subsumiren angesehen werden, wobei sich von selbst verstehe, daß die Urheber, Haupter und Theilnehmer solcher Vereine, soweit dieselben hochverrätherische Zwecke verfolgen, in allen Bundesstaaten die Strafe des Hochverraths nach Maßgabe der bestehenden Landeögesehe, zu gewärtigen haben sollen, so wird dieser Beschluß auf höchsten Befehl Serenissimi andurch zur Nachach- tung in den hiesigen Fürstlichen Landen bekannt gemacht. Rudolstadt, den 4. April 1847. Fürstl. Schwarzburg. Regierung. v. Röder. Berninger. Furstl. Schw. Mudolst. Gesetzlamn#. Vlll. 9