Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Kiebentes Klüch vom Jahr 1847. XXX. Bekanntmachung des Fürsil. Geheimen-Raths-Collegium vom 1. Juny 1847 im Betreff der Herabsetzung des Vergiltungs-Satzes für exportirten Branntwein. Da in Folge der bei Controlirung der Branntweinsteuer Statt gefundenen und anderweit bestdtigten Wahrnehmungen, die bei der Ausfuhr von inlän- dischem Branntwein gewährte Steuer-Vergütung, nach dem jetzigen Stande der Branntweinbrennerey, nicht mehr in einem richtigen Verhältnisse stehe zu dem Betrage der wirklich entrichteten Steuer; so wird auf Grund hHaächster Genehmigung hiedurch bestimmt, daß zunachst und vorbehältlich einer weiteren, dann ebenfalls eine hinlängliche Zeit voraus bekannt zu machenden Herunter- setung, vom 1sten October d. J. an die Steuer-Vergütung, welche bisher nach der Bekanntmachung vom 23. Oc- tober 1838 zum Betrage von 10 Silberpfennigen für das Quart zu 50 Pro- cent Alkohol nach Tralles für den über die Grenzen des Jollvereinsgebiets hin- aus nach dem # Jollvereins-1 Auslande ausgeführten Branntwein bewilligt ist, demjenigen Betrage „von 9 Silberpfennigen für das Quart" gleich gestellt werden soll, welcher schon dermalen, nach der Bekanntmachung vom 21. Dechr. 1841, bei der Ausfuhr von Branntwein nach den Königlich Bayerisch und Würt- tembergischen, Großheczoglich Badenschen, Kurfürstlich und Großherzoglich Hes. sischen und Großherzoglich Nassauischen Sanden und nach der freien Stadt Frank- furt, gewährt wird. Rudolstadt, den 1. Juny 1847. Fürstl. Schwarzburg. Geh. Raths-Collegium. Witleben. 5. C. Hönniger. Görstl. Schw. Odedolst. Gesetzsomml. VIII. 12