Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtes Stüch vom Jahr 1848. —— XV. Provisorische Verordnung, die Erhebung eines Zuschlags zu den Eingangs-Abgaben von elnigen ausländischen Waaren betreffend, d. d. 21. September 1848.— Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz- burg u. s. w. verordnen hiermit in Folge der mie den Regierungen sämmtlicher übrigen Zoll- vereinsstaaten eingegangenen Verabredungen Folgendes: Von den nachstehend genannten ausländischen Waaren, welche vom 15. September d. J. an bis zum 31. December d. J. über die Grenzen des Zoll- vereins eingehen oder während dieses Zeitraums im Zollverein zum Eingang verzollt werden, sind außer den nach dem Zolltarif für die Jahre 1849 davon zu entrichtenden Zollsätzen, folgende Zuschläge zu erheben.