Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. UMeuntee Stlück vom Jahr 1848. XVI. Veranmemachung. Nachstehende Gesetze 2c. der provisorischen Centralgewalt werden andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Rudolstadt, den 12. October 1818. Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Gollegium. NRöder. Albert Roß Gesetz, betrefsend die Verkündigung der Ueichegesetze und der Verfügungen der provisorischen Tenlralgewalk. Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversamm- lung vom 23. September 1818, verkündet als Gesetz: Art. 1. Die Verkündigung der Reichsgesetze geschieht durch den Reichsverweser. Er vollzieht dieselbe durch die Reichominister. Art. 2. Der betreffende Minister macht das Gesetz durch Abdrucktin dem Reichsgesetz- blatte bekannt, und theilt es zugleich den Einzel-Regierungen zum Zwecke der örtlichen Veröffentlichung mit. At. 3. Die verbindende Kraft eines Gesetzes beginnt — falls es nicht selbst einen anderen Zeitpunkt feststellt — für ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage nach dem Ablaufe deojenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichs- gesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird. Der Tag der Herausgabe in Frank- furt wird auf dem Blatte angegeben. Fürfll. Schw. Durolst. Gesetzsammung IX. 10