Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. FechoStüch vom Jahr 1849. — XVIII. Jagd-Seraf-Gesetz vom 20. April 1849. Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w. thun hier- mit kund und zu wissen: Nachdem der jetzt versammelte Landtag sich gegen die Annahme des einer noch- maligen Revision unterstellten, dem Landtage des Jahres 1835 bereits vorgelegten Entwurfs des Criminalgesetzbuchs entschieden hat, in welchem auch mehrere zum Schutz der Jagd dienliche Strafbestimmungen enthalten waren; so haben Wir für nsthig erachtet, noch vor dem Erlaß ded für das Fürstenthum und die Nachbar. stagten in Aussicht gekommenen gemei ie B gen des Jagdgesetzes vom 4. Decbr. vorigen Jahres gegen Zuwiderhandlungen durch Strafandrohungen zu sichern und die sonstigen auf die Jagd und den Vogel- fang bezüglichen Strafbestimmungen nach deren Durchsicht in ein Gesetz zusammen- stellen zu lassen. Wir verordnen vaher auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des Landtags, wie folgt: 8. 1. Des Jagdfrevels macht sich derjenige schuldig, welcher in einem Jagdbezirke, woer nicht zu jagen berechtigt ist, (Jagdgesetz s. 4. ö. 6. 21. v.) oder sonst wider- rechtlich (Jagdgesetz §. 7. und 8.) entweder « 1) die Jagd ausuͤbt oder 2) in anderer Weise ein zu der Gattung de5 Wildes gehörendes Thier erlegt oder einfängt und dasselbe an sich *ie oder außer dem Falle der persönlichen Nothweht erlegt oder verletzt, o 3) zum Fangen des Wildes htne stellt, Fallen aufrichtet oder ähnliche Vor- kehrungen trifft, Fürstl. Schw. Hiudolstärt. Gesetsamou. XI. 11