Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Eletee Hlück vom Jahr 1849. XXVII. Mimsistteral-Bekanntmachung. Zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Ausdehnung der Bestimmun- gen in §. 9. des Gesetzes wegen Besteuerung des Branntweins vom 13. Decem- ber 1833 entstanden sind, wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Anzelge bei der Steuerbehörde, zu welcher nach der obigen Gesetzeöstelle Besitzer von Destillir Geräthen verpflichtet sind, wenn sie solche Geräthe aus den Händen geben, nicht blos auf die Füälle zu beschränken ist, wo Besitzer vollständiger Destillir- Geräthe, aus Blase, Helm und Köhler bestehend, solche ganz oder theilweise an dritte Personen überlassen, sondern daß diese Anmeldung bei dem Steuer- amte auch dann erforderlich ist, wenn Besitzer einzelner Theile eines Destillir= Gersthes, einer Blase, elnes Helms oder eines Kühlero, sollten dieselben auch bis dahin nur zu wirthschaftlichen Zwecken benutzt worden sein, dergleichen Stücke aus den Hünden geben. Rudolstadt, den 24. August 1819. Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. C. Schn Albert Roß.