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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849.</title>
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            <idno>gs_schwarzburg_rudolstadt_1849</idno>
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        Gesetzsammlung 
für da 
Fürstenthum Schwarzburg Rudolstadt. 
  
Zehnter Jahrgang. 
1849. 
  
Rudolstadt. 
Gedruckt mit Froebelschen Schriften.
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        <pb n="3" />
        Inhalts-Verzeichniß. 
ber 1848.8 
. *) Reiche · 
bei 
und Kopf · Aceises i in der Fürßll berhercschast unb 
— khmungen zisd der Fürstl. Unter- * 
n 
m. 1640. übhideini 
Wet und Usesbaue-gkampso bon 
der Verordnung bralglich des 
vom 
ie Nn be Bestungsbauen: x. in den 
ag. 59 
".
        <pb n="4" />
        Selle 
13. Leesn 6 Abgabe von Lunde belr., vom 9. März 1849. 606 
14. Seled ie Abgabe von Tänzen betr., vom 9. Mär 1849. # 
15. Heles — Wenegelde und Denh onen der Statdiene vom 16. M. . 69 
16. Verordnung wegen oa überung des Regulotivo vom 12. Juli 1822 im 7— der 
Verloosung der Aülur 72 
17. Gesetz, die Aufhebung "n 6 " vie Ditehn t„ * 
personen betr., d. d. 30. 75 
18. Jogd- Stras. Geseß vom *8 isad. 79 
19. Gesetz, die Bestrasung der von Angehörigm des Hürsienihums 7 in andem bändem oder 
ven Un ’ en * lehteren im hiesi igen Fürstenthume rerr e ehen ber. 
ust: egen, Ablölung der Fcohnen, Lehen und Zinsen d. 4. 27. 87 
21. Minister #al GeBelanotmochung toel mr' des Gesetzet # "r6 R 
er Tusten d. J. 27. April 1849. 114 
22. Minisertal. rernakn a vom i6/0. den Ubdruck der von der 
z# eamseh a. ns o zweiter kelins beschlossenen und ver. 
ũnd seng eiegann bett.. 1 
20. R chulan als Beireff der Streuabte e in den horsien MPaulinzella, Singen und 
Uitte 
24. n im Sir der Surciabhaiei in dem Depariement der Waldsorsie einschlieplich 
Leutenberg und Bucha. 170 
25. Ministerlal. Be kann## achung, beir. # Fe# weie * 
Euge und Beam *. d. 15. Mai 1849. 5 5 
Gesehz, belr. die Wahlen der aals-kei un Volaten % 
Geset, * “ Tagegelder und Reisegelder der 3. Rei ichtage. 3 
Veror baung. beir. das 6 Ve an von nnmono Gegenständen Es 
undcchissoolsneted 9 
1säh-plineirsSireisordnunq für deic deutsche Relchoheer vom Es ½ 
26. Minikerial, Bekann#tmachung vom i3. Junk 1849, tetr. den ü#r# ru im 
27. Ministerlal= Bölanas ra die Ausdehnung P in K. 9 ves 
ra . 
ZB 
SSiisetedeoReichsgesesdliitieoenthaltenen Verordnung über die un von 
aternen zur Vermeidung des Zusammenstoßens von Damysschi 
nniweins vom 13. 1833 2 iich 
  
. er .. 
Negulativ, die Holpreise und deren Erttisn für ehn ter. *s 
Bekannimachung des Fürftl. Biigerüuw vom ele des 
Buͤndnisses #ziliohn u den men Preuße chsen 3 Hannover vom 26. 
ein rcrhin „berrsooh E und das Werfahren vor iice r5 240 
31 werung des F. 32 der unterm 13. Apr. 1618 
« » erlassenen Borniundschosld Ord L 
32·Verord lstdrlsS belressenddre Aufhebung deslPunleoder 
Verordnung oni 10. Juni 1822 wegen ungeblhrlichen Aufwandes und sonfliger 
Mißbräuche bei Hirateusrt 
. 33. Geseß, den Erlaß Mahl- und Kopsaceses 1# in der Fürsl. Donentest 8 
Aten Theils der #½# Srnshar Contribulionen oder beh en in ver Baisi. u 5r 
san auf das Juniesh betressend, vom 27. Decem 6 1849. “ 
—
        <pb n="5" />
        Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Erstes Stück vom Jahr 1849. 
—–——..— 
  
K I. Verordnung, 
das Fürstliche Geheime-Raths-Collegium betreffend, vom 29. December 1848. 
Wir Friedrich Günther Fürst zu Schwarzburg rc# 
verordnen hiermit Folgendes: 
Das Geheime-Raths-Collegium führt von jetzt ab die Bezeichnung: 
„Ministerium“. 
Den Vorsitz in demselben führt wie zeither der nunmehrige Canzlar von Röder. 
Im Uebrigen bleiben die Geschäftoverhältnisse deo Ministerium bie zu der hier- 
nächst stattfindenden Reorganisation der Behörden die bisherigen. 
urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissendlich beigedruck- 
tem Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. December 1818. 
(L. S.) Friedrich Günther, 
F. z. S 
.l z. S. 
Roͤder. C. Schwarg. 
  
&amp; II. Bekanntwmachung. 
Nachstehend werden die im Uten und nten Stücke des Reichs-Gesetz= Blattes 
enthaltenen Gesetze zur ôffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 2. Januar 1819. 
Fürstlich Schwarzburgsches Ministerinm. 
Roͤder. Albert Roß. 
EEEEEIIII 1
        <pb n="6" />
        1 8 49. 
Ausgegeben Frankfurt a. M., den 27. November 1818. 
Geses, 
betrefend die Cinführung einer allgemeinen Wrchselordnung für Deutschland. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Veschlusses der Reichsversamm- 
lung vom 21. November 1818, verkündet als Gesetz: 
I. Einkührungegesetz. 
Art. 1. 
Die nachstehende allgemeine deutsche Wechselordnung tritt mit dem 1. Mai 
1850 in dem deutschen Reiche in Geseeskraft. 
Art. 2. 
Die zur Ausführung dieser Wechselordnung in den Einzelstaaten etwa erfor- 
derlichen von diesen zu erlassenden Bestimmungen dürfen keine Abanderungen dersel- 
ben enthalten. 
II. Allgemeine deutsche Wechselordnung. 
Erster Abschuitt. 
Von der Wechselsähigleit. 
Art. 1. 
Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann. 
Art. 2. 
Der Wechselschuldner haftee für die Erfüllung der übernommenen Wechselver- 
bindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen. 
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulassig: 
1) gegen die Erben eines Wechselschuldnero; 
2) aus Wechselerklärungen, welche für Corporationen oder andere juristische 
Prrsonen, für Aktiengesellschaften oder in Angrlegenheiten solcher Personen, 
welche zu eigener Vermögensverwaltung unfähig sind, von den Vertretern 
derselben auögestellt werden; 
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben. 
Inwiefern aus Gründen deo öffentlichen Rechto die Vollstreckung des Wech- 
selarresteo gegen andere als die vorgenannten Personen Beschrankungen erleidet, ist 
in besonderen Gesetzen bestimmt.
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        1 8 49. s 
Art. 3. 
Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, welche elne Wech- 
selverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Erfolge eingehen können, so 
##t dies auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß. 
Zweiter Abschnitt. 
Von gelogenen Wechseln. 
I. Erforderulsse eines gezogenen Wechsels. 
Art. 1. 
Die wesentlichsten Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind: 
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn 
der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung 
enesprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt 
werden soll (des Remittenten); 
4) die Angabe der Zeit, zu welcher *m*7 werden sollz die Zahlungszeit kann 
nur festgesest werden 
auf einen bestimmten Tag, 
auf Sicht (Vorzeigung, a visla 2c.) oder auf eine bestimmte Zeit nach 
1 
auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach delo), 
auf eine Messe oder einen Markt (Meß. oder Markt. Wechsel); 
5) die Unterschrift deo Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen oder seiner 
Firma; 
6) die Angabe ded Orts, Monatstages und Jahres der Ausstellung; 
7) der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung leisten soll (des- 
Bezogenen oder Trassaten); 
8) die Angabe des Orts, wo die Zahlung geschehen sollz der bei dem Namen 
oder der Firma des Blzogenen angegebene Ort gilt fuͤr den Wechsel, infoferimr 
nicht ein eigener Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zuglrich als 
Wohnort des Bezogenen. 
Art. 5. 
Ist die zu zahlende Geldlumme (Art. 4. Nr. 2) in Vuchsiben und in Ziffern 
ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. 
1.
        <pb n="8" />
        4 1 8 49. 
Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffery geschrie- 
ben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe. 
Art. 6. 
Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Art. 4. Nr. 3) bezeichnen 
(Wechsel an eigene Ordre). 
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4. Nr. 7) ke- 
zeichnen, sofern die Zahlung an einem anderen Orte als dem der Ausstellung, ge- 
schehen soll (erassirt= eigene Wechsel). 
Art. 7. 
Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels 
(Art. 2) fehlt, enesteht keine wechselmäßige Verbindlichkeit. Auch haben die auf 
eine solche Schrift gesetzten Erkldrungen (Indossament, Accept, Aval) keine Wech- 
selkraft. 
II. Verpflichtung des Ausstellers. 
Art. 8. 
Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme und Zahlung wech- 
selmäßig. — 
III. Indossament.= 
Art. 9. 
Der Remittent kann den Wechsel an einen Andern durch Indossament (Giro) 
übertragen. « 
HatjedochdecAusstelletbieuebektkagungimWechselducchdieWotte«nicht 
anOkdte«oderdurcheinengleichbedeutendenAusdruckuntecsagysohatdaåJns 
dossament keine wechselrechtliche Wirkung. 
Art. 10. 
Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den Indossa- 
tar über, inobesondere auch die Befugniß, den Wechsel weiter zu indossiren. Auch 
an den Auosteller, Bezogenen, Acceplanten oder einen früheren Indossanten kann 
der Wechsel gültig indossirt und von denselben weiter indossirt werden. 
Art. 11. 
Dao Indossament muß auf den Wechsel, eine Copie desselben oder ein mit dem 
Wechsel oder der Copie verbundenes Blatt (Alonge) geschrieben werden.
        <pb n="9" />
        184929. 5 
Art. 12. 
Ein Indossament ist gültig, wenn der Indossant auch nur seinen Namen oder 
seine Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Copie, oder auf die Alonge 
schreibt (Blanco-Indossament). 
Art. 13. 
Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die aufdemselben befindlichen Blanco- 
Indossamente autzufüllen; er kann den Wechsel aber auch ohne diese Ausfüllung 
weiter indossiren. 
Art. 11. 
Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber des Wechsels für dessen An- 
nahme und Jahlung wechselmäßig. Hat er aber dem Indossamente die Bemerkung 
„ohne Gewährleistung“, „ohne Obligo"“ oder einen gleichbedeutenden Vorbehalt 
hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente befreit. 
Art. 15. 
Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durch die Worte „nicht an 
Ordre“ oder durch einen gleichbedeutenden Aucdruck verboten, so haben diejenigen, 
an welche der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt, gegen den Indossan- 
ten keinen Regreß. 
Art. 16. 
Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Pretest-Erhebung. 
Mangelo Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die 
Rechte auo dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogenen und Regrebhrechte 
gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben. 
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung prote- 
stirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den 
Acteptanten, den Aussteller und Diejenigen, welche den Wechsel bio zur Protest- 
Erhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht 
wechselmäßig verpflichtet. 
Art. 17. 
Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Einkassirung“, „in Procura“ 
oder eine andere, die Bevollmachtigung auodrückende Formel beigefügt worden, so 
überträgt das Indossament das Eigenthum an dem Wechsel nicht, ermächtigt aber 
den Indossatar zur Einziehung der Wechselforderung, Protest-Erhebung und Be- 
nachrichtigung des Vormannee seines Indossanten von der unterbliebenen Zahlung
        <pb n="10" />
        6 18 49. 
(Art. 45), so wie * Einklagung der nicht bezahlten und zur Erhebung der depo- 
nirten Wechselschuld 
Ein solcher Inossater ist auch berechtigt, diese Befugniß durch ein weiteres 
Procura-Indossament einem Anderen zu übertragen. 
Dagegen ist derselbe zur weiteren egbung, durch eigentliches Indossament 
selbst dann nicht befogt, wenn dem teder Zusat „oder Ordre“ 
binzugefügt ist. 
IV. Präsentatlon zur Annahme. 
Art. 18. 
Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt,, den Wechsel dem Bezogenen sofort 
zur Annahme zu präsentiren und in Ermangelung der Annahme Protest erheben 
zu lassen. 
Nur bei Meß= oder Markt-Wechseln findet eine Ausnahme dahin statt, daß 
solche Wechsel erst in der an dem Meh- oder Marktorte gesetzlich bestimmten Präá- 
sentationszeit zur Annahme präsentirt und in Ermangelung derselben protestirt 
werden können. 
Der bloße Besitz bes Wechsels ermachtigt zur Präfemation des Wechsels und 
zur Erhebung des Protestes Mangels Annahme. 
Art. 19. 
Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu prsentiren, 
findet nur bei Wechseln statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten. 
Solche Wechsel müssen bei Verlust des wechselmaßigen Anspruchs gegen die In- 
dossanten und den Aussteller „nach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen 
Bestimnkung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Ausstel- 
lung zur Annahme prsentirt werden. 
Hat ein Indossant auf einen Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine be- 
sondere Praͤsentationsfrist hinzugefuͤgt, so erlischt seine wechselmaͤßige Verpflich- 
uß wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist zur Annahme praͤsentirt wor- 
den i 
,' Art. 20. 
Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsels 
nicht zu erhalten ist, oder der Bezogene die Datirung seines Acceptes verweigert, so 
muß der Inhaber, bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossan- 
ten und den Aussteller die rechtzeitige Prdsentation des Wechsels durch einen inner- 
halb- der Prásentationsfeist (Art. 19) erhobenen Protest feststellen lassen.
        <pb n="11" />
        1849. 7 
Der Protesttag gile in diesem Falle für den Tag der Prasentation. 
Ist die Protesterhebung unterblieben, so wird gegen den Acceptanten, welcher 
die Datirung seines Acceptes unterlassen hat, die Verfallzeie des Wechsels vom letz- 
ten Tage der Präsentationofrist an gerechnet. 
V. Annahme (Acceptation). 
Art. 21. 
Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. 
Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen unterschriebene Er- 
klárung gilt für eine unbeschränkte Annahme, sofern nicht in derselben ausdrücklich 
ausgesprochen ist, daß der Bezogene entweder überhaupt nicht oder nur unter ge- 
wissen Einschränkungen annehmen wolle. 
Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn der Bezogene 
ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorderseite des Wech- 
sele schreibt. 
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden. 
Art. 22. 
Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theil der im Wechsel verschriebe- 
nen Summe beschranken. 
Werden dem Accepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird der Wechsel 
einem solchen gleichgeachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden ist, der 
Acceptant haftet aber nach dem Inhalte seines Acceptes wechselmäßig.. 
Art. 23. 
Der Bezogene wird durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet, die vonihm 
acceptirte Summe zur Verfallzeit zu zahlen. 
Auch dem Aussteller haftet der Berbacne aus dem Accepte wechselmäßig. 
Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu. 
Art. 21. 
Ist in dem Wechsel ein vom Wehnorte des Bezogenen verschiedener Zah- 
lungsort (Art. 4. No. 8) angegeben (Domicilwechsel), so ist, in so fern der Wech- 
sel nicht schon ergiebt, durch wen die JZahlung am Zahlungsorte erfolgen soll, dies 
vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken. Ist dies nicht ge- 
schehen, so wird angenommen, daß der Bezogene selbst die Zahlung am Zahlungs- 
orte leisten wolle.
        <pb n="12" />
        8 18 49. 
Der Aussteller eines Domicilwechsels kann in demselben die Présentation zur 
Annabme vorschreiben. Die Richtbeobachtung dieser Vorschrift hat den Verlust des 
Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten zur Folge. 
VI. Regreß auf Sicherstellang. 
1. Wegen nicht erhaltener Annahme. 
Art. 25. 
Wenn die Annahme eines Wechst EII 
oder nur auf eine geringere Summe erfolgt ist, 4| sind die Indossanten und der 
Aussteller wechselmaßin verpflichtet, gegen Aushändigung des, Mangels Annahme 
aufgenommenen Protestes genügende Sicherheit dahin zu leisten, dah die Bezahlung 
der im Wechsel verschriebenen Summe, oder des nicht angenommenen Betrages, so 
wie die Erstaktung der durch die Nichtannahme veranlaßten Kosten am Verfalltage 
erfolgen werde. 
Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die schuldige Summe 
bei Gericht oder bei einer anderen, zur Annahme von Depositen ermächtigten Be- 
hörde oder Anstalt niederzulegen. 
Art. 26. 
Der Remittent, sowie jeder Indossatar wird durch den Besitz des, Mangelo 
Annahme aufgenommenen Protestes ermächtigt, von dem Auosteller und den übri- 
gen Vormannern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechselprozesseo darauf 
zu klagen, 
Der Regreßnehmer ist hierbei an die Folgeordnung der Indossamente und 
die einmal getroffene Wahl nicht gebunden. 
Der Beibringung des Wechsels und. des Nachweises, daß der Regreßnehmer 
seinen Nachmännern selbst ih bestellt habe, bedarf es nicht. 
Art. 27. 
Die bestellte Sicherheit haftet nicht blos dem Regreßnehmer, sondern auch allen 
oubrigen Nachmännern des Bestellers, insofern sie gegen ihn den Regreß auf Sicher- 
stellung nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit zu verlangen nur in dem Falle 
berechtigt, wenn sie gegen die Art oder Größe der bestellten Sicherheit Einwen- 
dungen zu begründen vermögen. 
rt. 28. 
Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden: 
1) sobald die vollstaͤndige Annahme ded Wechsels nachtraͤglich erfolgt ist;
        <pb n="13" />
        1849. " 
2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen Jahres- 
frist, vom. Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung aus dem 
Wechsel nicht geklagt worden ist; 
3) Wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft desselben erlo- 
schen i 
2 Wegen Unsicherheit des Acceptanten. 
Ist ein Wechsel ganz oder theilweise Feshentten worden, so kann in Betreff 
der acceptirten Summe Sicherheit nur gefordert wer 
1) wenn über das Vermögen des Acceptanten * R (Debitverfahren, 
Falliment) eröffnet worden ist, oder der Acceptant auch nur seine Zahlungen 
eingestellt hat; 
2) wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Execution in das Vermögen des 
Acceptanten fruchtlos ausgrfallen, oder wider denselben wegen Erfüllung 
einer Jahlungoverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestes verfügt 
worden ist. 
Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Acceptanten nicht geleistet und 
dieserhalb Protest gegen denselben erhoben wird, auch von den auf dem Wechsel 
etwa benannten Nothadressen die Annahme nach Ausweis des Protestes nicht zu 
erhalten ist, so kann der Inhaber dece Wechsels und d jeder Indossatar gegen Auslie- 
ferung des Proteste (Art.25—28.) 
Der bloße Lepe des Wechsels vertritt die Stelle einer Vollmacht, in den 
Nc. 1. und 2. genannten Fällen von dem Acceptanten Sicherheitsbestellung zu for- 
dern, und wenn solche nicht zu erhalten ist, Protest erheben zu lassen. 
VII. *ie der Wechselverbiudlichkelt. 
1 Sahlungetag, 
Art. 
Ist in dem Wechsel ein belimnter #n als Zahlungstag bezeichnet, so tritt 
die Verfallzeit an diesem Tage ei 
st die Zahlungszeit auf der Mitte eines Monats gesetzt worden, so ist der 
#1 am 15ten dieseo Menate fällig. 
Art. 31. 
Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung fällig. 
Ein solcher Wechsel muß bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die 
Indossanten und den Aussteller nach Maaßgabe der besonderen im Wechsel enthal- 
Fürstl. Schw. Ju#olstärt. Gesetzsamml. XI. 2
        <pb n="14" />
        10 1849. 
tenen Bestimmung, und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der 
Ausstellung zur Jahlung präsentirt werden. 
Hat ein Indossant auf einem Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine be- 
sondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt sei » g, 
wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Fiil präsentirt worden is. 
rt. 32. 
Bei Wechseln, welche mit dem #bän einer bestimmten Frist nach Sicht oder 
nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein: 
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der Fristz bei 
Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach Dato zahlbare 
Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme préseneirtist, 
nicht mitgerechnet; 
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem, mehrere Monate um- 
fassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, VBierteljahr) bestimmt ist, an dem- 
jenigen Tage der Zahlungswoche oder des Zahlungemonats, der durch seine 
Benennung oder Zahl dem Tage der Auostellung oder Präsentation ent- 
spricht; fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmonate, so tritt die Verfallzeit am 
letzten Tage des Zahlungsmonats eln. 
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleich- 
geachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben 
Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen. 
Art. 33. 
Respecttage finden nicht statt. 
Art. 34. 
Ist in einem Lande, in welchem nach altem Style gerechnet wird, ein im In- 
lande zahlbarer Wechsel nach Dato auogestellt, und dabei nicht bemerkt, daß der 
Wechsel nach neuem Style datirt sey, oder ist derselbe nach beiden Stylen datirt, 
so wird der Verfalltag nach demjenigen Kalendertage des neuen Stples berechnet, 
welcher dem nach altem Style sich ergebenden Tage der Ausstellung entspricht. 
45. 
Meß= oder Marktwechsel werden zu der durch die Gesehe des Meß= oder Markt- 
orteß bestimmten Zahlungszeit, und in Ermangelung einer solchen Festsetzung an 
dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe eder des Marktes fallig. 
Dauert die Messe oder der Markt nur einen Tag, so tritt die Verfallzeit des 
Wechsels an diesem Tage ein.
        <pb n="15" />
        1849. 11 
2. Zahlung. 
Art. 36. 
Der Inhaber eines indossirten Wechsels wird durch eine zusammenhängende, 
bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Eigenthümer des Wech- 
sels legitimirt. Das erste Indossamene muß demnach mit dem Namen des Remit- 
tenten, jedes folgende Indossament mitt dem Namen Desjenigen unterzeichnet seyn, 
welchen das telb l#e Indo ssatar benennt. Wenn 
auf ein Blanco-Indossament ein weiteres Indessament folgt, so wird angenom- 
men, daß der Auosteller des letzteren den Wechsel durch das Blanco-Indossament 
erworben hat. 
Ausgestrichene Indossamenke werden bei Prüfung der begitimation als nicht 
geschrieben angesehen. 
Die Aechtheit der Indossamente zu prüfen, ist der Zahlende nicht verpflichtet. 
Art. 37. 
Lautet ein Wechsel auf eine Müunzsorte, welche am Zahlungöorte keinen Um- 
lauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, so kann die Wechselsumme nach ihrem 
Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht der Aus- 
steller durch den Gebrauch des Wortes „effectiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die 
Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat. 
Art. 38. 
Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Theilzahlung selöst dann 
nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag der verschriebenen 
Summe erfolge ist. 
  
Art. 39. 
Oer Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des quiktirten Wechsels zu 
zahlen verpflichtet. 
Hat der Wechselschuldner eine Theilzahlung geleistet, so kann derfelbe nur ver- 
langen, daß die Zahlung auf den Wechsel abgeschrieben und ihm Quittung auf einer 
Abschrift des Wechselc ertheilt werde. 
Art. 40. 
Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit nicht gefordert, so ist der Ac- 
ceptant nach Ablauf der für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmten Frist 
befugt, die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht, oder 
2
        <pb n="16" />
        12 1849. 
bei eiher anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt 
niederzulegen. 
Der Vorladung des Inhabers bedarf eb nicht. 
VIII. RNegreß Mangels Zahlung. 
Art. 41. 
Zur Ausübung des bei nicht glanhtrr Sahlng statthaften Regresses gegen den 
Aussteller und die Indossanten ist erforder 
1) daß der Wechsel zur Zahlung seshreace worden ist, und 
2) daß sowohl diese Präsentation, als die Nichkerlangung der Zahlung durch 
einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird. 
Die Erhebung veo Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber spä- 
testens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. 
Art. 12. 
Die Aufforverung, keinen Protest erheben zu lassen „ohne Protest,“ „ohne 
Kosten“ 1c.) gilt als Erlaß des Protestes, nicht aber als Erlaß der Pflicht zur 
rechtzeitigen Prdsentation. Der Wechselverpflichtete, von welchem jen Auffor- 
derung ausgeht, muß die Beweiclast übernehmen, wenn er die rechtzeitig geschehene 
Präsentation in Abrede stellt. 
Gegen die Pflicht zum Ersatze der Protestkosten schützt jene Aufforderung nicht. 
Art. 43. 
Domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten, oder wenn ein solcher nicht benannt 
ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt ist, 
zur Zahlung zu prdsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren. 
Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten verabsckumt, so geht 
dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und die In- 
dossanten, sondern auch gegen den Acceptanten verloren. 
Art. H. 
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten bedarf es mit Aus- 
nahme des im Art. 43 erwähnten Falles weder der Präsentation am Zahlungstage, 
noch der Erhebung eines Protestes. 
rt. 45. « 
Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels ist verpflichtet, 
seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protester-
        <pb n="17" />
        1849. 13 
hebung von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, zu welchem 
Ende es genügt, wenn das Bnachrichtigungsschreiben innerhalb dieser Frist zur 
Post gegeben ist. Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen derselben, vom Tage 
des empfangenen Berichts zu berechnenden Frist seinen nächsten Vormann in gleicher 
Weise benachrichtigen. 
Der Inhaber oder Indossatar, welcher die Benachrichtigung unterläßt oder 
dieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird hierdurch den 
sämmtlichen oder den übersprungenen Vormännern zum Ersatze des auc der unter- 
lassenen Benachrichtigung entstandenen Schadens verpflichtet. Auch verlierk der- 
selbe gegen diese Personen den Anspruch auf Zinsen und Kosten, so daß er nur die 
Wechselsumme zu fordern berechtige ist. 
Art. 4. 
Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne rechtzeitig gegebenen schrift- 
lichen Benachrichtigung an, so genügt zu diesem Zwecke der durch ein Postattest ge- 
führte Beweis, daß ein Brief von dem Betheiligten an den Adressaten an dem an- 
gegebenen Tage abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird, daß der angekcmmene 
Brief einen anderen Inhalt gehabt hat. 
Auch der Tag des Empfanges der erhaltenen schriftlichen Benachrichtigung 
kann durch ein Postattest nachgewiesen werden. 
Art. 47. 
Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufügung einer Ortöbezeichnung 
weiter begeben, so ist der Vormann desselben von der unterbliebenen Zahlung zu 
benachrichtigen. 
Art. 18. 
Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstateung der Wechselsumme 
nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des quittirten Wechsels und des wegen 
Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern. 
Art. 10. 
Der Inhaber eines, Mangels Zahlung protestirten Wechsels kann die Wech- 
selklage gegen alle Wechselverpflichtete, oder auch nur gegen Einige oder Einen der- 
selben anstellen, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genom- 
menen Verpflichteten zu verlieren. 
Derselbe ist an die Reihenfolge der Indossamente nicht gebunden.
        <pb n="18" />
        14 1849. 
Art. 55. 
Die Regreßansprüche des Inhaber#, welcher den Wechsel Mangels Zahlung 
hat protestiren lassen, beschränken sich auf 
1) die nicht bezahlte Wechselsumme nast. 0 Procent jährlicher Zinsen vom Ver- 
falltage ab, 
2) die Protestkosten und anderen Auslagen, 
3) eine Provision von # Procent. 
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regrehpflichtige an einem ande- 
ren Orte, als dem Zahlungserte wohnt, zu demjenigen Course gezahlt werden, 
welchen ein vom Zahlungsorte auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener 
Wechsel auf Sicht hat. 
Besteht am Zahlungsorte kein Cours auf jenen Wohnort, so wird der Cours 
nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen 
am nachsten liegt. 
Der Courc ist auf Verlangen des Regreßpflichtigen durch einen, unter öffent- 
licher Autorität ausgestellten Courszettel oder durch das Attest eines vereideten 
Mäklers, oder in Ermangelung derselben durch ein Aktest zweier Kaufleute zu be- 
scheinigen. 
Art. ö1. 
Der Indossant, welcher den Wechsel eingelös't oder als Rimesse erhalten hat, 
ist von einem früheren Indossanten oder von dem Aussteller zu fordern berechtigt: 
1) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe nebst 0 Procent 
jahrlicher Zinsen vom Tage der Zahlung, 
2) die ihm erstandenen Kosten, 
3) eine Provision von 1 Procent. 
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem ande- 
ren Orte, als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen Course gezahlt werden, 
welchen ein vom Wohnorte des Regreßnehmers auf den Wohnort des Regrehpflich- 
tigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. 
Besteht im Wohnorte des Regreßnehmers kein Cours auf den Wohnort der 
Regreßpflichtigen, so wird der Cours nach denienigen Platze genommen, welcher 
dem Wohnorte des Regreßpflichtigen am nächsten lieg 
Wegen der Bescheinigung des Courses kemmes Bestimmung deo Art. 50 
zur Anwendung.
        <pb n="19" />
        1849. 15 
rt. 52. 
Durch die Bestimmungen der Art. 50 und 51 Nro. 1 und 3 wird bei einem 
Regresse auf einen ausländischen Ort die Berechnung höherer, dort zuldssiger 
Stitze nicht ausgeschlossen. 
4 « Art. ö3. 
Der Regreßnehmer kann über den Betrag seiner Forderung einen Rückwechsel 
auf den Regreßpflichtigen ziehen. 
Der Forderung treten in diesem Falle noch die Maklergebühren für Negozirung 
des Rückwechsels, so wie die elwaigen Stempelgebühren hinzu. 
Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar (u #rinurn) ge- 
stellt werden. 
Art. 51. 
Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des Protestes 
und einer quittirten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden. 
Art. 55. 
Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, kann sein eigenes 
und seiner Nachmänner Indossament auostreichen. 
IX. Intervention. 
1) Ehrenannahme. 
Art. 66. 
Befindet sich auf einem, Mangels Annahme protestirten Wechsel eine auf den 
Zahlungsort laufende Nothadresse, so muß, ehe Sicherstellung verlangt werden 
kann, die Annahme von der Nothadresse geferdert werden. 
Unter mehreren Nothadressen gebührt derjenigen der Vorzug, durch deren Zah- 
lung die meisten Verpflichteten befreit werden. 
Art. 57. 
Die Ehrenannahme von Seiten einer nicht auf dem Wechsel als Nothadresse 
benannten Person brauche der Inhaber nicht zuzulassen. 
Art. 58. 
Der Ehrenacceptant muß sich den Protest Mangels Annahme gegen Erstat- 
tung der Kosten auohdndigen und in einem Anhange zu demselben die Ehrenannahme 
bemerken lassen. 
Er muß den Honoraten unter Uebersendung des Protestes von der geschehenen
        <pb n="20" />
        16 1849. 
Intervention benachrichtigen und diese Benachrichtigung mit dem Proteste innerhalb 
zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung zur Post geben. 
Unterläßt er dies, so haftet er für den durch die Unterlassung entstehenden 
Schaden. 
Art. 59. 
Wenn der Ehrenacceptant unterlassen hat, in seinem Accepte zu bemerken, zu 
wessen Ehren die Annahme geschieht, so wird der Aussteller als Honorat angesehen. 
Art. 60. 
Der Ehrenacceptant wird den s—mmtlichen Nachmännern des Honoraten durch 
die Annahme wechselmäßig verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, wenn dem 
Ehrenacceptanten der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage nach dem JZah- 
lungstage zur Jahlung vorgelegt wird. 
Art. 61. 
Wenn der Wechsel von einer Nothadresse oder einem andern Intervenienten zu 
Ehren angenommen wird, so haben der Inhaber und die Nachmänner des Hono- 
raten keinen Regreß auf Eicherstellung. 
Derselbe kann aber von dem Honoraten und dessen Vormännern geltend ge- 
macht werden. 
2) Ehrenzahlung. 
Art. 62. 
Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nicht eingelösten Wechsel oder der 
Copie Nothadressen oder ein Ehrenaccept, welche auf den Zahlungöort lauten, so“ 
muß der Inhaber den Wechsel spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungs- 
tage den sämmtlichen Nothadressen und dem Ehrenacceptanten zur Zahlung vorle- 
gen, und den Erfolg im Proteste Mangels Zahlung oder in einem Anhange zu dem- 
selben bemerken lassen. 
Unterläßt er dies, so verliert er den Regreß gegen den Adressanten oder Ho- 
noraten und deren Nachmänner. 
Weis't der Inhaber die von einem anderen Intervenienten angebotene Ehren- 
zahlung zurück, so verliert er den Regreß 3% die Nachmänner deo Honoraten. 
Art. 
Dem Ehrenzahler muß der Wechsel * der Protest Mangels Zahlung gegen 
Erstattung der Kosten ausgehändigt werden.
        <pb n="21" />
        1849. 17 
Er tritt durch die Ehrenzahlung in die Rechte des Inhabers (Art. 50 und 82) 
gegen den Honoraten, dessen Vormaͤnner und den Acceptanten. 
Art. 07. 
Unter Mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt Demjenigen 
der E „ durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichteten befreit werden. 
Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich auo dem Wechsel oder Proteste er- 
sichtlich ist, daß ein Anderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den Wechsel einzu- 
lösen bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten, welche durch 
Leistung der von dem Anderen angebotenen Zahlung befreit worden waren. 
Art. 65. 
Der Ehren-Acceptant, welcher nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil der 
Bezogene oder ein anderer Intervenient bezahle hat, ist berechtigt, von dem Zah- 
lenden eine Provision von 4 Prozent zu verlangen. 
X. Vervielfältigung eines Wechsels. 
1. Wechseld uplicate. 
Art. 66. 
Der Aussteller eines gezogenen Wechselo ist verpflichtet, dem Remittenten auf 
Verlangen mehrere gleichlautende Exemplare des Wechsels zu überliefern. 
Dieselben müssen im Contexte als Prima, Secunda, Tertia u. s. w. bezeichnet 
seyn, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich bestehender Wechsel (Sola- 
Wechsel) erachtet wird. 
Auch ein Indossatar kann ein Duplicat des Wechsels verlangen. Er mußsich 
dieserhalb an seinen unmittelbaren Vormann wenden, welcher wieder an seinen Vor- 
mann zurückgehen muß, bis die Anforderung an den Msteller gelangt. Jeder In- 
dossatar kann von seinem Vormanne verlangen, daß die früheren Indossamente auf 
dem Duplicat wiederholt werden. 
Ist von mehreren Fnsrun Erxemplaren das eine bezahlt, so verlieren da- 
durch die anderen ihre K 
Jedoch bleiben aus i kbrigen Exemplaren verhaftet: 
1) der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels an verschiedene 
Personen indossirt hat, und alle spateren Indossanten, deren Unterschriften 
sich auf den, bei der Jahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren befinden, aus 
ihren Indossamenten; 
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesetzsammlung IlI. 3
        <pb n="22" />
        15 1 8 49. 
der Acceptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels arceptirt hat, 
aus den Accepten auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren. 
Art. 68. 
Wer eines von mehreren Eremplaren eines Wechsel zur Annahme versande 
hat, muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von ihm zur An- 
nahme versandte Exemplar anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Bemerkung ent- 
zieht jedoch dem Wechsek nicht die Wechselkraft. 
Der Verwahrer des zum Accepte versandten Exemplars istverpflichtet, dasselbe 
demjenigen auszuliefern, der sich als Indossatar (Art. 96) oder auf andere Weise 
zur Empfangnahme legitimirk. 
Art. 69. 
Der Inhaber eines Duplicats, auf welchem angegeben ist, bei wem das zum 
Accepte versandte Exemplar sich befindet, kann Mangels Annahme desselben den 
Regreß auf Sicherstellung und Mangels Zahlung den Regreß auf Zahlung nicht 
eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen: 
1) daß das zum Accepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer nicht verab- 
folgt worden ist, und 
2) daß auch auf das Duplicat die Annohme oder die Zahlung nicht zu erlangen 
gewesen. 
2. Wechselcopieen. 
Art. W. 
Wechsescopieen müssen eine Abschrift des Wechsels und der darauf befindlichen 
Indossamente und Vermerke enthalten und mit der Erkldrung: „bis hierher Ab- 
schrift (Copie)“ oder mit einer ähnlichen. Bezeichnung versehen seyn. 
In der Copie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Original 
des Wechsels anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht jedoch der 
indossirten Copie nicht ihre wehse muiee reft 
Jedes auf einer Copie besindlich ennor, Indossament verpflichtet den In- 
dossanten eben so, als wenn es auf einem Original-Wechsel stünde. 
Art. 72. 
Der Verwahrer des Original-Wechsels ist verpflichtek, denselben dem Be- 
siter einer mit einem oder mehreren Original-Indossamenten verschenen Copie aus-
        <pb n="23" />
        1849. 19 
zuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar oder auf andere Weise zur Empfang- 
nahme legitimirt. 
Wird der Original-Wechsel vom Verwahrer nicht ausgeliefert, so ist der In- 
haber der Wechselcopie nur nach Aufnahme des im Art. 69. Nro, 1 erwähnten Pro- 
testes Regreß auf Sicherstellung und nach Eintritt des in der Copie angegebenen 
Verfalltages Regreß auf Zahlung gegen viejenigen Indossanten zu nehmen berech- 
tigt, deren Original-Indossamente auf der Copie befindlich sind. 
XI. Abhauden gekommene Wechsel. 
Art. 78. 
Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechseks kann die Amortisation 
ded Wechselo bei drm Gerichte des Zahlungsortes beantragen. Nach Einleitung 
des Amortisations-Verfahrens kann derselbe vom Acceptanten Zablung fordern, 
wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne eine solche 
Sicherheitsstellung ist er nur die Deposition der aus dem Accepte schuldigen Summe 
bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Be- 
hörde oder Anstalt zu fordern berechkigt. 
Art. 74. 
Der nach den Bestimmungen des Art. 30 legitimirte Besitzer eines Wechsels 
kann nur dann zur Herausgabe defselben angebalten werden, wenn er den Wechsel 
in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels elnegrobe 
Fahrlässigkeit zur Last fällt. 
XII. Falsche Wechfr# 
Art. 15. 
Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels falsch oder ver- 
fälsche ist, behalten dennoch das ächte Accept und die ächten Indossamente die wech- 
selmißige Wirkung. 
Art. 76. 
Auc einem mit einem falschen cder verfälschten Accepte oder Indossamentever- 
sehenen Wechsel bleiben sämmtliche Indofsanten und der Uussteller, deren Unter- 
schriften ächt sind, wechselmäßig verpflichtet. 
3*
        <pb n="24" />
        20 1849. 
XIII. Wechselverjdhrung. 
Art. 77. 
Der wechselmäsige Anspruch gegen den Acceptanten berährt in drei Jahren 
vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet. 
Art. 78. 
Die Regreßansprüche de5 Inhabers (Art. 50) gegen den Aussteller und die 
übrigen Vormänner verjähren: 
1) in drei Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ausnahme von Island 
und den Farkern, zahlbar war; 
2) in sechs Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und 
Afrika längs des mittelländischen und schwarzen Meeres, oder in den dazu 
gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar warz 
95) in achtzehn Monaten, wenn der Wechsel in einem anderen außereuropcischen 
Lande oder in Island oder den Farbern zahlbar war. 
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobenen 
Protestes. 
Art. 79. 
Die Regreßansprüche des Indossanten (Art. 51) gegen den Aussteller und die 
übrigen Vormänner verjähren: 
1) in 3 Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit Auspahme von Is- 
land und den Farbern, wohnt; 
2) in 6 Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küstenländern von Asien und 
Afrika längs deo mittelländischen und schwarzen Meeres, oder in den dazu 
gehörigen Inseln dieser Meere wohnt; 
3) in 18 Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen außereuropaͤischen 
Lande oder in Joland oder den Faröern wohnt. 
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage gegen 
ihn angestellt worden, gezahlthat, vom Tage der Zahlung, in allen übrigen Fällen 
aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage oder Ladung. 
Art. 80. 
Die Verjährung (Art. 77 — 79) wird nur durch Behändigung der Klage 
unterbrochen und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage ge- 
richtet ist.
        <pb n="25" />
        1849. 21 
Jedoch vertrikt in dieser Hinsicht die von dem Verklagken geschehene Streitver- 
kündigung die Stelle der Klage. 
XIV. Klagerecht des Wechselglänbigers. 
Art. 81. 
Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Acceptanten und In- 
dossanten des Wechsels, so wie einen Jeden, welcher den Wechsel, die Wechselcopie, 
das Accept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst dann, wenn er sich 
dabei nur als Böürge (por aval) benannt hat. 
Die Verpflichtung dieser Personen erstreckt sich auf Alles, was der Wechselin- 
haber wegen Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. 
Der Wechselinhaber kann sich wegen seiner ganzen Forderung an den Einzel- 
nen halten; es steht in seiner Wahl, welchen Wechselverpflichteten er zuerst in An- 
sbruch nehmen will. 
Trt. 82. 
Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche aus dem 
Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedeomaligen Klé- 
ger zustehen. 
Art. 83. 
Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten 
durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesetlich 
oorgeschriebenen Handlungen verabscumt sind, erloschen, so bleiben dieselben dem 
Inhaber des Wechsels nur so weit, als sie sich mit dessen Schaden bereichern wür- 
den, verpflichtet. . 
Gegen die Indossanten, deren wechselmaͤßige Verbindlichkeit erloschen ist, fin- 
det ein solcher Anspruch nicht Statt. 
XV. Ausländische Gesetzgebung. 
Art. 81 
Die Fähigkeit eines Auslinders, wechselmäßige Verpflichtungen zu überneh- 
men, wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, welchem derselbe angehört. 
Jedoch wird ein nach den Geseten seines Vaterlandeo nicht wechselfähiger Auglan= 
der durch Uebernahme von Wechselverbindlichkeiten im Inlande verpflichtet, in so- 
fern er nach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist.
        <pb n="26" />
        22 1849. 
t. 8. 
Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten Wechsels, so 
wie jeder anderen im Auslande ausgestellten Wechselerklaͤrung werden nach den Ge- 
setzen des Ortes beurtheilt, an welchem die Erklaͤrung erfolgt ist. 
Entsprechen jedoch die im Auolande geschehenen Wechselerklaͤrungen den An- 
forderungen des inlaͤndischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen 
Gesetzen mangelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der spater 
im Inlande auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden. 
Ebenso haben Wechselerkldrungen, wodurch sich ein Inländer einem anderen 
Inldnder im AusSlande verpflichtet, Wechselkrafc, wem sie auch nur den Anforde- 
rungen der inländischen Gesetzgebung entsprechen. 
Art. 36. 
Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem auslandischen Platze zur Aus- 
übung oder Erhaltung des Wechselrechto vorzunehmenden Handlungen entscheidet 
da# dort geltende Recht. 
XVI. Protest. 
Art. 87. 
Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufgenom- 
men werden. 
Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protokollführers bedarf es dabei nicht. 
Art. 88. 
Der Protest muß enthalten: 
1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Cople und aller darauf befind- 
lichen Indossamente und Bemerkungen; 
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der 
Protest erhoben wird; 
3) das an die Person, gegen welche protestirt wird, gestellte Begehren, ihre Ant- 
wort oder die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe oder nicht anzutreffen 
gewesen seyz 
#) die Angabe des Ortes, so wie des Kalendertages, Monats und Jahres, an 
welchem die -ufforderung (No. 3) geschehen oder ohne Erfolg versucht 
worden istz 
5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwahnung, von 
wem, für wen und wie sie angeboten und geleistet wird)
        <pb n="27" />
        1849. os 
6) die Unterschrift des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcher den Protest 
aufgenommen hat, mit Beifügung des Amtosiegels. 
Nct. 890. 
Muz eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen verlangt werden, 
so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich. 
Art. 90. 
Die Notare und Gerichtsbeamten sind schuldig, die von ihnen ausgenommenen 
Mooteste nach deren ganzem Inhalte Tag für Tag und nach Ordnung des Datums 
in ein besonderes Register einzutragen, das von Blatt zu Blate mit fortlaufenden 
Zahlen versehen ist. 
XVII. Ort und Zeit für % ud andere lm Wechselverkehre vorkommende 
andlu . 
Akt-M. 
Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die Ab- 
forderung eines Wechsel-Duplicats, so wie alle sonstigen bei einer bestimmten Per- 
son vorzunehmenden Acte müssen in deren Geschaftolocal und in Ermangelung eines. 
solchen, in deren Wohnung vorgenemmen werden. An einem anderen Orte, z. B. 
an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnisse geschehen. 
Daß das Geschaftslocal, oder die Wohnung nicht zu ermikteln sey, ist erst als- 
dann als festgestellt anzunehmen, wenn auch eine dieserhalb bei der Polizeibehörde 
des Orts geschehene Nachfrage des Notars oder des Gerichtobeamten fruchtlos ge- 
blieben ist, welches im Proteste bemerkt werden muß. 
Trt. 92. , 
Verfaͤllt der Wechsel an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage, so ist 
der nächste Werkeag der Zahlungstag. Auch die Herausgabe eines Wechsel-Du- 
plicats, die Erklärung über die Annahme, so wie jede andere Handlung, können nur 
an einem Werktage gefordert werden. Fallt der Zeitpunkt, in welchem die Vor- 
nahme einer der vorstehenden Handlungen spatestens gefordert werden mußte, auf 
einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß diese Handlung amnächsten Werk- 
tage gefordert werden. 
Dieselbe Bestimmung findet auch auf die Protesterhebung Anwendung.
        <pb n="28" />
        24 1849. 
Art. 93. 
Bestehen an einem Wechselplatze allgemeine Zahltage (Cassirtage)j,so braucht 
die Zahlung eines zwischen den Jahltagen fällig gewordenen Wechselo erst am näch- 
sten Sahltage geleistet zu werden, sofern nicht der Wechsel auf Sicht lautet. 
Die im Art. 41 für die Aufnahme des Protestes Mangels Zahlung bestimmte 
Frist darf jedoch nicht uͤberschritten werden. 
XVIII. Mangelhafte Unterschriften. 
Art. 91. 
Wechselerkldrungen, welche statt des Namens mit Kreuzen oder anderen Zei- 
chen vollzogen sind, haben nur dann, wenn diese Zeichen gerichtlich, oder notariell 
beglaubigt worden, Wechselkraft. 
Art. 95. 
Wer eine Wcchselerklärung als Bevollmächtigter eines Anderen unterzeichnet, 
ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher Weise, wie der angebliche 
Machtgeber gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt gewesen wäre. 
Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit Ueberschrei. 
tung ihrer Befugnisse Wechselerkläcungen ausstellen. 
Dritter Abschultt. 
Von eigenen Wechseln. 
Art. 96. 
Die wesentlichen Erfordernisse eineß eigenen (trockenen) Wechsels sind: 
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn 
der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung 
entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre der 
Aussteller Zahlung leisten willz 
4 die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden sorl (Art. 4, Nro. 4);. 
6) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma; 
die Angabe des Orts, Monatstages und Jahres der Ausstellung.
        <pb n="29" />
        1 8 49. 25 
Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel, in sofern ulcht ein be- 
sonderer Zahlungsort kangegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort 
des Ausstellers. 
Art. 99. 
Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel gegebene Vorschriften 
gelten auch für eigene Wechsel: 
1) die Art. 5 und 7 über die Form des Wechsels; 
2) die Art. 9— 17 über das Indossament; 
3) die Art. 19 und 20 über die Präsentation der Wechsel auf eine Zeit nach Sicht. 
mit der Maßgabe, daß die Präsentation dem Auosteller geschehen muß; 
4) der Art. 209 über den Sicherheicoregreß mit der Maßgabe, daß derselbe im 
Falle der Unsicherheit des Ausstellers stattfindet; 
5) die Art. 30—40 über die Zahlung und die Befugniß zur Deposition des fül. 
ligen Wechselbetrages mit der Maßgabe, daß letztere durch den Aussteller ge- 
schehen kann; 
die Art. 41 und 42, so wie die Art. 45—355 über den Regreß Mangels Zah- 
lung gegen die Indossanten 
)) die Art. 62—65 über die Ehrenzahlung; 
e) die Art. 70— 72 über die Copieen; s 
9) die Art. 73— 76 über abhanden gekommene und falsche Wechsel mit der 
Maßgabe, daß im Falle des Art. 73 die Zahlung durch den Aussteller er- 
folgen muß; * 
10) die Art. 78— 00 über die allgemeinen Grundsätze der Wechselverjährung, die 
Verjährung der Regreßansprüche gegen die Indossanten, das Klagerecht 
des Wechselgläubigers, die auslandischen Wechselgesete, den Protest, den 
Ort und die Zeit für die Präsentation und andere im Wechselverkehre vor- 
kommende Handlungen, so wie über mangelhafte Unterschriften. 
Art. 99. 
Eigene domieilirte Wechsel sind dem Domiciliaten oder wenn ein solcher nicht 
benannt ist, dem Auosteller selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt 
ist, zur Zahlung zu präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protesti- 
ren. Wierd die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten verabsäumt, so geht 
dadurch der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller und die Indossanten 
verloren. · 
Fürsti.Schip.Rqulfl-«Irl.GrftsfonuuLXL 4
        <pb n="30" />
        26 1849. 
Art. 100. s 
Der wechselmaͤßige Anspruch gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels ver- 
jährt in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet. 
Frankfurt, den 26. November 1848. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johaonn. 
Der Reichsminister der Justiz, 
. I. 
  
Ausgegeben Frankfurt a. M., den 28. December 1818. 
Gesetz, 
beireffend die Grundrechte den deutschen Volke.. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversamm- 
lung vom 21. December 1818, verkündet als Gesetz 
I. Grundrechte des deutschen Volke. 
Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. 
Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und 
keine Verfassung oder Gesetzgebung eined deutschen Einzelstaates soll dieselben je 
aufheben oder beschränken können. Art. 1 
rt. 1. 
S. 1. 
Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das 
deutsche Reich bilden. 
. 2. 
Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm Kraft dessen 
zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das Recht, 
zur deutschen Reichoversammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgese.
        <pb n="31" />
        1849. 27 
Sv 3. 
Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Auf- 
enthalt und Wohnsitz zu nehmen, biegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber 
zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu 
gewinnen. 
Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Hei- 
mathsgesetz, jene fuͤt den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz 
Deutschland von der Reichsgewalg festgesetzt. 
K. 4. 
Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und anderen Deutschen 
einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Prozeß. Rechte machen, welcher 
die leteren als Auslander zurücksetzt. 
S. 5. 
Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie be- 
reits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hierdurch erwor- 
bene Privatrechte verletzt werden. 
K. 6. 
Die Auswanderungsfreiheit ist von Staats wegen nicht beschränkt; Abzugs- 
gelder dürfen nicht erhoben werden. 
Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge 
des Reichs. 
Art. 2. 
7. 
Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Abel als Stand ist 
aufgehoben. 
Alle Standesvorrechte sind Wn 
Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. 
Alle Titel, in soweit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben 
und dürfen nie wieder eingeführt werden. 
Kein Staatoangehriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden 
annehmen. 
Die öffentlichen Aemter sind für alle Befahigten gleich zugänglich. 
Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht 
att. 
4*
        <pb n="32" />
        es 18 49. 
Art. 3. 
g. B. 
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 
Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer 
That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. 
Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhastung oder innerhalb der nächsten vier 
und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden. 
Die Polizeibehoͤrde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im 
Laufe des folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behoͤrde uͤber- 
geben. 
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht zu bestimmenden 
Caution oder Buͤrgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzei- 
gen eineo schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. 
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist 
der Schuldige und néthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und 
Entschadigung verpflichtek. 
Die für das Heer-und Seewesen erforderlichen Modificationen dieser Bestim 
mungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten. 
#. 9. 
Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegörecht sie vorschreibt, oder das 
Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der 
Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft. 
S. 10. 
Die Wohnung ist unverletzlich. 
Eine Haussuchung ist nur zulässig: 
1) In Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort 
oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zu- 
gestellt werden soll, 
2) Im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den gesetlich berechtigten 
Beamten, 
3) In den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz nabmoweise bestimm- 
ten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet 
2# Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen 
erfolgen.
        <pb n="33" />
        18 49. 29 
Die Unverlehlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines ge- 
richtlich Verfolgten. 
K. 11. 
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bel einer Verhaf- 
tung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen 
Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und 
zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll. 
#S 12. 
Das Brlefgeheimniß ist gewährleistet. 
Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfallen nothwendigen Be- 
schränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. 
Art. 4. 
F. 13. 
Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Dar- 
stellung seine Meinung frei zu dußern. 
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vor- 
beugende Mahregeln, namentlich Censur, Concessionen, Sicherheitobestellungen, 
Staatsauflagen, Beschrankungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postver- 
bote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschrankt,, suspendirt oder auf- 
gehoben werden. 
Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch 
Schwurgerichte geurtheilt. 
Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden. 
Art. 5 
F. 14. 
Jeder Deutsche hat volle Glaubens= und Gewissensfreiheit. 
Niemand ist verpflichtet, seine vvio Ueberzeugung zu offenbaren. 
L 
Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der „usmrisen häuslichen und öffentlichen 
Uebung seiner Religion. 
Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen wer- 
den, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.
        <pb n="34" />
        30 1 8 49. 
#. 16. 
Durch das religiöse Bekennkniß lwird der Genuß der bürgerlichen und staats- 
bürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatobürgerlichen Pflich- 
ten darf dasselbe keinen Abbruch thun. 
K 17. 
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbststän- 
dig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. 
Keine Religionogesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; 
Es besteht fernerhin keine Staatskirche. 
Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bildenz einer Anerkennung ihres Be- 
kenntnisses durch den Staat bedarf ro nicht. 
« §.1S. - 
Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen 
erden. « 
5. 19. 
Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe.“ 
. 20. 
Die buͤrgerliche Guͤltigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilactes 
abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilactes 
stattfinden 
Die „Muigiuntrerschinhen ist kein bürgerliches Ehehinderniß. 
Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt. 
  
Nrt. 6 
. 22. 
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 
*i!½-t 
Das Unterrichts= und Exzieh sen steht unter der Oberaufsichtdes Staats, 
und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit 
als solcher enthoben. 
g. 24. 
Unterrichts= und Erziehungsanstalten zu gruͤnden, zu leiten und an solchen
        <pb n="35" />
        1849. 41 
Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befaͤhigung der 
betreffenden Staatobehörde nachgewiesen hat. 
Der hdusliche Unterricht anterliegt keiner Beschränkung. 
25. - 
Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall 
genügend gesorgt werden. 
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht 
ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volkoschulen vorgeschrieben ist. 
. §.26. 
Die oͤffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. 
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus 
der Zahl der Gepruͤften die Lehrer der Volköschulen an. 
K&amp; 27. 
Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein 
Schulgeld bezahlt. 
Unbemittesten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht 
gewährt werden. 
8. 2 
Es steht einem Jeden frei, seinen Uem zu wühlen und sich für denselben aus- 
zubilden, wie und wo er will. 
Art. 7. 
g. 20. 
Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versam- 
meln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es ni 
Volkoversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für 
die öffentliche Ordnung und * bet werden. 
Die Deutschen haben das Recht, Sene: zu bilden. Dieses Recht foll durch 
keine vorbeugende Maßregel beschränkt kden 
# 3 
Die in den §F. 29 und 30 enthaltenen Po fi nden auf das Heer und 
die Kriegoflotte Anwendung, insoweit die schrif 
entgegenstehen.
        <pb n="36" />
        32 1849. 
Art. 8. 
KC. 32. 
Das Eigenkhum ist unverletzich. 
Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf 
Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschédigung vorgenommen werden. 
Da geistige Eigenthum soll durch die Reichogesehgebung geschüt werden. 
S. 33. 
Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von To- 
des wegen ganz oder theilweise verkußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die 
Durchführung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthum durch Ue- 
bergangsgeseze zu vermitteln. 
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu er- 
werben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des 
öffentlichen Wohlo zulädssig. 
Jeder Unterthänigkeits= und Hörigkeitsverband hört für immer auf. 
K. 35. 
Ohne Entschádigung sind aufgehoben: 
1) Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den 
aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Abgaben. 
2) Die aus dem guts= und schutzherrlichen Verbande flißenden persönlichen Ab- 
gaben und Leistungen. 
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem 
bisher Berechtigten dafür oblagen. 
Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere 
die Zehnten, sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Be- 
rechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesebgebung der einzelnen Staaten 
überlassen. 
Eo soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung 
belastet werden. 
F. 37. 
Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und 
oden. . "
        <pb n="37" />
        1849. as 
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagd- 
frohnden und andere Leistungen fuͤr Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufge- 
hoben. 
Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen 
ldstigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag 
erworben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Kandeogesebgebungen 
das Weitere zu bestimmen. 
Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und 
des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landeogesetzgebung vorbehalten. 
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht 
wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden. 
38. 
Die Familienfideicommisst sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen der 
Aufhebung bestimmt die Gesegebung der einzelnen Staaten. 
Ueber die Familienfideicemmisse der regierenden fürstlichen Häuser bleiben die 
Bestimmungen den Landeogesegebungen vorbehalten. 
h. 39. 
Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weise der 
Ausführung haben die Gesetzgebungen der Einzelstaaten anzuordnen. 
g. 40. 
Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden. 
Art. 9. 
S. 11. 
Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. E sollen keine Patrimonialge- 
richte bestehen. 
F. 42. 
Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten geübt. Cabi- 
nets= und Ministerialjustig ist unstatthaft. 
Niemand darf seinem geselichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte 
sollen nie stattfinden. 
.413. 
Es soll keinen privilegirten Gerichsten, der Personen oder Güter geben. 
Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung. npre und 
Fürsil. Schw. Rudolst. Grseisammlung XI.
        <pb n="38" />
        24 1849. 
Vergehen, so wie der Militär= Disciplinarvergehen beschränkt, vorbehaltlich der 
Bestimmungen für den Kriegsstand. 
* ½ 
Kein Richter darf, außer durch Wan und Recht, von seinem Amts entfernt, 
oder an Rang und Gehalt beeintraͤchtigt werden. 
Suspension darf nicht ohne gerithrlichen Beschluß erfolgen. 
Kein Richter darf wider seinen Willen: außer durch gerichtlichen Beschluß in 
den durch das Gesetz bestimmten Fadllen und Formen, zu einer andern Stelle ver- 
sebt oder in Ruhestand gesetzt werden. 
K. 45. 
Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein. # 
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit das 
Gesetz. 
46. 
In Strafsachen gilt der Anklageprozeß. 
Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen poli- 
tischen Vergehen urtheilen. 
. 
Die bürgerliche Rechtopflege soll in 6# achen besenderer Berufserfahrung durch 
sachkundige, von den Berufögenossen fcei gewählte Richter geübt oder mitgeübt 
werden. 
S. 48. 
Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unabhän= 
gig sein 
üeber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs= und Gerichtöbehörden in 
den Einzelstaaten entscheidet ein durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof. 
40. 
Die Verwaltungorechtspflege hört auf; über alle Rechtsverleungen entschei- 
den die Gerichte. 
Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu. 
. 50. 
Rechtskraͤftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen gleich 
wirksam und vollziehbar. 
Ein Rcichsgesetz wird das Nähere bestimmen.
        <pb n="39" />
        1849. 35 
II. Einkührunge-Gese. 
Die Grundrechte des deutschen Volks werden im ganzen Umfange des deutschen 
Reichs unter nachfolgenden Bestimmungen hiermit eingeführt: 
Art. 1. 
Mit diesem Reichögesetze treten in Kraft die Bestimmungen: 
1) der Paragraphen eino und zwei, 
2) des Paragraphen drei, jedoch in Bezkehung auf Aufenehalt, Wohnsitz und 
Gewerbebetrieb unter Vorbehalt der in Auosicht gestellten Reichsgesetze, 
3) der Paragraphen vier, fünf und sechs, 
4) des Paragraphen sieben unter Vorbehalt der in Art. 3. und 8. dieses Gesetzes 
enthaltenen Beschränkungen, 
5) des Paragraphen acht, und zwar rücksichtlich des letzten, Heer= und See- 
wesen betreffenden, Absatzes unter Verweisung auf Art. 3. dieses Gesezes, 
6) deo Paragraphen zehn, unter Vorbehalt der unter Art. 3. und v. enthal- 
tenen Bestimmungen, 
7) der Paragraphen eilf und zwölf, 
8) des Paragraphen dreizehn, mit der Maßgabe, daß, wo Schwurgerichte 
noch klicht eingeführt sind, bio zu deren Einführung über Preßvergehen die 
bestehenden Gerichte entscheiden, 
9) der Paragraphen vierzehn, fünfzehn, sechszehn, so wie des zweiten 
und driteen Absatzes im Paragraphen siebenzehn, und des Paragraphen 
achtzehn, 
10) der Paragraphen zweiundzwanzig, vierundzwanzig, fünfund- 
zwanzig und achtundzwanzig, 
11) der Paragraphen neunundzwanzig, dreißig und einunddreißig, 
12) des Paragraphen zweiund dreißig, des zweiten Absatzes im Paragra- 
phen dreiunddreißig, der Paragraphen vierunddreißig, funf- 
unddreißig, mit Ausnahme des ersten Absatzeb (Art. 3. 8), des zweiten 
Absatzes im Paragraphen sechSunddreißig, dann siebenunddreißig 
unter Vorbehale der über die Ablösung der betreffenden Jagdgerechtigkeiten 
und über die Aucübung des Jagdrechts zu erlassenden Gesebe (Art. 4.), 
13) des Paragraphen zweiundvierzig und des ersten Absatzes un Paragra- 
phen vierundvierzig.
        <pb n="40" />
        36 1849. 
Alle Bestimmungen einzelner Landesrechte, welche hiermit in Widerspruch 
stehen, treten auher Kraft. 
Art. 2. 
In Beziehung aufden im Paragraphen siebenzehn ausgesprochenen Grund- 
sat der Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften sollen die erganischen Einrich- 
tungen und Gesetze, welche für die bestehenden Kirchrn zur Durchführung dieses 
Princips erforderlich sind, in den Einzelstaaten möglichst bald getroffen und er- 
lassen werden. kZ 
Art. 3. 
Abänderungen oder Ergänzungen der Landesgesetzgebungen, soweit dieselben 
durch die folgenden Bestimmungen der Grundrechte geboten sind, sollen ungesaumt 
auf verfassungsmaßigem Wege getroffen werden, und zwar 
1) state der im Paragraphen neun und Paragraphen vierzig abgeschafften 
Strafen des Todes, des Prangers, der Brandmarkung, der körperlichen 
Züchtigung und der Vermögenceinziehung durch gesetzliche Feststellung einer 
anderweiten Bestrafung der betreffenden Verbrechen; - 
2)datchAuofüllungdecLücken,welcheinFolgedekimPakagrapbensieben 
auögesprochenen Aufhebung der Standeounterschiede im Privatrechte ein- 
treten; 
3) durch Regelung der Wehrpflicht auf Grund der im Paragraphen sieben 
enthaltenen Vorschrift; 
4) durch Feststellung der beim Heer= und Seewesen vorbehaltenen Modificatio= 
nen des Paragraphen acht; 
5) durch Erlassung der Gesetze, welche den dritten im Paragraphen zehn er- 
wähnten Fall der Haussuchung ordnen; 
6) durch Erlassung der nach Paragraph neunzehn, zwanzig und einund- 
zwanzig erforderlichen Vorschriften über Eid, Ehe und Standesbücher; 
7) durch Einrichtung des Schulwesens auf Grund der Paragraphen dreiund- 
zwanzig, sechoundzwanzig und siebenundzwanzig; 
8) durch Aenderungen im Gerichts= und Verwaltungswesen gemaß den Bestim- 
mungen des Paragraphen fünfunddreihig im ersten Absatz, der Para- 
graphen einundvierzig, dreiundvierzig, vierundvierzig im zwei- 
ten und dritten Absatze, sowie der Paragraphen fünfundvierzig bis ein- 
schließlich neunundvierzig.
        <pb n="41" />
        1849. a7 
Act. 1. 
Ebenso ist ungesäumt die weitere Feststellung der in den Paragraphen drei- 
unddreißig, sechsunddreißig bis einschließlich neununddreißig geordne- 
ten Eigenthumsverhältnisse in den einzelnen Staaten vorzunehmen. 
rt. 5. 
Die Erlassung und Ausfährung der vorstehend gedachten neuen Gesetze sollen 
von Reichs wegen überwacht werden. 
Art. 6. 
Bis zur Erlassung der in den Paragraphen drei, dreizehn, zweiunddrei- 
ßig und fünfzig erwähnten Reichsgesetze sind die betreffenden Verhältnisse der 
Landesgesehgebung unterworfen. 
Art. 7. 
In den Fallen, in welchen nach dem Vorstehenden neue Gesetze erforderlich 
oder in Auösicht gestellt sind, bleiben bio zur Erlassung derselben für die betreffenden 
Verhältnisse die bicherigen Gesetze in Kraft. Rücksichtlich der Haussuchung bleibt 
denjenigen öffentlichen Beamten, welche zum Schut der Abgabenerhebung und des 
Waldeigenthums zur Haussuchung befugt sind, vorldufig diese Befugniß. 
Art. 8. 
Abänderungen der Grundverfassung einzelner deutscher Staaten, welche durch 
die Abschaffung der Standesvorrechte nothwendig werden, sollen innerhalb sechs 
Monaten durch die gegenwärtigen Organe der Landeogesetzgebung nach folgenden 
Bestimmungen herbeigeführt werden: 
1) die durch die Verfassungsurkunden für den Fall der Verfassungsanderungen 
vorgeschriebenen Erschwerungen der Beschlußnahme finden keine Anwendung, 
vielmehr ist in den Formen der gewöhnlichen Gesehgebung zu verfahren; 
2) wenn in Staaten, wo zwei Kammern bestehen, dleser Weg keine Vereinigung 
herbeiführen sollte, so treten diese zusammen, um in einer Versammlung 
durch einfache Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse zu fassen. 
Uebrigens bleibt es den gegenwärtigen Organen der Landesgesetzgebung unbe- 
nommen, sich darüber, daß die gedachten Abänderungen durch eine neu zu wäh- 
lende Landesversammlung vorgenommen werden, zu vereinbaren, für welche Ver- 
einbarung die Bestimmungen unter 1) und 29 gleichfalls maßgebend sind.
        <pb n="42" />
        as 1849. 
Sind in der bezeichneten Frist die betreffenden Gesetze nicht erlassen, so hat 
die Reichoͤgewalt die Regierung des einzelnen Staates aufzufordern, ungesaͤumt 
auf Grundlage des Reichowahlgesetzes eine aus einer einzigen Kammer bestehende 
Landesversammlung zur Revision der Landesverfassung und übrigen Gesetzgebung 
in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Nationalversammlung zu berufen. 
Frankfurt, den 27. December 18378. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Die Reichsminister 
H. v. Gagern. v. Peucker, v. Beckerath. Dackwitz. R. Mohl. 
I
        <pb n="43" />
        1 8 49. a9 
Gesetz 
vom 5. Jannar 1849, die Haftpflcht der Gemeinden bei gewaltsamer 
Störung der öffentlichen Ruhe betreffend. 
Wir Friedrich Günther Fürst zu Schwarzburg 2c. 
haben nach dem Vorgange benachbarter Länder für nöthig erachtet, die Haft- 
pflicht der Gemeinden für die bei einem Auflaufe, Aufruhr oder bandfriedens= 
bruche vorkommenden Eigenthumsverletzungen und den durch Zuziehung von Mi- 
litairmännschaft verursachten Aufwand durch ein Gesetz zu regeln und verordnen 
mit Beirath und Zustimmung des Landtags wie folgt: 
5. 1. 
Jeder Einwohner eines Ortes ist im Allgemeinen verpflichtet, in demselben 
zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung nach Kraften beizutragen. 
S. 2. 
Die Wehrmannschaft eines Ortes hat die nachste Verpflichtung nach Maß- 
gabe des Wehrgesetzes für Erhaltung der Ruhe und Ordnung auf sich. 
. J. 
Für den Ersaß des Schadens, den Jemand ohne eigenes Verschulden bei 
einem Auflaufe, Aufruhr oder Landfriedensbruche an seiner Person oder an sei- 
nem Vermögen durch Beschädigung, Vernichtung, Entwendung oder sonstige Be- 
einträchtigungen erlitten hat, haftet nicht blos jeder Urheber, Theilnehmer oder 
Begünstiger des Verbrechens, bei dessen Verübung die Verleung erfolgte, son- 
dern auch und zwar nach der Wahl des Verletzten die Gesammtheit der Einwoh- 
nerschaft, in deren Orte oder Gemarkung das Verbrechen begangen wurde. 
. F. 1. 
Wird die gesammte Einwohnerschaft eines Ortes in Anspruch genommm, so 
sind die Entschädigungsmittel von den sämmtlichen Familienhäuptern und sonsti- 
gen selbstständigen Ortsbewohnern, welche zur Zeit ded Verbrechens ihren 
Wohrsitz im Gemeindebezirke haben, durch Ausschlagung nach der Kopfzahl auf- 
zubringen, einstweilen aber aus der Ortscasse vorzuschießen.
        <pb n="44" />
        40 1849. 
g. 5. 
Es bleiben jedoch von aller Beitragspflicht frei: 
a) diejenigen Einwohner, welche binnen 11 Tagen von dem Tage an gerechnet, 
an welchem die Gemeinde in Anspruch genommen worden, bei dem treffenden Ge- 
richte nachweisen, daß sie gethan haben, was in ihren Kräften stand, um die Be- 
einträchtigungen abzuwenden, 
5) diejenigen, welche in derselben Weise nachweisen, daß sie ohne die Absicht 
einer Umgehung dieses Gesetzes., von ihrem Wohnsitze entfernt oder krank gewesen 
sind, so daß sie den Beschddigungen nicht haben entgegen treten konnen. 
g. 6. 
Wenn die zusammengerottete Menge, durch welche der Auflauf, Aufruhr 
oder Landfriedensbruch begangen wird, nicht aus Einwohnern derjenigen Ge- 
meinde bestand, in deren Bezirke ein solches Verbrechen verübtswurde, sondern 
erweislich aus andern Orten herbeigekommen ist, und die Einwohner der Ge- 
meinde außer Stande waren, die Beschiädigungen zu verhindern, so findet der §. 3. 
auf die Einwohnerschaft derienigen Gemeinde, in deren Bezirke die Beschddigungen 
vorgefallen sind, keine Anwendung. 
K. 7. 
In einem solchen Falle gelten die in den 5. 3.4. 5. enthaltenen Bestimmungen 
von den Einwohnern derjenigen Gemeinden, aus deren Mitte die zusammengerot- 
teten Personen gekommen sind, insofern diese Gemeinden nicht nachweisen können, 
daß sie die Entfernung jener Personen wahrzunehmen oder zu verhindern au- 
ßer Stande gewesen sind. · 
§.S. 
Gehoͤren die Uebertreter des Gesetzes verschiedenen Gemeinden an, von denen 
eine oder mehrere sich durch den obigen Beweis von der Entschddigungspflicht be- 
freien, so muß dennoch der ganze Schaden von den Einwohnern der übrigen Ge- 
meinden ersetzt werden. 
S. 9. , 
Diejenige Gemeinde, welche zum Schadenersatz verbunden war, und denselben 
geleistet hat, kann sich wegen Ersatzes dieses Aufwandes an die Urheber, Theilneh=
        <pb n="45" />
        mer oder Begünstiger des Verbrechens, bei dessen Verübung der Schade gestiftet 
wurde, halten und jeder derselben haftet für den ganzen Betrag. 
K. 10. 
Ueber die Ersatzpflicht der Gemeinden sowohl, als über die Größe der zu lei- 
stenden Entschädigung entscheiden die zuständigen Gerichte und es ist in den Unter- 
suchungen wegen eines Auflaufs, Aufruhrs oder Landfriedensbruchs die Größe des 
dabei angerichteten Schadens, soweit es zur Feststellung des Thacbestandes gehört, 
von Améwegen, im Uebrigen aber auf den Antrag eines Beschaddigten oder einer 
betheiligten Gemeinde, von dem Gerichte möglichst genau mie zu ermitteln. 
5. 11. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf den Fall ebenmaͤßige Anwendung, 
wenn in Folge gesetzwidriger Vorgänge in einzelnen Orten oder in deren Bezirken 
zur Aufrechthaltung gesetzlicher Ordnung, Ruhe und Sicherheit bewaffnete Macht 
außzubieten und in solche Orte zu legen ist. Es haben nämlich solchen Falls die 
Einwohner dieser Orte die durch jene Maßregel entstehenden basten und Kosten zu 
tragen, namentlich der commandirten Mannschaft Quartier mit Naturalverpflegung 
unenkgeldlich zu gewähren. 
8. 12. . 
Auch hat diejenige Gemeinde, welche zur Kostengeltung verbunden, diese lei- 
stet, gegen die Urheber, Theilnehmer und Beguͤnstiger der Gesetzuͤbertretungen und 
Ruhestoͤrungen, wodurch dad Aufgebot des Militairs verursacht war, Anspruch auf 
Erstattung oder Vergütung des Geleisteten nach Maßgabe des §. p. 
. §.13. 
DieEnkschciduugdacüber,obnach§U.disk-oGesegeseineGmnindeimein- 
zelnen Falle haftpflichtig sei, steht der Fuͤrstlichen Regierung zu. 
. 14. 
Der Beschädigte verliert seinen Entschädigungsanspruch, wenn er denselben 
binnen 4 Wochen vom Tage der Beschivigung an dem Gerichte nicht anzeigt. 
8. 15. 
Sollte bei einem Auflaufe, Aufruhr oder Landfriedensbruch ein Einwohner in 
Ausübung der ihm nach K. 1 aufliegenden Pflicht getödtet werden, in Folge einer 
dabei erhaltenen Körperbeschädigung sterben, oder zur Fortseung seines Broder-
        <pb n="46" />
        42 1 8 49. 
werbes unfahig gemacht werden, so liegt der Gemeinde, subsidiär dem Staate die 
Verpflichtung ob, in den beiden ersteren Fällen der Wittbe des Verunglückten, so wie 
dessen Kindern während der Minderjädhrigkeit, im leczteren Falle ihm selbst, ein an- 
gemessened Auskommen zu sichern. In diesem Falle steht der Gemeinde bezüglich 
dem Staate das Recht der Regreßnahme nach Mahgabe des F. 0 zu. 
FK. 16. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Poblication in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 5. Januar 1849. 
(L. S.) Friedrich Gänther, 
: F. z S. 
Näder. C Schwart.
        <pb n="47" />
        Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Jweiteo Stück vom Jahr 1849. 
n IV. Gesetz, 
den Erlaß des Mahl= und Kopf-Accises in der Fürstlichen Oberherrschaft und 
des 4 un Theile der terminlichen Contributionen oder Löhnungen in der Fürrst- 
lichen Unterherrschaft auf dav Jahr 1819 betreffend, 
vom 12. Jannar 1849. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w. 
urkunden anmit in Uebereinstimmung mit dem von dem getreuen Landtage gefaß- 
ten Beschlusse, daß Wir Uns gncvigst eneschlossen haben, den für die Jahre 1842 
bis 18### stattgefundenen Erlaß des Mahl= und Kopf-Accises in der Oberherr-= 
schaft und des 2u Theils der terminlichen Contkributionen oder Löhnungen in der 
Unterherrschaft Unseres Fürstenthums auch für das bereits begonnene Jahr 1830 
zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insicgel und Unserer eigenhdndigen Un- 
terschrift. 
So geschehen Rudolstadt, den r2. Januar 1819. 
L. S.) Friedrich Günther, F.. S. 
Röder. 
MKV. Bekanntmachung. 
der Fürstl. Regierung vom 25. Jannar 1849 wegen Abänderung 
der Preise mehrerer Axzneimittel. 
Nachdem sich in Folge der in den Droguen= Preisen eingetretenen Verände= 
rungen eine gleichmäßige Abänderung in den preisen der Arzneimittel nothwendig 
gemacht hat, so werden die hiernach abgeänderten Tarbestimmungen, welche mit 
dem 15. Febr. d. J. in Kraft treten sollen, nachachtlich anmit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. Rudolstadt, den 25. Januar 1849. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung, Verwalt. Abth. 
Th. Schwart. 
Verninger. 
  
  
bürfll. Schw. H#rolst. Gesetsamml. XII.
        <pb n="48" />
        44 
18 49. 
Preis-Veränderungen 
mehrerer Arzneimittel nach der neuesten Preuhischen Arzneitare, den Sgr. 
zu 3 Kr. gerechnet. 
  
  
  
Goicht. Xr.. Gewicht. Ar. Hl. 
Acidum uitricunm 1 Uz#0ort. chin. cont. Kgr. m.p Unze3 
— lumoans —1441—— subt. pul. Drh— 
— onorpporicom . 1Dreh. 2 4%— Simarubac con. Unze4 
— tannicum ——1 — — Saubt. pulv. — 16 
Aclher — 1 Nr. 1 Unze 4 Croeus.. . . . . I1 Orch. sii — 
Ammoniacum 0# drochl. — cone. 113|— 
depurat. — 54¼ subt. pn.— 16— 
— bull — 4| Coprum aluminalim . 1 Unze265 
Aqua Am) 'gdalor. umerar 58144Elacosacch. Menthac crisp. Drch.— 
— (octida antibstericai— 114 — — piporit. 31 
— Menthe piperit. — 1 4Ele EEIIIIIEIE 
Bismuthum hydrico-nitric. I Dreh. 17) - Elixir Propriet. Paracelsiĩ — 13— 
Camphora.. . . l UVnze 7 Emplast. caniharid. ord. — 16— 
— trila — 10 do Galbano crocat.,Q— 22— 
Capthoriccs — 26— D drargyrr 14 
Eren o in — 91 ox1 crocceum — 21 
1 Drob.. 4 Exireot. Aconitt #1 Drech..3 
Grcilchn #un 1 Unzes — sicc. secu olr. — 154 
Chinioĩdeu 1 Drchl — FHBelladonne — 3 
Chinium rochleraium 1 Scrupl46 — — Ssicc. seu pul— 13 
— phhosphoricum — 444ascarillo ——9H4 
— zaulphuricu— 34— — Cecoelidonü . 13 4 
— neutralo — 4 4 — Cinac acthereum 1 Scrup. 14 
— valerianiam . r. 4 — Coloc)’athicdis Drh. 3 4 
Cinnabaris praap.Drh.— — olombo — 15 
Cinnamomun aculum — 24 — Conü maculattlt 13 
on * .—9— — F tcc. seu pulv — 154 
- ulv. —1 — Cort. auraufil — 11— 
Coccionell % potr. ..4 — Dicgilelig — 134 
Corter Cascarillo . 1 Uze MN 4 — — sicc. seu pulv! — 1 4 
— cont. &amp;gr. mod. — Elateri: 4— 
puoll. Filicis — Serop. v1½ 4 
— subl. plllPFoylor. jzuglandis)1 Dreb. 16— 
Chr. lusc. cont. — Clraliolae — 17— 
gr· mod. — 1— — Meellebori nigtie– 16s— 
— — rogiug — 28| 41 — lvoscyami. — 7—
        <pb n="49" />
        18 49. 43 
Gewicht. Xr. sHl. Cwicht. Tr.#. 
Extr. Myroso. sicc. seu polv. 1 Dech.20 Kalium Jodat: 1 Dreb.1— 
— HLoecacuanb. 1 Scrop.21— “' iment. amnonicerl 1 Unz— 
— Lacluche virosao I1Drehb. 13s 4 camphora..l 
— sicc. scu pulv. — 1— —ie camphorat —180 
— — Merorei acthereum I Serup. s20) - Liquor Ammoniaei anisat. — 10 4 
— Nicolianao brhb.10 — Piumbi hydrico-acbo —5— 
— Nuc. vomicar. 4 — — NMognesio sulphurica depur, — 14 
api os.1 Serup 15 · — 93— 
— — #½ . . . IIL Dreh. 94 sicc4— 
— Rhei .— 118 4 Minturs —iie- balsam. — 10|— 
— — eonpeoil. . — sulphurica acid. — 4 
— Soenegae . 10|1— vulnerarin achb. —24 
— Slramoni — 13|—Moschos JIGr. 4 
Forrum jodatum -accharal. Hucilago Salep. bis inelus. 2 Unz.) 
— phosphoric. oxydul.I Scrup — — bes inclun. 4 Unz.2 
Flores Tiline Unze 5— — — bi Inclun. Unz. 
— — cone — — — Unz.1 Unzo— 
Folia Menthac crispao —||Natro-Kali —* 104 
— — conc. &amp; gr. m.. HH pu — 134 
— uun. —7— Notrm entt. neiluu. n — L 
— Nerun plperit. —55 — 1 Dech, 
— — conc. &amp; ge. m.n.H — — aeherel. 1 Ure3— 
— — saubt . — 18— — — — — "5– 
— Sennae spir. vini oxtr. « —Issltkscuqs Josua-st- — 34 
cone. 1 Drek. — aubt. puly. — SB— 
— — ubt. po — 1 pPhosploricum 1 Dreb.41— 
Gallse 1I1 uze — — eulphurie. de . 1 Uzo 4 
— contus. e —91 — 4 
— ubl. “ 11— c piper. 5v 1 Drch.]160.— 
— — 1— Oligarum Prorine.Unze 
——– 1 Drch| 1 nie —6 4 
bichloral. corrosirrn.— 2 4 — Terebintlinae. .. — 34 
—elslokslumtsiito — 6 R Jn -apac 1 Dech. 10— 
— depuratum 1 Unze26 reurial. Bei. — 12— 
— orxy datum rubrum Drch! rlanon *t*mt“ erudom 1 Uze 3— 
— sulphural. rist. — epuro. 13 4 
— 4 Pulcis Clycorrliaae compo..– 
rv- lorieun dep. . — — pccscuqnlsnccomp.ll)kcls.?- 
— — ie rW 1 Urme 4— MadixGljcyrrhizao cchin.I Unze 
pul. — 10s|—1— — concis. —.5—
        <pb n="50" />
        46 
1849. 
  
Radix Glycyrrli. subt. pulv. l 
— Jalapae gr. m. 
ulv. 
— Salep subt. pulv. 
— Sorpent. Virg. conc. 
— subt. pulv. 
RKorin Jalapae · 
Sspojslspsaus.. 
s—mcckicstus... 
— terebinthinalus 
Semen Anisi 4. K m. p. 
bi. pulv. 
neis 
subt. p 
1 
Carvi 
gr. mod. pulv. 
subt. puly. . 
Spocles aromatleao 
laxantes Si. Germsio 
Spieitte aethereus .. 
oiheris acelici 
— mitross 
Ammon. caust. Dzond., 
Pori elorol aeih. 
Lorm · 
Lumpen . 
Luvandulao 
Mlindereri. 
seponalus 
Rorismarini 
Serpr)llm 
Vini alcoholisat. 
  
— 
twicht. 
uun 
1 Drch. 
Unze 
Tr. Hl. 
7— 
15 4 
/4 
  
[Ilill! 
  
MWMammmmn 
  
  
Spiritus Vioi reclilcatissim. 
rectilcatus 
Succus Glofcyrrhizae crud. 
dep. pulv. 
2 Croiei 
Rhei 
Tuuelure. Absintbii 
A . 
— * .·. 
—Al.·. 
smssss . 
Akaicaq..· 
now-cic- . 
Asso W 
Denzo .. 
... 
l!sallssssickum.. 
Papst-instant- 
Cardamomi 
Cascarilloo 
Coslorcl C 
  
a och. 
  
Calecumg 
Chioae composite 
— eimplor 
Cinn .- 
coloyalhtckts .. 
cost-cis Autulsi . 
soc-. . 
Digilslis.. 
Ferri pomati 
Galbani . 
Gentiona 
Guajaci —“ 
Jodl .. 
ipceacuanhao . 
l«obols-c... 
Macidis ... 
blosclii.... 
—- 
  
Myrrhaao 
— 
t 
r 
S 
8 
Sezss 
ID./ 
11— 
111 
7— 
  
  
Drch. 
Unzo 
— 6 
Dreb. 13 4 
Unzo 8
        <pb n="51" />
        1849. 47 
  
  
  
  
  
Gmicht. Ur. : Goricht.]Tr.Hl. 
Tinclura Nicotianno 1 Unzello Tinctura Thujouo 1 Unzo 12— 
— Opibenzoic — 1 — Walerianac . — 11— 
— — simplex —89— eeiherce Drch.. 
— Pimpincllao — 1A wanillao 119 
— Ralanhao — 12 Unguentum cereum. . 1 Unze10| 
— MHesinac Gunjaai—E— Kaläü joall J Drch 4— 
— Hhei aquosa — 19-1 vVanilla.. . . . . II Serp. 10 - 
— Scillao. — 10— Voratrium EIIIIIEE 
— Secalis cornuti — 16 Zincum chloratunn Drh 4 
— Sonmoie Colchte 1— — or)datun0 
— Stramoni — 11|— 
  
  
  
VI. Bekauntwachung. 
Die im oien und 10tten Stücke des Reichs-Gesetzblattes enthaltenen Gesetze 
werden nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 29. Januar 1819. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerinm. 
C Schwarg. 
Albert Koß. 
Ausgegeben Frankfurt a. M., den 30. Dechr. 1848. 
Finanz-Gesetz 
für die Alonate September, Oclober, Uovember und December. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der- Reichsver= 
sammlung vom 2z. December 1848, verkündet als Geset: 
Art. 1. 
Den Reichoministerien wird für die Ausgaben der Monate September, Oc- 
tober, November und December ein Credit von 10,518,022 fl. 32 kr. bewilligt. 
Die Verwendung dieses Eredites ist durch anliegenden Etat festgesetzt (Anlage 1). 
Art. 2. 
Zur Deckung dieses Credites sind bestimmt: 
1) die Baarbestände und die Ausstände früherer Umlagen, am 31. Aug. 1848; 
2) die am 31. August 1848 vorhandenen verzinslich angelegten Reichsgelder;
        <pb n="52" />
        48 1849. 
3) die Matrikular-Umlagen vom 30. September (Reichsgesetzblatt Nro. 3), 
vom 10. October (Reichögesetzblatt Nro. 4) und vom 27. November 1818 
(Reichsgesetzblott Nro. 7) im Betrage von 10,301,166 fl. — nach Ausweis 
des beifolgenden Etat (Anlage 2); 
4) Eine auf den Grund dieses Sesehes auszuschreibende Matrikular, Umlage 
im Betrage von 217,356 fl. 32 
Art. 3. 
Die Nachweisungen über die Verwendung dieser Credite sind der Reichsver- 
sammlung vorzulegen. 
Frankfurt, den 22. December 1818. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Der Relschominister der Finanzen 
v. erath. 
Anlage 1. 
Etat der Auegaben. 
Budgetsätze für die Monate Seplember, October, November und December 1848. 
1. Gesammt-Ministerium: 
I. Kanzlei und Wohnung des Reichsverwesers 23,680 fl. — kr. 
I. Reichsversammlung und Fünfsger- Russchaß k 116, 000 — 
III. Ministerium .. .. 1400. — 
IV. Vom Bundestag übernommene Beamie . 2,054 -10 
V. Allgemeine Ausgaben 6, 1605 40 
SEunme I. 152,890 fl. 50 kr. 
II. Reichsministerium der uswirtigen ngelegenheeitro- 
I. Ministeriwmwm 23),540 fl. — kr. 
l. Gesandtschaften 1000,000 — = 
Summe H. 123,540 fl. — ke.
        <pb n="53" />
        1849. 
II. Reichsministerium des Innern: . 
I. Ministeriium . 145/413 
U. Räichskemmissäre 1049000 
Summe III. 31,#3 
W. Reichsministerium der Justiz 
I. Ministerium 10,613 
I. Gesetzgebung und Verwaltung. 10260 
Summe IV. 20.873 
V. ieministerto deß Handels: 
I. Ministerium 20)373 
II. Morinz= Abtgeilung . 58333,000 
Summe V. 5,352,373 
VI. Reichsministerium des Kriegs: 
I. Ministerinn 
II. Reichsfestuneggan 
I. Reichstrupprern. u [I/ ½50,000 
E 
28 
Summe VI. 3,823,932 2: 
V. Reich ministerium der Finanzen: 
I. Ministerium .. 11,310 
ll. Reichskassen= Verwaltung 2250 
— —î— — 
Summe VII. 13,560 
49 
kr. 
20 
20 
20 
20 
20 
10 
42 
  
Summe der Ausgaben 10,518,022 
  
32
        <pb n="54" />
        50 18 49. 
Anlage 2. 
Stat der Einnahmen. 
Budgetsäßze für die Monate September, October, November und December 1846. 
Reichsministerium der Finanzen. 
Reichskassen-Verwaltung: fl. kr. 
Baarbestände am 31. August .. .. 11,760 424 
Ausstände fcüherer Umlagen am 31. Angust J19,686 18 
Verzinslich angelegte Reichsgelder am 31. August 2, 259,774 40 
Zweite Hälfte der für die Unterhaltung der Reichofestun- 
gen Mainz und uremburg E aulzubringenden 
Summe von 117,888 fl. 3 58,944 191 
Freiwillige Beitrage für die ze 33,000 — 
Matrikular-Umlagen: 
Für den Aufwand der Reichsversammlung und der pro- 
visorischen Centralgewalt vom 30. September 120,000 — 
Zur Begründung einer deutschen Marine v. 10. October 3,250, 000 
Für die Verpflegung der Reichstruppen v. 27. November 1,750,000 — 
Summe 10,001,166 — 
–—— 
Matrikular= Umlage für den Aufwand der Reichsver- 
sammlung und der prov. Centralgewalt auf den Grund 
des Finanz-Geseczes vom 22. Decembeer 21y7,456 32 
Summe der Einnahmen 10, 518, 622 32 
  
Verordnung, 
belreffend eine Matrikular - Umlage zur Vestreitung des Auswandes der Ueichs- 
versammlung und der CTentralgewalt; vom 23. December 1848. 
Der Reichsverweser, zum Vollzuge des Finanzesetes vom 22z. December 
1818, Art. U. Ziffer 1. verordnet wie folgt:
        <pb n="55" />
        18 49. öt 
8. 1. 
Zur Bestreitung des Aufwandes für die Reichsversammlung und die provi- 
sorische Centralgewalt, beziehungsweise zur Ergänzung der den Reicheministe- 
rien für diesen Zweck eröffneten Eredite, wird eine Umlage von Zweihundert- 
siebzehntausend vierhundert sechsundfünfzig Gulden 32 kr. nach der bestehenden 
Bundesmatrikel ausgeschrieben. 
#. 2. 
Das Rewoninisterium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieser Verord- 
nung beauftrag 
Fruer den 23. December 1818. 
Der Reichsverweser 
Erzberzog Johann. 
Der Reichsminister der Finanzen 
v. Beckerath. 
  
Bekanntmachung 
dee Ueicheministeriums der Finanzen, belreffend die Vertheilung der Umlage von 
217/156 fl. 32 kr. auf die einzelnen Staaten; vom 23. December 1848. 
Die, gemah der Verordnung des Reichsverwesers vom heutigen Tage 
ausgeschriebene Umlage vertheilt sich unter die einzelnen Staaten nach der unterm 
3. Mai d. J. neu festgestellten Matrikel, wie folgt: 
1. Oesterreic 61,860 fl. 54 kr. 
2. Preuße 6254/4732 30 
3. Bayern . 2s1½354„ 42 
4. Königreich Sacien . . . . 68,2009 27 
5. Hannover 58PP09030 11 
6. Würtembergn 99)546 = 39 
·½ ... ......u,S41-13. 
o urhessen 2 
9. Erozherzogchum Hessen . 4,228 - 8. 
Tranppor- 196,347 fl. 30 kr. 
Fürsl. Schw. Ontdolstäri. Gesesamml. XI. 7
        <pb n="56" />
        1849. 
Tranoport 196,347 fl. 39. 
10. Holsten 52 " 55 
11. Lauenburg .... 218-55- 
12. Luxemburg ne dinburs 1,,74 49 
13. Braunschwe .. . . 14Aa3, 55 
14. Mcchemurg Fe 2,149. 
15. Nassau * 2,071 = 18 = 
16. Sochsen-Weimar 1,835 = 5 
17. „ Coburg= Gotha 763 . 20 
18. „ eebtrb 786 11 
19. » Alteb... 71s48i 
20.Mecklenburg Streckh ..... »Da-so- 
21.0lveubnkg... ...·.1,509-59- 
22.AnbaltDessau-....... W2-13- 
2.»Beknburq.·.... NOT-Zo- 
24. Coͤthen .. 222. 2 
25. Schwaczburg= Sotwrabann, .. sog-Zo- 
. .. »So-—- 
27. Hoheljolletn-Hicngt .·.. 09-·12- 
·28.Ltechtcnstetn........ III-M- 
20. Hodemollern= Sirgmoringm 243 17 
30. Waldeck 354. 51 
31. Reuß, altere binie ...... 152 „ 15 
32. Reuß, jüngere Line 357. 9.= 
33. Schunburt- Lipe 113 40 
34. D „„„-„Y: 403. — " 
3. Een.rrein. ·..... Izu-Zo- 
ICL . ...... ein-a- 
37.Fkankfutt. ........ 827-21. 
38.Bremcn......... Mit-»Is- 
30.Hambukg..... Ast-hy· 
— 
Summe 217,456 fl. 32 kr. 
Frankfurt,. den 28. December 1848 
D½% Reichsministerium der Flnanzen 
v. Beckeratb.
        <pb n="57" />
        1849. 53 
Audgegeben Franlsurt a. M., den 25. Januar. 
Gesetz, 
betreffend die Schließung der öffentlichen Spielbanken und Aufhebung der 
Spielpachtverträge. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver- 
sammlung vom 8. Januar 1849, verkündet als Gesetz: 
Einziger Artikel. 
Alle öffentlichen Spielbanken sind vom 1. Mai 1819 an in ganz Deutsch- 
land geschlossen und die Spielpachtverträge aufgehoben. 
Frankfurt, den 20. Januar 1839. 
Der Reichsverweser 
Erzberzog Johann. 
Der Reichsminisler des Innern Der Reichominister der Justiz 
H. v. Gagern. R. Mohl.
        <pb n="58" />
        <pb n="59" />
        Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Prittes Stüch vom Jahr 1849. 
——— —.-3 
4 VII. Bekanntmachung 
der Fürstl. Straßen-, Wasser= und Uferbau-Commission vom 24. Jannar 
1849, betr. die Wiederanfhebung der Verordnung bezüglich des 
Verbots wegen Gebrauchs der Pflugschleifen. 
Nachdem höchsten Orts beschlossen worden ist, daß die von uns unterm 10. 
Mai 1830 erlassene Verordnung, betr. das Verbot wegen Gebraucho der Pflug- 
schleifen, wiederum außer Wirksamkeit treten soll, so wird solches andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 24. Januar 1819. 
Fürstl. Schwarzb. Straßen-, Wasser= und 
— 
  
  
X VIII. Gese 6 
wegen Milderung des Flurzwanges und Aubaues der Futterkräuter 
vom 23. Februar 1849. 
Wir Frledrich Göünther, Flirst zu Schwarzburg 1. thun hiermit 
kund und zu wissen: 
Damie auch, bevor die Ablösung der Huthen und Triften eintritt, die Landes- 
Cultur und deren Fortschreiten durch das Triftwesen weniger beschränkt werde und 
von der Ueberzeugung ausgehend, daß die Förderung des Futterbaues wesentlich 
auf die Lande-Cultur hinwirkt, verordnen Wir auf Antrag Unseres Ministeriums 
mit Belrath und Zustimmung der Abgeordneten Unsero Uirstenchuns, wie folgt: 
FKürsll. Schw. D##nolslärt. Gesetsamml. XI.
        <pb n="60" />
        s6 1849. 
g. 1. 
Auch in allen Fluren, in welchen Dreifelderwirthschaft herkömmlich ist, soll 
es gestattet sein, in jedem der drei Felder ohne Einschränkung Futterkrauter aller 
Art, insbesondere Kopfklee oder Dreiblatt (#ifolium), Luzerne (mediengosalivn) und 
Esparsette (bedysarum onobrychis) zu bauen, ohne daß dem Triftberechtigten oder 
dem Pachter von Triftbefugnissen das Recht eingerdumt wird, irgend eine Enk- 
schadigung veshalb in Anspruch zu nehmen. 
— 
Sind Grundstücke mit den unter K. 1. angeführten Fukterkrautern bestellt, so 
darf das Weiderechtwom Erlaß dieses Gesetzes an nur unter folgenden Beschran- 
kungen ausgeübt werden: 
I. Der Klee und die übrigen Futterkrauter, mit Ausschluß der Luzerne und Es- 
parsette, dürfen im ersten Jahre der Aussaat, die Luzerne und die Esparsette aber 
auch im 2. und 3. Jahre der Aussaat gar nicht behüthet werden. 
II. Die Frühjahrhuth auf mie solchen Futterkräutern bestellten Aeckern ist ganz- 
lich untersagt, dagegen 
t) dürfen der Klee und die übrigen unter 1. bezeichneten Futterkräuter, mit Aus- 
schluß der Luzerne und Eoparsette, nicht vor dem G. October beweidet werden. 
b) Die Luzerne und die Esparsette sind nur im Herbste vier Wochen lang und, 
wenn der Grundstückobesitzer einen frühern Ausgangstermin nicht einrdumt, erst 
vom I8. Oct. bis 18. Nov. zu behüthen. 
III. Will der Grundstäcksbesier behufs gruͤner Duͤngung oder aus einem an- 
deren Grunde von einem mit den K. 1. angeführten Futterkräutern bestellten Felde 
wüährend der ll. und festgesetzten Heege= oder Schonungszeit nur einen oder kei- 
nen Schnitt herunternehmen und dasselbe umpflügen, so ist ihm dieses stets gestattet. 
IV. Bei anhaltend nasser Witterung ist der Grundbesiger nicht gehalten, die 
Huth auf mit Futterkräutern bestellten Feldern ausüben zu lassen und es steht dem 
Ortsvorstande der betreffenden Orteflur, bei hierüber zwischen dem Triftberechtig= 
ten und dem Grundstückobesihzer entstehenden Differenzen, die Entscheidung zu, 
wofern nicht einer der Betheiligeen es vorziehen sollte, die Beiziehung auswärtiger 
unpartheiischer Sachverständigen auf seine Kosten zu beantragen. 
V. Jedem Grundbesitzer ist gestattet,, sein mit Futterkräutern bestelltes, in 
einem Triftbezirke liegendes Feld zum Samenbau überzuhalten und es ist der Trift- 
berechtigte verbunden, ein solches Stück, wenn die §. 8. gegebene Bestimmung da-
        <pb n="61" />
        1849. 57 
mit in Einklang gebracht werden kann und das Stück mit einem Heegezeichen ver- 
sehen ist, mit dem Weidevieh zu meiden. 
Jedem krifeberechtigten Grundeigenthümer steht das Recht zu, ein mit den K. 1. 
genannten Futterkräutern bestelltes, in seiner Trift gelegenes, jedoch nicht unter 8 
Ruthen breites Grundstück während der geschlossenen Zeit zur Weide für sein eignes 
Vieh zu benuhen, wenn dies nicht gegen die gesetzlichen oder Ortsbestimmungen 
verstößt. 
8. 4. 
Um Beeintraͤchtigung der Triftberechtigten von Seiten der Grundstuͤcksbesitzer 
zu vermeiden, sollen die in §.2 gegebenen Bestimmungen nur auf solche Grundstücke 
Anwendung finden, welche nach landesüblichem Verfahren vollen Samen erhalten 
haben, und es hat in zweifelhaften Fällen der Ortavorstand, bezüglich die Sachver- 
ständigen wie im §. 2 Nr. IV., hieräber zu entscheiden. 
#. 5. 
Jedem Eigenthümer einer Wiese steht frei, dieselbe als ein-oder zweischürige 
Wiese, oder auch als Artland zu benutzen, je nachdem Eines oder das Andere nur 
mit Vortheil geschehen kann. Enesteht über diese Frage Streit zwischen Eigen- 
thümer und Triftberechtigten, so ist solcher durch das oben §. 2. IV. vorgeschriebene 
schiedörichterliche Verfahren zu entscheiden. 
. 6. 
Alle zweischürige Wiesen dürfen im Frähjahre nur bis zum 23. April und die 
einschürigen bis zum letzten April einschließlich behüthet werden und stehen erst nach 
eingebrachter Grummet-, bezüglich Heuernte der Huth wieder offen. In Jahren, 
wo die Vegetation früher als gewöhnlich eintritt, ist es den einzelnen Gemeinden 
freigestelle, einen früheren Schlußtermin für die Frühjahröhuth festzusetzen. 
Die Auftrift des Rindviehes auf nasse und brüchige Wiesen ist auf Antrag des 
Eigenthümers im polizeilichen Wege zu verbieten. 
8. 7. 
Die Brachwiesen, d. h. diejenigen Wiesen, welche zeither in dem Jahre, in 
welchem sie in Brachschlage liegen, gar nicht geschont worden sind, unterliegen 
künftigder Auftrift nur in der Zeit, wodie einschürigen Wiesen zur Huth offen stehen. 
8“7
        <pb n="62" />
        os 1 8 49. 
. 
Hat die Sömmerung mit Futterkrautern, oder die verminderte Benutzung der 
Wiesen, eine Versperrung zur Folge, so muß an einer passenden Stelle durch die 
Besitzer der besömmerten Stücke resp. der Besitzer der Wiesen, bei deren Weigerung 
aber von dem Ortsvorstande eine 3 Ruthen breite Uebertrift, welche aber nur als 
Zugang zu den dahinter liegenden huthbaren Grundstücken zu benuhzen ist, abgesteckt 
werden, ohne daß von Seiten der Grundstücköbesitzer Ansprüche auf Entschädigung 
erhoben werden können. 
« §.0. 
Jede nach diesem Gesetz unerlaubte Handlung wird von dem betreffenden Un- 
tergericht mit einer Strafe von 10 Sgr. = 35 r. bis zu 5 Thlr. = 8 Fl. 45 Kr. 
geahndet und es steht außerdem dem Beschddigten Anspruch auf Schadenersatz zu- 
Solche Strafgelder fließen in die Armencasse des Ortes. 
Wo bereits uneingeschränktere Begünstigungen des Futterkräuterbaues nach 
Gesetzen, Herkommen und Vertrag bestanden haben, bleiben solche in Kraft. 
k 11. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehende Verordnungen, Observanzen, Verträge, 
rechtskräftige Erkenntnisse r. werden außer Wirksamkeit gesetzt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedruck- 
tem Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 23. Februar 1849. 
(L. S.) Friedrich Günther, F.z. S. 
Nöder. C. Schwarh. 
IX. Bekanntwachung. 
Durch nachstehenden Abdruck bringen wir die im 11. und 12. Stücke des 
Reichs-Gesetz-Blattes publicirken vier Reichsgesetze zur öffentlichen Kenntniß. 
Rudolstadt, ven 23. Februar 1849. 
Färstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
der. 
Alben Mo
        <pb n="63" />
        1849. 59 
Ausgegeben Frankfurt a. M., den 10. Febr. 
Verordnung, 
belressend die Ermãhigung der Zulagen bei Festungsbanten ic. in den 
Ueichefestungen 
Der Reichsverweser, auf den Verta deß Reichsministers des Krieges, 
nach Anhörung des Ministerrathes und in Erwägung der Nothwendigkeit, die für 
den Bau und die Ausrüstung der Reichsfestungen nöthigen Geldmittel zur Erleich- 
terung der Steuerpflichtigen thunlichst zu ermaßigen, verordnet wie folgt: 
F. 1. 
Zulagen werden nur bei Neubauten von Festungen oder selbstständigen größeren 
Festungswerken dlterer Festungen bewilligt. 
8. 2. 
Bei größeren Corrections-Arbeiten oder Neubauten geringerer Bedeutung, so 
wie bei Erweiterung oder Vervollstaͤndigung der Artillerieausruͤstung in aͤlteren 
Festungen werden fixirte Zulagen nicht bewilligt, sondern es bleibt nach Maßgabe 
der Geschäftsführung die Bewilligung etwaiger Remunerationen am Schlusse des 
Baues oder der Ausrüstung vorbehalten. 
, S. . 
In den durch den H. 1. bezeichneten Fällen sind die zeither bewilligten Zulagen, 
vom 1. Januar 1649 ab, herabzusetzen, und zwar: 
jene von 10 fl. 30 kr. auf 5 fl. — 
„ „ 1-". 10 3. — 
r* * — 15 1 ! 
if.— 
: - 3. —- 
8. 1. 
In den dießjaͤhrigen Budget · Entwuͤrfen ist demnach der Titel Zulagen um 
den Betrag der im K. 3. bezeichneten Verminderungen, und zwar: 
in dem Budget. Entwurf von Moinz um 10,353 fl. — 
Ulm I 47858 45 
- Rastatt= 21,,850 15 kr. 
zu ermaßigen.
        <pb n="64" />
        60 18 49. 
, H. 
Alle dieser Verordnung zuwiderlaufenden fruͤheren Bestimmungen sind hiermit 
aufgehoben. 
K. 6. 
Der Reichsminister des Krieges ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Frankfurt, den 3. Februar 1829. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Der Reichominißer des Krieges. 
v. Peucker. 
  
Verordnung, 
betreffend die Siieng des Ertrages aus den Gräsereien der Festungswerke 2c. 
in den Neichsfestungen zur Festunge- Dotirunge - Casse. 
Der Reichoverweser, auf ven Vortrag des Relchöministers des Krieges, 
nach Anhörung des Ministerratheo und in Erwägung der Nothwendigkeit, die ge- 
steigerten Anforderungen an die Steuerpflichtigen durch zuldssige Einschränkungen 
im Staaköhaushalt möglichst zu verringern, verordnet wie folgt: 
K. 1. 
u , welcher zeither auf den Grund Gaounsace Bestimmungen eine Re- 
venue des Festungsstabes bildete, ist vom 1. Jan. 1840 ab zur Festungs-Dotirungs- 
Casse einzuziehen und dort in Einnahme zu stellen. 
io 
Vorbehaltlich der späteren Feststellung des wirklichen Ertrages, ist auf den 
Grund eines Durchschnikte des Ertrageo der lehten fünf Jahre in den Budget-Ent- 
wurf der gewöhnlichen Ausgaben der Reichsfestung Mainz für 1840 voranschläglich 
die Summe von 15,000 Gulden, in denjenigen der Reichofestung Luremburg die 
Summe von 2200 Gulden in Anrechnung zu stellen, für die im Bau begriffenen 
Reichsfestungen aber, für welche noch alle Erfahrungen fehlen, der am Jahres-
        <pb n="65" />
        1849. 61 
schlusse nachzuweisende Ertrag erst in den Budget-Entwurf für 1850 in Einnahme 
zu bringen. 
g. 3. 
Alle dieset Verordnung zuwiderlaufenden fruͤheren Bestimmungen sind hiermit 
aufgehoben. 
Der Reichominister des Krieges 4 di der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Frankfurt, den 3. Febr. 1819. 
Der Reichsverweser 
Erzberzog Johann. 
Der Reichsminister des Krieges 
v. Peuck 
  
Ausgeychen Franksurt a. M., den 17. debr. 
Verordnung, 
betressend die Peschaffung von 5,250)000 fl. (3,000,000 Chlr.) für die deutsche 
Marine; vom 12. Febr. 1819. 
Der Reichsverweser, in weiterer Ausführung des Beschlusses der Reichs- 
versammlung vom 14. Juni v. J., i wie folgt: 
Zum Zwecke der Begründung 8 Aufangs für die deutsche Marine soll nun- 
mehr auch die zweite Halfte der von der Reichsversammlung bewilligten Summe 
von Sechs Millionen Thalern mit Fünf Millionen Zweihundertfünfzigtausend Gul- 
den (Drei Millionen Thalern) mittelst Umlage nach der bestehenden Bundesmatrikel 
verfügbar gemacht werden. 
Das Reichöministerium der Fnchur- ist mit der Vollziehung dieser Verord- 
nung beauftragt. 
Frankfurt, den 12. Februar 1819. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Der Reichsminister der Finanzen 
· v. Beckerath.
        <pb n="66" />
        62 1 8 49. 
Bekanntmachung 
des Ueichoministeriumo der Hinaw#en, betressend die Vertheilung der weiter für die 
deutsche Marine verfügbar zu machenden 5,250,000 fl. (3,000, O00 Thaler) 
auf die einzelnen Staaten; vom 13. Februar 1820. 
Die gemaß der Verordnung des Reichsverwesers vom 12.d. M. zur Grün- 
dung einer deutschen Marine weiter verfügbar zu machende Summe von 5,250,000 
fl. (3,000, Ooo Thlr.) vertheilt sich auf die einzelnen Staaten nach der unterm 3. 
Maiv. J. ergaͤnzten Matrikel wie folgt: 
  
  
  
   
  
  
Thaler sSgr. Pf. 
preuss. Cour. 
1. Oesterreich .. · v94,0.1(s94 
2 Preußen ......... wag-Iowa 
Bayern 335,9951 
. Königreich Sahsn . 113,256141 
5. Hannover ....« 123,100102 
6. Würtemberg . 131,70 16 
7. Badernrn .. ——. 
8. Kurhessen 53,59520 — 
9. Großherzogthum Hessen 58,168818 
10. Holsten ———— 
11. hauenburg . .. ,02051 
12. Luxemburg und ue„in 23,h37 
13. Braunschweig 19, 78 30 
14. Mecklenburg- 2 83, 55 
15. Nassau .... 28,57138 
16. Sochsen-Weimoaorri 18,970 13 
17. „ Coburg-Gotha 10,532 7 
186. „ e vidburchaisei 10,853 1 
19. „ Altenb 9,26 l 
20. — n ... 6,m 7 
21. Oldenbung ..... 20km 
Transport 5,120,02 K KSG onmr 5
        <pb n="67" />
        1849. 63 
Fl. Xr. ler Sgr.] Of. 
Panß. To 
  
  
Transport 5,120,024 3326 1 5 
22. Anhalt= D#sen ...... 8,7451 4991 49 
23·,,knurg..... 0,1184-I s,496 126 
24. Coͤthen ..... .-,30017 Mem-o 
26. Schwarzburg-Sondershausen . 7451 42584 
26. Rudolstadt 3,9082 — 1 
27. Hohenzollen-Hechingm 2894 51 1/68 6 
28. Liechtenstein .. .. 9161 52313— 
29. Ha#banelen.Sinarton 5873 — — 
30. .... S,50818,4,89051 
31. Muth Altere — . 3,6756 2,100 18— 
32. Reuß, jüngere Line 8/6220 4%— a2 10 
33. Schaumbung= eippe ..... 3,46829 Post-no 
R. .·... 11,90210 6,80 
35. t ..... Mosis 1,881183 
W- . .... 6,11359 3,8361610 
ar. Frankfurt ..·..... zooan 4 
38. Brmen 8/0102 4,.577 15 
8 
as. Hamburg.. .AUAs a30 12250, 17 
Summe 5,250,000— #— do — 
  
  
  
  
  
Frankfurt, den 13. Februar 1849. 
Das Relchomknisterium der Finanzen 
v. Beckerath. 
Behaghel.
        <pb n="68" />
        64 1849. 
X. Berordunng, 
cine Abänderung des Zolltarifs betreffend, vom 27. Februar 1849. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w. 
verordnen hiermit in Folge einer unter den Zollvereinsstaaten getreffenen Verein- 
barung, daß die in der Anmerkung zu Posi. 5. d. der zweiten Abtheilung des Joll- 
tarifs pro 184 festgesehte Auonahme, nach welcher ungereinigte Soda beim Ein- 
gange über die preußische Seegrenze, sowie in Preußen, Sachsen und Kurhessen 
bei dem Eingange auf Flüssen und in Sachsen auf der Landesgrenze zu dem 
ermaßigten Zollsatze von 77 Sgr. eingeht, vom 1. Mai d. J. an wegfallen foll. 
urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Fürstl. Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 2. Februar 1829. 
(L. S.) Friedrich Günther, 
F. z. S. 
Röder. C. Schwartz.
        <pb n="69" />
        Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Viertes Slöck vom Jahr 1849. 
—.= 7#—.—t 
Xl. Verordnung 
der Filrstl. Reglerung wegen Ablohnung der Fabrikarbeiter 2c. vom 
22. Febrnar 1849. 
Es gehört unter die Erfahrungssätze, daß dem Wohlstande der Arbeiter nichts 
mehr Nachtheil bringt, als wenn dieselben anstatt mt baarem Gelde mit Waaren 
ausgelohnt werden. 
Irn Gemahbeit des von dem jeht versammelten Landtage gestellten und höchsten 
Orts genehmigten Antrags wird dahec den Fabrikbesitzern sowie allen Brodherren 
nicht nur das Ablohnen ihrer Arbeiter mit Waaren hiermit für die Zukunft unter- 
sagt, sondern auch zugleich verboten, ihren Arbeitern Gold über den Cours oder zu 
leichte Goldstücke auszuzahlen und von denselben fernerhin Zugabestücke zuverlangen. 
Diejenigen, welche diese Anordnung übertreten, sind bei dem betreffenden 
Fürstl. Amte anzuzeigen und mit einer, in die Ortsarmencasse fließenden Geldstrafe 
von 5— 10 Gulden, die in Wiederholungofällen bis zu 50 Gulden erhöht werden 
kann, zu belegen. 
Rudolstadc, den 22. Febr. 1819. 
Jürstl. Schwarzb. Reglerung, Verwalt. Abteh. 
Tb. Schwartz 
  
A. Obbarius. 
  
XII. Bekanutmachung 
der Fürstl. Regierung vom 7. März 1849, die Wiederaufbebung der Ver- 
ordnung wegen Arrestanlegung oder Erceutionsvollstreckung in aus 
Fürstl. Cassen zu beziehrnde Besoldungen und Pensionen betr. 
Nachdem auf den Antrag des Landtags höchsten Orts beschlossen worden, daß 
die unterm 3. September 1841 erlassene Verordnung wieder außer Kraft treten 
Fürsll. Schw. H#volstätt. Gesetzsamml. XI. 9
        <pb n="70" />
        66 1 8 49. 
soll, nach welcher auf die aus Fürstl. Cassen von Angestellten zu beziehende Besol- 
dungen und Pensionen, insoweit solche die Summe von 300 Thlr. = 525 Fl. nicht 
uͤbersteigen, weder eine Arrestlegung stattfinden, noch solche überhaupt als Erecu- 
tioncobjert sollten angegeben werden können; so wird solches andurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 7. März 1879. 
Furstl. Schwarzb. Megierung, JIsstsbeh . 
— C. Bamberg. 
XI. Gesetz, 
die Abgabe von Hunden betreffend, vom 9. März 1849. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w. verordnen 
im Betreff der Abgabe von Hunden mit Beirath und unter Zustimmung des 
Landtags wie folgt: 
  
5. 1. 
Die gehalten werdenden Hunde sind entweder durchaus nothwendige oder 
sogenannte Vuxushunde. 
, 5.2. 
Die nothwendigen Hunde, worunter jedoch blos die Ketten= und Hirten- 
hunde verstanden werden, sind von jeder Abgabe frei. 
F. 3. 
Abgabefrei sind dann auch noch solche Kettenhunde, welche des Nachts 
oder zeitweilig bei Tage in geschlossenen Gehöften der größeren Sicherheit halber 
losgelassen werden. 
g. 4. 
Von allen übrigen Hunden ist zu Gunsten der Waisenhauscasse eine jahrliche 
Abgabe von 32 Kr. oder 91 Sgr. zu e 
Räcksichtlich der gio * Einsendung der Hundeabgabe verbleibt 
es bel der zeitherigen Einricht 
5. 8 
Dieses Gesetz tritt mit dem Zugenblick der Publication in Kraft.
        <pb n="71" />
        1849. 67 
5. 7. 
Alle früheren entgegenstehenden Verordnungen werden hiermit aufgehoben. 
urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigefügtem Fürst- 
lichen Insiegel. . 
So geschehen Rudolstadt, den 9. Marz 1849. 
(L. S.) Friedrich Günther, F.#.S. 
Röder. C. Schwart. Scheddt. 
  
XIV. Gesetz, 
die Abgabe von Tänzen betreffend, vom 9. März 1349. 
Wir Friedrich Gänther, Fürst zu Schwarzburg u. 
*7 für nöthig erachtet, die zeitherige sogenannte Tanzsteuer durch ein förmliches 
andeögeset zu regeln und verordnen demgemäß mit Beirath und Zustimmung des 
Landtags wie folgt: 3 
Die abzuhaltenden Taͤnze sind emtweder Privattünze eder öffentliche 
nze. 
g. 2. 
Ein Privattanz ist derjenige, welchen ein Familienhaupt in seiner Behausung 
auf seine alleinigen Kosten veranstaltet oder zuläßt, oder auch ein solcher, welcher 
in einer Privatgesellschaft ohne vollständige Musik und nur durch ein gelegenheit- 
liches oder zufälliges, durchaus nicht absichtliches Zusammentreffen zu Standekömmt. 
Vor solchen Privattänzen wird eine Abgabe fortan überall nicht entrichtet. 
. 3. 
Alle übrigen Tanze, auf welche die in §. 2. festgesetzte Begriffsbestimmung keine 
Anwendungfindet, t 4# “ fe dig ##n . betrachten, von welchen zu Gun- 
sten der Waisenhauscasse eine Abgabe zu entrichten ist. Diese Abgabe beträgt von 
jedem offentlichen Tanze in der Residenz, in Frankenhausen und in den Städten, 
wo diese Abgabe sonst noch üblich war, auch fernerhin 1 fl. 36 kr. oder 277 Sgr., 
von jedem öffentlichen Tanz außechalb dieser Städte 1 fl. 2 kr. oder 18 Sgr. 4 # 
KS. 1. 
Entstehen darüber Zweifel, ob ein Tanz den Privattänzen oder den öffentlichen 
beizuzählen sei, so haben die betreffenden Ortsbehörden daröber zu entscheiden. 
8. 5. 
Die Tanzvergnügungen, welche amersten Tage des Kirchweihfestes statt- 
finden, sind olnse Ausnahme von jeder Abgabe srel.
        <pb n="72" />
        68 18 49. 
k 6. 
Von Hochzeittänzen, welche an Fechen Orten gehalten werden, ist den 
ersten Tag eine Abgabe von 8 Kr. oder 2 Sgr. 4 Pf. zu entrichten. 
5. 7. . 
Von den bei Kirchweihfesten und Hochzeiten am zweiten und den ferneren Ta- 
gen zu haltenden Tünzen ist die volle Abgabe nach Inhalt deo F. 3. zu entrichten. 
« ’ §.S. 
Die fruͤhere gesetzliche Bestimmung, wonach an einein und demselben Orte 
boachstens nur auf zwei hintereinander folgende Tage Erlaubniß zum Tanzen gege- 
en werden konnte, wird hiermit außer Gültigkeit gesetzt. 
é. 9. 
In den Stadten haben künftig die Stadtrathe, in den übrigen Orten die Orts- 
barsne die Erlaubniß zum Tanzen zu ertheilen und zugleich die Tanzsteuer ein- 
zunehmen. 
8. 10. 
In der Charwoche, an Bußtagen, an ersten Feiertagen und an dem Fest zur 
Erinnerung an die Todten darf unter keiner Bedingung die Erlaubniß zum Tanzen 
gegeben werden. 
KS. 11. 
Die Tanzabgabe ist von den Ortsvorständen spätestens alle drei Monate an 
bie zunäch hesmihetn Behörden abzugeben, von diesen und den Stadträthen aber 
mit den übrigen Waisenhausgeldern orschriftemaßig in der ersten Decemberwoche 
jeden Jahres an die Fürstl. Regierung beziehungsweise Fürstl. Landeohauptmann- 
schaft einzusenden. « 
. §.12. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Publication in Kraft. 
ß. 13. 
Alle früheren entgegenstehenden Verordnungen, nomentlich die einschlägigen 
Bestimmungen der Circular= Verordnungen vom 1. Novbr. 1837 und 26. Novr. 
1839 werden hiermit aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen Rudolstadt, den 9. März 1840. 
(L. S.) Friedrich Gänther, 
F. z. S. 
Röder. C. Schwart. Scheidt. 
—. —
        <pb n="73" />
        1849. as 
M XV. Gesetz 
über Wartegelder und Pensionen der Staatsdiener vom 16. März 1849. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg #. thun hiermit 
kund und zu wissen: 
Da in Folge der beabsichtigten Reorganksarlon der Behörden mehrere Beamte 
und Diener werden zur Disposition gestellt werden können und die Rothwendigkeit 
erforderk, daß sowohl in dieser Beziehung, als wegen der Pensiontrung dienstun- 
Sdhiger Staatödiener gesetzliche Bestimmungen getroffen werden, so verordnen Wir 
Wnsh Unseres Ministerii und mit Beirath und Zustimmung des Landtags 
was folgt: 
« , §.1. . 
Gegenwaͤrtiges Gesetz findet Anwendung auf Alle, welche von Uns oder den 
dazu beaufttagten Behoͤrden auf Stellen eingesetzt sind, mit denen ein bestimmtes 
jahrliches Einkommen aus den Landes oder Cameral-Cassen verbunden ist. 
Ec ist dagegen nicht anzuwenden auf diejenigen Diener, welche auf Kündigung 
angestellt worden sind. 
In wieweit dieses Gesez auf Geistliche, Schullehrer und andere Beamte, 
welche aus Staatecassen nicht besoldet werden, Anwendung finden soll, wird durch 
eine besondere Verordnung demnachst bestimmt werden. 
K. 2. 
Die Niederlegung seines Amtes unter Verzichtlelstung auf Pension soll einem 
Staatödiener zu keiner Zeit verwelgert werden. 
Es kann jedoch, wenn derselbe bedeutende, ihm obliegende Dienstarbeiten in 
Räckstand gelassen eder über die ihm anvertrauten Verwaltungen noch nicht Rech- 
mung abgelegt hätte oder auch sonst aus Rücksichten auf das Beste des Dienstes die 
Bewilligung des wirklichen Austritts aus demselben bis auf die Zeit von drei Mo- 
naten aufgeschoben werden. 
Mit Anspruch auf Pension kann der Staatödiener seine Entlassung nehmen, 
D nach erfülltem 65. Lebensjahre, 
2) nach Eintritt und Erweis der Umstände, welche seine Emeritlrung wegen 
Dienstunfähigkeit begründen würden.
        <pb n="74" />
        70 1 8 49. 
g. 8. 
Ein Staatsdiener kann mit Belassung seines Ranges und Titels, sowie eines 
Wartegeldes zur Disposition gestellt werden, wenn in Folge organischer Einrich- 
tungen die von dem Staatödiener zeither bekleidete Stelle eingeht, oder jene Maß- 
nahme schon aus Rücksichten auf die Verwaltung für angemessen erachtet wird. 
Das Wartegeld besteht bei einer Besoldung von mehr als 1200 Thlc. — 
2100 Fl. in der Halfte der Besoldung, kann jedoch in keinem Falle mehr als 1000 
Thlr. — 1750 Fl. betragen, bei Besoldungen von 1000 Thlr. = 1750 Fl. bis 
1200 Thlr. = 2100 Fl. besteht es in 600 Thlr. = 1050 Fl.; bei Besoldungen 
von 300 Thlr.— 525 Fl. und weniger, in fünf Sechstheilen der Besoldungz bei Be- 
soldungen von mehr als 300 Thlr. = 525 Fl. und weniger als 1000 Thlr. = 
1750 Fl. wird außer der Hälfte der Besoldung noch ein Zuschlag von!100 Thlr.— 
1½ Fl. alo Wartegeld bewilligt. 
Wenn jedoch ein Staatodiener bereits Anspruch auf eine den Betrag des War- 
tegeldee übersteigende Pension haben sollte, so ist das Wartegeld bis auf diesen Be- 
trag zu erhöhen. 
F. 4. 
Bei der Feststellung sowohl des Wartegeldes, als auch der Pension C.. 6.) 
ist dle Substantial--Besoldung zu Grunde zu legen und die Vergütung für Dienst- 
aufwand, wie F. B. für Transport= und Jehrungs-Kosten nicht mit in Rechnung. 
zu bringen. 
g. 5. 
Wegen einer mit dem Alter, mit Krankheit oder körperlicher Beschäbigung 
eingetretenen physischen oder geistigen Dienstunfähigkeit kann jeder Staatsdiener 
auch ohne sein Ansuchen entlassen werden. 
Er erhält solchenfalls, wenn er wenigstens zehn Jahre im Dienste gewesen ist, 
die geordnete Pension nach Maßgabe des F. 6. 
Wenn ein Staatediener innerhalb der ersten zehn Jahre aber nicht bei Aus- 
übung seined Dienstes unverschuldeter Weise dienstunfähig wird, so ist ihm, bei 
nachgewiesener Bedürftigkeit, eine jährliche Unterstübung zu gewähren, deren Be- 
trag jedoch den niedrigsten Pensionssatz nicht übersteigen darf. 
Wird ein Diener während der ersten zehn Jahre durch einen im Dienste erlitte- 
nen Unfall untüchtig, so ist ihm ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit der niedrigste 
Pensionssatz zu bewilligen. "
        <pb n="75" />
        1849. 71 
Wird dagegen ein Staatediener innerhalb der ersten zehn Dienstjahre durch 
erweißlich grobe Verschuldung dienstunfähig, so ist hm nur bei nachgewiesener Be- 
dürftigkeit eine jährliche Unterstützung bis zur Hälfee ded niedrigsten Pensionssatzes 
zu bewilligen. 
Die jährliche Pension, auf welche ein emeritirter Staatediener Anspruch hat, 
beträgt vom erfüllten 10— 15. Dienstjahre bei einem jährlichen Gehalte bis und 
mit 300 Thlr. = 525 Fl. die Hälfte desselben, bei einem Gehalte von mehr als 
300 Thlr. — 525 Fl. und weniger als 150 Thlr.— 797 Fl. 30 Kr., 150 Thlr. 
— 202 Fl. 30 Tr. und bei einer Besoldung von 450 Thlr.— 787 Fl. 30 Kr. und 
darüber 1 des mit der zuletzt bekleideeen Dienststelle verbundenen Einkommens. 
Beije 5 Jahren längerer Dienstzeit erhöht sich die Dension um 3 der Differenz 
(des Unterschiedes) zwischen dem Diensteinkommen und dem für eine Dienstzeit vom 
vollendeten 10.— 15. Dienstjahre oben festgestellten Penslonsansatze, so daß nach 
vollendetem 50. Dienstjahre die Pension dem Diensteinkommen gleichkbmmt. 
Ist aber der Diener durch einen im Dienst erlittenen Unfall dienstunféhig ge- 
worden, so wird bei Feststellung deo Pensionssatzes zu Gunsten des Dieners ange- 
nommen, daß er 10 Jahre länger gedient habe, so daß schon im 40. Jahre die 
Pension dem Diensteinkommen gleichkoͤmmt. 
Bei erweißlich grober Verschuldung der Dienstunfähigkeit ist dem Entlassenen 
nur die Hälfte der ihm gebührenden Pension zu bewilligen. · 
DethdchsteSaheinerPenstondorfinkeianallelWThlr.-1150Fl. 
uͤbersteigen. 
Wer künftig seinen wesentlichen Aufenthalt im Auslande nimme, erleibet, wenn 
die ihm bewilligte Pension 200 Thlr. = 880 Fl. oder mehr beträgt, außer dem 
Verluste der Deputate einen Abzug von 10 Procent. 
8. 7. 
Die Dienstjahre, nach deren Jahl die Pension des entlassenen Dieners festzu- 
stellen ist, sind von demjenigen Zeitpunkte an zu rechnen, wo der Diener erweißlich 
die erste Anstellung erhalten hat. 
K. 8. 
Dem ohne sein Ansuchen in Ruhestand oder auf Wartegeld zu versetzenden 
Diener ist die deßhalb gen aulien einen Monat vor dem Eintritte dersel- 
ch treffen kann. 
5 V#
        <pb n="76" />
        72 1 8 49. 
. 9. 
Gegenwärtiges, nur bis zum Erlaß einer vollstaͤndigen Dienstpragmatik guͤl- 
tiges, Gesetz ist auch auf die bereits angestellten Diener anzuwenden und tritt mit 
dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 
1rendlh unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen Un- 
terschrift 
So“ geschehen Rudolstadt, den 16. März 1849. 
(L. S.) Friedrich Gänther, F. z. S. 
Röder. C. Schwartz. 
  
XVI. Verordnung 
wegen Abänderung des Regulativs vom 12. Juli 1822 im Betreff der 
Verloosung der Milstärpflichtigen. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg 2c. haben wegen der in 
den Grundrechten abgeschafften Ehrenstrafen und Vermögengeinziehung sowie be- 
hufs einer strengen Durchführung der darin enthaltenen Bestimmung, daß der 
Kriegsbienst eine allgemeine Pflicht aller dazu tauglichen Staatobürger ist, die Ab- 
anderung des Regulativs vom 12. Juli 1822 wegen der Verloosung der Militair- 
pflichtigen 2c. in einigen Punkten für nöthig erachtet und verordnen demnach mit 
Beirath und Zustimmung des Landtags provisorisch und bis zur Regelung der 
Wehrpflicht durch ein allgemeines deutsches Reichögesetz wie folg: 
KS. 1. 
Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben ist für die 
Zukunft nicht weiter zulässig. 
Die Einstellung und Einübung der diensttüchtigen Mannschaft geschieht jedoch 
bis auf Weiteres wie zeither nur für den jedesmaligen Bedarf nach der Zahlenfolge 
auf Grund der vorhergegangenen koooiehung G. 29. des Regulativé.) 
8. 2 
Die in dem F. 5. des erwähnten Conseriptions, Gesetzes unter b bis l einschließ- 
lich aufgezählten Ausnahmen von der Verbindlichkeit zum Militärdienste werden 
aufgehoben.
        <pb n="77" />
        1849. 72 
g. 8. 
Die vorläufige Befreiung der Postofficianten, Schulcandidaten und Schul- 
lehrlinge sowie solcher Militairpflichtigen, welche sich im Augenblicke der Aushebung 
auf Akademien, Gymnasien oder sonstigen öffentlichen Lehr, und Bildungsanstal- 
ten den Wissenschaften und freien Künsten widmen, (5.6# a des gedachten Regula- 
tivo) findet künftig ebensowenig Statt, als die nach demselben §. sub b und e ge-· 
stattete Zuruͤckstellung von zn « 
Dienstpflichtige aud den Alwelsen 1828, 1827, 1826, 1625 und 182., 
welche wegen des noch nicht gehabten gesetlichem Maßen oder nus einem andern 
Grunde zum Fuhrwesen tauglich geschrieben worden, sind einer nochmaligen Unter- 
suchung zu unterstellen und wenn sie nunmehr für tauglich befunden werden, nach 
ihrer Loosnummer zum Dienst der Linie einzuverleiben. Bel der zeieher Statt ge- 
habten einjährigen Zurücksetzung der zum Militairdienste nicht für tüchtig und maß- 
gerecht Befundenen bewendet es auch ferner. 
8. 5. 
Die Folgen des Ungehorsams bestehen künftig nicht mehr in Vermögens-Con- 
fiscation und Ehrenstrafen, sondern das unentschuldigte Ausbleiben im Verloo- 
sungstermine wird mit einer Geldstrafe von 7 Fl.= 4 Thlr. oder entsprechender 
Gefängnißstrafe belegt; das Nichterscheinen bei der Einberufung dagegen mit dop- 
pelter Dienstzeit oder — bei Dienstuntauglichkeit — mit einer Geldstrafe von 35 Fl. 
— 20 Thlr. bid 175 Fl. = 100 Thlr. oder entsprechender Gefängnhstrafe Die 
erkannten Gelostrafen fließen in die betreffenden Ortsarmencassen. 
Gegenwärtiges Gesec tritt mit 4 Tage der Publication in Kraft und jede 
mit seinem Inhalte nicht vereinbarliche Bestimmung des Regulativs vom 12. Juli 
16822 hört gleichzeitig insoweit auf zu gelten. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichem Insiegel. 
So geschehen Rudolstadt, den 16. März 1819. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Nöder. C. Schwarz.
        <pb n="78" />
        Berichtigung. 
Im K. 7. Zeile 2 des Geseces wegen Milderung des Flurzwanzes vom 23. 
Februar d. J. Ges. Sammlung pog. 57. muß es heißen „im“ anstatt „in“; 
G. E. Zeile 1 (pag. 58.) „veränderte Benutzung“ statt „verminderte Be- 
nubung.“
        <pb n="79" />
        Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Fũnstes Siũck vomn Jahr 1849. 
—:.ntn533mR49 
&amp; XVII. Gese", 
die Aufhebung der Geschlechtsvormundschaft und die Verbürgungen 
der Frauenspersonen betreffend, d. d. 30. März 1849. 
Wir Friedrich Gäünther, Fülrst zu Schwarzburg u. s. w. thun hier- 
mit kund und zu wissen: 
Nachdem die Erfahrung gelehrt hat, daß die Geschlechesvormundschaft, welche 
auch schon durch die erneuerte Vormundschaftsordnung vom 19. April 1818 einge- 
schränkt worden, bei dem jetzigen Stande der Bildung der Frauen zu einer lästigen 
wesentliche Vortheile nicht gewährenden Form geworden ist, so verordnen Wir 
mit Belrath und Zusliun##sung ver Volkevertreter Unseres Fürstenehums, wie folgt: 
e 
Die bieher nach den §ö. 39 — 33 der erneuerten Vormundschaftsordmung in 
gewissen Fällen gesetzlich gewesene Geschlechtsvormundschaft für Personen weibli- 
chen Geschlechts wird rücksichtlich aller unverheiratheten, nicht unter vadterlicher 
Gewalt stehenden, volljdhrigen Frauenspersonen hiermit aufgehoben. 
—s-e 
Demzufolge sind alle ledigen, nicht fremder Gewalt unterworfenen, volljäh- 
rigen Frauenspersonen in der Regel in Absicht der Fähigkeit, Verträge und andere 
Rechtgeschafte gerichtlich und außergerichtlich gültiger Weise zu schließen, den 
volljährigen Mannspersonen gleich zu achten. « 
§.3«. 
Gestattet bleibt es jedoch jeder Frauensperson bei allen Verhandlungen vor 
öffentlichen Behörden, bei denen die Gegenwart des Geschlechtsvormundes zeither 
nicht qusgeschlossen war, mit einem mänmlichen Beistande zu erscheinen. 
Fürstl. Schw. Oiudolstärt. Gesezsaamal. Xl. 10
        <pb n="80" />
        76 1849. 
K. 4. 
Die auf das Senalus consulium Vellojganum und bezugsweise die Aulbemice Cod. 
#t qua kuulkes sich gtündenden Rechtswohlthaten, vermöge deden die Verbürgung 
einer Frauensperson und insbesondere einer Ehefrau für ihren Ehemann als ungül- 
tig hat zurückgenommen werden können, kommen den Frau#enspersonen für die Zu- 
kunft nicht mehr zu Statten und die Verbürgungen unverheiratheter Frauenzimmer 
sowohl, als die Verbindlichkeiten, welche von Ehefrauen, ohne rechtlich dazu ver- 
pflichtet zu sein, für andere Peksonen, als ihre Ehemänner übernommen worden, 
sind ohne weitere Voraussetzung, namentlich ohne daß es dabei der Concurrenz ei- 
ner Gerichtsbehhrde bedarf, rechtsbeständig und wirksam, wenn nur die sich Ver- 
bürgende zur Zeit der Verbürgung volljährig und sonst fählg gewesen ist, über ihr 
Vermögen zu verfügen. 
8. 5. 
Die Verbürgungen der Ehefrauen zu Gunsten ihrer Ehemänner und die Ver- 
Pchtleistungen der Chefrauen auf die an dem Vermögen ihrer Ehemaänner ihnen zu- 
stehrnden Unterpfandsrechte, sowie auf das etwaige Vorzugsrecht der letzteren, sol- 
len dagegen zwar auch ferner nur vor Gericht erfolgen und außerdem, selbst wenn 
eim in den Rechten bevorzugte Person) dabei als Glubiger betheiligt ist, keine ver- 
u—tn—————— t Berurgungen und Enhagungen ohne 
Unterschied vor jeder zur Melbng: er sagenamun freiwilligen Gerichtobarkeit be- 
sugten Behörde vorgenommen werden und die Rechtöbeständigkeit des Geschafts 
ist durchaus von keinen weiteren Bedingungen abhängig. 
5. 6. 
Wenn Ehegatten gemeinschaftlich eine Schuldverbindlichkeit ungrhen, so haf- 
tet jeder von ihnen zu seinem Antheile als Selbstschuldner; will jedoch in einem 
solchen Falle die Frau eine auf die ganze Schuld sich erstreckende Verpflichtung 
übernehmen, so hängt die Gültigkeit der lehtern in Bezug auf den Antheil des 
Mannes von denselben Erfordernissen ab, wie bei jeder Verbürgung einer Ehe- 
frau für ihren Ehemann. 
. 7. 
Die Aufhebung der Geschlechtsvormundschaft erstreck sich jedoch nicht auf die, 
jenige Pflegschaft, welche den Ehemämern in Ansehung ihrer Ehefrauen in den 
Rechten beigelegt wird und welche unter dem Namen der ehrlichen Vormundschuft 
begriffen ist. Es ist daher, wenn elte Ehefran rine Verbindllchkeit zu Gunstrn
        <pb n="81" />
        1849. 77 
elnes Dritten eingeht, hierzu nach wie vor die Einwilligung ihres Ehemames er- 
forderlich. 8 
8. 8. 
Die Gerichtsbehörden sollen in Fällen gerichtlicher Verbürgungen, wenn gleich 
deren Gültigkeit niche davon abhängt, nicht unterlassen, die sich Verbürgende auf 
die Folgen der Rechtshandlung aufmerksam zu machen, bei Verbürgungen einer 
Ehefrau für ihren Ehemann aber sind sie befugt, diesem, wo die Umstände solches 
rechtfertigen, die Mitanwesenheit an Gerichtsstelle zu untersagen. 
urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen Un- 
terschrift. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 30. März 1849. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Näder, C. Schwarz.
        <pb n="82" />
        <pb n="83" />
        Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
FechoStüch vom Jahr 1849. 
  
— 
XVIII. Jagd-Seraf-Gesetz 
vom 20. April 1849. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w. thun hier- 
mit kund und zu wissen: 
Nachdem der jetzt versammelte Landtag sich gegen die Annahme des einer noch- 
maligen Revision unterstellten, dem Landtage des Jahres 1835 bereits vorgelegten 
Entwurfs des Criminalgesetzbuchs entschieden hat, in welchem auch mehrere zum 
Schutz der Jagd dienliche Strafbestimmungen enthalten waren; so haben Wir für 
nsthig erachtet, noch vor dem Erlaß ded für das Fürstenthum und die Nachbar. 
stagten in Aussicht gekommenen gemei ie B 
gen des Jagdgesetzes vom 4. Decbr. vorigen Jahres gegen Zuwiderhandlungen 
durch Strafandrohungen zu sichern und die sonstigen auf die Jagd und den Vogel- 
fang bezüglichen Strafbestimmungen nach deren Durchsicht in ein Gesetz zusammen- 
stellen zu lassen. 
Wir verordnen vaher auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und 
Zustimmung des Landtags, wie folgt: 
  
8. 1. 
Des Jagdfrevels macht sich derjenige schuldig, welcher in einem Jagdbezirke, 
woer nicht zu jagen berechtigt ist, (Jagdgesetz s. 4. ö. 6. 21. v.) oder sonst wider- 
rechtlich (Jagdgesetz §. 7. und 8.) entweder « 
1) die Jagd ausuͤbt oder 
2) in anderer Weise ein zu der Gattung de5 Wildes gehörendes Thier erlegt oder 
einfängt und dasselbe an sich *ie oder außer dem Falle der persönlichen 
Nothweht erlegt oder verletzt, o 
3) zum Fangen des Wildes htne stellt, Fallen aufrichtet oder ähnliche Vor- 
kehrungen trifft, 
Fürstl. Schw. Hiudolstärt. Gesetsamou. XI. 11
        <pb n="84" />
        so 1849. 
4) wer sonst den in den K. 12. 18. 27. und 24. des Jagdgesetzes und im 8. 2. des 
gegenwärtigen Gesetzes aufgestellten Verboten zuwiderhandelt. 
Die Erlegung oder Verletzung eines Raubthieres in einem Hause, Hof- 
raume oder Hausgarten wird nicht als Jagdfrevel betrachtet. 
#. 2. 
Der Jagdfrevel wird als Uebertretung gestraft: 
1) mit der im Gesetz v. 7. Dechr. v. J. angedrohten Strafe, wenn an Sonn-, 
Fest= oder Bußtagen die Jagd geübt wird. 
2) mit einer Geldbuße bis zu dem Betrage von 7 Fl.= 4 Thlr. oder verhältniß- 
müaßiger Handarbeits= oder Gefängnißstrafe, 
) wenn ein nicht zur Außübung der Jagd berechtigter Grundstücköbesicer das 
bei erlaubter Abwehrung oder Vertreibung des Wildes erlegte oder einge- 
fangene Wild der zur Jagd berechtigten Commun, beziehungsweise dem 
Staate (Jagdgesetz §. J. und 8.) nicht binnen 24 Stunden zur Abholung 
anzeigt oder wenn sonst die Verletzung des Jagdrechts ohne Gebrauch eines 
Schießgewehres geschiehr, 
b) wenn Jemand gegen das Verbot im §. 18 des Jagdgesetzes die Jagdfolge 
aubübt oder sonst unbefugter Welse ein aufgefundenes, bereits todtes Wilb 
oder auch Hirschstangen sich aneignet, 
e) wenn Jemand in der Brütezeit Eier von Trappen, Auerhühnern, Birk- 
hühnern, Haselhühnern, Rebhühnern, Wachteln, Schnepfen, wilden 
Gänsen und Enten, Brachvögeln 2c. ausnimmt oder 
d) Nachtigallen, Rothkehlchen und andere Singvögel ingleichen Spechte durch 
Stellen von Tränken, Dohnenstrichen, Sprenkeln, Laufschlingen, Fallen, 
Leimruthen 2c. wegfängk oder die Rester dieser Vögel ausnimmtoderzerstört, 
) wenn Jemand widerrechtlich, d. i. ohne von dem betreffenden Forstbedienten 
oder von der Gemeinde deßfalls eingeholte Erlaubniß den Vogelfang auf 
Vogelheerden, Traͤnken, oder Meisenhuͤtten ausuͤbt. 
Dabei wird zugleich bestimmt, daß, wer in Staatswaldungen einen neuen 
Vogelheerd anzulegen, oder einen bereits angelegten aufs Reue zu stellen beabsich- 
tigt, sich bei 1 Fl. 35 Tr. resp. 1 Thlr. Geldbuße bis zum 17. August jeden Jahres 
bei dem betreffenden Forstbedienten anzumelden und die ihm bekannt gemacht wer- 
denden Bestimmungen zu befolgen, auch den deßfallsigen Zins rechtzeitig zu entrich- 
ten hat. Diese Bestimmungen finden auch auf das Stellen von Tränken und Mei-
        <pb n="85" />
        1849. 8 
senhütten Anwendung und beträgt der jährliche Zins für das Stellen einer Traͤnke 
62) Kr. resp. 15 Sgr. und für das Stellen einer Meisenhütte 14 Kr. rosp. 4 Sgr. 
3) mit einer Geldbuße bis zu dem Betrage von 14 Fl. = 8 Thlr. oder verhält- 
nißmaßiger Handarbeits, oder Gefängnißstrafe: 
a) wenndie Jagd durch Anwendung von Fallen, Tellereisen und andern Hülfs- 
mitteln auf eine für Menschen und Hauothiere gefährliche Weise ausgeübt 
wird, insofern nicht vermöge der entstandenen nachtheiligen Folgen diese 
Uebertretungen in ein schwereres cciminalrechtlich strafbares Vergehen oder 
Verbrechen übergehn, 
b) wenn bei Ausübung der Jagd fremdem Eigenchume,) z. B. Feld- und Gar- 
tenfrüchten, u 
) wenn Jemand außer der für die niedere Jagd festgesesten . g. offenen Zeit 
(vom 1. Octbr. bie 31. Januar) nach Hasen jagt. 
Den jagdberechtigten Communen, beziehungsweise dem Staate (Jagd- 
gesetz &amp;h. 7. und 8.) bleibt überlassen, für das übrige Wild die offene Zeit 
anderweit festzustellen und leidet dann auf diese Festsetzung die obige Be- 
stimmung gleichfalls Anwendung. 
ch wenn Jemand Wildgatter beschddigt oder die von ihm geöffneten oder ge- 
öffnet gefundenen Thore und Thüren an Wildgattern aus Nachlässigkeit 
oder Boheit zu verschließen unterläßt. 
4) Mit einer Geldbuße bis zum Betrage von 21 Fl. = 12 Thlr. oder verhält- 
nißmäßiger Handarbeits oder Gefängnißstrafe, wenn die Verleczung des 
Jagdrechts vermittelst eines Schießgewehres begangen wird. 
5. 3. 
Der Jagdfrevel wird als Vergehen bestraft: 
1) mit Gefängniß bis zu 3 Monaten, wenn die Verletzung des Jagdrechts mit 
einer Windbüchse, mit einem mit Schießbaumwolle geladenen Gewehre oder 
einem Schießgewehre begangen wird, welches so eingerichtet ist, daß es in 
Stücke zerlegt und verborgen getragen oder nicht auf den ersten Anblick als 
Schießgewehr erkannt werden kann, 
2) mit Gefängniß oder Landarbeitshausstrafe bis zu 6 Monaten, 
a) wenn der Jagdfrevel von Mehreren in Folge eines wegen Wildschießens 
eingegangenen Complottes verübt oder u.
        <pb n="86" />
        82 1849. 
4) wenn der Jagdfrevler sich vermummt oder auf andere Welse unkenntlich zu 
machen gesucht oder sich einen falschen Namen gegeben hat. 
3) Mit Landarbeitshausstrafe bis zu 1 Jahre: 
a) wenn der Jagdfrevel gewerbsmäßig betrieben wird, oder 
b) wenn die Verletzung des Jagdrechts in einem mit einer Mauer oder mit 
einer dichten Einzedunung und mit Thüren versehenen Wildparke verübt wird. 
K. 4. 
Schließt eine und dieselbe Handlung sowohl ein Jagdvergehen, als auch einen 
als Uebereretung zu beurtheilenden Jagdfrevel in sich, wie z. B. wenn ein Jagd- 
frevel in einem Wildparke an einem Sonntage begangen wird, so tritt nur diejenige 
Strafe ein, mit welcher das Jagdvergehen bedroht ist. 
Enthält eine Handlung mehrere Jagdvergehen, wie wenn ein Jandfrevel im 
Complotte mit Windbüchsen verübt wird, oder enthält eine Handlung mehrere 
bloße Uebertretungen, wie wenn Jemand an einem Sonntage jagt und dabei Feld- 
früchte beschaͤdigt, so kommt diejenige der einschlagenden Strafbestimmungen zur 
Anwendung, in welcher die höhere Strafe angedroht ist. 
In allen diesen Fallen ist jedoch die Zuwiderhandlung gegen die geringere 
Strafandrohung — in den obigen Beispielen die Begehung des Jagdfrevels an 
einem Sonntage oder durch den Gebrauch von Windbüchsen — als erschwerender 
Umstand innerhalb des zulassigen Strafmaßed für das schwerere Vergehen i in Be- 
ruͤcksi chtigung zu ziehen. 
8. 8 
Wenn Jemand bereits wegen eines Jagdvergehens bestraft worden ist, so er- 
hoͤht sich beim ersten Ruͤckfalle die durch das fpaͤtet begangene Jagdvergehen an sich 
verwirkte Strafe um die Haͤlfte, bei dem zweiten um das Doppelte — und bei wei- 
teren Ruͤckfaͤllen bis zum Dreifachen. 
Dieselbe Straferhöhung findet auch auf als bloße Uebertretungen zu beurthei- 
lende Jagdfrevel Anwendung. Wenn aber Jemand nach seinem Jagdvergehen 
einen als Uebertretung zu beurtheilenden Jagdfrevel oder umgekehrt, nach einem 
solchen Jagdfrevel ein Jagdvergehen verübt hat; so liegt wegen Ungleichartigkeit 
der Zuwiderhandlungen der Rückfall nicht vor. 
F. 6. 
Hat der Jagdfrevler gegen eine Person, von welcher er in dem fremden Jagd- 
bezirke betreten wurde, gefährliche Drohungen oder Gewalt gebraucht, so ist der-
        <pb n="87" />
        18 49. * 
selbe — vorauösgesetzt, daß nicht nach den geltenden criminalrechtlichen Grund- 
sätzen eine höhere Straft verwirkt ist, mit folgenden Strafen zu belegen: 
1) mit Gefängniß bis zu 3 Monaten, wenn er eine solche Person bedroht hat, 
2) mit Zwangsarbeitshausrafe bis zu 2 Jahren wenn er eine solche Person 
lebensgefaͤhrlich bedroh ch vergriffen hat, 
3) mit Zwangöarbeitshausstrafe bis zu 4 Jahren, wenn er auf dieselbe mit dem 
Gewehre angeschlagen oder nach derselben geschossen hat, vorbehaltlich här- 
terer Strafe, wenn diese Handlungen in ein schwereres Verbrechen übergehen. 
  
# . 7. 
Ist durch einen Jagdfrevel zugleich ein Schaden gestiftet worden, so hat der 
Frevler solchen dem Beschadigten zu ersetzen und ist vom Richter auf Antrag des 
Beschädigten im Straferkenntnisse zugleich mit hierüber zu erkennen. 
g. 8 
Räcksichtlich des Verhältnisses der Gelb-, Handarbeits-, Gefängniß= und 
Landarbeishausstrafen findet die Bestimmung der Ark. 1. des Forstsrafgesetes auch 
auf die Bestrafung der Jagdfrevel Anwendung. 
5. 9. . 
DleqlouebertretungmzubeuktheilmdenJagdfcevelvecickhkenbinnenJahteSs 
frist, die Jagdvergehen, soweit sie blos mit Gefaͤngnißstrafe bedroht sind, binnen 
fünf, die schwereren Jagdvergehen binnen 15 Jahren. Rücksichtlich der Jagd- 
frevel kommen öberhaupt die * Grundsäte, wie z. B. über die 
Theilnahme Mehrerer, die V a stigung ¾ 
8. 10. 
In Untersuchungosachen wegen Jagdfrevels wird nach den Bestimmungen im 
K. 4. der Sperteltarordnung vom 8. Jan. 1647 liquidirt. 
Wegen der als Uebertretungen zu beurtheilenden Jagdfrevel dagegen sind Ko- 
sten dann nicht anzuseen, wenn der Beschuldigte sofort im ersten Termine der 
Uebertretung geständig ist. 
In der Berufungsinstanz werden aber Kosten, jedoch nur im hälftigen Be- 
trage, angesetzt.
        <pb n="88" />
        84 1 8 49. 
K. 11. 
In den Fällen, wo der Jagdfrevel als Uebertretung zu ahnden ist, erfolgt 
die Untersuchung und die Aburtheilung durch Untergerichte. In den Fällen dagegen, 
wo der Jagdfrevel als Vergehen gestraft wird, wird zwar die Untersuchung von 
dem zuständigen Untergerichte geführt, dagegen das Erkenntniß erster Instanz von 
der Regierung gefaällt. s 
Berufung gegen Enescheidungen beider Art findet innerhalb der 10 tägigen 
Nothfrist statt und zwar bei als Ueberkretung zu beurtheilenden Jagdfreveln an die 
Regierung, bei Jagdvergehen an das Oberappellationsgericht. 
g. 12. 
Mit Ausnahme der an in den Thiergärten eingeschlossenem Wilde begangenen 
Vergehen soll wegen aller übrigen Jagdfrevel, welche seit Mitte März v. J. bis 
zur Publication des Jagdgesehes vom 4. Dec. vor. J. verübt worden sind, in 
besonderer Berücksichtigung der Zeitverhältnisse keine strafrechtliche Verfolgung 
eröffnet oder fortgestellt werden und alle wegen solcher Frevel bereits erkannten 
Strafen sollen, so weit sie noch nicht verbüßt sind, hiermit erlassen sein. 
5S. 13. 
Alle übrigen, bei der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes noch nicht 
rechtskräftig abgeurtheilten Jagdfrevel sind nach den Vorschriften desselben zu be- 
bandeln und abzuurtheilen. 
8. 14. 
Es werden außer der Jagdordnung vom 9. Juni 1703 (vergl. Jagdgesetz 
S. 29.) namentlich noch die Verordnung vom 9. Febr. 1713 wegen des Fallwild- 
prets, die Verordnungen vom 3. Juli 1773, 11. Juli 1788 und 25. Mai 1819 
wegen des Wegfangens der Nachtigallen, die Verordnungen vom 5. August 1782 
und 28. März 1844 wegen der Hirschstangen, die Verordnung vom 18. Septbr. 
1816 im Betreff des Wilddiebstahls, die Verordnung vom 7. März 1820 wegen 
Beschädigung der Wildzäune, die Verordmungen vom 14. August 1829, 21. August 
1837 und 11. August 1830, soweit sie das Wegfangen der Singvögel, und das 
Ausnehmen der Vogelnester betreffen, die Verordnung vom 5. Novbr. 1844 wegen 
des gegen Wilddiebe zulässigen Waffengebrauchs und die Verordnung vom 19. Fe- 
bruar 18145 wegen des Wildprethandels hiermit aufgehoben.
        <pb n="89" />
        1•8 49. 88 
Ebenso werden die in der Bekanntmachung des hiesigen Stadtraths vom 
19, Deebr. vor. J. enthaltenen Strafandrobungen hiermit qußer Wirkfamkeit 
gesetzt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedruck- 
tem Fürstl. Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. April 1849. 
(L. S.) Friedrich Günther, J..S. 
C. Schward. Schridi. 
  
NX,. Geses, 
die Bestrafung der von Angehörigen des Fürstenthums in andern Ländem oder 
von Angehörigen der letzteren im hiesigen Fürstenthume begangenen 
Verbrechen betreffend, d. d. 20. April 1849. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w., 
verordnen zum Zweck der Vereinfachung der Strafrechtspflege und bis zum Erlaß 
eined Criminalgesetzbuchs wegen der Bestrafung der von Angehbrigen des Fürsten- 
thums in andern Ländern oder von Angehörigen der letzteren im hiesigen Fürsten- 
thume begangenen Verbrechen auf Antrag Unseres Ministerium und mit Beirath 
und Zustimmung der Abgeordneten Unseres Fürstenthums, wie folgt: 
F. 1. 
Ec sollen künftig sowohl die Angehörigen des hiesigen Fürstenthums wegen 
der in andern Ländern begangenen Verbrechen, als auch die Angehörigen der letz- 
tern, welche ein Verbrechen im Gebiete des hiesigen Fürstenthums begehen, wenn 
sie vor den hieländischen Gerichten zur Entscheidung kommen, mur nach den im 
biesigen Fürstenthum geltenden strafrechtlichen Bestimmungen beurtheilt werden.
        <pb n="90" />
        86 1 S8 49. 
S. 2. 
Alle dlesem Gesetze entgegenstehenden gesetzlichen oder gerichtsgebrauchlichen 
Grundsätze werden hiermit aufgehoben. 
K 3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraftund findet auch 
auf bereits untersuchte, aber noch nicht rechtskraftig abgeurtheilte Verbrechen dann 
Anwendung, wenn dies nicht die Zuerkennung einer härtern Strafe mit sich bringt. 
urkundlich unter Unserem Füörstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen 
Unterschrift. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. April 1819. 
(L. S.) Frledrich Güntber, 
F. z. S. 
C. Schwartz. Scheldt.
        <pb n="91" />
        Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Siebentes Stück vom Bahr 1849. 
— §..1111 
&amp; XXK. Gesetz 
wegen Ablösung der Frohnen, Lehen und Ziusen d. d. 27. April 1849. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w. verord- 
nen unter Beirath und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zur För- 
derung der Ablösung der gutsherrlichen Lasten wie folgt: 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
F. 1. 
Ohne Entschadigung werden aufgehoben: — 
1) die aus dem guts- und schutherrlichen ch enespringenden. Sô 
persönlichen Abgaben und Leistungen, 3. B. das Schutzgeld, die fg.ege 
Siegelthaler und andere Leistungen, welche ihrer Eigenschaft nach 
erweislich hierher zu rechnen sind, 
2) die Botenfrohne, 
3) alle Jagddienste, Jagdfrohnen und andere Leistungen für Jagd- 
zwecke, sie mögen Namen haben, welche sie wollen, 
4) die sämmtlichen zu den Foritiichen Schlössern zu leistenden Spann- 
und Handbaufrohnen, einschließlich der zu den Brunnenleitungen zu ver- 
richtenden Dienste, ferner die Scheuerfrohnen in den Fürstlichen Schlös-. 
sern und die Frohnen zu den Fürstl. Gärten, 
6) die Scheitholzaussatz= und Rchenfrehne und 
6) vie herrschaftlichen Einzugs= und Abzugsgelder, insoweit sie noch 
bestehen. 
"1 Mit vorstehenden Lasten fallen ouch die Gegenleistungen und Basten 
weg, die dem biöher Berechtigten dafür oblagen. 
Fürfll. Schw. Rurolstädl. Gesrastumm. Xl. 12
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        88 
hrmeeel, 
u 
A#tIEeliche 
Kochte. 
Nicht alltetere. 
AKochte. 
1849. 
Räcksichtlich der utr reten ohne Entschaͤdigung 
des Berechtigten folgende Erleichterungene 
1) überall, wo das Lehngeld noch über 5 beträgt, ist es auf 58 her- 
unter zu soeen und 
2) das Auflaßlehngeld wird aufgehoben. 
X 
Von dem durch besondere Verordnung noch bekannt zu machenden 
Zeitpunkte an sind die nachstehend (F. 1.) bezeichneten Rechte nach den 
Bestimmungen dieses Gesetzes ablösbar. 
K 4. 
Der Ablösung sind unterworfen: 
1) Spann= und Handfrohnen, welche auf dem Grunde von Gesetzen, 
Verträgen oder anderen Rechtstiteln noch jetzt mittelbar oder unmittel- 
bar an die Fürstl. Kammer (bezüglich Rent= uud Forstdepartement in 
Frankenhausen) oder an Kammer oder Privatgüter, ingleichen dingliche 
Lasten, welche an Kirchen-, Pfarrey= und Schulgüter, in gemessener 
oder ungemessener Weise zu leisten sind, insoweit sie nicht nach F. 1. und 
2. ohne Entschddigung aufgehoben sind; 
2) die Lehngelder, 
3) die Erbegelder (s. g. Erbegülden), 
4) die Grundrenten, 
v. h. ständige Abentrichtungen jeder Art, Zinsen, Gülden, Erbzinsen, 
firirte Frohnen als: Dienst-Frohn, Holzhau-, Holzschieß = Schneide= 
geld und dergl. Kanon 2c., es mögen solche in Geld, Naturalien oder 
andern Gegenstanden zu entrichten sein, sofern sie nur auf einem ding- 
lichen Rechtsverhältnisse beruhen, 
5) Zehnten aller Art, als: Feldzehnt, Garbenzehnt oder Sackzehnt. 
Hinsichtlich der blöobarkeit der vorgedachten Rechte ist es gleich- 
gültig, wer der Berechtigte sei, und ob das Recht auf dem Besitze eines 
berechtigten Gutes hafte, oder einer Person oder einer Corporation zustehe. 
g. 5. 
Der Ablösung nach diesem Gesetze sind nicht unterworfen: 
1) diejenigen Leistungen, welche die Natur von Staatslasten haben,
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        1849. 89 
als: Grund-. Einkommen und Erbschaftssteuern, Wasser= und Wege- 
baudienste 2c. 
2) die aus dem Gemeinde-, Kirchen= und Schulverbande entspringen- 
den Frohnleistungen und Anlagen, 
3) diejenigen Zehnten und sonstigen Leistungen, welche im Bergregal 
ihren Grund hab für den Genuß anderer Regalien entrichtet werden, 
4) Erbpachtsverhältnisse, welche urkundlich begründet sind, ingleichen 
Laßgüterverhältnisse, welche blos in widerruflicher Ueberlassung von 
Grumstücken zur Benutzung bestehen. 
6. 
Einleitung zur Ablösung im Wege dieses Gesetzes findet nur entwe= Oirs #a 
der auf beiderseitiges Uebereinkommen oder auf einseitigen Antrag (Pro= 1/1 kü 
vocation) eines von beiden Theilen statt. s. 
. 7. 
Die Ablösung einer Gerechtsame findet statt: u 
a) durch Verwandlung derselben in eine jährliche Geldrente und — 8 
b) durch Bezahlung des derfelben entsprechenden Ablösungscapitals, us. 
undes steht die Provocation auf Verwandlung einer Gerechtsame in Rente 
nicht nur dem Pflichtigen, sondern auch dem Berechtigten zu, dagegen 
kann der Antrag auf Ablösung durch Capital nur vom Pflichtigen gestellt 
werden und dieser Antrag erscheint auch dann unzulässig, wenn es sich 
umssolche Berechtigungen handelt, welche als Besoldungstheile von Geist- 
lichen und Schullehrern dienen. Diese zulebt genannten Gerechtsamen 
können nur in eine ständige Geldrente verwandelt werden. Sind zu einer 
und derselben Leistung mehrere Personen gemeinschaftlich verpflichtet oder 
haben sie solidarische Haftverbindlichkeit, so können die Verpflichteten 
die Ablösung nur für die gemeinschaftliche Last im Ganzen verlangen. 
S. 8. 
Dem Proovocanten ist die Zurücknahme seiner Provocation nur so #chtnb= 
langegestattet, ald der Provocat seine bewilligende Erkldrung noch nicht #r 
abgegeben hat. 
Ist bei einer Absssung ein Grundstück als berechtigt oder verpflich. * 
tet betheiligt, so ist das Recht auf Abloͤsung anzutragen (zu provociron 
12*
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        *r 1849. 
oserber die und bei den Verhandlungen gültige Erklärungen abzugeben, ein Ausfluß 
mi; des Eigenthums an dem betheiligten Grundstücke. 
Ist aber dieses Eigenthum streitig, so hat unter den darum streiten- 
den Parteien diejenige, welche sich im Besitze des berechtigten oder ver- 
pflichteten Grundstückes befindet, die erforderlichen Erklärungen abzu- 
geben und das Provocationsrecht zu üben. 
Die Rechte der übrigen, das Eigenthum in Anspruch nehmenden 
Parteien sind aber bei den Verhandlungen auf die Weise wahrzunehmen 
wie es nach den Bestimmungen in den . 31 — 39 geordnet ist. 
. « §.10. 
Die gesammten Miteigenthuͤmer eines Grundstuͤckes gelten bei Aus- 
# übung des Provocationsrechtes und den bei der Ablösung abzugebenden 
Mehhei Erkldrungen für eine Person. Können sie sich nicht vereinigen, so gilt 
unter ihnen die Mehrheit der Seimmen, nach der Personenzahl. 
. Zu 
»mus»SooftnachdenBestwmungendteseoGeseheöem Antrag odeketne 
F Erklarung von dem Beschluß der Mehrheit unter mehreren zugleich be- 
theiligten Personen abhaͤngig ist, so ist bei eintretender Stimmengleich- 
heit anzunehmen, als ob sich die Mehrheit zu derjenigen Erklaͤrung ver- 
einigt haͤtte, welche dem Zustandekommen einer Abloͤsung am foͤrderlich- 
sten ist. Dieses ist insonderheit auch auf berechtigte und verpflichtete Ge. 
meinden anzuwenden. 
6. 12. . 
IRS-X Der Capitalwerth einer Jahrestente, welcher abgetragen werden 
soll, besteht: 
1) bei Frohnen und aus ihnen wpb•bn oder bereits entstandenen 
Frohngeldern in dem zwölffachen un 
2) bei behngeldern, Eisachen und Grundrenten, 3ehten ic. in dem 
funfzehnfachen Betrage der Rente. 
S. 13. 
½ Die Ablösungsrenten (. 7u) können von dem Verpflichteten, nach 
S vierteljckhriger Aufkündigung, mit der Beschränkung des §.7. 
Gltutkee# zu den Verfallterminen der Rentedurch Capitalzahlung abgelößt werden.
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        1849. o 
Die Kuͤndigung kann von dem Verpflichteten auf den ganzen Be--s wr 
trag des Capitalwerthes der abzulösenden Rente oder auch nur auf einen 
Theil desselben gerichtet werden, in welchem letzteren Falle durch die theil- 
weise Zahlung des ursprünglichen Capitals auch die Rente verhältniß. 
maßig gemindert wird. Doch darf eine solche Abschlagszahlung nicht 
unter 10.6. = 170 30.27 betragen, insofern die Schuld des Ab- 
lösenden nicht weniger beträgt. 
Werden von den Pflichtigen sämmtliche, einem Berechtigten in einer 
Flurmarkung zu entrichtenden Gefälle gleichzeitig durch Capital abgelost, 
so werden für diesen Fall von dem sich berechnenden Ablösungscapital 
noch 58 in Abzug gebracht. 
Die Regulirung solcher Leistungen, für welche mehrere Personen 
solidarisch haften, werden nach §. 10. und 11. behandelt. Ist in Folge 
bessen die Verwandlung in Rente eingetreten, und es ist die Absicht der 
Mehrzahl, diese durch Capitalzahlung vollständig abzulösen, so ist sie 
befugt von den Mitgliedern der Minderzahl diejenige Rente zu fordern, 
welche jeder Verpflichtete an den Berechtigten zu leisten hatte, jedoch in 
der Weise, daß die Mehrzahl das Ablösungscapital bezahlt und nun an 
die Stelle des Berechtigten tritt. 
8 14. 
Es steht in der Wahl des Berechtigten, ob er die bid zum Zeit- 
punkte der Ausführung des Ablösungovertrags etwa in Rückstand ge. ### 
bliebenen Leistungen noch in Natur, oder ob er Entschädigung für beche 
Reste nach dem bei den Ablösungsverhandlungen ermittelten Werthe ver- *i 
langen will. " 
In beiden Faͤllen haben die Verpflichteten in der von dem Berech- 
tigten gewaͤhlten Weise unverzuͤglich ihre Obliegenheit zu erfuͤllen. 
6. 15. 
Die ständige Geldrente ist auf dem verpflichteten Grundstücke und Met zo# 
an dem übrigen Vermögen des Verpflichteten eben so versichert und be- Ae 
vorzugt, wie es die Reallasten waren, welche ersterer zu Grunde lagen. 
Sie erlischt nicht durch die Verußerung, sondern geht mit dem Grund- 
stücke, worauf sie haftet, ohne Weiteres auf jeden Erwerber über.
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        J72 18 49. 
E— 
Galhats, 6 Zur Zeit der Bekannemachung bieses Gesetzes bereits abgeschlossene 
songswerl#sge. Ablösungsverträge bleiben unverdudert in Kraft. Sind jedoch darin 
solche fortdauernde Dienste oder andere Leistungen versprochen oder solche 
Dienstbarkeiten bestellt worden, welche nach den Bestimmungen dieses 
* der Ablösbarkeit unterliegen, so sind letztere auch darauf an- 
wendbar 
. 17. 
dr utsngDem Rechte, auf Ablösung anzutragen, bonnen Verträge, Ver- 
(tn ja4hrung, letztwillige Verordnungen und frühere, d. h. vor Bekannt- 
nomen niht machung dieses Gesetzes ertheilte rechtokräftige Entscheidungen nicht ent- 
ern. gegengestell werden. 
K. 18. 
FBehesteh Neue Belastungen von Grundstücken mit den nach diesem Gesetz ab- 
———— Rechten sind vom heutigen Tage an ohne alle Ausnahme unter- 
co sagt und werden für wirkungslos erklärk. 
n. Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
Tit. I. 
Von Ablösung der Frohnen. 
S. 19. 
—. Alle gemessenen, entweder nach dem Umfange der zu vollbringenden 
ee Arbeit oder blos nach der Anzahl der Diensttage und der Abbeitszeit be- 
stimmten (§. 1J. Nr. 1.) erwähnten Frohnen mit der in §. 5. und 7. an- 
gegebenen Beschränkung können in eine dem jährlichen Werthe gleich- 
kommende Rente (Frohn= oder Dienstgeld) verwandelt und nach §. 12. 
und 13 gänzlich abgelöst werden. 
Der Werth der abzulösenden Frohndiensteist nach folgenden Grund- 
sätzen zu bestimmen: 
1) wenn einein ihrer Ausdehnung bestimmte Arbeit vollbracht werden 
muß, so ist durch Sachverständige (§. 45.) zu ermitteln, welche Kosten 
der Berechtigte für diese Arbeit beim Wegfall der Frohne aufzuwenden
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        18409. 
habe und sodann zu berechnen, wie viel diese Kosten, nach Abzug des 
Werthes der Gegenleistung in einem Jahre betragen, und 
2) wenn die Frehnen blos nach einer bestimmten Anzahl von Tagen 
oder Stunden geleistet werden müssen, so ist von Sachverständigen mit 
Räcksicht auf die verschiedene Art der zu leistenden Arbeit, der ortsübliche 
Tag resp. Fuhrlohn abzuschäben, von dem hiernach sich ergebenden Ko- 
stenbetrage aber der Werth der allenfallsigen Gegenleistung in Abzug zu 
bringen. In beiden Fällen ist der Rest das von dem Pflichtigen alljähr. 
lich zu leistende Frohngeld, welches, insofern die Frohnlast mehreren 
Verpflichteten in Gemeinschaft obliegt, auf die Einzelnen nach dem Ver- 
hältnisse ihrer Frohnpflichtigkeit ausgeschlagen werden muß und welches 
den Bestimmungen ded F. 12 und 13. unterliegt. 
(. 20. 
Sollen ungemessene (weder nach dem Umfange der zu vollbringen- 
den Arbeit noch nach der Anzahl der Diensttage und der Dauer der Ar- 
beitözeit bestimmte) Frohnen ineinedem jahrlichen Werthegleichk d 
Rente (Frohn-oder Dienstgeld) verwandelt oder gänzlich abgelöst wer- 
den, so sind sie zuvor in gemessene Dienste zu verwandeln und es kommen 
alsdann rücksichtlich deren Verwandlung in Rente oder deren Ablösung 
selbst, die Vorschriften der 5. 7. 12. und 13. in Anwendung. 
Zur Feststellung der ungemessenen Frohnlast auf gemessene, ist aus 
den Frohnregistern oder sonstigen Nachrichten zu ermitteln, welche Froh- 
nen der verschiedenen Gattungen in den lebten 15 Jahren wirklich geleistet 
wurden, aus welchen alödann der einjährige Betrag durch Division mit 
16 gefunden wird. In Ermangelung solcher Nachrichten kreten gutacht- 
liche Schätzungen durch Sachverständige (S. 11.) an deren Stelle. 
G. 21. 
Die Frohnen sind bis zu Ende desjenigen Jahreb, in welchem die 
Verwandlung oder gänzliche Ablösung derselben stattgefunden hat, noch 
vollständig zu leisten, oder nach §. 14. dem Berechtigten zu vergüten; die 
firirte Rente läuft vom 1. Januar deb nächsten Jahres an, ist daher den 
31.December des nächsten Jahres zum erstenmale fällig. 
99 
Abschltungder 
ungemtsstntn 
Grohmen. 
der 
*Qm
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        94 
-* 
Ba#chnuag der 
anderiiẽn. 
1849. 
Tit. U. 
Von Ablösung der Fehngelder und anderer unständigen Leistungen. 
·*“b 
Unständige beistungen (bei welchen der Zeitpunkt der Entrichtung 
oder der Betrag oder beides zugleich unbestimmt ist) können unter der 
Beschrdukung des §. 7. nach den folgenden Vorschriften sowohl in eine 
ständige jaährliche Geldabgabe (Rente) verwandelt, als auch nach den 
I5. 12 und 13. gänzlich abgelöst werden. 
Bei Berechnung der Rente für die Lehnspflichtigkeit ist das Ver- 
fahren folgendes: 
1) muß die Lehnwaare in Fällen der Besitzveränderung des pflichtigen 
Grundstuckes durch Bererbung auf Deöcendenten (Sterbelehngeld) 
entrichtet werden, so sind auf 100 Jahre zwei solcher Veränderungs= 
fdlle zu rechnen; 
2) muß bei Veräußerung des lehnpflichtigen Grundstücke Lehnwaare 
gezahlt werden, so sind auf 100 Jahre zwei Verdußerungsfälle und ein 
Erbtheilungsfall anzunehmen, von letzterem aber ist 1 als lehnfceie Erb- 
porkion in Abzug zu bringen; 
3) ist die Lehnwaare auch im Falle des Absterbens des Berechtigten zu 
etlegen, so werden auf 100 Jahre zwei solcher Veränderungsfälle. 
gerechnet; 
4) wenn bei Verdußerung des berechtigten Grundstücks Lehnwaare 
zu entrichten ist, so werden auf 100 Jahre zwei Veränderungoöfälle ange- 
nommen, und 
5) bei Lehnstücken, welche in kodter Hand, z. B. im Besitze von 
Gemeinden, Corporationen, Stiftungen u. s. w. sich befinden, auch 
niche in bestimmten Zeitrdumen zu verlehnen sind, wird unter Zugrund- 
legung der Bestimmungen 9ô 1—x verfahren. 
Wird dagegen 
n) die Lehnwaare nach Ablauf eines gewissen Zeicraums entrichtet, 
so wird ihr Betrag blos durch die Anzahl der Jahre getheilt, um die 
Rente zu finden, und ist 
b) bereits ein Lehnzins festgeseczt, so bleibt dieser unverändert und 
bildet die ständige Rente. Sollten außer den vorstehend aufgeführten
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        1849. 
Faͤllen der Entrichtung von Lehnwaare noch andere hervortreten, so 
hat die Ablösungscommission gutachklichen Bericht zur Entscheidung an 
die Fürstliche Regierung zu erstatten. 6 
Jedoch sollen in einem Jahrhundert behufs der Firirung des behn- 
geldes nie mehr als fünf Fälle in Anrechnung kommen. 
Tritt dieser Fall ein und ist die Lehnwaare dabei nach verschiedenen 
Süätzen zu geben, so werden sämmtliche auf 100 Jahre zu rechnende 
Fälle mit dem für jeden anzurechnenden Betrag des Lehngeldes angesetzt, 
und es wird sodann durch Theilung mit der Zahl der Füälle der durch- 
schnittliche Sat der in einem einzelnen Falle zu entrichtenden Lehnwaare 
ermittelt und dieser mic der Zahl-5 als der höchsten Anzahl der in Rech- 
nung zu bringenden Fälle vervielfältigt. 
Die Feststellung des Lehnwerthes wird mittelst Durchschnittsberech- 
nung aus den drei leten Fällen bewirktz ist derselbe aber auf diese Weise 
nicht zu ermitteln oder beruhigt sich der eine oder der andere Theil nicht 
dabei, so ist jener Werth durch Würderung zu bestimmen, von welchem 
jedoch für den vorliegenden Zweck ein Drittheil (3314) abgerechnet wird. 
Die Würderung soll bei Gdrtien, Feld= und Wiesengrundstücken 
ohne Einrechnung des Fruchtbestandes nach dem in der Gegend bei Ver- 
kauf von Grunpstücken üblichen Preise sich richten. Bei Holzgrund- 
stücken kömmt bei der Würderung nur dec nach forstma#nnischen Grund- 
sätzen sich ergebende jährliche Ertrag des Grundstücke mit in Anschlag. 
Die jährliche Rente wird hierauf dadurch gefunden, daß man das für 
100 Jahrezuberechnende Lehngeld summirt und diese Summemit 100 heilt. 
Die auf vorstehende Weise ermittelte und festgesetzte Rente ist nach 
F. 12 und 13. ablööbar. 
Die unter dem Namen Erbegeld vorkommenden Gefälle können 
nicht von Einzelnen, sondern nur von den Pflichtigen einer ganzen Flur 
abgelöst werden. 
Es kommen hierbei die Bestimmungen des §. v. zur Anwendung und 
wird die Rente durch einen auf 30 Jahre gegeündeten Durchschnitt be- 
rechnet. Die bestimmte Rente sowohl als auch das Ablösungscapital 
wird nach der Anzahl der beitragspflichtigen Grundstücke oder derjenigen 
Complexe, welche mit dem Ausdruck „#em“ gewöhnlich bezeichnet 
werden, auf die Ablösenden ausgeschlagen. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. Xl. 13
        <pb n="100" />
        * 1 8 49. 
#. 23. 
Der Anfang der Rente richtet sich nach dem letzten wirklichen Laude- 
mialfalle und beginnt mit dem ersten Januar des darauf folgenden Jab- 
uaes res, jedoch unter nachstehenden ndheren Bestimmungen: 
lee a) die Rente wird vom lebten Lehnsfall bis zum Ende des Jahres, 
wez in dessen Laufe deren urkundliche Feststellung erfolgt, nur bis zur Hälfte 
nachgezahlt und wenn dieser Zeitraum fünf und zwanzig Jahre übersteigt, 
für jedes überschießende Jahr nur zum 4. Theil mit aufgerechnet, 
bj die Nachschußrente soll nie auf einen längeren Zeitraum, als auf 50 
Jahre berechnet werden , - 
c)ncematödarfdse te Nachzahlung den Betrag ei einmaligen 
Lehnwaare übersteigen, welcher übeigens „ unter Wegfall der Nachzah- 
lung, auch dann zu entrichten ist, wenn im Laufedes Ablösungsverfahrens 
ein behnfall eintreten sollte, und 
d) mit Abschluß des Ablösungs= oder Firirungsvertrags wird die Zah- 
lung des Rentennachschusses fällig, die laufende Rente aber wird am 31. 
Der, des nächsten Jahres zum ersen F bezahlt. 
—# Verwandlung ver aser in Rente kommen die Lehnöge- 
bühren in Wegfall. 
Tit. III. 
Von Masen Kre Gesälle. 
erwandĩung Frucht und sonstige Naturache sind nach folgenden Bestimmun- 
Ned n * gen in eine jährliche Geldrente zu verwandeln. 
Wi —* Bestehen die zu entrichtenden Naturalien in solchen Körnerfrüchten, 
L welche einen Markkpreis haben, so ist die Bestimmung des Werthes der- 
selben nach dem Durchschnikte der Martinimarktpreise zu bewirken. Unter 
Martinimarktpreisen sollen diejenigen zu verstehen sein; welche sich erge- 
ben, wenn aus den mittleren Preisen des Markttages vor und des 
Markttages nach Martim der Durchschniktspreis ermittelt wird. 
Um die Durchschnittspreisbestimmung möglichst zu vereinfachen, 
wird festgesetzt, daß für die Oberherrschaft der Marktort Rudolstadt 
und für die Unterherrschafe der Marktort Frankenhausen nach Reduction
        <pb n="101" />
        18 49. 
des Ortsgemaßes auf Ruvolstädter resp. Frankenhäuser Marktgemaß 
als mabhgebend angenommen werden soll. 
Die Durchschnittsmarktpreise werden auf folgende Weise festgesetzt: 
1) für jeden der in Betracht kommenden Marktplätze sind die Mittel- 
preise von denjenigen vier und zwanzig Jahren aufzunehmen, welche, 
mit Ausschluß des laufenden Jahres, der förmlichen Ablösungsverhand- 
lung vorausgegangen sind; 
2) wegen der geringeren Qualitäkt der Zinsfrüchte soll ein Abzug von 
2038 stattfinden; dieser Abzug findet auf diejenigen Naturalabgaben, 
welche die Geistlichen beziehen und zwar bis dahin keine Anwendung, wo 
das Nöthige wegen Deckung des etwaigen Ausfalls, den die Besoldungen 
der Geistlichen in Folge der Erlassung dieses Gesetzes erleiden, geordnet 
sein wird; . 
3) aus obiger Reihe von Preisen werden die sich ergebenden zwei nie- 
drigsten und zwei höchsten Jahrespreise ausgeschieden, und 
4) die Summe der übrig bleibenden Preise ist mit 20 zu theilen, wo- 
durch man den Durchschnittspreis erhält. 
Der Werth derjenigen Abentrichtungen aber, welche in Früch- 
ten, binsichtlich deren in keiner der in Betracht kommenden Marktstädte 
ein bestimmter Marktpreiß stattfindet oder für die lezten vier und zwanzig 
Jahre zu ermitteln ist, oder welche in Vieh oder auch in anderen Natura- 
lien bestehen, ist nach durchschnittlichen ortoüblichen Mittelpreisen zu be- 
stimmen. Ein solcher Werth wird durch Sachverständige G. 45.) wo 
meöglich mit Zugrundlegung wenigstens 5iabriger Durchschnittöpreise 
estgesetzt. 
fests Bestehen über die zu entrichtenden Naturalien (abgesehen von der 
auf den Möhlen liegenden Abgabe an Zinsschweinen, worüber §. 27. 
das Weitere zu lesen) feste Preisbestimmungen durch Herkommen oder 
Vertrag dergestalt, daß die Naturalleistung ganz weggefallen ist, so 
behalt es bei diesen Bestimmungen sein Bewenden, und es ist die Abgabe 
sodann als Geldrente zu betrachten. Dieses ist im Zweifel anzunehmen, 
wenn die Abgaben die der Ablösung vorangehenden letzten zehn Jahre 
bindurch ununterbrochen und ohen Vorbehalt in einer und derselben Geld- 
summeoder doch nach einem und demselben Maßstabe in Geld erweislich 
entrichtet worden sind. 
13
        <pb n="102" />
        98 1849. 
Ist hingegen die Naturalleistung nicht aufgehoben, sondern zwischen 
derselben und dem eventuell bestimmten Preise die Wahl gelassen, so hat 
derjenige, welchem zwischen der Nakuralleistung und der Geldleistung 
die Wahl zustand, auch bei der Ablösung das Recht, zu bestimmen, ob 
die vorhandene Preisbestimmung der Ablösung zu Grunde gelege oder 
der wirkliche Werth der Naturalleistung nach Vorschrift dieses §. und des 
5. 27. ausgemittelt werden soll. 
S. 26. 
o des Den vorstehenden Normen (5. 25.) unterliegen auch die auf den 
m rr Mühlen ruhenden f. g. Mühlenzinsen. Sind aber mit einer mit solchen 
i Zinsen belasteten Mühle Mahlzwangsrechte verbunden, so soll der Be- 
sitzer derselben, insofern er 
a) durch Privilegien, 
b) durch Verträge oder 
c) durch Kaufcontracte die Zustandigkeit dieser Zwangsberechtigung 
nachweisen kann, in der Voraussehung, daß er auf diese Mahlzwangs- 
rechte verzichtet, an den von ihm zu entrichtenden Zinsen 359 vom Zins- 
herrn erlassen erhalten. 
Sollte der Besitzer einer zwangsberechtigten Mühle auf die von ihm 
beanspruchten Zwangsrechte nicht verzichten wollen, so bleiben die 
Mühlenzinsen, welche auf der von ihm besessen werdenden Mühle haften, 
ungemindert, und es wird ihm überlassen, gegen diejenigen, die er für 
zwangspflichtig hält, den Rechtsweg zu ergreifen. 
g. 27. 
rN Im Betreff der auf den Mühlen liegenden Abgaben an Zinsschweinen 
Bwird bestimmt, daß in dieser Beziehung die ursprünglichen Lehnsbriefe bei 
der Preisbestimmung maßgebend sind. 
S. 28. 
XV Die auf Geldrente gesetzten Nakuralabgaben werden, sowie auch 
kerter, alle Geldreichnisse nach F. 12. und 13. behandelt. Ist die Ablssung. 
— solcher Abgaben eines Orts durch Capital vollständig in Ausführung ge- 
bracht, so cessiren hiermit ohne Entschädigungsberechtigung 
r) Verköstigung des Rentamtspersonals bei Einnahmen,
        <pb n="103" />
        1849. 99 
5) das unentgeldliche Abholen der Rentbeamten zu Zinstagen, 
) die Lieferfrohne von Zinsfrüchten, insofern sie nicht schon abgelöst 
ist, wogegen aber auch 
4) die Schulzengebühren, welche für Bestellung der Censiten, für Be. 
köstigung der Rentbeamten, wie unter n bemerkt, oder für sonstige Lei- 
stungen, die durch dieses Gesetz ihre Erledigung finden, vom Berechtigten 
gegeben werden, so wie das Abholen der rie ohne Aufrechnung 
in Wegfall kommen. 
Auch die Ab= und Zuschreibegebühren komment in Wegfall, wenn 
das Ab= und Zuschreiben nicht mehr nöthig ist. 
Kommen außer den unter a bis d aufgeführe Gegenreichnissen von 
Seiten des Berechtigten noch andere Prästationen vor, wie dies nament- 
lich bei den Mühlen der Fall ist, so werden diese bei der Rentenberechnung 
in Abzug gebracht. 
Der Reinertrag solcher Gegenreichnisse wird nach 10jährigem 
Durchschnitte berechnet, oder, wenn dieses nicht möglich ist, durch Sach- 
verständige gewürdert. 
g. 20. 
Die durch Fixirung von Geld- und Naturalzinsen entstandenen Verlalhei der 
Renten werden bis zu ihrer Abloͤsung durch Capital zu den zeitherigen mion. 
Verfallzeiten berichtigt. 
Die bis zum Zeitpunkte der Fixirung gebliebenen Ruͤckstaͤnde werden 
nach den Vorschriften des §&amp;. 14 behandelt. 
Tit. IV. 
Von Iblösung der Behnten. 
g. 30. 
Die Verwandlung des Feld. und Garben-Zehnten in eine jährliche rt 
Rente kann nur von sämmtlichen Besithern der einem und demselben Be., 
rechtigten zehntbaren Grundstücke einer Gemarkung oder eines Zehntbe- 
rkes verlangt werden, insofern der Berechtigte nicht in eine Ausnahme 
willigt, und es kommenhierbei die Normen wegen gemeinschaftlicher Ver- 
pflichtung und wegen der Abstimmungen bei der Provocation §. 7, 9,
        <pb n="104" />
        Al 
u. Sackzehat# 
1849. 
10 und 11 in Anwendung, es steht aber auch dem Berechtigten eine theil- 
weise Provocation nicht zu. 
Dagegen kann auf Verwandlung des Sackzehnten, welcher zu den 
ständigen Naturalleistungen s. 4, X 4 zu rechnen ist, in Rente, von 
jedem einzelnen Berechtigten oder Verpflichteten provocirt werden, wenn 
die Leistung nicht eine solidarische (. 7.) ist. 
K 31. 
##Zum Behufe der Ablösung des Feld= und Garben-Zehnten ist dessen 
bn zeitheriger Natural= Ertrag nach zehndhriger Durchschnittöberechnung 
und zwar dergestale zu ermitteln, daß, nachdem von den letzten vierzehn 
Jahren — das laufende nicht mit gerechnet — die beiden Jahre, welche 
den höchsten, so wie diejenigen zwei, welche den geringsten Ertrag ge- 
währt haben, geschieden worden, aus dem Ertrage der übrigen zehn 
Jahre der Durchschnitt gezogen wird. 
Sind jedech ausreichende Nachrichten über den zeitherigen Ertrag 
dek Zehnten nicht vorhanden, so ist derselbe nach Maßgabe der Größe, 
Güte und zeitherigen Ertragsfähigkeit der zehnepflicheigen Grundstücke, 
und unter angemessener Berücksichtigung der von Zeit zu Zeit eintreten- 
den Unglückofalle (Mißerndten), der Unkosten für Einerndtung, des 
Ausdreschens und sonstiger Ausgaben abzuschäben und dadurch zu be- 
stimmen, welche Quantität Getreide und Stroh der Zehntberechtigte, 
ein Jahr in das andere gerechnet, zu erwarten habe. 
Der Sackzehnt ist dagegen, wie . 30. erwahnt, als ständige Natu- 
ralleistung zu betrachten. 
#cre Der so ermittelte jährliche Duröshmiterte ist nach den Vor- 
E— 
— 
schriften der §h. 25. und 28. in Geldrente (#. 7.) zu verwandeln und unter- 
liegt der Ablösung durch Capital (. 12. und 13.) von jedem einzelnen 
Belasteten, jedoch mit Ausnahme derjenigen Zehnten, welche Besol- 
dungötheile der Geistlichen und Schullehrer bilden. G. 7.) 
33 
Die firirte Rente läuft bom 1. Januar des nächsten Jahres an, 
aee #1 daher den 31. December des nächsten Jahres zum ersten Male fällig. 
Die bis zur Firirung gcbliebenen Rückstände wer 
en nach den Vorschri 
ten des K. 14. behandelt. 4 sch
        <pb n="105" />
        1849. 101 
M. Abschnitt. 
Von der Wahrnehmung der Rechte dritter Personen. 
G. 34. 
Deitte Personen, Wiederkaufsberechtigte, Hypothekarische Glua 
biger oder sonstige Realberechtigte, welche in Ansehung der abzulösenden Pe und a„ 
Berechtigung oderin Betreff des pflichtigen Gutes betheiligt sind, können ###en 
die Ablösung, Verwandlung und resp. Firirung der in diesem Gesetze als —— 
ablösbar genannten Leistungen (.3.), mag sie auf einseitige Provocation 
oder im Wege der Uebereinkunft in gesetzlich zulässiger Weise erfolgen, 
durch Widerspruch nicht hindern. 
In dieser vorstehend angegebenen Beziehung treten die festgesetzten 
Jahresrenten oder Ablösungs-Capitalien an die Stelle der früheren 
Leistungen. - 
DieAbldsungScapitaliensinvbaherbeieinemGuteaquntragdec 
Hypotheken-Gläubiger in die Substanz des Gutes oder zur Abstoßung 
der Capitalposten nach ihrer Priorität zu verwenden, in dem Falle aber, 
daß die Hypothekengldubiger auf eine solche Verwendung verzichten oder 
innerhalb der denselben zur Abgabe ihrer Erklärung von der Commission 
zu bestimmenden Frist keine Antrage stellen, ist das Hyppothekenrecht auf 
dem abgerrekenen Yertinenzstück für erloschen zu betrachten und das Ab- 
lösungscapital dem Berechtigten zur beliebigen Verfügung zu überlassen. 
F. 35. . 
DecNuhnieSereiuesberechtigtenchndstücksechöltfürvmsallJMUsz 
derAblösungvdnGekechtsamendesselbkndukchMmtydiestfükdstüukkREFUND 
seineoNiebbkauchsundhatsclbigeumnittelbacvomverpflichtetenGtund-wes. 
stuͤck zu erheben. Wird aber eine solche Rente durch Capital abgeloͤst, so er- 
haͤlt der Rutznießer vierprocentige Zinsen des Abloͤsungöcapitals auf die 
Dauer seined Nießbrauchs vom Eigenthuͤnier des berechtigten Grundstuͤcks. 
g. a6. · « 
SindBekxchtiguugkmwelchenachdicsemGeseheverAbldsungsasiin 
unterliegen,verpachtetuavwerdcnsieabgcldßtodekinRenteverwandelt,«ss!’f»"s,sl 
so hat der Pachter die Wahl mit Ende des naͤchsten, nach Confirma- 8 
tion des Ablösungerezesses anfangenden Pachtjahres unter den weiter «
        <pb n="106" />
        102 
t- 
1849. 
unten angegebenen naͤheren Bestimmungen, den Pacht als erloschen zu 
betrachten, oder unter Fortsetzung des Pachtes den Bezug der Rente 
resp. die Zinsen des Ablösungs-Capitals mit 4 pr. Ct. zu verlangen, 
wenn nicht durch den Pachtcontract anderweite Bedingungen rücksichtlich 
eintretender Ablösungen festgesetzt worden sind. 
Des Rechtes der Aufkündigung kann sich der Pachter aber nur dann 
bedienen, wenn nach dem Urtheile der Ablösungscommission das abge- 
löste Recht im Verhältniß zur ganzen Wirthschaft so bedeutend ist, daß 
durch die Ablssung wesentliche Veränderungen für die Wirthschaftsfüh. 
rung entstehen. 
Will der Pachter dieses Recht in Anspruch nehmen, so muß er 
Monate vor Ablauf des bezüglichen nächsten Pachtjahres den Pacht förm- 
lich kündigen. 
Ist die Ablösung durch Capitalzahlung an den Berechtigten in Aus- 
führung gebracht, so werden dem Pachter bei Fortsetzung des Pachtver- 
hältnisses 1 procentige Zinsen vom Verpachter vergütet. 
Wird nach dem Gutachten Sachkundiger in Folge der Ablösung 
von Dienstbarkeiten eine andere oder neue Einrichtung der mitverpachteten 
Oeconomiegebcude nöthig, so kann der Pachter dieselbe, außer der vor- 
hin gedachten Nutzung an Renten oder Zinsen von dem Verpachter ver- 
langen, ersterer muß aber das deßhalb aufgewendete Capital mit 4 vom 
Hundert alljährlich verzinsen. 
Für diejenigen Wirthschaftsgegenstände, welche sich der Pachter in 
Folge der Ablösung neben dem Inventar auf seine Kosten eigenthuͤmlich 
anschaffen muß, kann er von dem V Anspruch 
nehmen, wenn nicht durch den Pachtvertrag etwas anderes contractlich 
festgesetzt ist. lrs 
*Dieselben Bestimmungen in Betreff der Kündigung schon bestehen- 
der Pachtvertrage oder deren Fortsehung haben auch im Falle einer auf 
freier Uebereinkunft zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten getroffe- 
nen Ablösung Gültigkeit. Tritt die letztere ohne vorhergegangene gesetz- 
maͤßige Ermittelung des Werthes der abzuloͤsenden Leistungen ein, oder 
findet freiwilliger Erlaß der verpachteten Frohnen oder anderer beisungen
        <pb n="107" />
        statt, so kann der Pachter jene Werthermittelung bei der Abloͤsungs- 
Commission verlangen und nach dem Ergebnisse derselben den vollen Be- 
trag der ihm nach K. 36 gebührenden Entschddigung in Anspruch nehmen. 
K. 28. 
Der Pachter oder sonstige Nutnießer eines verpflichteten Grund-##iaichkeit 
stücks hat nach Ablösung einer darauf ruhenden beistung oder Dienstbar- uorhsts, 
keit, insofern letztere von ihm contractmäßig zu gewähren oder zu leisten, t 
gewesen ist, den Betrag der Ablösungsrente an den Berechtigten oder, — 
im Fall die Ablösung durch Bezahlung von Capital erfolgt ist, die 
4#procentigen Zinsen des Ablösungocapitals auf die Dauer der Nuhnie- 
ßung dem Verleiher des Grundstücks alljährlich neben seinen übrigen 
contractlichen Leistungen zu gewähren. Die Entschädigung des Berech- 
tigten für abgelöste Leistungen oder Dienstbarkeitendurch Capital dagegen 
ist, wie sich von selbst versteht, lediglich Sache deb Eigenthümers des 
belasteten Grundstücks. 
K. 30. 
Will sich der Pachter dieser nach §.38. getroffenen Einrichtung nicht W Dn · 
unterwerfen, so steht es demselben frei, unter den im §. 36. und 37. fest. —— 
gesetzten Einschränkungen und näheren Bestimmungen aus dem Pacht- 
verhäleniß zu treten. 
IW. Abschnitt. 
Von den mit der Aneführung der Ablösung brauftragten Behörden. 
8. 40. 
Die Ablösungen, so wie alle damit in Verbindung stehenden Ange= Z.hirden in 
legenheiten werden von den Ablösungs-Commissionen besorgt, in Anse- * 
hung derer eine besondere Verordnung das Nähere bestimmen wird, und 
es findet gegen deren Verfügungen und Entscheidungen nur der Nreäurs 
an die Verwaltungs-Abtheilung der Fürstl. Landesregierung statt, bei 
deren Entscheidungen es bewendet. 
Vom gestellten Antrage an bis zur Bestäatigung des Ablösungs- 
Rezesses finden die Verhandlungen über die Verwandlung grund= und 
guts herrlicher Lasten in Rente, oder deren ganzliche Ablösung vor den Ab- 
lösungs= Cemmissionen statt. Dieselben haben jedoch allenfallsige Strei- 
Fürsil. Schw. Rudolst. Gesehsammlung TI.
        <pb n="108" />
        104 1 8 49. 
tigkeiten über Existenz oder Umfang der abzulösenden Reallasten, oder 
die Verpflichtung zu Gegenleistungen, insofern sie durch eine gütliche Ver- 
einigung nicht zu beseitigen sind, zur rechtlichen Entscheidung an die be- 
treffenden Gerichtsbehörden zu verweisen. 
K. d1 
rt 4a 1 Hinsichtlich der Legitimation der für die Interessenten auftretenden 
Bewvollmächtigten kommen die im Civilprozeß geltenden Vorschriften zur 
Anwendung. 
Sind Gemeinden bei Ablssungen als solche betheiligk, so haben sie 
durch die Gemeindevormundschaften, welche für alle Ablösungssachen die 
geseblichen Vertreter sein sollen, zu erscheinen und zu verhandeln. 
K. 42. 
Perretellen. Der Antrag auf Ablösung oder Verwandlung kann sowohl schrift- 
lich, als mündlich bei der Ablösungs-Commission gestellt werden. 
Er muß bezeichnen: 
1) die Art, den Betrag und Umfang der abzulösenden Leistung, 
2) das Grundstück, auf welchem die Bercchthung lastet, 
2) die Namen der Berechtigten und Verpflichtet 
4) die allenfallsigen Gegenleistungen und alle Hous noch auf das Ab- 
lösungs-Geschäft Einfluß habenden Verhältnisse, Kaufbriefe, Lager- 
bücher, Frohnrezesse und Register und dergleichen sind von den Bethei- 
ligten im Original oder in beglaubigten Extracten vorzulegen. Auch 
sind sämmtliche Landesbehörden verbunden, den Ablösungs-Commissionen 
auf Ersuchen diezenigen urkundlichen Nachrichten mitzutheilen, welche 
auf die Gegenstände der Ablösung Bezug haben. 
Es ist Pflicht der Ablösungs-Commissionen, einen mangelhaften 
Antrag des Provocanten durch Fragen zu vervollständigen und wird ein 
Protokoll hierüber aufgenommen. 
6. 43. 
b„ Nach Erledi :. *—WW Kerrne # LOT Bri 
binanseann, schriften hat die 3 dem 1 Provocaten den Antrag ab- 
schriftlich mitzutheilen und beide Theile zur weiteren Verhandlung auf 
einen, wenigstens 3 Wochen und, wo möglich, nicht über 6 Wochen biu- 
auszusetzenden Termin vorzuladen.
        <pb n="109" />
        1849. 105 
Die Termine sind sämmelich peremtorisch, es muß jedoch ein Rechts- 
nacheheil, welcher aus der Verscäkumniß des Termins oder der Frist ent- 
springt, in der schrifelichen Ladung oder Verfügung angedroht werden, 
wenn er die Säumigen treffen soll. Wenn erhebliche Verhinderungs- 
ursachen nachgewiesen werden, so können die Folgen der Versaumnisse 
zwar von den Ablölungs--Commissionen aufgehoben werden, die Säumi- 
gen treffen aber die Nachtheile, daß sie die Mitinteressenten für den Weg 
nach Ausspruch der Ablösungs= Cemmission zu eneschdbigen haben, es 
müßten denn die Säumigen durch unabweisbare Ereignisse am Erschei- 
nen verhindert worden sein, wo eine Vergütung der Wegegebühren nicht 
eintritt. 
Vor oder längstens in dem ersten Termin hat sich der Provocat über 
den Antrag des Provocanten zu erklären, seine Einwendungen gegen den 
thatsächlichen Theil vorzubringen, den Umfang seiner Berechtigung, 
insofern er das desfallsige Angeben des Provocanten nicht einrcumt, mit 
Benennung der Beweismittel anzuführen und entweder eine Berechnung 
seiner Forderung vorzulegen, oder die richterliche Feststellung derselben zu 
beantragen. 
Erst dann, wenn über die Art und Welse der Berechtigung und 
deren Ausdebnung kein Zweifel mehr obwaltet, wird zur Ablöfung selbst 
geschritten und es find in dieser Begiehung die Aussprüche der Fürstl. Re- 
gierung (Verwalt.-Abth.) nach §. 40. unumstößlich. 
8 4. 
Neben der Feststellung der gegenseitigen Rechtoverhdltnisse der bei dorischungdes 
der Ablösung unmittelbar beeheiligten Partelen haben die Ablösungs- ". . 
Commissionen in Erwägung zu ziehen, ob dabei rücksichtlich der berech- 
tigten oder verpflichteten Grundstücke irgend Personen, welche das Eigen- 
thumdaran gerichtlichin Anspruch genommen haben, oder Realgläubiger, 
oder sonstige Interessenten als dritte Personen betkheiligt sind, und diese 
Erwägung lediglich auf den Inhalt der von den Unterpfandsbehörden 
gemachten Mittheilungen zu gründen- 
Ergiebe sich nun, daß bei der Ablösung dritte Personen der vorher 
genannten Art auf eine solche Weise betheiligt sind), daß ungrachtet ver 
ihrem Interesse nachs. 33.—39. von amtswegen zu widmenden Fürsorge
        <pb n="110" />
        106 
Sachwerstaͤn · 
bige. 
1 8 49. 
ihre Zuziehung zu den Ablösungsverhandlungen selbst zur Sicherung der 
leteren vor wesentlichen Einsprüchen rächlich sei, so haben die Ablösungs- 
Commissionen dieselben zur Wahrnehmuug ihrer Rechte und zur Abgabe 
bestimmter Erkl#rungen unter angemessener Verwarnung gleich selbst mit 
vorzuladen. 
Aufßerdem ist aber den Verhandlungen mit dritten Personen von 
Seiten der Ablösungs-Commissionen so lange Anstand zu geben, bis sie 
entweder von selbst oder in Folge einer erlassenen öffentlichen Aufforde- 
rung sich anmelben. 
5. 5. 
In allen Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
Sachverständige nöthig werden, sind drei zu bestimmen, von denen jeder 
der Betheiligten einen und die Ablösungsbehördedem dritten zu wählenhat. 
Diese Wahl ist unbeschränkt, nur müssen die Gewählten sachkundig 
und rücksichtlich der Sache selbst unbetheiligt sein, dürfen auch mie keiner 
Partei in irgend einem Verhältniß stehen, welches sie alo Zeugen unzu- 
####n ach würde. 
aige Einwendungen gegen die Person des einen oder des anderen 
— -33 sind sevoch bel Verlust verselben vor der Vereidigung 
vorzubringen und es ist, wenn die Einwendung gegründet befunden wird, 
an die Stelle des ausfallenden ein anderer zu wählen. 
Die ernannten Sachverständigen erhalten für ihre Versckumniß Diä- 
ten und berechnen Transportkosten, welche die Commissionen feststellen. 
Bei der durch die Ablösungs-Commissionen in allen den Fällen, wo 
von den Betheiligten hierauf nicht verzichtet wird, stets vorzunehmenden 
Vereidigung der Sachverständigen erfolgt zugleich deren Instruirung. 
Die Ablösungs-Commissionen haben die von den Sachverständigen 
abgegebenen Gutachten zuprüfen und etwaige Mangel von den Sachver- 
ständigen selbst, nach Befinden durch Vernehmung derselben zu Protokoll, 
verbessern zu lassen, sodann aber den Beheiligten mitzutheslen, um sich 
darüber binnen 14 Tagen unter dem Präjudizder Anerkennung zuerklären. 
Werden von den Betheiligten Einwendungen gegen das Materielle 
der Abschatzung gemacht, welche durch gütliche Einigung nicht beseitigt 
werden können, so ist die Sich von drei anderen Sachverständigen 
erforderlich, welche ch zuverpflich- 
4 65
        <pb n="111" />
        1849. 107 
ten und zu instruiren sind, und gemeinschaftlich mit den früheren Sach- 
verständigen das Gutachten derselben zu revidiren und ein weiteres Gut- 
achten abzugeben haben, dessen Ergebniß, insofern nicht Einhelligkeit der 
Ansichten vorhanden, nach den Abstimmungen aller sechs Sachverständi- 
gen durchschnittlich zu berechnen ist. 
Mit diesem anderweiten Gutachten hat es sein unabänderliches Be- 
wenden. 
S. 46. 
Sind alle Einwendungen der Betheiligten erledigt, so wird der Ent- *q. 
wurf des Abloͤsungsrezesses in Reinschrift gebracht und von den Interes- Atlsstus. 
senten unker Beglaubigung der Ablösungs-Commission eigenhandig, 
oder durch die Vevollmichtigten, unterzeichnet. 
In Betreff der Anzahl der auszufertigenden Exemplare wird gegen 
Vergütung der Copialgebühren der Wunsch der Inceressenten berücksich- 
tigt, ein Exemplar wird jedoch bei Fürstl. Regierung deponirt. . 
Der vollzogene und bestätigte Ablösungsrezeß hat die Eigenschaft 
einer confirmirten Urkunde. 
S. 47. 
Alle Ablösungsverträge, welche durch Privatvereinigung der Be- Bral- 
theiligten entstanden sind, bedürfen zu ihrer Gültigkeic der Bestatigung rnt, 
der Ablösungs-Commissionen und sind daher denselben zudiesem Zweckein 
einer Frist von 14 Tagen nach dem Abschluß vorzulegen. 
1. 
Alle Verhandlungen und Verfügungen der Ablösungs-Commissionen #866. 
um Zwecke und zur Beförderung der Ablösungen und Verwandlung 
grundherrlicher Lasten, so wie die Bestäuigungen der durch Privatüber- 
einkunft entstandenen Ablesungoverträge, werden von der Staatecasse 
übernommen, und sind dahin auch Diäten und Transportkosten der Mit- 
glieder der Ablésungs-Cemmisssonen zu rechnen. 
Die nach K. 45, den Sachverständigen zu gewährende Entschädigung 
dagegen und alle sonstigen Kosten, insoweit sie nichtvom Staate oder nach 
nachstehenden Bestimmungen von einem Theil ausschließlich zu bestreiten 
sind, haben Provocat und Provocant gemeinschaftlich zu tragen. 
Es ist jene Kostenfreiheit jedoch vorerst auf die nächsten 10 Jahre 
nach der Bekanntmachung dieses Gesetzes beschränkt und sie erstreckt sich
        <pb n="112" />
        108 1849. 
überhaupt nicht auf diesenigen Kosten, welche von dem einen oder deman- 
deren Theile durch Weiterungen, die für lihn einen günstigeren Erfolg 
nicht haben, oder durch Versckumnisse (6. 48.) und Verschuldungen ver- 
anlaßt worden. 
Dahin gehören: 
o) die durch das Nichterscheinen des einen oder des anderen Bekheiligten 
entstehenden Kosten, 
b) die durch anderweite Abschätzung erwachsenden Kosten uud 
o) die Kosten der Recurs-Instanz. 
Die unter a und c erwähnten Kosten sind von dem Theile zu erhe- 
ben, welcher dieselben nach Analogie der über das gerichtliche Verfahren 
bestehenden Vorschriften zu tragen hatz die unter b erwähnten Kosten sind. 
von demjenigen, welcher die anderweite Schátzung veranlaßte, in dem 
Falle allein zu tragen, wenn das Resultat nicht zu seinem Vorthell 
ausfällt. 
J#stwechlzus= In allen zweifelhaften zus gern die Ablösungs-Commisslonen 
we r Instruction bei der ihnen — Fürstlichen Regierung (Verwal- 
demalsie#n- fungs-Abthellung) einzuhole 
Urkundlich haben Wir Mie Geset eigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Fürstl. Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen, 
Rudolstadt, den 27. April 1849. 
(L. S.) Friedrich Gäntber, 
F. z. S. " 
C. Schwartz. Scheidt.
        <pb n="113" />
        18 49. 40 
Beilage A. 
Verwandlung der auf einem Grundstücke ruhenden Dinsen) Frohnen und Cehens- 
gerechtsamen in Geldrente und Verechnung der Ablösungesumme für letztere. 
Beispiel I. 
Ein in Fürsti. Oberherrschaft gelegenes Grundstück zunset jahrlich 
2 Fl. 1 Kr. Gerld, 
1 Michelshuhn, 
1 Lammöbauch und 
1 Mebe Waizen nach N. N. Gemäß, 
gibt ferner - 
36 Tr. Frohnegeld, hat 
1| Tage Handfrohne 
ind lehht: 
u bei iherung unter Lebendigen, sowie bei Erbschaftstheilungen der Descen- 
denten mit Freilassung der Erbportion, desgleichen bei Sterbefällen (Sterbe- 
lehn) zu 5 Procent. 
Berechnung der Renten. 
#a) bezüglich der Zinsen. 
2 Fl. 1 Kr. = Hll. Hübelicer Geldzins. 
—. 8 6#. betimmter Werth des Michelshuhns. 
— 8 . 6 - Lammsbauchs. 
— . 30 = 6„ Worh der 1 Metze Waizen nach N. N. Gemäß a 
8Fl. 11 Kr. 1 Hll. pr. Scheffel. 
Hierbei wurde angenommen, daß daß der Rudolstädter 
Martini. Durchschnicts-Marktpreis G. 25.) sich stelle auf 
12 Fl. 17 Kr. 2 Hlle. 
Hiervon ab 20 Procent wegen ge- 
hingee Qualitcät der Zinsfrucht 
C. 25.2.) ———— 
bleiben 5. 149 6 
wonachsich der Schffl. nach N. N. Gemc, wenn 6 Schffl. 
des letzteren gleich sind 5 Schffl. Rudolst. Rathsgemäß 
auf obige 8 Fl. 11 Kr. 4 Hur. berechnet. 
2 Fl. W9 Kr. 2 Hll. Betrag der jährlichen Renten für die Zinsen.
        <pb n="114" />
        110 1849. 
b) bezũglich der Frohnen 
— Fl. 36 TKr. — Hllr. Srchchelse 
— „ 39. — „ durch die Stherbtaan ermittelter Werth der 11 
6 Tage Handfrohne (F. 19. 2.) 
1 l. — Hür. Betrag der jährlichen * für die Frohne. 
c) bezüglich der Lehen (C. 22.): 
Das betreffende Grundstück wurde 
den 15. Novbr. 1819 gekauft für 1500 Fl. 
* April 1811 2 ri 1390. 
5. Septbr. 1760 übernommen zu 710 
Summn 3600 Fl. 
3600 Fl.: 3 = 1200 Fl. Lehenswereb des betreffenden Grundstücks. 
Auf 100 Jahre kömmt an Lehngeld in Betracht: 
2 Sterbelehnfälle (F. 22. 1.) 
60 Fl. Sterbelehn zu 5 Procent von 1200 Fl. 
60 1200 
2 Veräußerungsfülle E. 22. 2.) 
60 mier zu 5 *bv von 100 - 
60 24 
1 Erttheilungofan nit Fealesiun des 4. Theiles als Erb- 
portion (6 22.2.) 
45 Lehngeld zu 5 Procent von 900 Fl. 
7#5 Fl. Jummn der auf 100 Jahre zu rechnenden 5 Lehnfälle. Also ist 
285 Fl.: 100 = 2 Fl. 51 Kr, der Betrag der jährlichen Rente für die Lehen. 
Zusammenstellung der Renten. 
2 Fl. 49 Kr. 2 Hllr. Rente für die Zinsen, 
1. 15 — . Rente für die Frohne, 
2 51-— . Rente für die Lehen. 
6 Fl. 55 r. 2 Hllr. Summn der jährlichen Rentenbeträge. 
Nachschußrente (C. 23.) 
Dieselbe ist zu berechnen vom 1. Jon. 1820 bis 31. Dec. 18419 — (die bezüg- 
Uche Feststellung geschieht nämlich im Laufe des Jahres 1849) —also auf 80 Jahre, 
wie folgt: G. 23.)
        <pb n="115" />
        Ablösung der Rentenbeträge mittelst Capitals (K. 12.) 
2 Fl. 49 Kr. 2 Hllr. —— 555 18 Kr. 6 Hllr. für die Zinsenrente. 
1.= 
2.= 
15. — 
51 —. 
· —. für die Frohnrente. 
E####. 15. — für die Lehenorente, 
100 Fl. 3 Kr. 6 Hllr. Su der Ablbsungerapital. 
Beispiel . 
Ein in Füörstl. Oberbertwa gelegenes Grundstic zinset jaͤhrlich 
3 Xt. 
und lehnet: 
bei Verdußerungen unter Lebendigen, sowie bei Erbschaftotheilungen der De- 
scendenten mit Freilassung der Erbportion zu 5 Procent. 
–— 
1.-5 
  
17.-5 
11.—5 
—F.. 23 Kr. 4 Hur. 
4 
7.-5 
1 Hlr. Geld 
7 Fastenhuhn und 
IUdchtel 1 Mehe Korn nachd N. N. Gemaͤß, 
Berechnung der Renten. 
a) bezuglich der Zinsen. 
jahrlicher Geldzins, 
bestimmter Werth des Fastenhuhns, 
Werth der 1 Achtel 1 Mehe Kornzins nach N. N. Gemaß 
5 0 Fl. 23 Kr. 1 Hllr. pr. Scheffel. 
Hierbei wurde angenommen, daß der Rudolst. Mar- 
tini-Durchschnitto-Marktpreio (F. 25.) sich stelle auf 
Fl. 34 Tr. 6 Hürr. 
Hiervon ab 20 Procent wegen ge- 
keng uelitat der inofrucht 
(6. 25. " 55 —.= 
bleiben Fl. 0 Kr. 6 Hl., 
wonach sich der Schffl. nach J. N. Gemaß, wenn 0 Schffl 
des lebteren gleich sind 5 Schffl. Rud. Raths-Gemäß 
auf obige 0 Fl. 23 Kr. 1 Hllr. berechnet. 
2 N. Tr. öHlr. Betrag der jährlichen Rente für die Zinsen. 
Fürlll. Schw. Murolllärt. Gesehsauiml. Xl. 15
        <pb n="116" />
        L 18 49. 
5) bezüglich der Lehen (6. 22.) 
Das betreffende Grundstück wurde 
den 1. April 1842 gekauft zu zu . . 1108 Fl. 45 Tr. 
. 6. August 1813 in der Erbtheilung angenommen zu 918. 415. 
4. November 1270 erkauft zu 61 R 26 
Sumnn 3000 Fl. — 
3000 Fl.: 3— 1000 Fl. Lehenswerth des betreffenden Grurstücks. 
Auf 100 Jahre kömmt an kehrgcd in Betracht (6. 22.2.): 
2 Verdußerungsfälle. 
3 Fl. — Kr. Lehngeld zu 5 Procent von 1000 Fl. — r. 
2 — —2 1 r — " 
1 Ecbtheilungsfall mit Freilassung des 4. Theiles als lehn- 
freie Erbportion 
37 Fl. 30 Kr. Lehngeld zu 5 Procent von 750 5 
18 Fl. 30 Kr. Summa auf 100 Jahre. Also i 
187 Fl. 30 Tr.: 100 = 1 Fl. 22 Kr. 4 Hllr. der Vern der jährlichen Rente 
für die Lehen. 
Zusammenstellung der Renten. 
z Bl. z Xr. 7 Hllr. Rente für die Zinsen und 
1.22= 4„Rente für die Lehen. 
3. 2-3 Siumwmmn der jährlichen Rentenbeträge. 
Nachschußrente (#. 28.) 
Dieselbe ist zu berechnen vom 1. Jan. 1843 bis 31. Dechr. 1819 — (da im 
Laufe des Jahres 1810 die urkundliche Feststellung erfolgt) — also auf 7 Jahr 
1 Fl. 22 Kr. 4 Hllr. 9 7:2 = 1 Fl. 48 Kr. 6 Hllr. Betrag der Nachschußrente. 
Ablösung 
der Rentenbeträge mittelst Kapitals (. 12.), 
2 Fl. 2 Kr. 7 Hllr. 15 = 30 Fl. 43 Kr. 1 Hlrr. für die Zinsenrente, 
EEIEEEEIIEIIIIIIII 
51 Fl. 20 Kr. 5 Hllr. S, der Ablösungscapitale.
        <pb n="117" />
        1 8 49. 113 
Beilage B. 
Ablösung der auf einer Klahlmühle ruhenden Mühlenzinsen unker gleichzeiliger 
Aufgabe des derselben Justehenden Mohlzwangerechtes. G. 26.) 
Beispiel. 
Voon der X. Mahlmühle zu N. N. in Fürstl. Oberherxschaft sind an Möhlen- 
zinsen jahrlich abzugeben: 
215 Scheffel dern nach N. N. Gemäß und 
2 Zinsschwein 
welche nach dem Versprünguchen Lehensbriefe mit 8 Mfl. oder 12 Fl. 15 Tr. C. 27.) 
zu bezahlen sind, 
wogegen dieser Mühle das Mahlzwangsreche über die Ortschaften R. und S. zusteht. 
i Aufgabe des Zwangsrechtes mindern sich, nach Abrechnung von 35 Pro- 
cent (#. 26.), obige jährliche Abgaben auf 
16 Scheffel 2 Achtel Korn nach N. N. Gemäß und 
11# ,Mählenzinsschweine. 
Berechnung der jahrlichen Geldrente. 
0°t I#r. 45 Kr. 6 Hllr. Werth der 16 Scheffel 2 Achtel Korn nach N. N. Gemäß 
4 #0 Fl. 23 Tr. 1 Hllr. pr. Schffl. 
Hierbei wurde angenommen, daß der Rud. Martini- 
Durchschnitts-Marktpreis (§. 25.) sich stelle auf 
9 Fl. 34 Kr. 0 Hlr. 
Hiervon ab 20 Procent wegen ge. 
engerr. Qualiekt der- Iäineffrucher“ - 
(§) -.).s-—- 
bleiben 's FlöletlHllr 
Demnach berechnet sich der Schffl nach N. N. Gemdß, 
wenn 6 Schffl. des letzteren gleich sind 5 Schffl. Rudotst. 
Raths-Gemaß auf obige 6 Fl. 23 Kr. 1 Hur. 
15, 55= 4 . .Werth der 189 Zinsschweine nach der ursprünglichen 
Pvpreiobestimmung von 8 Mfl.= 12 Fl. 15 Kr. pr. Stück. 
ĩiõ di. a Ft. - Vlit. Betrag der jährlichen Rente. 
Ablôsung der Rente mittelst Capitals. CE. 12.) 
119 Fl. 41 Kr. 2 Hllr. 15 = 1795 Fl. 18 Kr. 6 Hllr. Summa des Ab- 
lösungscapitals. 
  
15
        <pb n="118" />
        114 18 49. 
&amp; XXI. Ministerial-Bekanutmachung. 
Auf höchsten Befehl Serenissimi wird nachstehend das mit dem getreuen Land- 
tage vereinbarte Gesetz über die Ablösung der Triften zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht und dem Antrage des Landtags zufolge hierbei zugleich noch Folgendes aus- 
drücklich bestimmt: 
Das Recht zur Provocation auf Ablösung und Separation von Triften kann 
zwar zur Zeit nicht eingerdumt werden, da vor Gewährung desselben sich die voll- 
ständige Organisation der Ablösungsbehörden nöthig macht. Damit aber jeht schon 
das Trifkablösungs-Gesetz zu Beseitigung vieler Mißhelligkeiten, die zwischen Be- 
rechtigten und Belasteten entstanden sind, gute Früchte trägt, soll die Fürstl. Cam- 
mer und, bezüglich der Unterherrschaft, das Fürstliche Rent= und Forst-Departe- 
ment jetzt schon angewiesen werden, unter Zugrundelegung der in dem angenomme- 
nen Triftablösungs-Gesetze ausgesprochenen Grundsätze über Ablösung und Sepa- 
ration von Triftverhaltnissen Vergleiche zu schließen und hofft man, daß auch Pri- 
vatberechtigte zu solchen bereitwillig die Hand bieten. 
Um aber das Zustandekommen von Vergleichen um so wirksamer zu unter- 
stützen, wird die Fürstliche Regierung, Verwaltungs-Abtheilung, bezüglich die 
Fürstliche gandeshauptmannschaft zu Frankenhausen Auftrag erhalten, dafür zu 
sorgen, daß, wenn die bei Triftverhältnissen betheiligten Parteien zu Vermittelung 
von Ablösungsgeschäften auf hierzu befähigte Personen compromittiren wollen, 
diese in Pflicht genommen und gehörig instruirt werden. 
Rudolstadt, den 27. April 1849. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
C. Schwart. 
Altert Möos 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen unter Beirath und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zur För- 
derung der Landescultur, wie folgt: 
K. 1. 
vaoeDie Schaaf-, Rindvieh. Schweine-, Ziegen= und Gänsehuten 
werden unter den in §. 3 und 5 angegebenen Beschraänkungen für ablös- 
bar erklärt.
        <pb n="119" />
        18 49. 115 
S. 2. 
Dieses Gesetz über Ablösung der Huten ist als Erweiterung desg 
Gesetzes vom heutigen Tage über Ablösung der Frohnen „, Lehnen, Zin= Zuen 
sen und Zehnten zu betrachten, und es finden die in demselben gegebenen SE. 
Bestimmungen, insofern sie sich nicht auf Ablösung besonderer Rechte, 
erstrecken und in diesem Geseßze nicht abandernde Vorschriften gegeben n 
sind, auch hier volle rsiie 1ren t 
Von der Ablösbarkeit der H#nngetefamnilt werden ausdrücklich Fttun 
die Rindvieh, und Ziegenhut, welche gewisse Gemeinden des bandes aus 
Mangel an Gemeinde = Weiden auf den Grund eines unabweisbaren 
Bedürfnisses zeither in Nadelwaldungen de5 Staats gemeinschaftlich 
ausübten, ausgeschlossen. 
KS. 4. 
Das Recht, auf Ablösung von Huten anzutragen, steht unter den 3e###eu# 
in F. 5. enthaltenen ndheren Bestimmungen sowohl dem Belasteten, als 
dem Berechtigten zu. 
6 K. 5. 
Wenn den Besitzern mehrerer berechtigten Grundstücke eine gl 
Weide= und Triftservitut gemeinschaftlich zusteht, so kann von Einem 
oder Mehreren derselben auf Ablösung angetragen werden, und es haben- 
sich solchen Falls die übrigen Mitberechtigten ebenfalls der Provocation 
auf Ablösung des Weide= und Triftrechtes anzuschließen. 
Die Provocation auf Ablösung von Weide und Triftrechten auf 
Seiten der Belasteten ist von der Abstimmung nach der Größe des 
Grundbesitzes abhängig und es soll dem Antrage auf Ablösung gefägt 
werden, wenn die Besiher des dritten Theiles der Fläche eines mit einer 
Weide= und Triftservitut belasteten Bezirkes sich für die Ablösung 
erklären. 
5. 6. 
Den zeitherigen Hutungoͤberechtigten wird nach Abloͤsung der ihnen Hutungedeleg / 
auf fremdem Grund und Boden zugestanden habenden Teiftbefugnisse wre 
das Recht nicht entzogen, ihre eigenen Grundstücke, die in dem, ihnen “ 
früher hutbar gewesenen Districte liegen, zu behüten, wenn sie ein zu-
        <pb n="120" />
        116 
dhee 
Tristen von 
Gnatiadtn. 
1849. 
sammenhängendes Areal von mindestend 5 preußischen Morgen ausmachen 
und eine solche Lage an Straßen, Feldwegen und Triftzügen haben, daß 
sie ohne Uebertrift zugänglich sind. Außerdem haben sie und die übrigen 
triftbelastet gewesenen Grundbesitzer hinsichtlich der Trift auf eigenem 
Grund und Bode sich je nach der Flurmarkung entweder zu gemelnschaft- 
licher Ausübung der Trift und Weide (F. 8.) zu vereinigen, oder über 
Benuhung und weitere Separatien derselben durch Abstimmung nach der 
Greße deo Grundbesiczeo einen Beschluß zu fassen, oder es ist die Ueber- 
trift auf geeignete Weise zu vermitteln. 
Gänzliche Absperrung eines Weidedistrices, durch Culturen in Wal- 
dungen, Urbarmachung ven behden, Angern, Rieden 2c. darf nie statt- 
finden und kann der Trifrberechtigte jederzeit eine Uebertrift, welche jedoch 
drei Ruthen Breite nicht überschreiten darf, vom betreffenden Grund= 
eigenthümer ohne Entschddigung verlangen. 
Eine solche Uebertrift (Treibe), welche aber nur als Zugang zu dem 
hutbaren Grundstück benutzt werden darf, ist so anzulegen, daß sie von 
da, wo die Heerden die Triftzüge oder Wege verlassen, auf der möglichst 
kürzesten Strecke geführt werden. 
ei Benutzung von Seraßen, Wegen, Triftzügen und leeren 
Feldern ist mit den Heerden steto der kürzeste Wen einzuschlagen. 
K. 7. 
Die Uebertriften müssen von den Triftberechtigten pünktlich einge- 
halten werden und es si nd lettere für alle, durch ihre Heerden an den 
Feldfrüchten der angrenz stücke verursacht werdenden Schaden 
verantwortlich. 
Benutzen mehrere Trifkberechtigte mit verschiedenen Heerden eine 
und dieselbe Uebertrift, so haben sie solidarisch für den dabei etwa 
verursachten Schaden zu haften. 
ö. 8. 
Bei Gemeinde- und gemeinschaftlichen Triften C. 6.) bleiben die 
bestehenden Observanzen und sonstigen Rechte über Benutzung von 
Hutungen, Biehhaltung, Hirtenlehn und dergleichen in Kraft, wenn 
nicht hierüber andere Bestimmungen durch Erlassung der Gemeinde- 
ordnung oder anderweite Vereinigung im Wege freiwilliger Ueberein- 
kunft, oder durch Abstimmung nach der Größe des Gruwbesitzes zu
        <pb n="121" />
        1849. 
Stande kömmt. Bei Ablösung und Separation nach §. 4. ö. und 6. 
werden zugleich alle, zwischen den Berechtigten und Belasteten bestan- 
den habenden gemeinschaftlichen, aus den Trift= und Weidebefugnissen 
herstammenden Verhdältnisse gelöst und es sind diese Separationen von 
den Ablösungs-Commissionen unter Zuziehung von Sachverständigen 
C. 5. des# Ablösungsgesetzes vom heutigen Tage ) zu beforgen. 
5. 9. 
Bei Aufhebung der auf gegenseitiger Dienstbarkeit beruhenden 
Koppelhutungen ist nur die Differenz der gegenseitigen Werthbeträge 
als Entschädigung zu betrachten; gleiche Werthbeträge werden gegen 
einander ohne Weiteres aufgehoben. Gegenleistungen, welche auf 
dem Hut-- und Triftverhalenih beruhen und als Last eines Theils für 
den anderen Theil gelten, kommen mit Ausnahme des §. 6G. und 7. 
bemerkten Mißbrauchs von Wegen, Triftzügen und leeren Feldern in 
Wegfall, sind aber in Gegenrechnung zu stellen. Hierin sind nament- 
lich auch das Halten von Hirten, die Last mnecher Guͤter, das Zucht- 
vieh für Gemeinschaften zu halten, und dergleichen zu rechnen. 
Die Rente für Huten ist zundchst nach der Größe und Güte der 
hutpflichtigen Grundstücke zu bemessen, und darf folgende höchste An- 
sätze für den preußischen Morgen nicht überstelgen: 
1) bei Schaafhuten 
a) im Nadelwaldl. 4 kr. = 4 
5) im Vaubwallllll 28 — 8 
o) auf Feldern, Wiesen, Angern, Lehden k. 4— 1 
2) bei Rindvieh 
a) im Nadelwallllllddd— 
b) im Laubwald und 
0) auf Feldern, Wiesen, Angern, Lehden u. 17— 5 
3) bei Schweinen 
a) im Laubwald, ... .... 83- — 24- 
EEEIIIIIE 
Anmerk. Sckwelnehur im Nadelwald wird, wenn sie vorkommen sellte, als werth, 
les nicht in Rechnung gebracht, aus Wlesem fällt sie ohne Entschsdigung weg. 
l 
117 
Be#chmg 
dit Un#schHi- 
c##g.
        <pb n="122" />
        118 18 49. 
4) bei Zie 
u) im Nadel- und Laubwald.. .7Xr.= 2 
b) auf Feldern, Wiesen, Angern, Lehden n .7-= 
Anat-klangKommmsmdmvoadmun Ilthmqtmlm Alch- 
gqnuagavohmlchedwdmfo nb von den veicicdena Saͤhen 
Durchschnitte zu brenn 
5) Bei Gänsen, auf Feldern und Angern 7 Kr. = 2 Eo r. 
Anmerkons. Gnsehut in Waldungen wird, wenn sie vorkommen follte, nicht in 
in Gchenrechnung gebracht. 
Unter Zugrundelegung vorstehender Normen haben die Sachver- 
ständigen da, wo die Zahl des von den Bercchtigten auszutreibenden 
Viehes überhaupt unbestritten, oder durch klare Vertrage und rechts- 
kraftige Entscheidungen sofort zu ermitteln ist, die Se für den Morgen 
preußisch entweder hiernach zu bestimmen, oder, wo ein solcher Nachweis 
nicht geliefert werden kann, unter sorgfältiger Berücksichtigung der nach 
technischem Urtheile auf dem berechtigten Grundstücke zu überwinternden 
Viehzahl, der Dauer der Jahreshut und der sonstigen, auf den Werth 
der Trift Einfluß habenden Verhältnisse pflichtmäßig herauszusehen. 
K. 10. 
Im Fall die Hui von mehreren Berechtigten als Koppel= und Mithut 
Kotaisten. ausgeübt worden ist, so wird es versucht, eine Vermittelung wegen Ver- 
theilung der Rente oder des Ablösungé-Capitals unter den Koppeltrift- 
und Mithutungsberechtigten zu Stande zu bringen. Gelinge eine solche 
nicht, so hat die Ablösungo = Commission unter Zuziehung von Sachver- 
ständigen (§.15 des Ablösungsgesetzes vom heutigen Tage) die Verkhei- 
lung der Rente oder des Capitals nach dem Umfange der Berechtigun- 
gen und zwar nach Maßgabe der am Schluß des K.9 entwickelten Grund- 
säte zu besorgen. 
8. 11. 
Gegen Uebernahme der jaͤhrlichen Renten oder Zahlung des densel- 
#wen ben entsprechenden Capitals wird das pflichtige Grundstück mit Aus- 
nahme der §. 0. und 7. erwähnten Triftzüge und Wedderechte von jeg- 
üchr Tuck- und Weideservitut befreit.
        <pb n="123" />
        1849. 119 
". 12. 
Die Huten werden bis zu Ende deöjenigen Jahres, in welchem die nelus 
„Verwandlungin eine Hutrente stattgefunden hat, vom Berechtigten voll- 
ständig ausgeübt und die firirte Jahresrente luft vom 1. Jan. des näch- 
sten Jahres an, ist daher den 31. Dec. des nächsten Jahres zum ersten 
Male fällig. 
. 13. 
Soll durch Capital abgelöst werden, so bildet der 12 fache Betrag d# 
der jährlichen Hutrente das Ablssungs-Capital. 
F. 11. 
Als Abweichung vom F. 47. des Ablösungs-Gesetzes vom heutigen doue. 
Tage wird rücksichtlich der Ablösung und Separation von Hutverhält- 
nissen bestimmt, daß die Kosten für Messungen und andere geometrische 
Geschäfte, an Diaten und Reisekosten für Beamte und was sonst dahin 
zu rechnen ist, zu gleichen Theilen von dem Provocant und Provocat ge- 
tragen werden. 
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigen- 
händigen Unterschrift. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 27. April 1849. 
(L. S.) Friedrich Günther, F.1.S. 
c. Sf#an-Stted
        <pb n="124" />
        <pb n="125" />
        Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Achtes Stück vom Jahr 1849. 
  
——.I 
Xx. Ministerial-Bekanntmachung. 
Die von der National. Versammlung zu Frankfurt a. M. nach zweiter Lesung 
beschlossene und verkündigte Reichsverfassung bringen wir in nachstehendem 
Abdrucke zur öffentlichen Kenntniß. 
Rudolstadt, den 10. Mai 1819. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerinm. 
der. 
Albert No. 
Die deutsche verfassunggebende Nationalversammlung hat beschlossen, und 
verkündigt als Reichoverfassung 
Verfassung des deutschen Reiches. 
Abschnitt l. Das Reich. 
Artikel l. 
8. 1. 
Das deutsche Rrich besteht aus deim Gebiete des bisherigen deutschen Bundes. 
Die Festsetzung der Verhältnisse des Herzogthums Schleswig bleibt vorbe- 
balten. " 
K. 2. 
Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staaksober= 
haupt, so soll das deutsche and eine von dem nichtdeutschen Lande getrennte eigene 
Verfassung, Regierung und Verwaltung haben. In die Regierung und Verwal- 
tung des deutschen Landes dürfen nur deutsche Staatöbürger berufen werden. 
Die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat in einem solchen deutschen 
Lande dieselbe verbindliche Kraft, wie in den übrigen deutschen Ländern. 
Hürstl. Schw. Ruolstärt.-Gesetzsamml. A. 16
        <pb n="126" />
        122 1 8 49. 
K# 
Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staatsober- 
haupt, so muß dieses entweder in seinem deutschen Lande residiren, oder es muß 
auf verfassungsmäßigem Wege in demselben eine Regentschaft niedergesetzt werden, 
zu welcher nur Deutsche becufen werden dürfen. 
5. 4. 
Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen deutscher und nichtdeut- 
scher Länder soll kein Staatsoberhaupt eines nichtdeutschen Landes zugleich zur 
Regierung eines deutschen Landes gelangen, noch darf ein in Deutschland regieren- 
der Fürst,, ohne seine deutsche Regierung abzutreten, eine fremde Krone annehmen. 
K. 5. 
Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbstständigkeit, soweit dieselbe 
nicht durch die Reichsverfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten 
und Rechte, soweit diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind. 
Abschuttt u. De Lielchsgewalt. 
Artikel l. 
(46. 
Die Reichsgewalt ausschließlich übt dem Auslande gegenüber die völkerrecht- 
liche Vertretung Deutschlands und der einzelnen deutschen Staaten aus. 
Die Reichsgewalt stellt die Reichsgesandten und die Consuln an. Sie führt 
den diplomatischen Verkehr, schließt die Böndnisse und Verträge mit dem Auslande, 
namentlich auch die Handels= und Schifffahrtsverträge, sowie die Auslieferungs- 
vertrdge ab. Sie ordnet alle völkerrechtlichen Maßregeln an. 
5. 7. 
Die einzelnen deutschen cirunge haben nicht das Recht, ständige Gesandte 
zu enpfanen oder solche zu halte 
Tuch dürfen dessebeh keine besonderen Ernn n- Die Consuln fremder 
Staaten erhalten ihr Erequatur von der Reichsgew 
Die Absendung von Bevollmächtigten an das — |#1 ist den einzelnen 
Regierungen unbenommen.
        <pb n="127" />
        1849. 123 
S. 8. . 
Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt, Vertraͤge mit andern deut- 
schen Regierungen abzuschließen. 
Ihre Befugniß zu Vertraͤgen mit nichtdeutschen Regierungen beschraͤnkt sich 
auf Gegenstaͤnde des Privatrechts, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei. 
S. 9. 
Alle Vertrage nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche eine deutsche Re- 
gierung mit einer andern deutschen oder nichtdeutschen abschließt, sind der Reichs- 
gewalt zur Kenntnißnahme und, insofern das Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur 
Bestätigung vorzulegen. 
Artikel I. 
5. 10. 
Der Reichögewalt ausschließlich steht das Reche des Krieges und Friedens zu. 
Artikel Ul. 
S. 11. 
Der Reichögewalt steht die gesammte bewaffnete Macht Deutschlands zur 
Verfügung. 
K. 12. 
Das Reichheer besteht aus der gesammten, zum Zwecke des Kriegs bestimm- 
ten Landmache der einzelnen deutschen Staaten. Die Stärke und Beschaffenheit 
deo Reichoheeres wird durch das Gesetz über die Wehrverfassung bestimmt. 
Diejenigen Staaten, welche weniger als 500,000 Einwohner haben, sind 
durch die Reichsgewalt zu größeren militärischen Ganzen, welche dann unter der 
unmittelbaren Leitung der Relchsgewalt stehen, zu vereinigen, oder einem angren- 
zenden größeren Staate anzuschließen. 
Die näheren Bedingungen einer solchen Vereinigung sind in beiden Fällen 
durch Vereinbarung der betheiligten Staaten unter Vermittelung und Genehmi- 
gung der Reichsgewalt festzustellen. 
Die Reichsgewalt ausschließlich hat in Betreff des Heerwesens die Gesetzge- 
bung und die Organisationz sie überwacht deren Durchführung in den einzelnen 
Staaten durch fortdauernde Conkrole. 
Den einzelnen Staaten steht die Ausbildung ihres Kriegswesens auf Grund 
der Reichsgesetze und der Anordnungen der Reichsgewalt und beziehungsweise in 
16“
        <pb n="128" />
        125 18 49. 
den Grenzen der nach §. 12 getroffenen Vereinbarungen zu. Sie haben die Verfü- 
gung über ihre bewaffnete Macht, soweit dieselbe nicht für den Dienst des Reiches 
in Anspruch genommen wird. 
8. 14. 
In den Fahneneid ist die Verpsli zur Treue gegen das Reichsoberhaupt 
und die Reichoverfassung an erster Stelle aufzunehmen. 
–. 15. 
Alle durch Verwendung von Truppen zu Reichszwecken entstehenden Kosten, 
welche den durch das Reich festgesetzten Friedensstand übersteigen, fallen dem Reiche 
zur Last. 
5. 16. 
Ueber eine allgemeine für ganz Deutschland gleiche Wehrverfassung ergeht ein 
besonderes Reichsgesetz. 
S. 17. 
Den Regierungen der einzelnen Staaten bleibt die Ernennung der Befehls- 
haber und Offiziere ihrer Truppen, soweit deren Stärke sie erheischt, überlassen. 
Für die größeren militärischen Ganzen, zu denen Truppen mehrerer Staaten 
vereinigt sind, ernennt die Reichsgewalt die gemeinschaftlichen Befehlshaber. 
Für den Krieg ernennt die Reichsgewalt die commandirenden Generale der 
selbststaͤndigen Corps, sowie das pen der Hauptauartiere. 
Der Reichsgewalt steht die Pefae * , Reichsfestungen und Küstenverthei- 
digungswerke anzulegen und, insoweit die Sicherheit des Reiches es erfordert, vor- 
handene Festungen gegen billige Ausgleichung, namentlich für das überlieferte 
Kriegsmaterial, zu Reichsfestungen zu erkläaren. 
Die Reichsfestungen und Küstenvertheidigungswerke des Reiches werden auf 
Reichskosten unterhalten. 
F. 19. 
Die Seemacht ist ausschließlich Sache des Reiches. Es ist keinem Einzel- 
staate gestattet, Kriegsschiffe für sich zu halten oder Kaperbriefe auszugeben. 
Die Bemannung der Kriegsflotte bildet einen Theil der deutschen Wehrmacht. 
Sie ist unabhängig von der Landmacht. 
Die Mannschaft, welche aus einem einzelnen Staate für die Kriegöflotte ge 
stellt wird, ist von der Zahl der von demselben zu haltenden Landtruppen abzu-
        <pb n="129" />
        1849. 12P5 
rechnen. Das Nähere hierüber, sowie über die Kostenausgleichung zwischen dem 
Reiche und den Einzelstaaten, bestimmt ein Reichsgeseb. 
Die Ernennung der Offiziere und Beamten der Seemacht geht allein vom 
Reiche aus. 
Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Ausbildung und Unter- 
haltung der Kriegsflotte und die Anlegung, Ausrüstung und Unterhaltung von 
Kriegshafen und See-Arsenälen ob. 
Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Marine-Etablissementé nöthigen 
Enteignungen, so wie über die Befugnisse der dabei anzustellenden Reichsbehörden, 
bestimmen die zu erlassenden Reichsgesehe. 
Artikel W. 
g. 20. « 
DieSchifffahktosAnstaltenquekreundiadenMündungenverdrutschen 
Fiüsse(Håfe-I,Seetonnen,Leuchtschiffe,dadLooksenwesemdaöFohkwassericJ 
bleiben der Fuͤrsorge der einzelnen Uferstaaten uͤberlassen. Die Uferstaaten unter- 
halten dieselben aus eigenen Mitteln. 
Ein Reichögesecz wird bestimmen, wie weit die Muͤndungen der einzelnen Fluͤsse 
zu rechnen sind. 
- §·21. - 
Die Reichsgewalt hat die Oberaufsicht über diese Anstalten und Einrichtungen. 
Esstehe ihr zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unterhaltung derselben 
anzuhalten, auch dieselben aus den Mitteln des Reiches zu vermehren und zu er- 
weitern. 
8. 22. 
Die Abgaben, welche in den Seeuferstaaten von den Schiffen und deren La- 
dungen für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die 
zur Unterhaltung dieser Anstalten nothwendigen Kosten nicht übersteigen. Sie 
unterliegen der Genehmigung der Reichsgewalt. 
F. 23. 
In Betreff dieser Abguben sind alle deuteschen Schiffe und deren Ladungen 
aleichusteln 
ine höhere Belegung fremder Schifffahrt kann nur von der Reichsgewalt 
ausgehen. ç 6 
Die Mehrabgabe von fremder Schifffahrt fließt in die Reichskasse.
        <pb n="130" />
        126 1849. 
Artikel V. 
K 2 
Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht über 
die in ihrem schiffbaren Lauf mehrere Staaten durchströmenden oder begrenzenden 
Flüsse und Seen und über die Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse, 
so wie über den Schifffahrtobetrieb und die Flößerei auf denselben. 
Auf welche Weise die Schiffbarkeit dieser Flüsse erhalten oder verbessert werden 
soll, bestimmt ein Reichsgesetz. 
Die übrigen Wasserstraßen bleiben der Fürsorge der Einzelstaaten überlassen. 
Doch steht es der Reichsgewalt zu, wenn sie eß im Interesse des allgemeinen Verkehr#e 
für nothwendig erachtet, allgemeine Bestimmungen über den Schifffahrtsbetrieb 
und die Flößerei auf denselben zu erlassen, so wie einzelne Flüsse unter derselben 
Voraussetzung den oben erwähnten gemeinsamen Flüssen gleich zu stellen. 
Die Reichsgewalt ist befugt, die Einzelstaaten zu gehöriger Erhaltung der 
Schiffbarkeit dieser Wasserstraßen anzuhalten. 
ö. 25. 
Alle deutschen Flüsse sollen für deutsche Schifffahrt von Flußzöllen frei sein. 
Auch die Flößerei soll auf schiffbaren Flußstrecken solchen Abgaben nicht unterliegen. 
Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz 
Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder begrenzenden Flüssen tritt für 
die Aufhebung dieser Flußzölle eine billige Magleihung ein. 
g. 26. 
Die Hafen-, Krahn-, Waag-, Lager-, Schleusen= und dergleichen Ge- 
bühren, welche an den gemeinschaftlichen Flüssen und den Mündungen der in die- 
selben sich ergießenden Nebenflüsse. erheben werden, dürfen die zur Unterhaltung der- 
artiger Anstalten nöthigen Kosten nicht übersteigen. Sie unterliegen der Geneh- 
migung der Reichsgewalt. · « 
Es darf in Betreff dieser Gebuͤhren keinerlei Beguͤnstlgung der Angehoͤrigen 
eines deutschen Staates vor denen anderer *s Staaten staktfinden. 
8. 2 
Flußzölle und Fuhthißsbrideks-oen. dürfen auf fremde Schiffe und deren 
Vadungen nur durch die Reichsgewalt gelegt werden.
        <pb n="131" />
        18 49. 127 
Artikel W. 
5 2. 
Die Reichsgewalt hat über die Eisenbahnen und deren Betrieb, soweit es der 
Schutz des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs erheischt, die Ober- 
aufficht und das Recht der Gesetzgebung. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche 
Gegenstände dahin zu rechnen sind. 
. 20. 
Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze des Reiches oder 
im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet, die Anlage von 
Eisenbahnen zu bewilligen, so wie selbst Eisenbahnen anzulegen, wenn der Einzel- 
staat, in dessen Gebiet die Anlage erfolgen soll, deren Ausführung ablehnt. Die 
Benutzung der Eisenbahnen für Reichszwecke steht der Reichsgewalt jederzeit gegen 
Entschadigung frei. 65% 
. 30. 
Bei der Anlage oder Bewilligung von Eisenbahnen durch die einzelnen Staa- 
ten ist die Reichsgewalt befugt, den Schutz des Reiches und das Interesse des all- 
gemeinen Verkehrs wahrzunehmen. u#ns 
Die Reichsgewalt hat über die Landstraßen die Oberaufsicht und das Recht 
der Gesetzgebung, soweit es der Schutz des Reiches oder das Interesse des allge- 
meinen Verkehrs erheischt. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände 
dahin zu rechnen sind. 
S. 32. 
Die Reichögewale hat das Recht, soweit sie es zum Schutze des Reiches oder 
im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet, zu verfügen, daß 
Landstraßen und Candle angelegt, Flüsse schiffbar gemacht oder deren Schiffbar= 
keit erweitert werde. 
Die Anordnung der dazu erforderlichen baulichen Werke erfolgt nach vorgän- 
gigem Benehmen mit den betheiligten Einzelstaaten durch die Reichsgewalt. 
Die Ausführung und Unterhaltung der neuen Anlagen geschieht von Reichs- 
wegen und auf Reichskosten, wenn eine Verständigung mit den Einzelstaaten nicht 
eczielt wird. x 
Artikel Wl. 
Das deutsche Reich soll Ein Zoll- und Handelsgebiet bilden, umgeben von 
gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Wegfall aller Binnengrenzzölle.
        <pb n="132" />
        12s 1849. 
Die Aussonderung einzelner Orte und Gebietstheile aus der Zolllinie bleibt 
der Reichsgewalt vorbehalten. 
Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch nicht zum Reiche gehörige 
Länder und Landestheile mittelst besonderer Verträge dem deutschen Zollgebiete 
anguschließen. « 
Die Reichsgewalt ausschließlich 16„ ba Gesetzgebung über das gesammte Zoll- 
wesen, so wie über gemeinschaftliche Produktions= und Verbrauchs-Steuern. 
Welche Produktions= und Verbrauchs-Steuern gemeinschaftlich sein sollen, be- 
stimmt die Reichogesetgebung. E 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle, so wie der gemeinschaftlichen Pro- 
duktions= und Berbrauchs-Steuern, geschieht nach Anordnung und unter Ober- 
aufsicht der Reichsgewalt. 
Aus dem Ertrage wird ein bestimmter Theil nach Maaßgabe des ordentlichen 
Budgets für die Außgaben des Reiches vorweggenommen, das Uebrige wird an 
die einzelnen Staaten vertheilt. 
Ein besonderes Reichögeseß wird hierüber das Nähere feststellen. 
96 
36. 
Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaten Produktions-oder Verbrauchs- 
Steuern für Rechnung des Staates oder einzelner Gemeinden legen dürfen und 
welche Bedingungen und Beschränkungen dabei eintreten sollen, wird durch die 
Reichsgesehgebung bestimmt. 
Die einzelnen deutschen Staaten " o. nicht befugt, auf Güter, welche uͤber 
die Reichsgrenze ein- oder ausgehen, 6 zu legen. 
Die Reichsgewalt hat das Nece der F#sptegetunn über den Handel und die 
Schifffahrt, und überwacht die ubr der darüber erlassenen Reichögesetze. 
S. 3 
Der Reichsgewalt steht es zu, über 5&amp; Gewerbewesen Reichsgesetze zu er- 
lassen und die Ausfuͤhrung derselben zu überwachen. 
40. 
Erfindungs-Patente werden ausschließlich von Reichswegen auf Grundlage 
eines Reichsgesetzes ertheilt; auch steht der Reichsgewalt ausschließlich die Gesetz-
        <pb n="133" />
        18 49. 129 
gebung gegen den Nachdruck von Buͤchern, jedes unbefugte Nachahmen von Kunst- 
werken, Fabrikzeichen, Mustern und Formen und gegen andere Beeinträchtigun- 
gen dee geistigen Eigenthums zu. 
Artikel VII. 
5. 41. . 
Die Reichögewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht über 
das Postwesen, namentlich über Organisation, Tarife, Transit, Porkotheilung 
und die Verhältnisse zwischen den einzelnen Postverwaltungen. 
Dieselbe sorgt für gleichmäßige Anwendung der Gesetze durch Vollzugsverord- 
nungen, und überwacht deren Durchführung in den einzelnen Staaten durch fort. 
dauernde Controle. 
Der Reichsgewale steht es zu, die innerhalb mehrerer Postgebiete sich bewegen- 
den Course im Interesse des allgemeinen Verkehrs zu ordnen. 
K. 42. 
Postvertrage mit ausländischen Postverwaltungen dürfen nur von der Resche- 
gewalt oder mit deren Genehmigung geschlossen werden. 
. 43. 
Die Reichsgewalt hat die Befugniß, insofern es ihr nöthig scheine, das deut- 
sche Postwesen für Rechnung des Reiches in Gemäßheit eines Reichsgesetzes zu über- 
nehmen, vorbehaltlich billiger Entschddigung der Berechtigten. 
K 4 
Die Reichögewalt ist befugt, Telegraphenliniem anzulegen, und die vorhan- 
denen gegen Entschädigung zu benutzen, oder auf dem Wege der Enteignung zu 
erwerben. 
Weitere Bestimmungen hierüber, so wie über Benutzung von Telegraphen für 
den Privatverkehr, sind einem Reichsgesetz vorbehalten. 
Artikel K. 
. 45. 
Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesehgebung und die Oberaussicht 
über das Münzwesen. Es liegt ihr ob, für ganz Deutschland dasselbe Münzsystem 
einzuführen 
Siehat das Recht, Neichsmänzen zu prägen. 
hürstl. Schw. Rudolst. Gesegsammlung II. 17
        <pb n="134" />
        130 1849. 
. 16. 
Der Reichsgewalt liegt es ob, in ganz Deutschland dasselbe System für Maaß 
und Gewicht, so wie für den Feingehalt der Gold= und Silberwaaren zu begründen. 
K. 47. 
Die Reichsgewalt hat das Recht, das Bankwesen und das Ausgeben von 
Papiergeld durch die Reichogesetzgebung zu regeln. Sie überwacht die Ausführung 
der darüber erlassenen Reichögesetze. 
Artikel X. 
' §.4S. 
Die Ausgaben für alle Maaßregeln und Einrichtungen, welche von Reichs- 
wegen ausgeführt werden, sind von der Reichsgewalt aus den Mitteln des Reiches 
zu bestreiten. 
Zur Bestteitung seiner Auegaben Ist das Reich Zunaͤchst auf seinen n Antheil an 
den Einkünften aus den Zöllen und den 9 P 
Steuern angewiesen. 
5. 50. 
Die Reichsgewalt hat dao Recht, insoweit vie sonstigen Einkünfte nicht aus- 
reichen, Matrikularbeiträge aufzunehmen. 
K. 51. 
Die Reichögewalt ist befugt, in auherordentlichen Fällen Reichssteuern aufzu- 
legen und zu erheben oder erheben zu lassen, so wie Anleihen zu machen oder sonstige 
Schulden zu contrahiren. 
1 ½ XI. 
Den Umfang der Gerichtsbarlei 8 Reiches bestimmt der Abschnitt vom 
Reichsgeri cht. 
Artikel X. 
r*Pr*“ 
Der Reichsgewalt liegt es ob, die krafe der Reichsverfassung allen Deutschen 
verbürgten Rechte oberaufsehend zu wahren. 
6. 
Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfeiedens ob.
        <pb n="135" />
        1849. 181 
Sie hat die fuͤr die Aufrechthaltung der innern Sicherheit und Ordnung er- 
forderlichen Maaßregeln zu treffen: 
1) wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staate in seinem Frieden 
gestört oder gefährdet wird; 
2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimi- 
sche oder Fremde gestörk oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Falle von 
der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regie- 
rung sie selbst dazu auffordert,, es sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer 
Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint; 
3) wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam oder einseitig aufge- 
hoben oder verändert, und durch das Anrufen des Reichögericheed unverzügliche 
Hülfe nicht zu erwirken ist. 
5. 55. 
Die Maaßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichsfrie- 
dens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Eommissarten, 
3) Anwendung von bewaffneter Macht. 
Ein Reichögesetz wird die Grundsätze bestimmen, nach welchen die durch solche 
Maaßregeln veranlaßten Kosten zu tragen sind. 
S. 56. 
Der Reichsgewalt liege eb ob, die Fälle und Formen, in welchen die bewaff- 
nete Macht gegen Störungen der öffentlichen Ordnung angewendet werden soll, durch 
ein Reichsgesetz zu bestimmen. 
k 57. 
Der Reichsgewalt liegt es ob, die gesetzlichen Normen über Erwerb und Ver- 
lust des Reichs= und Staatöbürherrechts festzusetzen. 
. 58. 
Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht Reichögesetze zu erlassen 
und die Ausführung derselben zu überwachen. 
z. 50. 
Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte gewähr- 
leisteten Rechto der freien Vereinigung und Versammlung, Reichsgesetze über das 
Associationswesen zu erlassen. 
Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden diejenigen 
*
        <pb n="136" />
        182 1 8 49. 
Erfordernisse festzustellen, welche die Anerkennung ihrer Aechtheit in ganz Deutsch- 
land bedingen. 
K. 61. 
Die Reichögewaltist befugtk, im Interesse des Gesammtwohls allgemeine Maaß- 
regeln für die Gesundheitsspflege zu treffen. 
Artikel M. 
K. 02. 
Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur Ausführung der ihr ver- 
fassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutze der ihr überlassenen An- 
stalten erforderlich ist. " 
§·63. 
Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammtinteresse Deutschlands ge- 
meinsame Einrichtungen und Maahregeln nothwendig findet, die zur Begründung 
derselben erforderlichen Gesecze in den für die Veränderung der Verfassung vorge- 
schriebenen Formen zu erlassen. 
S. 61. 
Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücher 
über bürgerliches Recht, Handels= und Wechselrecht, Strafrecht und gerichtliches 
Verfahren die Rechtseinheit im deutschen Volke zu begründen. 
8. 65. 
Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten verbindliche Kraft 
durch ihre Verkündigung von Reichswegen. 
8. 66. 
Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, insofern ihnen nicht 
ausdrücklich eine nur subsidire Geltung beigelegt ist. 
Artikel XIV. 
K. 67. 
Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom Reiche aus.“ 
Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein Reichsgesetz feststellen. 
—
        <pb n="137" />
        1 8 49. 133 
Abschnitt U. Das Reichsoberhaupt. 
Artikel l. 
K. 68. 
Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem der regierenden deutschen Für- 
sten übertragen. 
ö. 69. 
Diese Würde ist erblich im Hause des Fürsten, dem sie übertragen worden. 
Sie vererbt im Mannesstamme nach dem Rechte der Erstgeburt. 
* 
Das Reichsoberhaupt führt den Titel: Kaiser der Deutschen. 
g. 71. 
Die Residenz des Kaisere ist om Sitze der Reichsregierung. Wenigstens wah- 
rend der Dauer des Reichstages wird der Kaiser dort bleibend residiren. 
So oft sich der Kaiser nicht am Sitze der Reichsregierung befindet, muß einer 
der Reichsminister in seiner unmiktelbaren Umgebung sein. 
Die Bestimmungen über den Sit der Reichsregierung bleiben einem Reichs- 
geset vorbehalten.. 
K. 72. 
Der Kaiser bezleht eine Eivilliste, welche der Reichstag festsetzt. 
Artikel U. 
K. 73. 
Die Person des Kaisers ist unverletzlich. 
Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch veranewortliche von ihm 
ernannte Minister aus. 
Alle Regierungshandlungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Gcgenzeichnung von wenigstens einem der Reichsminister, welcher dadurch die Ver- 
antwortung übernimmt. 
Artikel Ul. 
. 75. 
Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung des deutschen Reiches und der 
einzelnen deutschen Staaten aus. Er stellt die Reichsgesandten und die Consuln 
an# und führt den diplomatischen Verkehr.
        <pb n="138" />
        134 18 49. 
K. 76. 
Der Kaiser erklärt Krieg und schließt Frieden. 
S. 77. 
Der Kaifer schließt die Böndnisse und Verträge mit den auswärtigen Mächten 
ab, und zwar unter Mitwirkung des Reichskages, insoweit diese in der Verfassung 
vorbehalten ist. 
5 8. 
Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche deutsche Regierun- 
gen unter sich oder mit au#wärtigen Regierungen abschließen, sind dem Kaiser zur 
Kenntnißnahme, und insofern das Reichointeresse dabei betheiligt ist, zur Bestäti- 
gung vorzulegen. 
. W. 
Der Kaiser beruft und schließt den Reichstag; er hat das Recht, das Volks- 
haus aufzulösen. 
. 80. 
Der Kaiser hat das Recht des Gesetvorschlages. Er übt die gesegebende 
Gewalt in Gemelnschaft mic dem Reichstage unter den verfassungsmaßigen Be- 
schränkungen aus. Er verkündigt die Reichögesetze und erläßt die zur Vollziehung 
derselben nöthigen Verordnungen. 
F. 81. 
In Strafsachen, welche zur Zuständigkeit des Reichsgerichto gehören, hat der 
Kaiser das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. Das Verbot der Ein- 
leitung oder Fortsetzung von Untersuchungen kann der Kaiser nur mit Zustimmung 
des Reichstages erlassen. 
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtohandlungen verurtheilten Reichsministers 
kann der Kaiser das Recht der Begnadigung und Strafmilderung nur dann aus- 
üben, wenn dosjenige Haus, von welchem die Anklage ausgegangen ist, darcuf 
anträgt. Zu Gunsten von Landesministern steht ihm ein solches Recht nicht zu. 
K 82. 
Dem RKaiser liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob. 
#. 83. 
Der Kaiser hat die Verfügung über die bewaffnete Macht.
        <pb n="139" />
        1 8· 49. 135 
K. 84. 
Ueberhaupt hat der Kaiser die Regicrungsgewalt in allen Angelegenheiten des 
Reiches nach Maaßgabe der Reichsverfassung. Ihm als Träger dieser Gewalt 
stehen diejenigen Rechte und Befugnisse zu, welche in der Reichoverfassung der Reichs- 
gewalt beigelegt und dem Reichstage nicht zugewiesen sind. 
  
Abschnitt IV. Der Relchstug. 
Artikel J. 
Der Reichstag besteht aus zwei Haͤusern, dem Staatenhaus und dem Volks- 
haus. 
Artikel I. 
K. 86. 
Das Staatenhaus wird *½m aus den Vertretern der deurschen Staaten. 
Die i der Mitglieder vrchett 56 nath folgendem Verhdltniß: 
Preußen . . . 10 Mitglieder 
Oesterreich.. 3238 „ 
Bayeen 18 „ 
Sachsen 10 „ 
Hannover.. 10 
Wöürtemberg 10 
Bee 
Kurhessen .... 
Großherzogthum Bessen . 
Holstein (Schleswig, . hieich g. 1 
Mecklenburg - Schwerin ·. .. 
Luremburg-Limburg 
Nassaa 
Braunschweig 
Oldenburg 
Sachsen- Weimar 
# d’ e "aeesee 
2 
168 Mitglieder
        <pb n="140" />
        186 18 49. 
169 Mitglieder 
  
Reuß dltere Liniieee 
Reuß jüngere Liniee 
Schaumburg-Lippor 
Lippe-Detmodl . 
Hn ams ...·. 
Lauenburg.. ... 
III-II--U-I----—-U 
2 
S 
Luͤbeck » 
Frankfurt „ 
ehennr „ 
Hamburg... 1 
77 
192 Mitglieder. 
So lange die deutsch-österreichischen Lande an dem Bundesstaate nicht Theil 
nehmen, erhalten nachfolgende Staaten eine größere Anzahl von Stimmen im 
Staatenhause; namlich: 
Bayren 20 
achsen 12 
Hamnover 1 
ürtembergn 12 
d aih 10 
koßherzogthum Hessernr 8 
Kucheisezege. oos . . . 1 
assauu.. .4 
Hamburteeeeeee 323
        <pb n="141" />
        18 49. 137 
S. 88. 
Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Haͤlfte durch die Regierung und 
zur Hälfte durch die Volksvertretung der betreffenden Staaten ernannt. 
In denjenigen deutschen Staaten, welche aus mehreren Provinzen oder Län- 
dern mit abgesonderter Verfassung oder Verwaltung bestehen, sind die durch die 
Volksvertrekung dieses Staateo zu ernennenden Mitglieder des Staatenhauses nicht 
von der allgemeinen Landesvertretung, sondern von den Vertretungen der einzelnen 
Lander oder Provinzen (Provinzialständen) zu ernennen. 
Das Verhältniß, nach welchem die Zahl der diesen Staaten zukommenden Mit- 
glieder unter die einzelnen Lander oder Provinzen zu vertheilen ist, bleibt der Landes- 
gesetzgebung vorbehalten. # 
Wo zwei Kammern bestehen und eine Vertretung nach Provinzen nicht Statt 
ser. wählen beide Kammern in gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stimmen- 
mehrheit. 
S. 80. 
In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied in das Staatenhaus senden, 
schlägt die Regierung drei Candidaten vor, aus benen die Volksvertretung mit ab- 
soluter Stimmenmehrheit wählt. 
Auf dieselbe Weise ist in denjenigen Staaten, welche eine ungerade Zahl von 
Mitgliedern senden, in Betreff des letzten derselben zu verfahren. 
K. 90. 
Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen verbunden werden, so ent- 
scheidet ein Reichsgesetz uber die dadurch etwa. **me werdende Abänderung! in 
der Zusammensetzung des Staatenhauses. 
K. 91. 
Mitglied des Staatenhauses kann nur sein, wer 
1) Staatobürger des Staateb ist, welcher ihn sendet, 
2) das 30ste Lebenojahr zurückgelegt hat 
3) sich im vollen Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte be- 
findet. 
F. 92. 
Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewählt. Sie 
werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. 
Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren das Ausscheiden der einen Hüälfte 
EFürftl. Schw. Diudolst. Gesetsamml. XI. 18
        <pb n="142" />
        138 1849. 
Statt finden soll, wird durch ein Reichsgesetz bestimmt. Die Ausscheidenden sind 
stets wieder wählbar. 
Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor Vollendung der neuen Wahlen 
für das Staatenhaus ein außerordentlicher Reichstag berufen, so treten, so weit 
die neuen Wahlen noch nicht stattgefunden haben, die früheren Mitglieder ein. 
Artikel M. 
K. 93. 
Das Volkshaus bestehe ausden Abgeordneten des deutschen Volkes. 
(. 94. 
Die Mitglieder des Volkshauses werden für das erste Mal auf vier Jahre, 
demnächst immer auf drei Jahre gewählt. 
Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften. 
Artikel.W. 
g. 95. 
Die Mitglieder des Reichstages beziehen aus der Reichskasse ein gleichmäßiges 
Tagegeld und Entschädigung für ihre Reisekosten. Das Rähere bestimmt ein 
Reichögeseb. 
. 96. 
Die Mitglieder beider Hauser können durch Instruktionen nicht gebunden werden. 
K o#. 
Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häusern sein. 
Artikel V. 
b. 98. 
Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages ist die Eheilnahme von 
wenigstens der Halfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache 
Stimmenmehrheit erforderli 
Im Falle der Sümmengleichyelt wird ein Antrag als abselehnt betrachtet. 
99. 
Das Recht des Gesetzvorschlages, der Beschwerde , der Adresse und der Er- 
bebung von Thatfachen, sowie der Anklage der Minister steht jedem Hause zu.
        <pb n="143" />
        1849. 189 
8. 100. 
Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Haͤuser 
gültig zu Stande kommen. 
101. 
Ein Reichstagsbeschluß, welcher die Zustimmung der Reichsregierung nicht er- 
langt hat, darf in derselben Sicungsperiode nicht wiederholt werden. 
Istvon dem Reichstagein dreisich unmittelbar folgenden ordentlichen Sitzungs- 
perioden derselbe Beschluß unverändert gefaßt worden, so wird derselbe, auch wenn 
die Zustimmung der Reichoregierung nicht erfolgt, mit dem Schlusse des dritten 
Reichstages zum Gesetz. Eine ordentliche Sitzungoperiode, welche nicht wenigsteno 
vier Wochen dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezählt. 
#. 102. 
Ein Reichstagsbeschluß ist in folgenden Füällen erforderlich: 
1) Wenn ee sich um die Erlassung, Aufhebung, Abänderung oder Auslegung 
von Reichsgesechen handelt. 
2) Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen contrahirt werden, 
wenn das Reich eine im Budget nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder 
Matrikularbeiträge oder Steuern erhebt. 
2) Wenn scemde See- und Flußschifffahrt mit höheren Abgaben belegt werden soll. 
4) Wenn Landesfestungen zu Meichsfestungen erklárt werden sollen. 
5) Wenn Handels-, Schifffahrts= und Auslieferungoverträge mit dem Aus- 
lande geschlossen werden, sowie überhaupt völkerrechtliche Verträge, insofern 
sie das Neich belasten. " 
6) Wenn nicht zum Reich gehdrige Länder oder Landestheile dem deutschen Zoll- 
gebiete angeschlossen, oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der Zolllinie 
ausgeschlossen werden sollen. 
D Wenn beutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nichtdeutsche Gebiete dem 
Reiche einverleibt oderauf andere Weise mit demselben verbunden werden sollrn 
g. 103. 
Bei Feststellung des Reichöhaushaltes treten folgende Bestimmungen ein: 
1) Alle die Finanzen betreffenden Vorlagen der Reichsregierung gelangen zunachst 
an das Volkahaus. » 
z)BewilligungenvonAqsgabmdürfmnuraquatragverReschdtegietungund 
bis zum Belauf dieses Antrages erfolgen. Jede Bewilligung gilt nur für
        <pb n="144" />
        140 1849. 
den besonderen Zweck, fuͤr welchen sie bestimmt worden. Die Verwendung 
darf nur innerhalb der Grenze der Bewilligung erfolgen. 
3) Die Dauer der Finanzperiode und Budgetbewilligung ist ein Jahr. 
4) Das Budget über die regelmäßigen Ausgaben des Reiches und über den Re- 
servefond, so wie über die für beides erforderlichen Deckungsmittel, wird auf 
dem ersten Reichstage durch Reichstagsbeschlüsse festgestellt. Eine Erhöhung 
dieses Budgets auf späteren Neichstagen erfordert gleichfalls einen Neichs- 
tagsbeschluß. 
5) Dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstage zuerst dem Volkshause 
vorgelegt, von diesem in seinen einzelnen Ansätzen nach den Erlduterungen 
und Belegen, welche die Reichsregierung vorzulegen hat, geprüft und ganz 
oder theilweise bewilligt oder verworfen. 
6) Nach erfolgter Prüfung und Bewilligung durch das Volköhaus wird das 
Budget an das Staatenhaus abgegeben. Diesem steht, innerhalb des Ge- 
sammtbetrages des ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten 
haechetagee oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse festgestellt ist, nur das. 
Necht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, über welche das Volks- 
hauc endgültig beschließt. 
7) Alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungemittel bedürfen, gleich 
der Erhöhung des ordentlichen Budgets, eines Neichstagsbeschlusses. 
8) Die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder wird dem Reichs- 
tage, und zwar zuerst dem Volkshause, zur Prüfung und zum Abschluß 
vorgelegt. 
Artikel WM. 
K. 104. 
Der Neichstag versammelt sch jedes Jahr am Sitzeder Reichsregierung. Die 
Zeit der Zusammenkunft wird vom Neichsoberhaupt bei der Einberufung angegeben, 
insofern nicht ein Reichsgesetz dieselbe festsetzt. 
Außecdem kann der Reichstag zu außerordentlichen Situngen jederzeit vom 
Reichsoberhaupt einberufen werden. 
05. 
Die ordentlichen Sitzungsperioden der Landtage in den Einzelstaaten sollen 
mit denen des Reichstages in der Regel nicht zusammenfallen. Das Nähere bleibt 
einem Reichsgeseß vorbehalten.
        <pb n="145" />
        1849. 141 
S. 106. 6 
Das Volkshaus kann durch das Neichsoberhaupt aufgelöst werden. 
In dem Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen drei Monaten wieder zu 
versammeln. 
#K 107. 
Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige Vertagung des Staaten= 
hauses bis zur Wiederberufung des Reichstages zur Folge. 
Die Sitzungsperioden beider Hauser sind dieselben. 
Das Ende der Sitzungoperiode ded Neichstages wird vom Reichsoberhaupt 
bestimmt. 
S. 109. 
Eine Vertagung Des Reichstages oder eines der beiden Hduser durch das Neichs 
oberhaupt bedarf, wenn sie nach Eröffnung der Sitzung auf länger alo vierzehn 
Tage ausgesprochen werden soll, der Zustimmung des Reichstages oder des betref- 
fenden Hauses. 
Auch der Reichstag selbst so wie jedes der beiden Hduser, kann sich auf vier- 
zehn Tage vertagen. 
Artikel WI. 
g. 110. 
Jedes der beiden Häustr wählt seinen Präsidenten, seine Vleepräsidenten 
und seine Schriftführer. 
Die Sitzungen beider Häuser #k — Die Geschäftsordnung eines 
jeden Haufes bestimmt, unter welchen Bedingungen vertrauliche Sitzungen statt- 
finden können. 
5. 112. 
Jedes Haus pruͤft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet uͤber 
die Zulassung derselben. 
K. 118. 
Jedes Mitglled leistet bei seinem Eintritt den Eid: „Ich schwöre, die deutsche 
2* getreulich zu beobachten und auftecht zu erhalten, so wahr mir 
Gott helfe.
        <pb n="146" />
        142 1849. 
5. 11#. 
Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen unwürdigen Verhal- 
tens im Hause zu bestrafen und dußersten Falls auszuschließen. Das Nähere be- 
stimmt die Geschaäftsordnung jedes Hauses. 
Eine Ausschließung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Mehr- 
heit von zwei Dritteln der Stimmen sich dafür entscheidet. 
S. 115. 
Weder Ueberbringer von Bittschriften noch überhaupt Deputationen sollen in 
den Hausern zugelassen werden. 
# 116. 
Jedes Haus hat das Recht, sich seine Geschäftsordnung selbst zu geben. Die 
geschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Hausern werden durch Uebereinkunft 
beider Hauser geordnet. 
Artikel VIII. 
K. 117. 
Ein Mitglied des Reichstages darf während der Dauer der Sitzungsperiode 
ohne Zustimmung des Hauses, zu walchem es gehört, wegen strafrechtlicher An- 
schuldigungen weder verhaftek, noch in Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger 
Ausnahme der Ergreifung auf frischer That. 
h. 118. 
In diesem letzteren Falle ist dem betreffenden Hause von der angeordneten 
Maßregel sofort Kenmniß zu geben. Es steht demselben zu, die Aufhebung der 
Haft oder Untersuchung bis zum Schlusse der Sitzungsperiode zu verfügen. 
K. 119. , 
Dieselbe Befugniß steht jedem Hause in Betreff einer Verhaftung oder Unter- 
suchung zu, welche uͤber ein Mitglied desselben zur Zeit seiner Wahl verhaͤngt gewe- 
sen, oder nach dieser bis zur Eroͤffnung der Sitzungen verhaͤngt worden ist. 
g. 120. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstim- 
mung oder wegen der in Autübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich 
oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verant· 
wortung gezogen werden.
        <pb n="147" />
        1849. 142 
Artikel K. 
. §.121. 
Die Reichsminister haben das Recht, den Verhandlungen beider Haͤuser des 
Reichstages beizuwohnen und jederzeit von denselben gehört zu werden. 
22. 
Die Reichsminister haben die Verpflichtung, auf Verlangen jedes der Häuser 
des Reichstags in demselben zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen, oder den 
Erund anzugeben, weshalb dieselbe nicht ertheilt werden könne. 
5. 123. 
Die Reichsminister können nicht Mitglieder des Staatenhauses sein. 
b. 124. 
Wenn ein Mitglied des Volkshausee im Reichodienst ein Amt oder eine Be. 
förderung annimmt, so muß es sich einer neuen Wahl unterwerfen; es behält seinen 
St im Hause, bis dle neue Wahl stattgefunden hat. 
Abschnitt V. Das Relchsgericht. 
tikel I. « 
§.125. 
ie dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit wird durch ein Reichsgericht aus- 
euͤbt. 
"# - §.126. 
Zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören: 
a) Klagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt weg leczung der Reichs- 
verfassung durch Erlassung von Reichsgesetzen und durch Maaregeln der 
Reichsregierung, sowie Klagen der Reichsgewalt gegen einen Einzelstaat wegen 
Verletzung der Reichsverfaslung. " 
5) Sereitigkeiten zwischen dem Staatenhause und dem Volkshause unter sich und 
zwischen jedem von ihnen und der Reichsregierung, welche die Auslegung der 
Reichsverfassung betreffen, wenn die streitenden Theile sich vereinigen, die Ent- 
scheidung des Reichsgerichts einzuholen. . 
c)Politisch-UndptlvatkechklicheStreitigkeitenallekArtzwischmdeneinzelnen 
deutschen Staaten. " 
M. GI#
        <pb n="148" />
        144 1849. 
d) Streitgketen über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Regentschaft in den 
Einzelstaa 
U) Sausse zwischen der Regierung eines Einzelstaates und dessen Volks- 
vertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung. 
)Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung desselben, 
wegen Aufhebung oderverfassungswidriger Veränderung der Landesverfassung. 
Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung wegen 
Verletzung der Landesverfassung können bei dem Reichsgericht nur angebracht 
werden, wenn die in der Landesverfassung gegebenen Mittel der Abhülfe nicht 
zur Anwendung gebracht werden können. 
6) Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verlebung der durch die Reichsver- 
fassung ihnen gewährten Rechte. Die ndheren Bestimmungen über den 
Umfang dieses Klagerechts und die Art und Weise, dasselbe geltend zu machen, 
bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten. 
h) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmtrr Rechtspflege, wenn die lan- 
desgesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpfe sin 
i) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen i Reichominister, insofern sie 
deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen. 
k) Strasgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Minister der Einzelstaaten, 
insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen. 
1) Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Hoch= und Landesverraths gegen das 
Reich. 
Obnoch andere Verbrechen gegen das Reich der Strafgerichtsbarkeit des 
Reichsgerichto zu überweisen T wird späteren Reichsgesetzen vorbehalten. 
m) Klagen gegen den Reichofiocus, 
in) Klagen gegen deutsche Staaten , wenn die Verpflichtung, dem Anspruche 
Genügezuleisten, zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder bestritten ist, so 
wie, wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehrere Staaten in einer 
Klage geltend gemacht wird. 
Ueber die Frage, ob ein Fall zur Entscheidung des Reichögerichts geeignet sei, 
erkennt einzig und allein das Reichogericht selbst. 
. 128. 
Ueber die Einsetzung und Organisation des Reichsgerichts, über das Verfah- 
ren und die Vollziehung der reichsgerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen wird 
ein besonderes Gesetz ergehen.
        <pb n="149" />
        18 49. 145 
Diesem Gesetze wird auch die Bestimmung, ob und in welchen Fällen bei dem 
Reichsgrricht die Urtheilsféllung durch Geschworene erfolgen soll, vorbehalten. 
Ebenso bleibt vorbehalten: ob und wie weit dieses Gesetz als organisches Ver- 
fassungsgesetz zu betrachten ist. 
. 126. 
Der Reichsgesetgebung bleibt es vorbehalten, Admiralitäts= und Sergerichte 
zu errichten, so wie Bestimmungen über die Gerichtöbarkeit der Gesandten und 
Consuln deo Reiches zu treffen. 
  
Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes. 
g. 130. 
Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewaͤhrleistet sein. 
Sie sollen den Verfassungen der deueschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine 
Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je auf- 
heben oder beschränken können. , « 
Artikel I. 
k 131. . 
Das deutsche Voll besteht aus den Angehoͤrigen der Staaten, welche das deut- 
sche Reich bilden. 
K. 132. · 
JkdtkDeutschehatdasbeutscheskeichsbükgerrechkDieithraftdessen 
zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausuͤben. Ueber das Recht, 
zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgese. 
. 133. 
Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebletes seinen Auf- 
enthalt und Wohnsitz zu nehmen, biegenschaften seder Art zu erwerben und darüber 
zu verfügen, jeden Nahrungezweig zu betreiben, das Gemeindebürgerreche zu 
gewlnn 
en. 
Die Bedingungen fuͤt den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heimaths- 
geseh, jene fuͤr den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung fuͤr ganz Deutsch - 
land von der Reichsgewalt festgescht. 
. 124. 
Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehoͤrigen und andern Deutschen 
gursul. Schio. Nudolsiäbt. Gesehsarnil. Xl. 19
        <pb n="150" />
        146 1849. 
einen Unterschied im buͤrgerlichen, peinlichen und Prozeß-Rechte machen, welcher 
die letzteren als Auslaͤnder zuruͤcksetzt. 
Die Strafe des buͤrgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie be- 
reits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhoͤren, soweit nicht hierdurch erwor- 
bene Privatrechte verletzt werden. 
g. 136. 
Die Auswanderungsfreiheit ist von Staatowegen nicht beschraͤnkt; Abzugs- 
gelder duͤrfen nicht erhoben werden. 
Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fuͤrsorge 
des Reiches. 
Artikel I. 
. §.137. 
Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Staͤnde. Der Adel als Stand ist 
aufgehoben. 
Alle Standesvorrechte sind abgeschafft. 
Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. 
Alle Titel, insowelt sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben 
und dürfen nie wieder eingeführt werden. 
Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden 
annehmen. 
Die öffentlichen Aemter sind für alle Befädhigten gleich zuganglich. # 
unsie Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht 
Artikel M. 
138. 
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. · 
Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer 
That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. 
Dieser Befehl muß im Augenbllcke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier- 
und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden. 
Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im 
Laufe des folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behörde über- 
geben.
        <pb n="151" />
        1849. 147 
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gerichte zu bestimmenden 
Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzei- 
gen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. 
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist 
der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und 
Entschädigung verpflichtet. 
Die für das Heer= und Seewesen erforderlichen Modbdifikationen dieser Bestim- 
mungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten. 
K. 139. 
Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das 
Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der 
Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft. 
g. 140. 
Die Wohnung ist unverletzlich. 
Eine Haussuchung ist nur zuldssig: 
1) in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort 
oder innerhalb der nächsten vier und zwanxzig Stunden dem Betheiligten zuge- 
stellt werden soll 
2) im Falle der Verfolgung auf frischer That, durch den gesehlich berechtigten 
Beamten, 
3) in den Fäuen und Formen, in welchen das Gesecz ausnahmsweise bestimmten 
Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet. 
Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit 3ziehun von Hausgenossen 
erfolgen. 
Die Unverleblichkeit der Wohnung ist kein Hindernß der Verhaftung eines 
gerichtlich Verfolgten. 
S. 111. 
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaf- 
tung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen 
Befehlo vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und 
zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden foll. 
#. 112. 
Das Briefgeheimmiß ist gewährleistet.
        <pb n="152" />
        148 1849. 
Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nokhwendigen 
Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. 
Artikel W. 
S. 143. 
Jeder Deutsche hat das Recht, durch Work, Schrift, Druck und bildliche 
Darstellung seine Meinung frei zu Gußern. 
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vor- 
beugende Maaßregeln, namentlich Cenfur, Concessionen, Sicherheitsbestellungen, 
Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Post- 
verbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder 
aufgehoben werden. 
Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch 
Schwurgerichte geurtheilt. 
Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden. 
Artikel V 
. 111. 
Jeder Deutsche hat volle Glaubens= und Gewissensfreihelt. 
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. 
5. 115. 
Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen hauslichen und öffentlichen 
Uebung seiner Religion. 
Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen wer- 
den, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. 
K. 14. 
» Durch das religioͤse Bekenntniß wird der Genuß der buͤrgerlichen und staats- 
buͤrgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflich- 
ten darf dasselbe keinen Abbruch thun. 
K. 147. 
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst- 
ständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. 
Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staatz es 
besteht fernerhin keine Staatekirche.
        <pb n="153" />
        1849. 149 
Neue Religionsgesellschaften duͤrfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Be- 
kenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. 
. §.14S. 
Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. 
S. 119. 
Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe“. 
150. 
Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Eivilactes 
abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehungs des Civilactes 
Statt finden 
Die Relgioneverschiddonhet. ist kein bürgerliches Chchinderniß. 
5. 151. 
Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt. 
Artikel W. 
S. 152. 
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 
*r 158. 
d. *# 2444. r F „ S# AA. 
10010. 
und ist, abgesehen vom Prerangomen der Beaufsichtigung der * 
als solcher enthoben. 
5 154. 
unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen 
Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befchigung der 
betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat. 
Der häusliche Unterricht unterliegt, keiner Beschränkung. 
5. 135. 
Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall 
genügend gesorgt werden. 
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht 
ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist. 
F 1506. 
Die öffentlichen Lehrer haben das Recht der Staatsdiener.
        <pb n="154" />
        150 1849. 
Der Scaat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus 
der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an. 
"·l 1907. 
Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein 
Schulgeld bezahlt. 
Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier unterricht 
gewährt werden. 
K. 158. 
Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben aus- 
zubilden, wie und wo er will. 
Artikel VII. 
S. 150. 6 
Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich 
an die Behörden, an die Volksvertretungen und an den Reichstag zu wenden. 
Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Corporationen und von Meh- 
reren im Vereine ausgeübt werden; beim Heer und der Kriegsflotte jedoch nur in 
der Weise, wie es die Disciplinarvorschriften bestimmen. 
K. 100. 
Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht nothwendig, um öffent- 
liche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu verfolgen. 
Artikel VII. 
g. 161. , 
Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammelnz 
einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht. 
Volkoversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für 
die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden. 
. 162. 
Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch 
keine vorbeugende Maahregel beschränkt werden. 
. 163. 
Die in den §. 161 und 162 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer
        <pb n="155" />
        1849. 151 
und die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die militaͤtischen Diseiplinarvorschriften 
nicht entgegenstehen. 
Artikel K. 
S. 104 
Das Eigenthum ist unverleblich. 
Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf 
Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden. 
Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden. 
8. 105. 
Jeder Grundeigenthämer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von 
Todes wegen ganz oder theilweise veräußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, 
die Durchführung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch 
Uebergangogesetze zu vermitteln. 
Für die todte Ha## sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwer- 
ben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffent- 
lichen Wohls zulässig. 
F. 106. 6 
Jeder Unterthänigkeits= und Hoôrigkeitsverband hört für immer auf. 
S. 17. 
Ohne Entschädigung sind aufgehoben: 
1) Die Patrimonialgerichtobarkeit und die grundherrliche Polizei, - den 
auc diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Abgab 
2) Die auc dem guts, und schutzherrlichen Verbande fließenden penlchen Ab- 
gaben und Leistungen 
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche 
dem bisher Berechtigken dafür **m 
168 
lle auf Grund und Boden boftedn Abgaben und beistungen, insbesondere 
die *m sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Be- 
rechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten 
überlassen. 
Ess soll fortan kein Grundstäck mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung 
belastet werden.
        <pb n="156" />
        152 1 8 49. 
8. 1 
In Grundeigenthum liegt die Hee zur Jagd auf eignem Grund und 
ode 
2 Jagdgercchtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagd- 
Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben. 
Nur ablösbar jedoch ist. die Jagdgerechtigkeic, welche erweislich durch einen 
laͤstigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag 
erworben ist; über die Art und Weise der Ablösuug haben die Landesgesetzgebungen 
das Weitere zu bestimmen. 
Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und 
des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten. 
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht 
wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden. 
’*m 
Die Familienfideicommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen der 
Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten. 
Ueber die Familienfideicommisse der regierenden fürstlichen Häduser bleiben die 
Bestimmungen den Landesgesetzgebungen vorbehalten. 
Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weise der 
Ausführung haben die Gesezgebungen der Einzelstaaten anzuordnen. 
S. 172. 
Die Strafe der Vermägenseinziehung soll nicht statefinden. 
5 173. 
Mn Ilr?’:“: 424 * WNJ s- -4-L 
undGükerihStaåtünleJmetnde aufhoͤrt. 
Artikel x. 
5. 114. . 
Alle Gerlchtsbarkeit geht vom Staate aus. Ee sollen keine Patrimonialge- 
richte bestehen. E— 
Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten geuͤbt. Cabi- 
nets= und Ministerialzjustiz ist unstatthaft.
        <pb n="157" />
        18 49. 153 
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte 
sollen nie stattfinden. 
5. 120. 
Er soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben. 
Die Militargerichtsbarkeit ist auf die Aburkheilung milicärischer Verbrechen 
und Vergehen, so wie der Militär-Disciplinarvergehen beschränkt,, vorbehaltlich 
der Bestimmungen für den uuimi 
Kein Richter darf, außer durch uhn und Recht, von seinem Amt entfernt, 
oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden. 
Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen. 
Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluß in 
den durch das Gesed bestimmten Fällen und horn, zu einer andern Stelle ver- 
setzt oder in Ruhestand gesetzt werden. 
« §.118. 
Das Gerichtsverfahren soll oͤffentlich und muͤndlich sein. 
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit das 
Geset. 
- 
In Strafsachen gilt der AnllscFponn . 
Schwurgericht sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen poli- 
tischen Vergehen urtheilen. 
. 180. 
Die buͤrgerliche Rechtöpflege * in Sachen besonderer Berufserfahrung durch 
sachkundioe von den Berufögenossen frel gewählee Richter gebbt oder mitgeübt 
¾ 181. 
Rechtspflege und Verwaltung sollenget 
Ueber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs= und Gerichtsbehörden 
in den Einzelstaaten entscheidet ein *| das Gesetz zu bestimmender Gerichtshef. 
*8 kRA 
Die n fürr % über alle Rechtsverletzungen entschei- 
den die Geri 6# 
Fü#ll. Schw. krron. Gesetzsammlung XI. 20
        <pb n="158" />
        154 18 49. 
Der Polizei steht keine Strafgerichtöbarkeit zu. 
F. 183. 
Rechtskraftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen gleich 
wirksam und vollziehbar. 
Ein Reichaogesetz wird das Nähere bestimmen. 
Artikel Al. 
. 164. 
Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Verfassung: 
o) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter; 
b) die selbststaͤndige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten mit Einschluß der 
Ortspolizei, unter gesehlich geordneter Oberaufsicht des Staates; 
I0 die Veröffentlichuug ihres Gemeindchaushaltes; 
4) Oeffentlichkeit der Verhandlungen als Regel. 
(. 185. 
Jedes Grundstück soll einem Gemeindeverbande angeheren. 
Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien bleiben der landesgeset= 
gebung vorbehalten. 
Artikel Al. 
S 186. 
Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volksvertretung haben. 
Die Minister sind der Volksvertretung verantwortlich. 
F. 187. 
Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme bei der Gesehgebung, bei 
der Besteuerung, bei der Ordnung des Staatshaushaltes; auch hat sie — wo zwei 
Kammern vorhanden sind, jede Kammer für sich — das Recht des Gesetzvorschlags, 
der Beschwerde, der Adresse, so wie der Anklage der Minister. 
Die Sitzungen der Landtage sind in der Regel öffentlich. 
Artikel X. 
F. 188. 
Den nicht deutsch redenden Volksstämmen Deutschlands ist ihre volksehümliche 
Entwickelung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, so
        <pb n="159" />
        1 8 49. 155 
weit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der innern Ver- 
waltung und der Rechtssflege. 
Artikel XW. 
K. 139. 
Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde steht unter dem Schutze ded Reiches. 
Abschnitt VI. Die Gewähr der Verfassung. 
Artikel I. 
. 190. 
Bei sedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er nicht schon versam- 
melt ist, ohne Berufung zusammen, in der Art, wie er das letzte Mal zusammen- 
geseht war. Der Kalser, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer 
Sigung vereinigeen beiden Hausern des Reichstages einen Eid auf die Reichs- 
verfassung. " 
Der Eid lautet: „Ich schwoͤre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes 
zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu voll- 
ziehen. So wahr mir Gott helfe“. 
Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen 
vorzunehmen. 
S. 191. 
Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen Eid auf die Reichs- 
verfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die Dienstpragmatik des Neiches. 
- «§.192. . 
UebekdierrantwoktcichkeitverweiyomsqtstkrsoaeiuReichsgesehercassen 
werden. - « 
§.m. 
DieVerpflichtungaufbi-RsfchdvekfassungwirdindmEinzelstaatenmitdkk 
VerpflichtungaufdieLandesvecfåssungverbundenunddieservotütkstsehr. 
ArtikellL 
0.194, 
Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates 
darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen. 20.
        <pb n="160" />
        166 1849. 
8. 105. 
Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate kann nur mit Zu- 
stimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustimmung muß in den für Aende- 
rungen der Reichsverfassung vorgeschriebenen Formen gegeben werden. 
Artikel M. 
K. 190. 
Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß beider 
Hauser und mit Zustimmung des Reichsoberhaupts erfolgen. 
Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden Hunfer 
1) der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitgliede 
2) zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstnkaßz Ta- 
gen liegen muß; 
3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglie- 
der bei jeder der beiden Abstimmungen. 
Der Zustimmung des Reichsoberhaupts bedarf es nicht, wenn in drei sich un- 
mittelbar folgenden ordentlichen Sitzungöperioden derfelbe Reichstagsbeschluß un- 
verändert gefaßt worden. Eine ordentliche Situngöperiode, welche nicht wenig- 
stens vier Wochen dauert, wirv in vieser Reihenfolge nicht mitgezhle. 
Artikel IV. 
K. 197. 
Im Falle des Kriegs oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grund- 
rechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungkrecht von der Reichsre- 
gierung oder der Regierung eines Einzelstaatet für einzelne Bezirke zeitweise außer 
Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen: 
1) die Verfügung muß in jedem einzelnen Falle von dem Gesammtministerium des 
Reiches oder Einzelstaates ausgehen; 
2) das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Reschötages, das Mi- 
nisterium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit ver- 
sammelt sind, sofort einzuholen. Wenn dieselben nicht versammelt sind, so 
darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage dauern, ohne daß dieselben zu- 
sammenberufen und die getroffenen Maßregeln zu ihrer Genehmigung vorge- 
legt werden. 
Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten.
        <pb n="161" />
        1849. 157 
Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die 
bestehenden geseblichen Vorschriften in Kraft. 
Zur Beurkundung: 
Frankfurt a. M, den 28. März 1849. 
Martin u- Fimson von *i in Preußen, d. Z. Präsidem der verfasfunggeben. 
Reichoversamml 
Carl — aus *— d. J. M. Stellvertreier des Vorsitzenden, Abgeordneter des 
Wahlbezirkes Weiler in Barem. » 
FriedrichSckeqar.Iuchoaussen-Warta,M.,l.Schkiftfs'-hksk. 
KakhAIsaItslJetzkkMStungaks,SchkiI-iühm. 
Dr. Anton Uiehl aus Wien, Abgeordneter für Zwelll, Schristfübrer. 
Kal Niedermann aus beipzig, Abgeordanerer für den XI. sächsischen Wahlbezirk, Schritsiihrer. 
Gustav Robert v. Maltzahn aus Cüsirin, Abgeordneter für den Wahllreis Königsberg i. v. N., 
Schristführer. 
Mar Ueumayr aus München, Abgeordneter für den X. oberbaverischen Wahlbezirk, Schrist. 
führer. 
Dr. Heinrich v. Gagern, 41 Monsheim in Rheinbessen, Abgrordneter für den Wahlkreis Vens, 
im in 
Dr. Konrad Derid abler, —m— Wi ug M tlied der Redachions-Kommission. 
5 Wigard, Abgeordneler von Dresden, e Kommisssson. 
W 7#srn c utigart, Abgeordneier # 8 irt Schorndoif · Wee 
PDr. Nois Bor 8 Abgeordneier für Tischnowiß in M. 
X bgeorntter für den 26. sade n aus Norden in Offriesland. 
öähtenat aus Altena in Me len. 
8 3 are — eblbei 
n ar 
514 t 1 Whmon. , At Sahter für die h v2 erburn und % 
* nrinn er 2 
90 5½% lii den Wahlbezirk Soest Hamm. 
Conrad 8 aus r eordneier 4 den Angermünder Wahllreis. 
? A. Jollein aus — e 7 in Mamheim. 
*—— Abgeordneter 
den Overweg von **“ n 4 eochnot für Amen 
uben Abgeordneter für den Siegkreis (Aheinpreu 
% Senaell pPonw er, zundin W Geleno 
Werner, Abgeordneter für Mell a- Fe 
Julius Gerlach, irrldn geter für a 
br. Sauken-Tarputschen, Abgeordneter für #Mehturg in Litth Ben.
        <pb n="162" />
        168 1849. 
Kamlllo Wagner, Abgeordneter für Steyr in Oberoͤfterreich. 
G. Siemenõs Dr., Abgeordneler s t 
F. J. D. Junghanns aus Mos! den. 
Wedekind 4½ Bunuchhausen, oo d deo 5. hannzverischen Wahlbtzirko. 
r. Guido Pal rWl. n Graz in Stieierma 
Joh. Lud. aus Schmallenberg, ire aun ssen umd Builon In Westphalen. 
k chrötier, Abgeordneter Aa M Holland Mohrun 
Bresting, Abgeordneter für Memel und Heyder 
ohann Carl Christian “*W*) zn Ubgeorpneler u * * * Liegnitz-Lüben. 
zasum Gö#, Abgeordneter ans Neuwied, für den We bemir — in Rheinpreußen. 
vdas H— Hoͤften, Abgeordneter sur den Wahlbezirl Dechun' mund. 
rieb chWIlhklm Schubektausö M, Abg-onst stu- SensbuthbukgPt 
kanIng,slh11eikkI-1k Lastle flach-m en. 
swgen Heldmann, kerron meler für den Wahlbezirk 8 r Hessen. 
Claussen, Piehe 7 den 1. bolsteinischen Wahldihrict. 
Aus Abgeordne n uen Wal bibn Foainsiheusm e, 
rirduich Mölling, Abge wübhn er aus Older 
arl Hehner, Abgrorducter c Nassau. 
Ma Blu ntoder, Abgeordne##er des kannem Wunstedel. 
an rd nkolb aus Ei ane Abgeordneter für den Wahlbezirk Delitzsch · Bitterseld. 
Muürnch, Abgtordneter aus Wehlar in der preußischen Rheinprovinz. 
25 Snä: eerd für Mannheim. 
enmäl Abgeordneter des Wa ölbe gee 
B. 3# F ogrordnert. für Wahlbezirk Calbe urd icn, echow, 
dominisus Kucler. von Neh „ Ubgrordneter aus JIm z nm 
rank Tasel aus Iwelerücken torvnerer fur ven 10. Wabhi — 
zemhard Ellenkack, #ernernn deo 18. sächsischen Wahlbezir 
ul von , Dammssen Aseoraneter ded l. — Hessen. 
arl Griedrich Rhei d„ Abgeordneter des W hare= Hirls Tutlingen. 
ari gn Abgeorl 13 uu Vornzonschen dchn 
v 8 ler d 12. i verschen W atshihtin (büchov). 
erd. Mögele qus Murhardt, blbgrordueter des Senolknonh-Wein, in Würtemberg. 
leel aus Burg, ## grdnele. 116 . Jerichow# 6 st in der Proving sen. 
Suemaus Bebrenb 4 Sit dingen, Abgeordneier aus dem Großherzogthum Baden. 
wW. Abgeordneler des 6. Wahibezirls in Winrcen 
r nz 8 8 von It· 
skisaohttvkvkcnd ans Mmsbqeocdssettws Auch-Micheli Wahlbezirks. 
all Hagen aus *e Abgeordnelker desn Wahlbe tidel 
erust Heubner aus Iwickan, Abgeordueter des 10. ½ chopau) r7 Wohlbexirlo. 
ickte Gravenhorst aus Lüneburg. Ageroneler v # “7 krrsen Vah hh siieio (Garurgy. 
Schmitt aus Kaiserslaulem, begro Piosrihne 
2 Rahm aus Stentin, Ageordneter an * sticht-I 
August Lnlusaanquazwkcuckkn Abg-erweckt den khkmhatklichea besass Landau. 
won von Scher Fen ##nn hsch-d bgeordneter des Herzogihumo bimburg, ebezirk Noermonde. 
Mrander P on Bally aus Oberbeul 
Joseph Huck aue Ulme s für Elimaugen= Nereshein. 
Mta Jordan von Vel Abgrordneier für ê2 Dor, Bardi zinschen K 
Rober! Wtl aus Heidellerg. Abgeordneter von Mergenil Elbtin, Verahronn . — 
n J. Michelsen von Jena, Abgeordneter von Fehmam und Hadersleben in Eaen — 
Tücodor Vreaciu auc Jällichau, #eannren für den 23. Bron### Wahlbezkrs. 
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        <pb n="163" />
        1 8 49. 1s9 
hansaotin, Sürs v. Waldburg-Zeil. zurauchbur 
#erander Schneer, Abgeordneter des 19. Schlelischen n blbzir 
# uard Sa Varaheoo Kausbeuren, Abgeordneier für den ahlbezirl Kaufbeuren in Bayem. 
Agathon Wernich aus Elbing, Abporoneter für den Wahlbezirk Elbing — Marienburg in 
reuß 
Wilbelm Garribet r aus Forchheim, Serne für den Wahlbezirk Forchheim. 
8 Adolf — aus Breolau, Abgeordneter sür Neumarli nid Siriegau in Schlesien. 
ugu ammen aus Plauen, i für den 11# 46r AVu i’'G 
n Nitßze auo Snaisan für den 15. Pommerschen Wahlbe 
miich Carl Comarch aus Schleswig, für den fünften Slet Een Wahldistit 
Gulden von gpencn, A vorbhteter sũr den 3. — l 
Friedrich Schulz von Weitorh- Abgeordneter für den J. Nauf Haut de tn, 
. Fr. bgtorbneter n „Shingen-nonbiag 
Richard Pindrt u , für die Kdzr- I 5 en 66 Provinz Sachsen. 
Es enfel aus Cassel, für den 1. bezirk. 
vsat aud den „Whuerz Fretelll wuse Grl 
A. Christ au# Bchfl! 
2ll an whe irk Ohl b l PsiSchls 
rosch aus au un en in Pren esien. 
Vöcking, Abgeord dl. cheinpreuplschen rn 2 
. Bischer aus Wet 
. Schwarz aus # 
ann Loew aus Posen. 
yprian 8 ans aussta, —i ien. 
Köbler a hausel 
elnrich töu |0 Haligen 
illan Cropp aus O G*t ot. für Kniphausen. 
cholten aus W. c den 31. Theinpreußischen Wahltezirk. 
- aus Sohrau, für 35. p Wablbezirk. 
agel ans Cul ulM. 
iebrich Gotilleb eder aus G 
Deitere, am Angeern br ded 16. abe nilien Wahlbezieks Bonn-Rheinbach. 
ruber 
Albert Juli 6 v. G 14. 
Carl Nä#, s m——— e 
d Cu 6 Mäünchen, Mögeordn 
Lo Nns, 6 Vem, t4 1n ei 
John. A. Deues aus Bremen, Abgeordneter den 416. *l — 
! Milhelm Schepp aus Wiehbaden, Abgeordneter der 4. ahe Wablbezirts. 
i 
Wein Sobe — deo fünsten En * Wahlöe 
bert Sprengel aus Waren, Abgeordneter Wahlbezirté. 
#een Sen 1 Sangan, Abgeorbneter 5 wartemb. Wahlbeqirks Neckarkreiseo 
oͤbl ingen). 
adrich v. Se lasingky ans Berlin, Abgeordneler des 13. Vrandenb. Wahlbeziris. 
Fäifene 5 anen. sür 8 
esser aus Hambur rdneter für Lauenb 
Secbes 55“ # * g 
au sowal ß ür 
* gun n 1* Leobschütz k n 28 ölbegik Grimun. 
Ch. München aus und n u
        <pb n="164" />
        160 1849. 
H## v. Raumer aus Dinkelsbühl in Bapem, 
Stieber aus Budisfin, ——iies des s slchllfchthlbqitw 
Tntto Ikakeck auoc 
lb 
BaarkausBa Abquo dembedomttlelfksnlsscheaWablbn 
dor Paur un z. 4 — des 29. schlestschen Wltrurfe, (Grollkau-Fallenberg). 
urm, für eF a 1. # l im w 5 -es 
hraner, ii.h“n für * 
fft auo N 
Breufing sn Süt 
errmann Medle vor a Sage-« fuk Saqqupkpukus 
Unmuthsth 
Ernst Ema-nnd Vogel aus Guben, Al orde für den 23. brandenburglschen Wahlbezirk. 
L##nom on &amp;5 Herog. —— s r Elbersei v- 
a 
tlsmtlmwptt Ihqkokhnem inka 
sit-Ich Schlummer- Oldgkocdntlek sitt-J sitt-barg und Niederung. 
anz v. Schleusi Abgeordneler“ für Nastenburg! un d 
ohannes 3 kaul ul Man für den Wablbezirk Firr 
Albert # auc Siertin re für den 1 Wahlözick von Pommem. 
md „, Abgeordneter Lñbec. 
Lustan % esschle aus Drl Wahloezirk Sangerhausen-Querfurth. 
H, ae aus Stellin. 
. Marcue auo Samansieln für den Wablbezick Friedland und Gerdauen. 
Nerreler, ""n den WVebltete Fraustadt in Deutsch. Posen. 
9 ür. E— rnen. 
Gustav Et n, P cdnct de 8. Wahlbezirks im t thum Hessen. 
Withelm Stahl E#us Hn uue Abgeorbnter für — hlbezirk Ellingen in Vayem. 
Schierenberg Deimold, Abgrordneter für Lippe. 
Corl Korns 6 hw aus r Aogeordneler für den Bieliter Wahlbezirk im #Merreichischem 
sien. 
Vi sc Posen. 
volt ler, Abgeordneter des Wahlberirks Reichenberg 
Wilbelm 2 na aus Münster, Wahlkreio rng oe Dorsten, Döülmen. 
p 7n* 0 Coble 
viug. Dr echler - Ubgeordneler des 5. Mecklenburg. Schwerinschen Wahlkreises. 
Freeie aus FSaapen n Pomm 
Gustav Rob. Groß, Abg. für den Wahl belirk Nimes in Böhme 
Basus Mt- Ottow, arr sür die Kreise Wehlau un babian in Ostpraupen. 
einr. Rüder aus 26 für rg. 
We i Mrb angenwoneier 5 rnnnn. 
Graf von Giech, 
Alron or Reh von % ean Abgeordneler d „Grochengoih Hesslichen Wahlbezirk Offenbach. 
Goldy, Abgeordneler für die W. Alkrag Ikreise Brie mola 
Mar#int aus Pr. Friedland, Abg. für den alndenel Schlehau, Blau in Westpreußen. 
. ariä. onroru w e Bernburg. 
““lrt von 3erlg an a Rege 
Gustav Langerseidt von Ltlollisslsuuel
        <pb n="165" />
        1849. 161 
4 aus Dempowalonka in Westpreußen. 
u list Klett von Heilbronn, Abgeordneter dbes 8. Wi #eter gicchen Wahlbezirss (Nedarkreis). 
s, Mbcrordneter für den Wahlkreio Carthaus-Neust 
Far- ##steseen ans rigobee in Preußen, Abgeordneter P Wahlkreis Goldap-Oledno. 
J. P. Welter, Vertreter für den Wahlbezirk Merzig (in Rheinpreußen). 
Dr. Ds Carl. Friedrich Wilhelm Gräveil, Verweeler des Rolhenburg= Hoverswerdaer 
rlausih. 
Ludwig Ehrlich aud Murzinel, Abgeord. sür den Kreis Inow 
Georg Bernhard Sim son d Khnigsberg, Vanter Ei on * und Schweh. 
Noden Schick, *5— suͤr Wablbezirk WesensrGlurl in 
Dr. Poul Her *# Ebermannsladt, Vertreler deo 
Teichert aus 
Hrt u . 
ron 
Siens 6 e Ser- 
angz Stark aus trumau. 
usius daeche aus Gollnow. 
Carl — Bandtlaw. aus Krang. 
Hrom rag· 
Emlt Wagner % ostro#. 
## nrich Si mon aus Brrolau, Abgeordneter fürMagdeb 
Gubelmn Leverkus aus Oldenburg, üü d **s Wahlbczirk Leunep. 
n tnun“n 1u. 7. ski- 
emeRetttekth Mag-l für Bdhmsxch Leipa. 
aus S 
Kaesserle 
ugust Emmerlin F% 
m aus 
chh Kupen r-*-' — 
2 aus Cunbunn. 
Franz Vresgen g- Glweil#6 
Ir- Houben, 
arseldn en Cassel. 
9— Gustav —. aus Kiel. 
terst aus 
e ite, aus 
  
ilda. 
Ouo v. Kendell aus “N“i“mi 
Golllieb Ch. Schüler aus Jena. 
Fön#l. Schw. Disdolst. Gesesanml. XI. 21
        <pb n="166" />
        162 1 8 49. 
C. W. Wi icrerann aus Cassel. 
* Nabeinens 46 Oltobeuem, balrischen Wahlbezirks Memmingen. 
enck au 
Aur iihen en aus n Abg. des 13. schlesischen Wahlbezirka (Sieinau-Wohlau-Guhrau.) 
a 
Wee olel oud, Mie aus Eisenach. 
Fran#z Heisert ergl aus Rochlig. 
K. Jürgens, Abg. für den 3. —— Wahlbczirk. 
v vuih aus Olvenburg. 
. hen. 
Kaopar Arnold Golifr. Jos. Eng goslbgeeponeler aus Holstein. 
Adolph Schmidt aus Verlin, Wel he de# 1 . Brandendurgshen Wahlbczirks (Verlin). 
J. Pinder, Abgeordneier des Wahllreiseo suen in Schlesien 
W. v. Kalk stein, Abgcordneier dro — —— 8 in Ostpreusien. 
Karl Mertel, Abgeordneier ded Wahlbezirlo — 
Leuech Ass Abgrordneter deo Wahlbezirko Graudenz in um— 
uard ilhelm Tannen aus Zielenzig, Abgeordneler sur den 22. Brandenburg schen 
Wa 
Carl Versen aus Nieheim, Abgeordneter des 6. westphälsschen Wablbezirko (Hörker-Warbu 
Alerander Kündel aus Wolla, ——t Neidenburg Osteroder Wahlbezirio in buna 
Reissi %% 4% Freistadt in Ol errei- 
Robe Wiees begirk Mari ienwerder · Rosenbe 
Carl krbs 4%4 Trier, für den ui3sen Wellmweupishen Wahlbe bezirt E# lr. (twel. 
Wihelm v. Neischüs 6(n Könitoberg, für den Wahlbezirk Ki W n fischd 
Edwin von desr W w'aucs echian, 17. — — 
Christian Min aus % lb. für den Kreut 
Goul eb Wts nereen l aus Se be, 16. —— cher Wahlbe 
st Prinzinger aus ilrg, für den Wahlbezirk St. Wölten, in zn, Islemeich. 
. Sa aus der *7 für den Wirsitz. Chadzieower Wahlbezt 
7*7 Carl Ernst i e in Sal eslen. 
cob Ouido Theodor Gũ lich aus i' 
** Telltamp aus Brcslau, für den schlesischen Wahlbezirk. 
u|ml. M. von Nadowih aus Nülhen. 
n Ednard Enn t, sũr den 8— 
riedrich August Fri riys eche aus N l *P * — ihum Altenburg. 
sawhl Gang Groß aus Leer in Baulondes bgeordneter des 24. Honnwwaschen Wehlbchirks. 
mold Schlüter von — 
arl Sellier aus hanabrrn q 
ustav Freiherr von Amste Frber“ er huien Wahlbezirk (Breglau). 
lerander alk, für Militsch-Wartenberg in Scht 
arl Heinrich Ebmeier, sür den r7d- ibeer. in Westphal- alen. 
rd i 
1 
h. Becker, sür die rheinprenßischen Vlret e Daun, * Bitburg. 
oseph Brodhausen, für den Wahllrrio Münster in 
4. Förler aus Hünseld, Wgeerdneter de# 11. krsh Fcblegertel 
ohann Demel, für den Wahlbezirk Teschen in österreichisch Schlesien. 
ugust Ernst Brau un aus 88 i di 4. oen Wahloczirk. 
Ollo Plathner, für den Wahilrre nigero 
Carl Bernbardi aus Cassel, ür v 4 2. lur eischen, h. 
Wühelm Vehncke, für den 4. hauneverschen Wahlbezir!
        <pb n="167" />
        1849. 163 
, für den 
Mnebesn aus 19. rahemmert P4. 
airt eph Riüchter aus Wiri• dneier fuͤr die stated 
Ilsthst humanit- Jiegert, bgerleoem er für den Wahlbezirl WMns in W 
Zßkt I dSchup as Schuh IhqeokdnctekdesllWahbthdes Großherzogthums Gessen. 
ederer au- 
F hi aus Tulinag Abgeordneler des 4. Oberschwäbischen Wahlbezirls, Königreich 
ri 
Friedrich rteh Goldberg, gernhne sũür * 8 schlesischen Wahlbezirl. 
Wilhelm A#n Zöllner, Abgeordneter ## tk 2 hesktdcssomgmcheSachsm 
Ludwthemhahslbqunesfilka wenn 
.oeatek, Uhseocvnettk für m½v g. udolstal 
derson aus gfrnl a. d. Oder, für den 16. huareln Fschen Wahlbzzirk. 
Emitl Franz Rößler a 0 Wen . eordueter für S F- 
# Makowiczkla, — ür mb s 
IuoSchakkhAtsgeowakk 4. §½ Wi greaa n. 
Friedrich thön zur Mib al. ahldg Ist den Kreio oleben in der preußischen 
rovin 
Blorian von Ehtelsn nugensh für den 4. braunschweig'schen Wahlbczitk. 
W Carl Albrecht Fürchtegomn, Gras wend "er Golg, O* neter 1 — 
nilow# Chodziesen, Körigreich Prev ate 
Cacl Habn, Abdgrordurler der Kreise Alrien. und sese rsr 
Rudolph si aus Dürkheim, Abgeordneter für den erhben Wahlrreis 
in Rheindaiem. 
Friedrich Wilhelm Schlössel aus Halbendast , Abgeordnete-c sit-den Kreis Hirschber 2— lesien. 
Hua Wöhler aus Schwerin, Abgeordn Schwer. err bloe. 7*7 Shies 
8 Ks Mauckisch, #eer roneter sür l Wan im Königreich ln 
Cari He 4# - Mgrordneter. ür den Wahlbezirk Siodt= und Land- Aanu Freyburg und U#m Brei- 
ach in Baden. 
Eduard ah Kaufmann aus Rumburg, für den Wahlbezirl Teischen in Boͤhmen. 
Jol. Schneider, Dr. j. aus Wien E it im Wahldezirk it in Maͤhren. 
#. Kolaczek, für den —88 d wau in österr. Schlesien. 
Wilhelm Ouo Lirbmann aus e für den 7. brandenbuyzischen # 
— *½n Keien. Gomnassallehrer aus Oels, hewählt für den schlesischen Wahslbeziri 
t 
ori IIt a eißen 
e a 5% 1— a hn We t— 15. widchSachen Wahl- 
erdinand Mubenschmi d aus Passau, für den Wahlbczirk au. 
n an ul aus ½ Mnes, 7 den Wahloczirk —1 s 
aur auo Uugoburg. 
Boͤcler bg Sar# für den 3. Meclenburg · Schwerin schen Wablbe irt. 
raugon ## sn 6 Nausche (Görlig. Haide), für den Wahlbezirk Göriig (2. schles.) luth. 
ang. 
Kienrich- v on adenen aus Berlit 
obert Walter aus Reustadt . .% ze bgcor für den 39. schlesischen Wahlbezirk. 
sieon Scholt. aus Neisse, Abgrordnert .r## Fnt 22. preußiischeschlesischen Wahlbezirl. 
Oberin 44 Wahlbezirk us, Nheö inhisen 
Wilhelm . von Beuscheer „ Abgeor 4 rra 13. K. Sächlischen Wahlbeziris. 
J. Bürgers, Abgeordneter für dnich Köln und l e Weia am Rhein, Rheinpreußen.
        <pb n="168" />
        164 1849. 
Zhiiv- Geigel, m— des Begirke Kitzingen in Bayern 
et onSl,slbqeot-diieleklstkbenBeyI-f Leitmot- Butowm Pommern. 
lius von *Tr w AbgeokdetfurSchathImDeutfch[ 
Mon- Bnegleb Abgeordnete-s für Coburg. 
ewählt für Kromau in Mähren. 
ô7 aibe c Ian, egierungoraih zu Lũneburg, -!s's et des 13. Hannov. Wahlistrins. 
Wilhelm Schulle auo todam, für den 8. een Wahtbezur CNuppin und Ofl- 
riegni 
Nile#maier, ——iei 
Eisenmann 3 ler- K#, TAzeradneter (i für Würgburg. 
i#h Wilbelm von Reden aus Hannover, Abgeordneter für den Harz 
rl vo 48 t ür den G ahlie Zirt Kindberg in Elte#mark 
Larl tnuist Geve bgeordneter sũr 
Vogt, nn für den 6. hessischen Vazie e37 ami e i 
2* Kra eordneler für den 2. ponim ahs mi 
Robert Ntnn Atgeordneter für den 32. p 
Gusiav MAfoiu1 en, tncernen für S an 
orih Beit, Abgeordneter für Berlin 
anz Schmid" #ebreneneler für büren 
-War Duncker, Abgeordneter — Halle kan den Saalkreis. 
Lulius Carl Pannier, Abgcordneier für Anhalt-Dessau. 
Carl Ludwig Langbein 4 „Wirien gugerrdnre des 5. Wablbezirke im e Sachsen. 
Gustav Rüme ling Abgeordneter des Wahlbezirke Kirchheim-Nürtingen in Würtember 
ains ich Thöl, fockerer 3 .Strelig. 
So s von Freiburg an S- Unstrut, Abgeordneter des 16. Wahlbezirko von 
reuhesch. Sachsen. 
Karl Schoedler, Abgeordneter des Hichenchuno Lecchtenstein. 
Gustav Godeffroy, Abgn eordneter für Hambur 
bermam, Preiberr von Notenhan auc, Nenleinchors, Abgeorducter für den Wahlbezirk Nörd- 
Christlan e aus Düsseldorf, Abgeordneter für den cheinpvruzichen Wahlbezirk Gladbach. 
Emmanuel Servals aus Luremburg, Abgeordneler für Lurem n 
Wilhelm scherl “* Flgart uis woee für den 24. Wahlbezirk deo Königreichs Sachsen 
lolpen), auc Neustadt. 
Ernst Wübelm Eduard Zimmerm r- *W ergerichtassessor, irgernaeinre 2 Span- 
bgeordneter zur deutschen Re in für den Lulkauer Wahlber 
Anton —8 haan Milhelm v en aen nern, Landrath, Abgeordneler ( de h, L#ck 
annisburg in Ostpreu 
Ludwig ns von Mie elsiadt im Odenwalb, Abgeordneler des 4. Wahlbezirls, Großherzog= 
essen. 
ann von Vallos. aus der se — 
-ug., Frhr. v. de, Zardrah aus Waldenburg in 
6 Carl Lud. O## lber, Abgeordneter ür den 3. Sen. Wahlbezin. 
2 Venedey (aucs Ebnn) ur Hessen-Hom 
aus Tihingen, für den 5. rie Wahlbezirk. 
8 . HGier ra aus Wien, bonne vom Wahlbezirke Mäuscen 
rd Marcko % Duisburg, Abgeordneier des 30. (riein.) prruß. ricoe 
Hohs Wilhelm sohn. öhr. Ppbil. und d aus# Eutnn ! in *“ en, Abgeord 
neler 52 12. schlestschen Wahlbegirk (Grünberg — Freistadt 
5
        <pb n="169" />
        1849. 165 
Johann brehr ie Kierull n llaonerah aus Nostock, Abgeordneter für den ersten Mellen- 
ashen Wahliistrik. 
Haw Sichen von 
Adolph Wiconer von Vin Abgeordneter für den Wahlbezirk Feldsberg in Niederösterreich. 
Wũrih aus Siginari 
Wilhelm Zimm#ahen uus Sluligart. 
Fori 2e aus Tauberdischesoheim in Baden. 
!m wedgrich Stavenhagen, — S#ernhnerr: für W 
o 
ato aus Sonnenberg, Abgordneter für Meini 
ischer aus 79. See ler in vierlen Wi io des Großher letchumg Weimar. 
Irhamn ## n aumann aus Franksun g. d. O., Mbgeorducter für den Wahlbezirk 
* 6, und Spremberger #nst der rev Ennn burt 
mniher aus Leip 1r Adgeordneter des X. Wahlbzzt —“i Königreich Sochlen. 
snm m*- n Lune im u Winlenshum n“tin“ “- VNbgeordne# für Reuß 
Carl arno. Gbbenhedt aus Hannover, Abgeordneter für den zweiten Wahldistrikt 
ü#n Königrei nnover. 
Umbscheiden, 8 XX r## n-i u sebem (Bayer). 
#n V#d urdend , sit-Yoro eiwkstmbeua demn 
Josef Hermann K 1. bgeordneter für den österr. Gun schen ( Benisch. 
Wilhelm gol offbauer aus Roidhausen, als pen gewählt für den E— Nordhausen= 
rbis in der preuhischen Dwoin 
Johann Sr Abdinate Rechisconsulem ) — Abgeordneter für den würtembergi- 
iet Oehringen-Künzelgan. 
Johannes Lawenn ee t sũr Horb. „ in Wirtemberg. 
Wilhelm Weruher von Nierstein, Abgeordneier für Alsseld in Hessen. 
F#a# gel, Libneordneier des Wahlbezirio Dillingen. 
Augu et kmarr, Ks 5 Snontzerichpean aus see# für den Wahlbezirk Weiden 
n der al 
i Awa Bemühn-«- vtggemaetkk wxxnsschtltchm Was-Muts 
UUIIIIIRühl Abgeordnurr von 
Briedrich hi Hensel aus am, Abgeordneier des XX. Wahlbrziro iim Könicreich 
1. - «"mtvkikkS". 
GI Motmkdmna wasmsdqeokvnetkkknktmptuschkuth 
Karl 
#. 
Bas 7., aus S In 
Nkknntnmnnnns R 
Theodor eordneler z den 13 chtss Wb krf 
gks kam-»I, Abgeordne belleiusen Wahlbez 
ohann ghn i aus Valingen, n eler deo 2. shlinse, “ im 
zwe ondil rz 
Lrimichne Jach ariäà aus Göningen, Abgeordneler des 9. hannoverschen Wah 
ugust Rein steln aus Naumburg a. ., Abheordneler der Wahlbezirko r aen 
(Pr. Sachsen 
#n Piel # z —0 für den Wahlbezirk Sowdin= Annowalde in der Neumark (ruhen). 
Adolph Schen er aus Sun „ Abgrordneler für den Wahlbezirk Besiheim-Brackenheim im 
önigrei · 
Hermann von Bocera a# sür Crefeld.
        <pb n="170" />
        166 1849. 
Ernst brichih Gett elter -un — #bgeordneter für die Aemter Staufen, Müleim, 
-lassen (Baden). 
Heinrich Müt Ml l 4. Womnas ium in Zittau, Abgeordueter für den ersten 
zirk des Königreichs S. 
Heinrich ehlseze aus Satzgitter, Se für den hannoverschen Wahlbezirk Goolar-Halle: 
eld. Boclenem 
Ookar n, Wvdenbrugt, Abgeordneter de6 1. Wahlbegieloc des Großherzogihums Sachsen- 
imar. 
  
Berichtigung. 
S. 110. unten nach den Worten — alfo auf 30 — wie 4. 4 
T — K. 
! Fl. * * 2 Hür. Betrag der 
Nachschußrente. 
Statt g. 5. muß eshe 
: 45. 
8 * Stalt ibrauchs : 5 4 /5„ 4 M gebrauche,, sermer: stalt bierin 
ist zu ½## ahlerhin“ 
8 neching: Statt „welche geweidet werden“ muß es heigen „welche gemischt 
—- —
        <pb n="171" />
        Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Neuntes Stück vom Jahr 1849. 
  
    
  
  
  
N XXII. Negulativ 
in Betreff der Streu-Abgabe in den Forsten Paulinzella, Singen 
und Quittelsdorf. 
um solchen Familien, welche Feldbau nur in so geringer Maße besitzen, daß 
sie nicht den ganzen Bedarf des zu ihrer Wirthschaft nöthigen Strohes bauen, we- 
gen Mittellosigkeit aber den fehlenden Betrag auch nicht zuerkaufen im Standesind, 
die Möglichkeit zu verschaffen, Einstreu-Material aus Forsten zu beziehen, wird 
auf Höchsten Befehl unter Zugrundelegung der Verordnung vom 28. August 1709 
bis auf weitere Bestimmung nach Maßgabe dec mit dem Landtage ieserhalb gepflo- 
genen Verhandlungen verordnet: 
Die Abgabevon S folgt vorzugsweise an die Bewohner der den genann- 
ten Forsten zunächstgelegenen Orte nach dem beiliegenden Verzeichniß; ausnahms. 
weise, wenn über das Bedürfniß derselben hinaus, Streu vorhanden ist, auch an 
andere Staatsangehörige, jedoch immer nur unter Beobachtung, der im §. . be- 
merkten Einschränkungen. 
*e 
Im Frühjahr jeden Jahres haben die Förster das aus jedem Forste abzulas- 
sende Quantum von Streu anzugeben. Hierein theilen sich vorzugsweise (nach 
Maßgabe des §. 1.) die dem betreffenden Forst zundchst gelegenen Orte nach Maß- 
gabe ihres Bedürfnisses, dafern nöthig unter Mitwirkung der betreffenden Verwal- 
tungs-Behörde. Hat die Vertheilung der Sereu nach Orten in dieser Weise stattge. 
funden, so theilt jeder Ortsvorstand den ihm zukommenden Antheil unter seine 
Ortsbewohner, die sich ebenfalls mit Angabe ihres Bedürfnisses bei demselben ge- 
meldet haben mässen, aus, und auf den Schein, den ein solcher Ortsbewohner 
von seinem Ortsvorstand erhält und worauf zugleich zu bemerken ist, ob die Streu 
Fürstl. Schw. Turolstärt. Gesetzsamml. XI. 22
        <pb n="172" />
        168 1 8 45. 
unentgeldlich abgelassen werden soll oder nicht, wirkt derselbe sich einen Streuzettel 
bei dem betreffenden Förster aus. 
Hierbei wird den Ortsvorständen besonders zur Pflicht gemacht, weniger Be- 
dürftige und solche Personen, welche selbst Stroh bauen, oder Privatwaldungen 
besitzen, bei der Aufstellung der Verzeichnisse den. Aermeren nachzuordnen, um betz- 
tere desto sicherer berücksichtigen zu können. 
Namentlich sollen Diejenigen, welchen nachgewiesen werden kann, daß sie 
Stroh verkaufen, vom Bezug von Streu aus den Forsten gänzlich ausgeschlossen 
sein. Ferner ist bei Verkheilung der Streu darauf zu sehen, daß vorerst die Be- 
dürfnisse solcher Ortschaften aus den Forsten befriedigt werden, welche nicht im Be- 
sib von ausgedehnteren Gemeinde= und Corporations-Waldungen sind, oder aber 
ihr Streubedürfniß daraus nicht befriedigen können. In den auf den Grund der 
angefertigten Verzeichnisse von der Forstbehèrde ausgestellten Streuzetteln muß 
das Quantum, die Zeit des Abholens und der Ort, wo die Streu abgegeben wer- 
den soll, angegeben sein. 
An dem bestimmten Tage bringt der Streuempfänger den gelösten Schein mit 
zur Stelle und giebt ihn an das zur Aufsicht bestellte Forstpersonale ab. Wer 
ohne eine solche Legltimatlon kommt, ist, um Unordnungen zu vermeiden, vom 
Forstpersonale abzuweisen. 
8. 8. 
Im Hinblick auf die große Wichtigkeit, von welcher die Erhaltung der Forste 
für die Wohlfarth des Staates ist, sollen die Streu-Abgaben nur nach den drin- 
gendsten Bedürfnissen und nach forstlichen Grundsétzen, welche die Erhaltung der 
Hauptnutzung der Forste in ihrer Nachhaltigkeit zum Ziel haben, erfolgen, und es 
wird daher festgesetzt: 
1) daß nur in solchen Nadelholzbeständen, welche in den nächsten 20 Jahren 
zum Abtrieb kommen, Streu abgegeben wird, jedoch mit Ausnahme solcher, die 
an steilen Einhängen liegen , eine mittaͤgige Lage oder an und fuͤr sich schon weni- 
ger tragbaren Boden haben 
2) daß die Abgabe an — sich nicht nach der Anfordrung, , sondern nach 
dem auf forstliches Ermessen gegründeten Abgabesatz richten soll um 
3) daß die Streu nur mit hölzernen Rechen und nur vom 1. es bis 30. 
September einschließlich jeden Jahres gescharrt werden darf, wobei die gewöhnli- 
chen Holztage eingehalten werden müssen. 
Halde ist geeignet, die Befriedigung der Streubedürfnisse auf eine für die For-
        <pb n="173" />
        1849. 169 
ste unschaͤdliche Weise zu unterstuͤten ; es wird daher die Forsthehoͤrde angewiesen, 
dahin zu wirken, daß dieselbe an zu bestimmenden Orten mit der Sichel geschnitten 
und zunaͤchst an Arme unentgeldlich zum Einstreuen abgegeben wird. 
g. 4 
Fuͤr die Streu sind folgende Preise zu bezahlen: 
1 Fl. 30 Kr. für 1 zweispänniges Pferde- oder Ochsenfuder; 
" . 36 = für 1 dergleichen Kühfuder; 
. . 6 für 1 Schubkarren; 
I. 4 für 1 Korb, Hucke, Bürde 2c. 
Notorisch Arme erhalten zwar auf Armuths-Zeugnisse Zettel zu unentgeldli- 
chem Bezug von Streu auf Schubkarren, Körben, Hucken und Bürden, müssen 
sich aber allen sonstigen, in diesem Regulativ enthaltenen Bestimmungen unter- 
werfen. 
F. 5. 
Alle diejenlgen, welche den in diesem Regulativ festgesetzten Bedingungen zu- 
wider handeln oder Streu verkaufen, vertauschen oder sie sonst nicht zu eigenem 
Bedarf verwenden, sollen in die im Torststrafgest angedrohte Strafe verfallen. 
Rudolstadt, den 11. Mai 181 
Fürstlich Schwerzburg. sche Cammer. 
Richard Preßler. 
Angabe der Relbenfolge, nach welcher die Ortschaften bei der Strenabgabe in den 
Vorsten Paulinzella, Seen und Gulttelsdorf, unter Festhaltnag der im ** 
latt# enthaltenen allgemelnen Grundsätze, zu berschsichtigen selin das 
1) Im Panngelert und Singer Forste find hauptsächlich zu brrlchihisg 
Königsee, 
Gräfinau, 
Maulinzella, 
Horba, 
hem 
Oberköd 
Sind die aeisz, e Orte befeiedigt und es ist noch Streu-Abgabe zulässig, 
so wird dann dieselbe den zundchst gelegenen Ortschaften, mit Ausnahme von 
Dörnfeld a. H., Gösselborn, Hengelbach und Singen, abgegeben. 
21 *
        <pb n="174" />
        170 1 8 49. 
2) Im Quittelodoͤrfer Forste sind hauptsaͤchlich zu beruͤcksichtigen: 
Ouittelsdorf, 
Leutnitz, 
Watzdorf, 
Thälendorf, 
Sind die vorstehenden Orte befriedigt und es ist noch Streu-Abgabe zulässig, 
so wird dann dieselbe an die zundchst gelegenen Ortschaften abgegeben. 
Wa den Leutenberger und Buchaer Forst anlangt, so scheint eine Aufstel- 
lung der Ortschaften nicht nöthig, da es an Ast= und Durchforststreu noch zur Zeit 
nicht mangelt, auch ausgedehnte Privat= und Commun-Waldungen vorhanden 
sind. 
  
XXV. MRegulativ 
in Betreff der Streuabgabe in dem Departement der Waldforste, einschehlih 
Leutenberg und Bucha. 
Bei dem Mangel an Einstreumitteln und der Nothwendigkeikder Unterstützung 
des Kartoffelbaues auf dem Walde wird rücksichtlich der Nea ug der Waldstreu 
für das Departement der Waldforste Folgendes auf Höchsten Befehl bis auf wei- 
tere Bestimmung, nach Maßgabe der mit dem Landtage dieserhalb gepflogenen 
Verhandlungen festgesetzt. 
5. 1. 
Die Abgabe bon Streu erfolgt regelmaßig zunächst an die Bewohner der ein- 
geforsteten Orte nach dem beiliegenden Verzeichnisse, ausnahmsweise, wenn über 
das Bedürfniß der Eingeforsteten hinaus Streu vorhanden ist, auch an nicht zu 
dem betreffenden Forste zu zählende Staatsangehörige. 
" — 
Bis in die Mitte des Monatö September haben die Förster das aus jedem 
Forste abzulassende Quantum Schneidelstreu anzugeben. Hierein theilen sich zu- 
nächst die zu jedem Forste gehbrigen Orte nach der Größe ihrer Flur, dafern nö- 
chig unter Mitwirkung der betreffenden Verwaltungs-Aemter. Hat die Verthei- 
lung nach Orten so stattgefunden, so theilt jeder Ortsvorstand den ihm zukommen- 
den Antheil unter seine Ortsbewohneer, die sich ebenfalls mit Angabe ihres Bedürf. 
nisses bei demselben müfsen gemeldet haben, aus, und auf den Schein, den ein
        <pb n="175" />
        1849. 171 
solcher Ortsbewohner von seinem Ortsvorstand erhält, wobey zugleich zu bemerken 
it, ob die Streu unentgeldlich abgelassen werden soll oder nicht, wirkt derselbe sich 
einen Streuzettel bei dem betreffenden Förster aus. Bei Abgabe der Moosstreu, 
welche jedoch früher bei guter Witterung zu bewirken ist, findet dasselbe Verhält- 
niß statt. · . 
sairea. wird den Ortsvorständen besonders zur Pflicht gemacht, weniger Be- 
dürfüge und solche Personen, welche selbst Stroh bauen oder Privatwaldungen 
besitzen, bei der Aufstellung der Verzeichnisse den Aermeren nachzuordnen, um letz- 
tere desto sicherer berücksichtigen zu können. Namentlich sollen solche, welchen nach- 
gewiesen werden kann, daß sie Stroh verkaufen, vom Bezug von Streu aus den 
Forsten gänzlich ausgeschlossen sein. 
Ferner ist bei Vertheilung der Streu darauf zu sehen, daß vorerst die Bedürf- 
nisse solcher Ortschaften aus den Forsten befriedigt werden, welche nicht im Besitz 
von ausgedehnteren Gemeinde= und Gorporationswaldungen sind. In den auf 
den Grund der angefertigten Verzeichnisse von der Forstbehörde ausgestellten Streu- 
zetkteln muß das Quantum, die Zeit des Abholens und der Ort, wo die Streu 
abgegeben werden soll, angegeben sein. An dem bestimmten Tage bringt der 
Streuempfänger den gelösten Schein zu seiner Legitimation mit zur Stelle. Wer 
ohne eine solche Legitimation kommt, ist, um Unordnungen zu vermeiden, von 
dem Forstpersonale abzuweisen. 
. 8. 
Die Forstbehörde hat dafür zu sorgen, daß das bei den Jahresschlägen aus- 
fallende Reißig, insofern es nicht zu Deckung des Brennbedarfo und der Köhlerei 
verwendet werden muß, als Streumittel abgegeben wird, und darauf Bedacht zu 
nehmen, daß vie Schneldel- oder Aststreu-Abgabe durch Ausblebe von zu dichten 
Culturen oder sonstigen Wüchsen mögllchst befördert werde; dagegen ist die Moos- 
streu-Abgabe bei den hroßen Nachtheilen, welche die Entnahme der Moosstreu den 
Waldungen nd namentlichden Fichtenbeständen ringt, und beider größern Rützlich 
keit der Schneidelstreu für den Feldbau, möglichst zu vermeiden und soll nur dann, 
wenn die Streubedürfnisse auf andere Weisenicht zu befriedigen sind, erfolgen. In 
solchem Falle darf die Moosstreu aber nur nach forstlichen Grundlätzen, welche 
mit der Erhaltung der Nachhaltigkeit der Hauptnutzung der Forste Mvereinbaren 
sind, abgegeben werden, und es wird daher festgesetzt: 
1) daß in den Forsten Neuhaus, Cursdorf, Lindig, Katzhütte und Scheiba 
die Moosstreu nur in den im nächsten Jahre zum Abtrieb kommenden Bestandsflä-
        <pb n="176" />
        172 1849. 
chen geharkt werden darf; Isollte died aber in dem einen oder anderen Jahte nicht zu- 
laͤssig oder dile Streu nicht zulaͤnglich sein, so treten die Bestimmungen ein, wie sie 
unter 2. für die drei unteren Waldforste getroffen worden sind; 
2) daß in den Forsten Unterweißbach, Sitzendorf und Dieterödorf nur in den- 
jenigen Nadelholzbeständen, welche in den nächsten 20 Jahren zum Aberieb kommen, 
Streu abgegeben wird, jedoch mit Ausnahme solcher Bestände, die an steilen Ein- 
hängen liegen, eine mittägige Lage oder an und für sich schon weniger tragbaren 
Boden haben; 
3) daß die Abgabe an Streu sich nicht nach der Anforderung, sondern nach dem 
auf forstliches Ermessen gegründeten Abgabesatz richten soll, und 
4) daß die Moosstreu nur mit hölzernen Rechen gescharrt werden darf. Der 
Gebrauch eiserner Werkzeuge zu diesem Zweck ist von besonderer Erlaubniß der be- 
treffenden Forstbehörde abhängig. 
. 1. 
Für die Schneidel= und Moosstreu sind folgende Preise zu bezahlen: 
A. in den Forsten Neuhaus, Scheiba, Katzhütte, Lindig und Cursdorf: 
26 Kr. für 1 zwei= und mehrspänniges Pferde, oder Ochsenfuder; 
18 ..Idergl. Kühfuder, un 
B. in den Forsten Unterweißvach, Sitzenvorf, Di worf, Leut, 
1 Fl. — Fr. für 1 zwei= und mehrspanniges Pferde-oder mit 3 und 
mehr Ochsen bespanntes Fuder; · 
-itofürlzweispännigeoOchsenfuderz 
30 I dergl. Kühfuder; 
* 1 Tracht im Unterweißbacher Forste; 
- --thust-indemSicendorfekundDietersdorfecForst. 
Notorisch Arme erhalten Zettel zum unentgeldlichen Bezug von Streu auf 
Schubkarren, Koͤrben, Hucken und Buͤrden, muͤssen sich aber allen sonstigen zur 
Aufrechthaltung der Ordnung getroffenen oder getroffen werdenden Bestimmungen 
unterwerfen. ' 
-. km-. 
I 
dü- 
widerhandeln oder Streu verlaufen, vertauschen oder sie sonst nicht zu eigenem 
darf verwenden, sollen in die im Forststrafgesetz angedrohte Strafe verfallen. 
Rudolstadt, den 11. Mai 1819. 
Füärstl. Schwarzburg'sche Cammer. 
Scheller. Nacherd Poße 
K. 5. 
Alle diejenigen, welche den in diesem Regulativ Fysgeliber Bedingungen J# 
o t-
        <pb n="177" />
        18 49. 173 
Angabe der Relbenfolge, nach welcher die Ortschaften bel der Strenabgabe im 
Devartement der Waldforste unter Festhaltung der im Regslativ enthaltenen 
allgemeinen Grundsäse zu berülcksichtigen find. 
A. 
Im Betreff der 5 oberen Waldforste. 
1. 
Solche Orte, welche ihre Streu lediglich aus dem Forste zu beziehen haben, 
in welchem sie liegen, als: · 
euhaus, 
Schmalenbucha, „ 
ichte b. W. und aus dem Neuhcuser Forste; 
Geyeröthal 
Sgebe und aus dem Scheiber Forste; 
Katzhütte 
Oberhammer und # aus dem Kathütter Forstez 
Goldisthal 
II. 
Solche Orte, welche hinsichtlich des Streubezugs abwechselnd auf jeden der 5 
oberen Waldforste gewiesen werden: 
Curêdorf, 
Meuselbach, 
Oberweißbach, 
Mittelweißbach, 
Deesbach / 
Boͤhlen, 
Droͤbischau, 
Egelsdorf, 
Herrschdorf, 
Friedersdorf, 
Allersdorf,
        <pb n="178" />
        174 18 49. 
Barigau und 
Oberschöbling. 
B. 
Im Betreff der 3 untern Waldforste: 
1) Im 1unterwoechtacher Forste sind hauptsächlich zu berücksichtigen zunächst: 
a) Quelitz, 
b) Unterweißbach, 
Leibis, 
Obstfelderschmiede, 
Glasbach und 
Rohrbach. 
Sind die vorstehenden Orte befriedigt, und es ist noch Streu-Abgabe zu- 
lässig, so wird dieselbe dann an die zunächst gelegenen Ortschaften abgegeben. 
2) Im Sisendorfer Forste sind zu berücksichtigen:. 
Sitzendorf, 
Schwarzburg, 
Mankenbach, 
Oberhaln, 
Unterhaunn, 
Unterschöbling, 
Bechstedt, 
Allendorf, 
Lichte b. K. 
Aschau und 
Vurkerödorf. 
3) Im Dietersdorfer P nr sind hauptsächlich zu berücksichtigen: 
Dieterödorf un 
Blankenburg. 
Sind die vorstehenden Orte befriedigt, und es ist noch Streu-Abgabe zulas- 
sig, so wird dieselbe dann an die zunächst gelegenen Ortschaften abgegeben werden. 
—..... —
        <pb n="179" />
        1 8 49. 175 
XXV. Ministerial-Bekanntitachung. 
Die im 13., 147.,, 15., und 17. Stücke des Reichs-Gesetz-Blattes enthaltenen 
Gesetze und Verordnungen werden nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 15. Mai 1820. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerinm. 
« Röder. 
Albert Roß. 
Ausgegeben Frankfurt a. M. den 16. April 1849. 
Gesetz, 
betreffend die Wahlen der Abgcordneten zum Volkehanse. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichover- 
sammlung vom 27. März 1829, verkündet als Gesetz: 
Reichsgesetz 
über die Wahlen der Abgeordneten zum Vollchause. 
Artikel l. 
. §.1.· 
Wähler istjeder unbescholtene Deutsche, welcher das fuͤnfundzwanzigste Lebens- 
jahr zurückgelegt hat. 
5. 2. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curat steben; 
2) Personen, über deren Vermögen Concurs, oder Fallitzustand gerichtlich er- 
öffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs= oder Fallit- 
verfahrens; 
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde- 
mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen 
baben. 
S. 3. 4 
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wahlen ausgeschlossen, sollen 
angesehen werden: .. . 
IütstLSchmmusolsLOeskpsqasmLXL 23
        <pb n="180" />
        (76 1 S8 49. 
Personen, denen durch rechtkräftiges Erkenntniß nach den Geseczen des Einzel. 
staates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Voll- 
henuß der staatsbürgerlichen Rechte enkzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht 
wieder eingesetzt worden sind. 
S. 1. 
Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine 
Zeit von 1—12 Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt wer- 
den, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, eder mehr 
als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme 
abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesehlich unzulässige 
Mittel angewendet hat. 
« Amt-ca 
§.5. 
WählbarzumAbgeokdnetendeoBolkohausesistjederwahlberechtigteDeuh 
sche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit mindestens 
drei Jahren einem deutschen Staate angehört hat. 
Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Ver- 
brechen schließt von der Wahl in das Volkshaus nicht aus. 
. 6. 
Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das 
Volkshaus keines Urlaubs. 
Artikel M. 
g. J. 
In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100,000 Seelen der nach der 
letzten Volközählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden. 
5. 8. 
Ergibt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein Ueber- 
schußvon winisten 50,000 Seelen, soist hierfür ein besonderer Wahlkreis zubilden. 
berschuß von weniger als 50,000 Seelen ist unter die anderen Wahl- 
kreise des Ehhzestaate verhältnißmäßig zu vertheilen. 
· §.9. 
Klelnere Staaten mit einer Bebölkerung von wenigstens 50,000 Seelen bilden 
einen Wahlkreis.
        <pb n="181" />
        1849. 172 
Diesen soll die Stadt Luͤbeck gleichgestellt werden. 
Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung von 50,000 Seelen haben, 
werden mit andern Staaten nach Maßgabe der Reichswahlmatrikel (Anlage 4) 
zur Bildung von Wahlkreisen zusammmengelegt. 
F. 10. « 
DieWahlskeisewerdenzumecckdeoStimmenabgebensinkleinekeBezikkk 
eingetheilt. 
Artikel W. 
g. 11. 
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausuͤben will, muß in demselben 
zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte 
waͤhlen. 
Der Standort der Soldaten und Militaͤrpersonen gilt als Wohnsitz und be- 
rechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist. — 
In den Staaten, wo bandwehr besteht, tritt für diese dahin eine Ausnahme ein, 
daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit ver Wahlen unter den Fahnen befin- 
den, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimathobezirk wählen. Die nähe- 
ren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleiben den Regierungen der 
Einzelstaaten überlassen. 
# 12. 
In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen bisten anzulegen, in welche die 
zum Wahlen Berechtigten nach Ju-- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohn- 
ort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur or- 
dentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und dies 
öffentlich bekannt zu machen. 
Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekannt= 
machung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen 
und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen 
werden. Dur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in 
die Listen aufgenemmen sind. 
Artikel V. 
* 13. 
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglierer 
zuzuziehen, welche kein Staats= eder Gemeinde, Amt bekleiden.
        <pb n="182" />
        178 1849. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
8. 14. 
Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in 
einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen. 
Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist 
eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stim- 
menmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zwei Candidaten 
zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das boos. 
. 15. 
Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu waͤhlen. 
8. 16. 
Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Reichs an einem und demselben Tage 
vorzunehmen, den die Reichsregierung bestimmt. 
Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungen 
der Einzelstaaten auszuschreiben. 
S. 17. 
Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahlblrectoren und das Wahlverfah- 
ren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Geset festgestellt worden ist, oder 
durch Anordnung der Reichsgewalt noch festgestellt werden wird, werden von den 
Regierungen der Einzelstaaten bestimmt. 
Anlage A. 
Reichswahlmatrikel. 
n- Zweck der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshaus werden musammen- 
- bichtensten mit Oesterreich. 
2) Hessen--Homburgv. d. Höhe mit dem Großherzogthum Salann — das hessen- 
9) Schaumburg-bippe mit Hessen.Cassel. 
4) Hohenzollern-Hechingen mit n—]NQ 
5) Reuß älterer Liniemit Reuß jüngerer Linie. 
65) Anhalt-Cöthen mit Anhalt-Bernburg. 
) Lauenburg mit Schleswig-Holstein.
        <pb n="183" />
        1849. 179 
8) Der auf der linken Rheinseite gelegene Theil des Großherzogthuntö Olden- 
burg mit Rheinpreußen. 
9) Pyrmont mit Preußen. 
Frankfurt, den 12. April 1849. 
Der Reichsverweser 
Erzberzog Johann. 
Die interimistischen Reichsminister 
H. v. Gagern. v. Pencker. v. Beckerath. Duckwitz. R. Mohl. 
  
Geset, 
betrefsfend die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstagc. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversamm- 
lung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz: 
Reichsgesetz 
über die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum 
Reichstage. 
Die Mitglieder des Staatenhauses und des Volkshauses erhalten ein Tag- 
geld von sieben Gulden theinisch und eine Reisekostenentschädigung von einem Gul- 
den für die Meile, sowohl der Hinreise als der Ruckreise, und genießen Portofrei- 
heit für alle an sie gelangenden, oder von ihnen ausgehenden Correspondenzen und 
Drucksachen. 
Frankfurt, den 12. April 1889. 
Der Reichsverweser 
Erzberzog Johann. 
Die interimistischen Reich minister 
H. v. Gagern. v. Pencker. v. Beckerath. Duckwit. R. Mohl. 
.————
        <pb n="184" />
        180 1849. 
Ausgegeben Frankfum a. M., den 23. Aprii 1849. 
Verordnung, 
betreffend das Verbot der Ausfuhr von Munitions= Gepeniuen M und 
Schiffsbauholz nach Dänemark; vom 22. April 1 
Der Reichsverweser, auf den Vortrag der 3 des Krieges und 
de5 Handels, verordnet wie folgt: 
. 1. 
Für die Dauer des gegenwärkigen Krieges mit Dänemark wird der Verkauf, 
die Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Pulver, Munitions-Gegenständen aller 
Art, Pferden und Schiffsbauholzs nach D#nemark imganzen Umfange des deut- 
schen Gebietes verboten. 
K. 2. 
Diese Verordnung teitt überall unmittelbar mit dem Erscheinen derselben in 
Kraft. 
Die Reichominister des Keitges t des Handels sind mit der Vollziehung die- 
ser Verordnung beauftragt. 
Frank furt, den 22. April 1819. 
Der Neichsverweser 
Erzberzog Johaonn. 
Die interimistischen Reichominister 
des Krieges: dec Handels: 
v. Peucker. Duckwitz. 
  
Ausgegeben Frank furt a. M., den 25. Upril 1849. 
Discipli Strafordnung für das deutsche Reichsheer; 
vom 22. April 1349. 
Erster Abschultt. 
Umfang der Disciplinar-Strafgewalt. 
. 1. 
Der Disciplinar-Strafgewalt sind unterworfen:
        <pb n="185" />
        1 8 49. 181 
1) alle Militärpersonen des deurschen Reichöherres, sowohl des fhreitbaren, als 
des nicht streitbaren Standes; 
2 alle dem deutschen Reichsheere während dessen Berwendung im Reichsdienste 
sonst zugetheilten, oder in dessen Gefolge befindlichen Personen; 
65) die Kriegögefangenen. 
S. 2. 
Der Dicciplinar-Bestrafung unterliegen: 
1) Zuwiderhandlungen gegen die militrische Zucht und Ordnung und Uebertre- 
tungen der Dienstvorschriften, für welche die Militärgesetze nicht eine, die Grenzen 
der Disciplinar-Strafgewalt übersteigende Strafe vorschreiben; 
2) die Uebertretungen militär-pelizeilicher Anerdnungen; 
3) milikärische Vergehen insoweit, als die Militärgesetze deren Bestrafung im 
Disciplinarwege ausdrücklich gestatten, wie z. B. geringere Grade des Ungehor- 
sams gegen Vorgesezte in und außer dem Dienst, Verletzung der Ehrerbieung ge- 
geu Vorgesebte und Obere, Streitigkeiten und Raufhändel. 
Iweiter Abschnitt. 
Vonder Disciplinar-Bestrafung der Militärpersonen des streit- 
baren Standes. 
F. 3. 
I. Diseiplinar-Strafen. 
Ale Diociplinar-Strafen sind für Militärpersonen des streitbaren Standes 
(des Soldatenstondes) nur folgende Strafen zulässig: 
A. Für Of#ustere: 
1) Verweis, 
r) ohne Zeugen, oder im Beisein eines Vorgesetzten, — einfacher Verweis; 
5) vor versammeltem Offizierkorps — förmlicher Verweis; 
0) durch schriftlichen Tagesbefehl — strenger Verweisz 
3) Zimmerarrest — gegen Stabsoffiziere bis zu sieben, gegen Hauptleute 
und Ritemeister bis zu vierzehn, und gegen Offiziere niederer Grade bis zu acht 
und zwanzig Tagen — während dessen Verbüßung in der eigenen Wohnung der 
Arrestat den Degen (Sabel) abgeben muß, Besuche nicht annehmen und zum 
Dienste nicht herangezogen werden darf.
        <pb n="186" />
        is- 1849. 
B. Für Un terossiziere und biein Nange ihnen aeichnehenden Personen, so wie 
fzae Vice-Untkeroffigzier 
1) Die Auferlegung *nvßtß ihrer Stellung ——]s Dienstverrichtun- 
gen außer der Reihe, mit einer angemessenen Zeitbestimmung; 
2) Verweis vor versammelten Offizierenund Unteroffizieren der Kompagnie, 
Schwadron oder Batterie; 
3) Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest is zu acht und zwanzig Tagen, 
wobei der Dienst von ihnen vetschen wird; 
4) einsamer Arrest ih 
) Arrest ersten Grades — gelinder Areest — ohne Schärfung bio zu acht und 
zwanzig Tagen; 
b) Arrest zweiten Grades — mittler Arrest — bis zu vierzehn Tagen, wobei 
dem Arrestaten unter Entziehung des Gebrauchs von Tabak, Wein, Brant- 
wein, Bier und ähnlicher Genüsse nur Wasser und Brod gereicht und blos 
je am dritten Tage warme Speise verabfolgt, auch an diesem Tage allein 
die Bewegung in freier Luft unter Aufsicht auf eine Stunde gestattet wird. 
Wo Unteroffiziere bestehen, welche mit keinen andern Disciplinar-Strafen 
als die Offiziere belegt werden dürfen, soll es auch künftig dabei sein Verbleibenha- 
ben. Im Uobrigen sind die unteroffhiere überall in Bezug auf Disciplinar-Stea- 
sen in zwei Klassen zu theilen, und die in die erste Klasse fallenden dürfen alsdann 
nicht mit einsamen Arrest zweiten Grades belegt werden. 
98 GMy: 
C. Für Gefreite und Soldaten, und dieihnen hleichstehenden Militär-Personen. 
1) Die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, mit ange- 
messener Zeitbestimmung, wie namentlich: Exerzieren, Wachen, Tagdienst, Stu- 
bendienst, Paraden, Arbeiten in der Kaserne, in den Ställen, Montirungelam.· 
mern, auf den Schießständen und dergleichen; 
2) Bewirthschaftung der Löhnung durch einen Vorgesetzten: ; 
3) Verweis vor versammelter Kompagnie, Schwadron oder Batterie; 
4) Arreststrafen, und zwar: 
u) Kasernen, Stuben= oder Quartier-Arrest, sowie einsamer Arrest ersten 
und zweiten Grades, ebenso wie für Unteroffiziere (B. 8, 4.); 
b) Arrest dritten Grades — strenger Arrest — bis zu sieben Tagen, welcher 
in einem völlig dunkeln Gefängniß, eben so wie der Arrest zweiten Grades, 
vollstreckt, und wobei dem Arrestaten nur jeam vierten Tage warme Speise
        <pb n="187" />
        1849. 183 
verabreicht, auch an diesem Tage allein die Bewegung in freier Luft unter 
Aufsicht auf zwei Stunden erlaubt 70 
–( 
Gestattet der Gesundheitszustand v668 # Bestrafenden die Anwendung des Ar- 
restes dritten Grades nicht, so tritt Arrest zweiten Grades, und wenn auch dieser 
aus gleichem Grunde nicht anwendbar ist, Arrestersten Grades, — in beiden Fäl- 
len mit einer dem härteren Arrestgrade entsprechenden Dauer — ein 
Die drei Grade des einsamen Arrestes (. 3. B. C.) stehen in selgenom Ver- 
hältniß: 
1 Tag des einsamen Arrestes dritten Grades ist gleich 2 Tagen einsamen Ar- 
restes zweiten Grades, gleich 4 Tagen rufan Arrestes ersten Grades. 
Ist auf dem Morsche, im Lager errt sonst außerhalb der Garnison, den 
oͤrtlichen Umstaͤnden nach, der einsame Arrest nicht vollstreckbar, so soll an dessen 
Stelle Arrest an der Stabs= oder Brandwache mit Beschränkung der gewohnten 
Bedürfnisse an Tabak, Wein, Bier oder Branntwein cintreten, verbunden 
n) beim Arrest zweiten Grades mit Heranziehen zu beschwerlichen Dienstverrich- 
tungen, oder, bei Soldaten, mit taglich zweistuͤndigem Befestigen an eine 
Wand, einen Baum oder eine Kanone 
b) beim Atres dritten Grades aber mit tiglich hrestndigem Befestigen wie zun, 
unter Gewährung einstündiger Ruhe nach 11 Stunde 
Das Befestigen des Arrestaten geschieht — auf eine der Gesundheit desselben 
nicht nachtheilige Weise und nicht vor den Augen des Publikumo — in aufrechter 
Stellung, den Rücken nach der Wand 2c. gekehrt, dergestalt, daß er sich weder 
seten noch niederlegen kann; auch darf dasselbe während des Marsches nur an Ru- 
hetagen stattfinden. 
II. Zuständigkeit der 2 
Nilitärbefehlehaber zur Verhängung von Diseiplinar-Strafen. 
1. Inm 1117 wnrn 
Die Disciplinar- Strafgewalt P7. en Offizieren zu, denen der Befehl über 
eine oder mehrere Truppenabtheilungen, oder über ein abgesondertes Kommando, 
odet über eine Militärbehorde, oder eine militarische Anstalt, mit Verantwortlich- 
keie für die Disciplin übertragen ist und erstreckt sich auf die Untergebenen dieses 
Dienstbereichs. 
duirfil. Schw. Nudolstäti. Otsehsamnil. XI. 24
        <pb n="188" />
        184 18 49. 
. 7. 
Alle anderen Ofsiziere (G. 6.) und die Unteroffiziere haben keine Disciplinar= 
Strafgewalt. EV ist jedoch jeder Höhere im Range so, wie der mit Strafgewalt 
versehene Befehlshaber, berechtigt, den nach dem Grade oder bei gleichem Grade 
nach dem Dienstalter unter ihm stehenden Milicärpersonen des streitbaren Standes 
Zurechtweisungen und Rügen zu ertheilen; sie auch nöthigenfalls vorläufig zu ver- 
haften oder ihre Verhaftung zu bewirken. 
Eine solche Verhaftung aber muß von ihm sofort dem nächsten mit Diecipli- 
nar-Strafgewalt versehenen Vorgesetzten des Verhafteten gemeldet werden. 
5. 8. 
Die Disciplinar-Strafgewalt ist nicht an die Charge, sondern an die Funk- 
tion geknüpfe und geht von selbst während der Stellvertretung auf den Stellver- 
treter im Kommando über. 
K. 9. 
Ein jeder mit Disciplinar-Strafgewalt versehene Befehlshaber ist berechtigt: 
a) gegen Unteroffiziere und Soldaten seines Dienstbereichs die für dieselben nach 
S. 3. B. 1, 2 und C. 1, 2, 3 zulässigen kleineren Disciplinar= Strafen, und 
b) gegen vie ihm untergebenen Offiziere einfache und förmliche Verweise zu ver- 
hängen. . 
2. Insbesondere: 
A. des Besehlshabers einer Kompagnie, Schwadron oder Batterie. 
10. 
Die Befehlshaber einer Kompagnie, Schwadron oder Batterie und die mit 
gleicher Strafgewalt versehenen Befehlshaber duͤrfen: 
1) die ihnen untergebenen Offiziere mit Zimmerarrest bis zu vier und zwanzig 
Stunden; 
2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs 
a) mit Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest bis zu vierzehn Tagen, und 
b) mit einsamen Arrest ersten Grades bis zu sieben Tagen; 
3) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unterofsiziere (F. 8. B. 1. b.) und die 
Soldaten mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu vier Tagen, und 
4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu zwei Tagen be- 
strafen.
        <pb n="189" />
        B. deo Besehlohabers eines nig selbkständigen Batailloné. 
11 
I Vefehlsh L.A 3. #HAOC in rv it gl 3234 Straf- 
gewalt versehenen Befehlöhaber sind berchhtigt: : 
1) die ihnen untergebenen Offiziere mit Zimmerarrest bis zu vier Tagen; 
2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs 
a) mit Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest bis zu ein und zwanzig Ta- 
en und 
b) mit einsamen Arrest ersten Grades bis zu vierzehn Tage 
3) die uscht zur ersten Klasse gehèrenden aanrasfiter ins die Soldaten mit 
einsamen Arrest zweiten Grades bis zu sieben Tagen, rꝛ 
4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Gravro bio zu vier Tagen zu 
bestrafen. 
C. des Besehlohabers elnes Reglmento oder selbstständigen Vatallions. 
F. 12. 
Die Befehlshaber der Regimenter und selbstständigen Bataillone und die mit 
gleicher Strafgewalt versehenen Befehlohaber dürfen: 
1) die ihnen untergebenen Offiziere 
a) mit strengem Verweis, 
b) mit Zimmerarrest, und zwar die Stab]offiziere bis zu sieben Tagen, die 
Hauptleute und Ritemeister bis zu vierzehn Tagen, und die Offiziere niede- 
rer Grade bis zu acht und zwanzig Tagen; 
2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs mit Kasernen-, Seu- 
ben-, Quartier= oder einsamen Arrest ersten Grades bis zu acht und zwanzig 
Tagen; 
9 6) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unteroffiziere und die Soldaten mit 
einsamen Arrest zweiten Grades bis zu vierzehn Tagen, und « 
4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu sieben Tagen be- 
strafen. 
D. der detachirten Osfflzlere und Untero izlere. 
Dem detachirten Bataillons-Befehlshaber steht die Disciplinar-Strafge= 
walt des Regimentö-Befehlshabers, dem detachirten Befehlshaber einer Kompag- 
nie, Schwadron oder Batterie die des nicht. selbstständigen Batalllons-Befehls= 
habers, und dem detachirten Subaltern-Offizier, ohne Rücksicht auf den Dienst-
        <pb n="190" />
        186 1 8 49. 
grad, diejenige des Befehlöhabers einer Kompagnie so lange zu, als er außer der 
gewöhnlichen Dienstverbindung mit seinem nächsten Vorgeseczten sich befindet und 
nicht unter den Befehl eines andern, die Stelle dieses Vorgesetzten einnehmenden 
Befehlöhabers tritt. 
Auch kann einem detachirten Unteroffizier für die Dauer des isolirten Verhält, 
nisses von dem ihn entsendenden Befehlohaber, insofern nach dessen Ermessen die Um- 
stände es erfordern, eine Disciplinar-Strafbefugniß in maßigen Grenzen übertra- 
gen werden. 
k. der dem R tebesehlohab setzt höheren Besehlohaber, der 
Gonverneure und Kommandanten in destungen und ossenen Orten. 
S. 11. 
Die dem Besehlshaber eines Regiments vorgesetzten höheren Befehlshaber 
konnen Disciplinar-Strafen selbst verhängen, wenn die zur Disciplinar-Bestra- 
fung geeignete Handlung: 
a) unter t ihren u, odet 
b) von M 7°88 ½ pr th *yFO:. 2—. stb 221 1. g g 
oder 
c) ihnen zur Entscheibung oder zur Bestimmung der Straken gemeldet, oder 
4) von dem niederen Befehlshaber ohne gegruͤndete Ursache unbestraft gelassen ist. 
  
Die Zuständigkeit der Gouverneure oder, je nach den besonderen Bestimmun- 
gen, der Kommandanten in Festungen und offenen Orten tritt gegen alle am Orte 
W3 Militärpersonen ein, wenn die zur Disciplinar-Bestrafung geeignete 
Handlung 
1) 7 Erceß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu betrach- 
ten, oder 
" 2) gegen eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidi- 
gungsmittel bestehende Anordnung, oder 
3) im Wacht= oder sonstigen Dienste des Platzes, oder 
4) von einer Militärperson begangen ist, deren eigener mie Disciplinar- 
Strafgewalt versehener Befehlshaber nicht in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist. 
. §.1a. 
Meinele15genanntenhöherenBefchlshaber,Gouvernementsde 
manvantmsmd,wennsievanachovecnach§.17indenFqllIommm,Disciplis
        <pb n="191" />
        1849. 187 
nar-Strafen zu verhaͤngen, in Betreff aller ihnen untergebenen Militaͤrpersonen 
innerhalb derselben Grenzen zur Verfügung dieser Strafen befugt, wie der Befehls- 
haber eines Regiments (§. 9, 12). 
F. wenn zur Diseiplinar-Bestrafung geeignete Handlungen von Militärper= 
sonen verschiedener Truppentheile gemeinschaftlich begangen werden. 
g. 17. 
Wenn außer den Fällen des s. 15 vonmmehreren der Disciplinar-Strafgewalt 
verschiedener Befehlohaber unterworfenen Militärpersonen gemeinschaftlich eine, 
zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlung begangen wird, so steht die Be- 
stimmung der Strafe gegen alle Betheiligte dem naͤchsten gemeinschaftlichen Be- 
fehlohaber, oder, wenn ein solcher am Orte nicht vorhanden ist, dem Gouverneur 
oder beziehungsweise dem Kommandanten und, in Ermangelung desselben, dem 
dltesten am Orte befindlichen Befehlshaber zu. 
G. Bei kombinirten Truppenkörpern. 
S. 18. 
Nach den Bestimmungen der #. 6 — Iyregelt sich der Umfang der Dicci- 
plinar-Strafgewalt der Militär-Befehlshaber auch in dem Falle, wenn Truppen- 
Abtheilungen verschiedener Einzelstaaten des deutschen Reicho zum gemeinsamen 
Dienste mit einander zeitweilig vereinigt werden. 
I. gegen Militärpersonen vom Stande der Beurlaubten. 
8. 10. 
In wie weit die in den &amp;K. 6 — 17 enthaltenen Vorschriften auf die nicht bei 
den Fahnen befindlichen Militärpersonen anzuwenden sind, bleibt vorläufig den 
Bestimmungen der Eindelstaaten überlassen. 
III. Meldungen über zu Disciplinar-Strafen. 
K. 2 
Hinsichtlich der von den niederen Eeizue uber Verhängung von Dis- 
ciplinar-Strafen den höheren Befehlhabern zu erstattenden Meldungen behält es 
bei den darüber in den Militärgesetzen und Dienstvorschriften der Einzelstaaten ent- 
baltenen Bestimmungen sein Bewenden.
        <pb n="192" />
        188 1849. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Disciplinar-Bestrafung der Militär-Beamteh und aller 
anderen nicht zum streitbaren Stande gehörenden Militär= 
Personen. 
G. 21. 
Gegen Milikärbeamte und alle andere nicht zum streitbaren Stande gehörende 
Militärpersonen können, nach Maßgabe ihres Ranges, dieselben Disciplinar= 
Strafen verhängt werden, wie gegen Militärpersonen des streitbaren Standes. 
Tuch finden Geldstrafen gegen sie Statt, jedoch nur da, wo diese Strafen bisher 
üblich waren. 
5. 22. 
Zur Disciplinar-Bestrafung dieser Personen (§. 21) ist der Militär-Befehls- 
haber, dem sie zunächst untergeben sind, berechtigt. 
Stehen diese Militärpersonen sowohl unter einem Militär-Befehlshaber, als 
auch unter einem Verwaltungs-Vorgeseten (oder einer Verwaltungs-Behörde), 
so sind sie bei Verletzung der Vorschriften, welche die Grundlage ihrer Amtswirk.- 
samkeit bilden, aucschließlich der Disciplinar- Bestrafung der Verwaltungs-Vor- 
gesetzten (oder der Verwaltungs-Behörve) unterworfen. 
Alle andern zur Disciplinar-Bestcafung geeigneten Handlungen solcher Mi- 
litdrpersonen gehören — wofern die ihnen ertheilten, zunachst hierbei maßgeben- 
den Dienst-Vorschriften es nicht andero bestimmen — zur Zuständigkeit des ihnen 
vorgesezten Befehlshaberé. 
« Vlerter Abschnitt. 
Von der Disciplinar-Bestrafung der im §. 1 unter No. 2. und 3. 
erwähnten Personen. 
S. 23. 
Auf die im §. 1 unter No. 2 und 3 genannten Personen finden, wenn sie zum 
streitbaren Stande gehören, die für Personen des streitbaren Standes in dieser 
Verordnung ertheilten Vorschriften nach Maßgabe ihres Ranges Anwendung. 
Geheren sie nicht zum streitbaren Stande, so sind in Absicht auf die Discipli- 
nar-Bestrafung die Vorschriften deb F. 21 maßgebend; jedoch muß dabei die Stel- 
lung dieser Personen im bürgerlichen Leben berücksichtigt werden.
        <pb n="193" />
        1849. 189 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt und von der 
Vollstreckung der Disciplinar-Strafen. 
I. Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt. 
S. 21. 
Jeder mit Disciplinar-Strafgewalt versehene Befehlshaber soll überall mit 
strengster Unparteilichkeit zu Werke gehen und wenn die strafbare Handlung nicht 
mit Gewihheit aus seiner eigenen Wahrnehmung, oder ausß einer dienstlichen Meldung 
oder aus dem Geständniß des Beschuldigten hervergeht, sowie überhaupt, wenn 
er über die Schuld oder den Grad der Strafbarkeit zweifelhafe ist, den Hergang 
der Sache durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären suchen. 
K. 25. 
Die Art und das Maaß der Disciplinar-Strafe hat der Befehlshaber, inner- 
halb der Grenzen seiner Disciplinar-Strafgewalt, mit Berücksichtigung der Natur 
der strafbaren Handlung, der Individualität des zu Bestrafenden, seiner biöheri- 
gen Aufführung und etwaigen Rückfälligkeit, sowie des durch die Uebertrecung 
mehr oder minder gefährdeten Dienst-Interesses zu bestimmen. 
g. 26. 
Ein' und dieselbe strafbare Handlung darf nur von einem Befehlshaber bestraft 
und dafuͤr nicht mehr als eine Diociplinar-Strafe auferlegt werden. 
s 
Hat ein Soldat der Strafklasse (der zweiten Klasse des Soldatenstandes) 
eine Arrest-Strafe verwirke, so ist in der Regel einsamer Arrest des zweiten oder 
dritten Grades zu verfügen. b" 
Wenn ein nicht mit der höchsten Strafbefugniß versehener Befehlshaber zwar 
eine Disciplinar-Strafe für zulässig, das Maaß der ihm zustehenden Strafbefugniß 
aber für unzureichend erachtet, so hat er dem nachstvorgesetzten Befehlshaber zur 
weiteren Bestimmung sogleich Meldung zu machen. 
5. 20. 
Zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlungen, welche 90 Tage nach der 
Verübung, oder 45 Tage nach der Anzeige bei dem btreffenden mit Strafgewalt 
versehenen Befehlshaber unbestraft geblieben sind, dürfen, als verjährt, nicht mehr 
mit Strafe belegt werden.
        <pb n="194" />
        190 1849. 
5. 30. 
Ist ein gerichtlich zu bestrafendes Vergehen oder ein Verbrechen nur mit einer 
Diociplinar-Strafe geahndet worden, so ist dadurch die Strafbarkeit nicht getilgt, 
sondern das gerichtliche Verfahren dennoch zulässig, insofern nicht inzwischen die 
Verjährung eingetreten sein sollte. 
Bei Abmessung der Strafen soll aber auf die bereits verbüßte Disciplinar- 
Strafe Rücksicht genommen werden. 
II. Vollsireckung der Disciplinar-Strafen. 
- at 
Die Vollstreckung der Diöciplinar. Strafen muß, sofern die Umstände es nur 
irgend gestatten, sogleich nach deren Festsetzung erfolgen. Ist die Strafe von einem 
, höhern Befehlohaber verhängt, so bleibt es seinem Ermessen uͤberlassen, den Voll- 
zug derselben entweder selbst anzuerdnen, oder dem unmittelbaren Befehlshaber 
des zu Bestrafenden zu übertragen. 
S. 3 
Die Militaͤr-Befehlshaber und die nn*x Vorgesetzten haben von der, 
gegen einen ihnen Beiden untergeordneten Militär 
Strafe, insofern dieselbe nicht blos in einem einfachen Verweise besteht, si cht gegen- 
seitig Mittheilung zu machen, und die Verwaltungs- Vorgesehten den Vollzug der 
von ihnen verhängten Arreststrafen den Militär-Befehlohabern zu überlassen. 
Sechoter Abschnitt. 
Von der Beschwerdeführung über Disciplinar-Bestrafung. 
33. 
Beschwerden über Disciplinar-Bestrafung, sowie Gesuche um Milderung oder 
Erlassung verhängter Disciplinar-Strafen dürfen nur im Dienstwege, und zar 
a) blos von dem Bestraften selbst, ohne Mitwirkung Anderer, 
b) bei dem unmittelbaren Vergesetten desjenigen, der die Strast verfügt hat, und 
e) in der für dienstliche Beschwerden und Gesuche vorgeschriebenen Form 
angebracht werden. 
374. 
Das Zusammentreten in Vereine, sowie jede sonstige Versammlung von Mili- 
tärpersonen des streitbaren Standes, zur Berathschlagung über die Anfertigung 
und Anbringung solcher Beschwerden oder Gesuche C. 33) darf, wie überhaupt zu
        <pb n="195" />
        1849. 194 
Beschwerden und Gesuchen (Petitionen) in dienstlichen Angelegenheiten, nicht 
stattfinden. 
5 35. 
Ob auf die erhobene Beschwerde der Vollzug der Strafe ausgesetzt werden soll, 
hängt von dem Ermessen desjenigen, der die Strafe verfügt hat, unter seiner per- 
sönlichen Verantwortlichkeit ab. 
Auch kann der Vorgesetzte, der über die Beschwerde zu entscheiden hat, bevor 
er diese Entscheidung trifft, den Vollzug der Strafe aussetzen oder unterbrechen. 
Slebenter Abschnitt. 
Von der Beaufsichtigung der Militär- Befehlöhaber in Absicht 
auf die richtige Anwendung der Disciplinar-Strafgewalt. 
5. 30. 
Die höberen Befehlöhaber haben die gerechte und zweckmäßige Anwendung der, 
den ihnen untergebenen niederen Befehlöhabern gesetzlich zustehenden Strafbefug- 
nisse, namentlich durch genaue Prüfung der Straflisten, sorgfältig zu überwachen. 
S 37. s 
Finden die höheren Befehlshaber, daß eine von dem niedern Befehlshaber ver- 
fügte Disciplinar- Strafe: 
1) entweder ihrer Art oder ihrer Dauer nach ungesetzlich oder verordnungs- 
widrig, oder 
2) der Strafende zu deren Verhangung nicht befugt gewesen ist, oder 
3) daß die Bestrafung auf unrichtigen thatsächlichen Voraussetzungen beruht, 
so ist von ihnen die Strafe, insofern sie noch nicht vollzogen ist, (jedoch ohne Ver- 
schärfung derselben. abzudndern oder aufzuheben, und die etwaige Ueberschreitung 
oder Anmaßung der Disciplinar-Strafgewalt, nach Maßgabe der Verschuldung 
entweder disciplinarisch zu rügen, oder die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung 
zu veranlassen. 
Achter Abschniet. 
Von der Disciplinar-Strafgewalt in außerordentlichen Fällen. 
36. 
Oer Oberbefehlshaber des Reichsheeres, sowie jeder Befehlshaber eines ab- 
gesonderten Korps bis zum Befehlshaber einer Brigade abwärts, hat die Befüg- 
niß, bei besonderen die Dieciplin gefährdenden Verhältnissen, jedoch nur für die 
Färfll. Schw. Rurolst. Gesetzsammlung XI. 25
        <pb n="196" />
        102 1 8 49. 
Dauer derselben, durch Tagesbefehl die nach den s. 3, 5 zuldssigen Disciplinar= 
Strafen in angemessener Weise zu verschärfen. 
Dieselbe Befugniß hat der Befehlshaber der Besatzung einer Festung, eines 
offenen Orts oder Bezirks, welche in Belagerungszustand erklärt worden sind. 
K. 309. 
Die im §. 38 genannten Befehlshaber sind auch berechtigt, in außerordentli- 
chen Fällen gegen ganze Truppentheile Verweise vor der Front oder durch Tages- 
befehl, Auferlegung besonderer Dienstverrichtungen, Entziehung gewisser Bequem- 
lichkeiten oder Genüsse, z. B. deo Tabakrauchens, des Feuers und Strohes beim 
Bivouak, zu verfügen. 
8. 10. 
In eigentlichen Nothfällen, inöbesondere zur Durchsetzung der zur Beseitigung 
dringender Gefahr ertheilten Dienstbefehle, sowie bei Meuterei, Aufruhr, Plün- 
derung und ähnlichen pflichtwidrigen Handlungen, stehen jedem Offizier, unter 
strenger Verantwortlichkeit für die ergriffenen Maßregeln, alle Mittel zu Gebote, 
seinen Befehlen den nöthig n Gehorsam zu verschaffen. 
Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantwortlichkeit hat jeder Vorgesetzte zum 
Zweck der Abwehr eines thátlichen Angriffs des Untergebenen, im Fall der dußersten 
Bedrängniß. 
Frankfurt, den 22. April 1849. 
Der Reichsverweser 
Erzberzog Johann. 
Der interimistische Reichsminister des Krieges 
v. Peucker. 
  
Einführungs-Verordnung, 
betreffend die gleichmäßige Behandlung der Diseiplinar-Vergehen bei allen im 
Feichsdienste befindlichen Truppen; vom 22. April 1849. 
Der Reichsverweser, auf den Vortrag des Reichsministers des Krieges, 
nach Anhbrung des Reichs-Minister. Rathes, und in Erwägung der dringenden 
Nothwendigkeit einer gleichmaßigen Behandlung der Disciplinar-Vergehen bei allen 
im Reichsdienst befindlichen Truppen, verordnet in Genehmigung der Vorschläge
        <pb n="197" />
        1849. 193 
der zur Berathung dieses Gegenstandes aus Stellvertretern der sämmtlichen deut- 
schen Armee, Corps zusammengerufenen Commission, wie folgt: 
. 1. 
Die heut vollzogene Disciplinar-Straf-Verordnung für das deutsche Reichs- 
heer tritt unverzüglich bei allen für den Reichsvienst aufgebotenen Truppen desselben 
in Kraft. 
S. 2. 
Ueber die Art und Weise, wie diese Verordmung auch bei allen übrigen Theilen 
des deutschen Reichsheeres, mit Rücksicht auf ihre Abweichung von der zeitherigen 
Disciplinar-Vorschrift der Einzelstaaten durch vermittelnde Uebergange auch für 
den Dienst in der Heimath in Anwendung zu bringen ist, bleibt die weitere Be- 
stimmung vorbehalten. 
*½d 
Der Reichsminister des Krieges ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Frankfurt, den 22. April 1819. 
Der Reichsverweser 
Erzberzog Johann. 
Der interlmistesche Relchsministrr des Krieges 
v. Penchker. 
  
Ausgegeben Franksurt o. M., den 5. Mai 1849. 
Verordnung. 
betreffend die Dissiplinarbestrafung in der Marine des Reichs. 
Der Reichsverweser, in Erwägung, daß die Flotte ihre ehrenvolle Auf- 
Habe nicht zu lösen und die auf sie gestellten Hoffnungen des deurschen Volkes nicht 
zu erfüllen vermag, wenn nicht jeder Offizier, Deckoffizier, Unkeroffizier, Matrose. 
und Marinier, sowie jeder andere in ihr Angestellte und zum Dienste in ihr Beru- 
fene, in der ihm angewiesenen Stelle willig und gehorsam die Anordnungen und 
Befehle seines Vorgesehten pünktlich und ohne Widerspruch vollzieht, verordnet 
wie folgt: - 
sfg »O
        <pb n="198" />
        194 1849. 
Tit. I. 
Umfang der Distiplinarstrafgewalt. 
5. 1. 
Der Disciplinarbestrafung sind die zur deutschen Marine achoͤrenden und alle 
andern unter der deutschen Kriegsflagge befindlichen Personen unterworfen. 
KS. 2. 
Der Dißciplinarbestrafung unterliegen: 
1) Zuwiderhandlungen gegen die zur Handhabung chiff g 
ten Vorschriften; " 
2) Nachlaͤssigkeiten in Beziehung auf den Dienst, namentlich Verwahrlosung 
der Schiffögerdthschaften, der Wach= oder Signalfeuer, der Waffen= und Mon- 
tirungsstücke, Fehlen oder zu spates Erscheinen im Dienst, Ausbleiben über Ur- 
laub, Unreinlichkeit, Unrichtigkeit der Meldungen, Unterlassung oder nachlässige 
Ausführung der vorgeschriebenen Visitationen und dergleichen; 
3) Dienstwidrige Handlungen, namentlich Uebertretung der Wachtinstruction 
bei Verrichtung des Wachtdienstes, Anzünden von Feuer oder Cicht in Zeiken oder 
an Orten, wo dies verboten ist, heimliche Entfernung vom Schiffe oder Fahrzeug, 
Einschwäczung feuerfangender Gegenstände und geistiger Getranke, vorschriftwidri- 
ges Anreden der Vorgesectzten, ordnungswidriges Vechalten im Arrest 2c.; 
4) Ungehorsam und unschickliche Aeußerungen gegen den Vorgesetzten; 
5) Unwürdige Behandlung der Untergebenen und unstatehafte Nachsicht gegen 
die strafbaren Handlungen und Unterlassungen der Untergebenen; 
6) Leichtsinniges Schuldenmachen, verbotenes Spielen, Geldborgen von 
Untergebenen und andere Handlungen, welche unpassende Verhaltnisse zu den Un- 
tergebenen herbeiführen; 
) Streitigkeiten und Schlägereien der Mannschaften unter sich, oder mit 
andern Personen, wenn nicht schwere Verletzungen dabei vorgekommen sind; 
8) Unsittlichkeiten und Ausschweifungen jeder Art, namentlich Trunkenheit 
und unzüchtiger Lebenswandel; 
9) Unerlaubter Gebrauch fremden Eigenthums; 
10) Kleine Diebstahle, Unterschlagung und Betrügereien.
        <pb n="199" />
        1849. 196 
Tit. II. 
Dietiplinarstrafen für die Offiziere und Mannschaften. 
K. 3. 
Die Disciplinarstrafen sind: 
A. Hür Offlsiere, Deckoffiziere und die mit ihnen in gleichem Range 
stehenden Personen. 
1) Verweise: « 
a) ohne Zeugen oder im Beisein eines Offiziers — einfacher Verweis; 
5) vor versammeltem Offizier-Corps — strenger Verweis; 
2) Schiffearrest bis zu vier Wochen 
3) Hütten, (Cajüten-) Arrest bie zu einer Woche und zwar: 
a) einfacher Arrest, wobei der Arrestant den Dienst versieht; 
b) strenger Arrest mit Suspension vom Dienst, in beiden Fällen mit oder ohne 
Gestattung des Verkehrs mit anderen Personen, und 
) geschärfter Arrest unter Verschluß oder Bewachung durch eine Schildwache. 
B. Für Schiffssähndriche und See-Junker. 
1) Verweise: 
a) vor versammeltem Offizier Corpo; 
b) im Beisein ihrer Kameraden; 
2) Strafwachen: 
3) Schiffsarrest bis zu vier Wochen! - 
4)AkkeftbkidkrSchicdwacheanderCapitqtns-Cajüteoderaufdemshinters 
deck bis zu 48 Stunden in angemessenen Zwischenrdumen. 
C. Für Unterofsitziere und die mit ihnen in gleichem Range stehenden Personen. 
1) Verweise vor versammeltem Offizier-Corps im Beisein ihrer Kameraden; 
2) Entziehung geistiger Getränke; 
3) Strafwachen bei Tage; 
4) Schifföarrest bis zu vier Wochen; 
5) Arcest bei der Schildwache bis auf 38 Stunden in angemessenen Iwischen- 
t 3 
6) Einsamer Arrest mit Heranziehung zum Dienst;
        <pb n="200" />
        196 1849. 
7) Versetzung in eine niedere Rangstufe bis auf à Wochen mit Herabsetzung 
der Löhnung; 
) Degradation für unbestimmte Zeit (#. 17). 
. Für Matrosen, Soldaten und alle andere Personen, die nicht zu 
den unter A. B. und C. Genannten gehören. 
1) Entziehung geistiger Getränke; 
2) Strafwachen bei Tag: 
3) Nachexerziren; 
4) Strafarbeiten, namentlich Eisenputzen, Reinigung der Waffen und Ver- 
richtung schmutziger Arbeiten; 
5) Essen am nicht numerirten Platz (am Back-Null); 
6) Schiffsarrest bie zu vier Wochen; 
7) Fesselung, durch Anlegung von Eisen an einen Fuß oder an beide Füße, 
bis zu einer Woche; 
8) Schließen an Deck mit einem Fuß oder mit beiden Füßen, höchstens zwei 
Tage und eine Nacht, in beiden Fällen (No. 7 und 8) ohne weitere Ver- 
schärfung, oder einen Tag um den andern bei Wasser und Brod und mit 
oder ohne Verlust der Löhnung; 
9) Gefüngniß einen Tag um den andern bei Wasser und Brod mit Verlust 
der Löhnung bio zu fünf Tagen; 
10) Anbinden an den Mast, dergestalt, daß der Bestrafte zwar aufrecht stehen, 
nicht aber sich seben oder niederlegen kann, taglich zwei Stunden und höch- 
stens drei Tage hintereinander; 
11) Versetzung in die Strafklassemit Entziehung von ein Viertel bis zur Hälfte 
der Löhnung. 
Tit. III. 
Kompetenz der Befehlöhaber zur Disciplinarbestrafung. 
K. 4. 
Die Diseiplinarstrasgewalt steht im vollen Umfange (§. 3) dem kommandiren- 
den Offizier eines Schiffes oder andern Fahrzeuges über sämmtliche ihm untergebe- 
nen Offiziere und Mannschaften zu.
        <pb n="201" />
        18 49. 197 
Dieselbe ist nicht an die Charge, sondern an die Function geknüpft und geht 
während der Stellvertretung auf den Stellvertreter im Kommando über. 
F. 5. 
Die Kompetenz der einem kommandirenden Offizier (#. 4) vorgesetzten höhern 
Befehlohaber zur Dicciplinarbestrafung tritt ein, wenn die dazu geeignete strafbare 
andlung 
n) unter ihren Augen begangen, oder 
b) ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafe gemeldet, oder 
) von dem Kommandirenden unbestraft gelassen ist. 
Wenn die höheren Befehlshaber hiernach in den Fall kommen, Disciplinar- 
strafen zu verfügen, so sind auch für sie, sowohl hinsichtlich der Art, als der Dauer 
der Strafen die Vorschriften des §. 3 maßgebend. 
S. 6. 
Diein den 55.4 und ö nicht genannten Offiziere, die Schiffefähndriche, die Deck- 
offiziere, die See-Junker und die Unteroffiziere baben zwar keine Disciplinargewalt, 
sie sind aber ebenso berechtigt wie verpflichtet, die nach dem Grade oder bei gleichem 
Grade nach dem Dienstalter unter ihnen stehenden Personen zu verhaften, oder rine 
Verhaftung zu bewirken, wenn zur Erhaltung der Dicciplin solches erforderlich ist. 
Eine solche Verhaftung muß von ihnen sofort dem nachsten mit Disciplinar- 
gewalt versehenen Vorgesehten des Verhafteten gemeldet werden. 
. 7. 
In außerordentlichen Fällen, insbesondere wenn das Schiffoder Fahrzeugsich 
in See befindet, imgleichen bei der Weigerung, den zur Beseitigung dringender 
Gefahr ertheilten Dienstbefehlen pünktlich Folge zu leisten, oder pflichtwidrige 
Handlungen zu unterlassen, stehen jedem Offizier und Deckoffizier, unter strenger 
Verantwortlichkeit für die ergriffenen Maßregeln, ebenso wie jedem kommandiren- 
den Offizier und höhern Befehlshaber, alle Mittel zu Gebote, seinen Befehlen den 
nöthigen Gehorsam zu verschaffen. 
Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantwortlichkeit hat jeder Offizier, ohne 
Rcksicht auf Rang und Grad, und jeder Deckoffizier zum Zweck der Abwehr eines 
thätlichen Angriffe des Untergebenen, im Fall der Gußersten Bedrängniß.
        <pb n="202" />
        198 1849. 
Tit. IV. · 
BestimmungllberbleAusübungverDlsklplinatstqunvalt. 
§.S. 
Jede-mitDiöeiplinarstrafgewaltversehene,sommandikenveOfsizierists-ec- 
pflichtek,vvrBechckngungeinerDiöciptinarstkafevondecBekschuldungdeszu 
Bestrafenden auf eine seinem pflichtmaͤßigen Ermessen uͤberlassene Weise sich zu 
uͤberzeugen. 
Die Anprdnung einer Untersuhun #n Zwecke der Disciplinarbestrafung ist 
zwar nur in den Fällen, wo es der K. 18 vorschreibt, erforderlich; aber der kom- 
mandirende Offizier muß auch in anderen Füällen, insofern er über die Schuld oder 
den Grad der Strafbarkeit zweifelhaft ist, vor Verfügung der Strafe den Her- 
gang der Sache durch mündliche Verhandlungen näher aufklären. 
K 10. 
Die Art und das Maß der sebschserrs hat der kommandirende Offizier 
oder Beftblebaber innerhalb der Grenzen seiner Disciplinarstrafgewalt mit Be- 
rücksichtigung der Indsolducliéät des zu Bestraferwen, selner bloherlgen Fährung 
und des brch die Uebertretung mehr oder minder gefährdeten Dienstinteresses zu 
bestimmen. 
S. 11. " 
Ein und dieselbe strafbare Handlung darf nur Ein Malbestraft werden. AuchZ 
muß diezu erwählende Strafart der strafbaren Handlung möglichst entsprechen. 
t. 139 
Die härteren Strafgrade müssen in der Regel eintreten: 
1) wenn die strafbare Handlung zur Nachtzeit begangen worden ist; 
2) wenn der zu Bestrafendr bereits früher wegen eines solchen, als des zur 
Bestrafung vorliegenden Vergehens bestraft worden ist. 
Die Verfügung seitewert im §. 2 ansübenn Strafen: 
A. Nr. 3 c. Geschärfter Arrest unter Verschluß oder Bewachung durch eine 
Schildwache.
        <pb n="203" />
        1849. 160 
C. Nr. 7 und 8. Versetzung in eine niedere Rangstufe auf kurze Zeit und Degra- 
dation, 
D. Nr. 10 und 11. Anbinden an den Mast u. s. w. und Verseczung in die Straf- 
klasse, kann nur erfolgen, wenn zuvor wegen des Vergehens, wofür eine dieser 
Strafen eintreten soll, durch eine vom kommandirenden Offizier zu ernennende, 
aus drei Offizieren oder Deckoffizieren bestehende Kommission eine Disciplinar-Un- 
tersuchung stattgefunden hat, und von dieser Kommission in dem, über das Ergeb- 
niß der Untersuchung zu erstattenden, schriftlichen Berichte die Verhängung elner 
der erwähnten Strafen beantragt wird. 
Tit. V. 
Bestimmung über die Vollstreckung der Diseiplinarstrafen. 
S. 14. 
Die Vollstreckung der Disciplinarstrafen muß, sofern die Umstände es irgend 
gestatten, sogleich nach der Festsetzung erfolgen. 
* 
Bei Vellziehung der Disciplinarstrafen ist sorgfaltig darauf zu achten, daß 
sie der Gesundheit des zu Bestrafenden nicht nachtheilig werden. Läßt der Gesund- 
heitszustand desselben nach dem Urtheile des Schifföarztes die Vollstreckung der 
verhängeen Strafe nicht zu, so muß eine gelindere Strafe gewählt werden. 
S. 16. 
Bei dem Schließen in Eisen ist die Fesselung so einzurichten, daß dadurch zwar 
der Gang erschwert, die Bewegung aber nicht gehemmt wird. Auch darfdie Fesse- 
lung nicht in Eisenstangen bestehen. 
b. 17. 
Die Aufhebung der Strafe der Degradation und der Versetzung in die Straf- 
klasse, kann bei fortgesetzter guter Führung des Bestraften nach drei Monaten auf 
Antrag des kommandirenden Offiziers durch den ihm zundchst im Kommando Vor- 
gesetzten erfolgen. 
Fürsll. Schw. Oiudolstärt. Geseysamml. XI. 26
        <pb n="204" />
        200 1 8.49. 
Tit. VI. 
Führung der Strafregister. 
F. 18. 
Ueber die Disciplinarbestrafungen wird auf jedem Schiff und Fahrzeuge ein 
Strafregister geführt,, für dessen Richtigkeit der kommandirende Offhier? verant- 
wortlich ist. 
Tit. VII. 
Beschwerdeführung über Dissciplinarbestrafung. 
F. 19. 
Besch über Di bestrafung dürf- beidem unmittelbaren Vor- 
gesetzten debjenigen kommandtrenden Offi hiers, welcher die Strafe verfuͤgt hat, im 
Dienstwege und blos von dem Bestraften selbst angebracht werden. 
Tit. VIII. 
Aufsichtoführung über die Ausübung der Disciplinarstrafgewalt. 
# . 20. 
Die gerechte und zweckmäßige Anwendung der Disciplinarstrafgewalt auf den 
einzelnen Schiffen und Fahrzeugen haben die höheren Befehlshaber, namentlich vurch 
sorgfältige Prüfung der Strafliste, genau zu überwachen. 
S. 21. 
Finden die höheren Befehlshaber, daß ein ihnen untergebener kommandlren- 
der Offizier bei der Disciplinarbestrafung ungeseblich verfahren ist,, so sind sie ver- 
pflichtet, die Ueberschreitungen der Disciplinarstrafgewalt, nach Maßgabe der 
Verschuldung, entweder disciplinarisch zu rügen, oder die gerichtliche Untersuchung 
und Bestrafung zu veranlassen.
        <pb n="205" />
        1849. 201 
Tit. IX. 
Besondere Bestimmungen flir die Zeit, wo Offiziere oder Mannschaften sich 
am Lande befinden. 
g. 22. 
Die Vorschriften der 85. 2. bis 18. finden keine Anwendung auf die zur deut- 
schen Marine gehdrenden Personen, welche am Lande sich befinden, ohne zur Be- 
sabung eines ausgerüsteten oder in der Ausrüstung begriffenen Schiffes oder sonsti- 
gen Fahrzeuges zu gehören. · 
Für dieselben gelten nach Maßgabe ihrer Charge und ihres Ranges die Vor- 
schriften über die Disciplinarbestrafung im Heere, wobei dem Capitain die Dieci- 
plinarstrafgewalt in dem Umfange eines Regiments-Befehlshabers über seine Un- 
tergebenen zusteht. 
5. 23. 
Mit der Ausführung dieser Verordnung wird der Reichsminister der Marine 
beauftragt. 
Frankfurt a. M, den 8. Mäcz 1849. 
Der Reichsverweser 
Erzberzog Johann. 
Der Reichominister des Handelo, 
ad loterlm mll ber Verwaltnag des Marlse-Dere#temente beaufiragl: 
Duck###ls.
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Zehntes Stũck vom Jahr 1849. 
  
XVI. Ministerial-Bekanntmachung. 
Durch nachstehenden Abdruck wird die im 18. Stück des Reichs-Gesetzblattes 
enthaltene Verordnung nebst der Erlduterung derselben anmit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. Rudolstadt, den 13. Juni 1819. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
C. Schwarh. Alem Nos. 
Auogegeben Frankfur! a. M., den 7. Juni 1849. 
Verordnung 
über die Anwendung von Laternen zur Vermeidung des Zusammenstoßens von 
Damyfschiffen; vom 25. Mai 1849 
Der Reichsverweser, in Uebereinstimmung mit den von anderen See- 
staaten erlassenen Bestimmungen zur Vermeidung des Zusammenstoßens von 
Dampfschiffen, verordnet, wie folgt: 
8. 1. 
Jedes deutsche Kriegs= over Privat-Dampfschiff soll von Eintritt der Nacht 
Lan folgende Laternen führen: 
1) Wenn es in Bewegung ist: 
a) ein helles weißes Licht am Top des Fockmastes, 
5) ein grünes Licht an der Steuerbordsseite, 
W) ein rothes Licht an der Backbordsseite. 
2) Wenn es vor Anker liegt: 
Ein gewöhnliches helles Licht. 
. 2. 
Folgende Bedingungen sind zu beachten: 
Fürlll. Schw. Mvolstärt. Gesetzsamml. XI. 27
        <pb n="208" />
        204 1849. 
1) Das Licht am Top des Fockmastes muß in einer klaren dunkeln Nacht auf einer 
Entfernung von wenigstend 5 Seemeilen oder 14 geographischen Meilen sichtbar 
und die Laternen so construirt sein, daß ein gleichfoͤtmiges und ungebrochenes 
Licht uͤber einen Bogen von 20 Kompaßstrichen des Horizonts, mithin vom 
Bugspriet bis zwei Striche hinter den Segelbalken an jeder Seite des Schiffes, 
gezeigt wird 
2) Die farbigen, vor den Radkasten angebrachten Seitenlichter müssen in einer 
klaren dunkeln Nacht auf einer Entfernung von wenigstens 2 Seemeilen oder 1 
geographischen Meile sichtbar und die Laternen so eingerichtet sein, daß jede für 
sich ein gleichmäßiges angebrochenes Licht über einen Bogen von 10 Kompaß- 
strichen des Horizonts, mithin vom Bugspriet bie zwei Striche hinter den 
Segelbalken, jede auf ihrer Schiffsseite, zeigt. 
à3) Die an den Seiten angebrachten farbigen Laternen müssen überdieß nach der 
Seite des Schiffsdecks mit wenigstens 3 Fuß langen Schirmen versehen sein, 
damit das Licht der einen Seite niche von der anderen Seite über den Bug hin 
gesehen werden kann. Die Schirme sind so anzubringen, daß sie nach der Länge 
des Schiffe gerichtet, die dem Deck zugekehrte Seite der baternen berühren. 
2) Die Vacerne, welche das vor Anker liegende Schiff hissen soll, muß so einge- 
richtet sein, daß ein gutes helles Liche nach allen Richtungen des Hortzonto ge- 
zeigt wird. 
K. 3. 
Die Reichsminister der Marine und des Handels sind mit der Ausführung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Frankfurt, den 25. Mai 1819. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Der Reichominister der Marine. Der Reschominister des Handels. 
A. Jochmos, Gen.-Le. Detmold. 
  
Erläuterung der Verord#nung 
vom 25. Mai 1849, betreffend die Amvendung von Laternen, um das Zu- 
sammenstoßen von Dampfschiffen zu vermeiden.
        <pb n="209" />
        1849. 205 
Erste Stellunug. 
In dieser Stellung wird vom Dampfschiff 
4 nur das rothe Licht des Schiffes B gesehen -« 
werden, in welcher der drei Positionen auch 0 2 
Lebteres sein möge, weil das grüne Licht 
dem Gesichte entzogen ist. 4 wird überzeugt 
sein, daß B76 Backbordsseite gegen dasselbe ge- 
wendet ist, und daß lehtgenanntes daher in 
irgend einer Richtung nach Backbord vor 46 
Bug vorüber geht. — 4 wird daher (wenn die 
Schiffe so nahe sind, daß ein Zusammenstoß zu 
befürchten isth mit Zuversicht das Steuer nach 
Backbord legen und frei gehen. 
Anderseits wird das Schiff n in irgend einer 
der drei Stellungen das rothe, das grüne und 
das Licht am Masttop des 4 in Form eines 
Dreiecks scheinen sehen, wodurch Ersteres wissen 
wird, daß ein Dampfschiff sich ihm gerades- 
wegs ndhert. # wird demgemäh verfahren. 
Es ist kaum nsthig anzuführen, daß das 
Licht am Masttop in jeder Richtung nach vorne 
sichtbar sein wird. 
DZweite Stellung. 
Hier wird 4 nur D'9 grünes Liche sehen, 
und deutlich folgern, daß # nach Steuerbord 
hin vorübergeht. Die drei Lichter des 4, welche 
dem 3 sichtbar sind, werden Letterem anzeigen, 
daß ein Dampfschiff sich ihm geradeswegs 
nahert. Dritte Stellung. 
Aund n werden gegenseitig nur ihr rothes 
Gicht sehen. Die Schirme werden die grünen 
S Lichter bedecken. Beide Schiffe gehen einander 
offenbar an der Backbordsseite vorbei.
        <pb n="210" />
        206 1 8 49. 
Vierte Stellung. 
Beide werden hier nur ein grünes Lichtsehen, 
weil die Schirme die rothen Lichter bedecken. 
Die Schiffegehen demnach an der Steuerbords- 
seite vorbei. - 
Fünfte Stellung. 
Diese Stellung erheischt Vorsicht. 
Das rothe für &amp; und das grüne für B sicht- 
bare Licht wird Beide unterrichten, daß sie sich r“ 
einander in schräger Richtung ndhern. 4 müßte, 
der in der nachsten Stellung erwähnten, unab- 
weichlichen Regel zufolge, das Steuer nach 
Backbord legen. 
Sechste Stellung. 
In diesem Falle wird die gegenseitige Sicht- 
barkeit der beiden farbigen Lichter die directe 
Annäherung der Schiffe ergeben, und es Bei- 
den al unabweichliche Regelgelten müssen, das 
Steuer nach Backbord zu legen. Diese Regel 
—N□O ist bereito eine ziemlich allgemeine, aberes würde 
eine größere Sicherheit gewähren, wenn es als 
unabweichbar angenemmen würde: denn es er- 
scheint offenbar, daß es, ohne eine anerkannte 
und in Ausführung gebrachte Vorschrift die- 
ser Art, unmöglich sein würde, jederzeit Un- 
glücksfällen bei der hier angeführten Stellung 
der zwei Schiffe zuvorzukommen. 
Die Art und Weise, wie die farbigen Sichter anzubringen sind, verdient besondere Beach 
Sie müßten jedes mit einem Schirm von Holz (oder Segeltuch) an ber dem Deck zugekehrten 
versshen sein, um vorzubeugen, daß beide gleichzeitig in irgend einer anderen 2 Kihtang, al 
der Richtung des Bugspriets, zu sehen sind. 
Diese Vorrichtung ist von Wichtigkeit, denn ohne die Schirme würden ell #te Bugli 
zur Bezeichnung der Geäuer-Richung unnut sein. Frankfurt, den 25. M 
Das Fruanan * Marin 
Der General-Secretär: 
Kerst.
        <pb n="211" />
        Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Eletee Hlück vom Jahr 1849. 
  
  
  
XXVII. Mimsistteral-Bekanntmachung. 
Zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Ausdehnung der Bestimmun- 
gen in §. 9. des Gesetzes wegen Besteuerung des Branntweins vom 13. Decem- 
ber 1833 entstanden sind, wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Anzelge bei 
der Steuerbehörde, zu welcher nach der obigen Gesetzeöstelle Besitzer von Destillir 
Geräthen verpflichtet sind, wenn sie solche Geräthe aus den Händen geben, 
nicht blos auf die Füälle zu beschränken ist, wo Besitzer vollständiger Destillir- 
Geräthe, aus Blase, Helm und Köhler bestehend, solche ganz oder theilweise 
an dritte Personen überlassen, sondern daß diese Anmeldung bei dem Steuer- 
amte auch dann erforderlich ist, wenn Besitzer einzelner Theile eines Destillir= 
Gersthes, einer Blase, elnes Helms oder eines Kühlero, sollten dieselben auch 
bis dahin nur zu wirthschaftlichen Zwecken benutzt worden sein, dergleichen 
Stücke aus den Hünden geben. 
Rudolstadt, den 24. August 1819. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
C. Schn 
Albert Roß.
        <pb n="212" />
        208 1849. 
M XXVIII. Gesetz, 
die Abänderung des F. 4 deß Jagdgesetzes vom 4. Detember 1848 betreffend, 
d. d. 8. October 18409. 
Wir Friedrich Gunther, Fuͤrst zu Schwarzbutg #c# 
verordnen hiermit auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmung des 
gekreuen Landtags wie folgk: 
Der s. 4 des unterm 4.-December v. J. emanirten Jagdgesetzes wird da- 
hin abgesndert, daß außer dem Staate und den Gemeinden auch Privatper- 
sonen, insofern sie eine, gleichviel ob in einer oder in mehreren Gemarkungen 
liegende, zusammenhängende Grundfläche von mindestens 200 preußischen Mor- 
gen eigenthümlich besitzen, zur selbstständigen und ausschließlichen Ausübung 
der Jagd berechtigt sein sollen. 
Von selbst versteht es sich übrigens, daß bei Festsetzung der nach F. 8 des 
erwähnten Jagdgesetzes den Grundrigenthümern wegen Ausübung der Jagd 
überlassenen Bestimmungen diejenigen Grundeigenthümer, welche nach Obigem 
nunmehr zur selbstständigen und ausschließlichen Ausübung der Jagd berechtigt 
sind, nur in Ansehung solcher Grundstücke, wo dleses nicht der Fall ist, Theil 
zu nehmen haben. 
Dieses Gesetz tritt sofort nach Bekanntmachung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhdndigen Unterschrift und wissendlich beige- 
drucktem Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 3. October 1849. 
(L. S.) Friedrich Gänther, F. z. S. 
« Roͤder. 
eidt.
        <pb n="213" />
        Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Dwölltes Stück vom Jahr 1849. 
*— –– — 
&amp; XKXK. Negulativ, 
die Holzpreise und deren Ermäßigung für Staatsangehörige betreffend. 
Nachdem unter Justimmung des Landtags beschlessen worden ist, bei der Ab- 
gabe von Hölzern an Staatsangehörige aus den Staatsforsten der Oberherr. 
schaft, zu Befriedigung dee eigenen Bedürfnisses, eine ermaßigte Tare zu Grunde 
zu legen, so werden bei deren Einführung, zu Beseitigung etwaiger Zweifel, 
nachfolgende allgemeine Bestimmungen zur öffentlichen Kennkniß gebracht: 
S. 1. 
Um durch Ermähigung der Holzpreise in den Staatsforsten, wegen der sich 
bierdurch nothwendig steigernden Anforderungen an dieselben, den Ruin der 
FVorste nicht herbeizuführen und sie überhaupt im forstmännischen Betriebe zu 
erhalten, wird festgesetzt: 9 
1) daß diese Forste hinsichtlich der Schlagwirthschaft nachhaltig behandelt 
und daher die durch die Betriebsregulirung bestimmten Natural.Etats eingehal- 
ten werden sollen und 
2) daß die Forstbehörde das Aushalten der verschiedenen Sortimente le- 
diglich nach forstmännischen Grundsätzen zu bewirken hat. 
— 
Nach ermäßigter Holztare werden abgegeben: 
1) Brennhölzer zu eigenem Bedarf der inländischen Hauswirthschaften, 
2) Bauhölzer zu Neubauten und Reparaturen der Staatsangehörigen inner- 
halb des vorderherrschaftlichen Staatsgebiets und 
3) Brenn-, Nutz, und Werkholz, welches die Staatsangehörigen zum Be- 
triebe eines bürgerlichen Gewerbes insofern bedürfen, als daraus entweder der 
Gegenstand des Gewerbes selbst gefertigt wird, wie bei Wagner-, Böttcher= und 
Drechslerhandwerken und der Schachtel- und Kästenmacherei, oder aber dasselbe 
Fürstl. Schw. Iiudolst. Gesetzsammlung XI. 290
        <pb n="214" />
        210 1849. 
bei micht fabrikartigem Gewerbbetriebe als Mittel zur Erzielung eines solchen Ge- 
werbegegenstandes verwenden, wie §. 4. naͤher bestimmt ist. 
Die uͤbrigen Holzabgaben an Fabriken und zum Handel erfolgen mit moͤg- 
lichster Beruͤcksichtigung solcher Fabrikgeschaͤfte, welche vielen Staatsangehoͤrigen 
Nahrung verschaffen, unter Zugrundelegung des Commerzialholzpreises, der ent- 
weder durch Taxe oder Auction bestimmt wird. 
g. 3. 
Beim Verkauf aller Commerzialhölzer werden Fremde zugelassen, sobald 
und so lange hiesigen Staatsangehörigen im betreffenden Auslande gleiche * 
zugestanden sind. 
é" * 
Jede Gemeinde, deren Mitglieder das benöthigte Brennholz, wohin auch 
das zu Betreibung bürgerlicher Gewerbe disponible Feuerholz zu rechnen ist, 
ganz oder theilweise aus den Staatoforsten gegen Bezahlung nach der ermahigten 
Taxe beziehen wollen, ist verpflichtet, die fraglichen Hölzer auf eigene Rechnung 
zu nehmen, um damit Holzmagazine zu errichten, aus welchen jeder Holzbedürftige 
zu jeder Zeit und auf Verlangen bis zu # Klafter Holz zu eigenem Bedarf ge- 
gen baare Zehlunt) ehalten kann. Jie betreffende Gemeinde bat den Verbrauch 
der Hölzer möglichst zu überwachen. 
Kohlhölzer werden nicht nach dem toenscten hepceise abgegeben, sondern 
unterliegen der auf technisches Gutachten gestützten . 
Wo Gründe für die Unmöglichkeit der Erricung- von Holzmagazinen vor- 
liegen, kann diese erlassen werden und es steht auf den desfallsigen Antrag der 
untern Verwaltungsbehörde der bezüglichen Oberbehörde die Entscheidung hier- 
über zu. 
Fof, ist solchenfalls die betreffende Gemeinde gehalten, das für sie be- 
stimmte Holzauantum auf dem Schlage oder sonst unter solidarischer Haftverbind- 
lichkeit zu übernehmen und die Vertheilung unter die Gemeindeglieder selbst zu 
besorgen. 
Nur solchen Gemeinden, welche ein Holzmagazin errichten oder wenigstens 
solidarische Haftverbindlichkeit beim Erlaß der Magazinirung übernehmen, wird 
ein halbjdhriger Credit von . Zei der Abpostung an zugestanden und das Holz 
nach der ermähigten Taxe abgelassen. 
Nach Ablauf des banbsähtig Credits werden die Reste der Gemeinden bel-
        <pb n="215" />
        1849. 211 
getrieben, ohne daß auf irgend einen Einwand, namentlich auch nicht auf den, 
daß die magazinirten oder mit solidarischer Haftverbindlichkeit auf dem Schlage 
oder sonst übernommenen Hölzer noch nicht verkauft oder verbraucht seien, Rück- 
sicht genommen wird. 
## Beseitigung der Rückstände findet eine neue Ereditbewilligung nicht 
statt 
K. 5. 
Bauhölzer zum inländischen Baubedürfniß werden für die ermäßigte Tare 
nur auf den Grund von, durch einen besondero hierzu verpflichteten Zimmermeister 
autgestellte, amtlich bestdtigte Scheine, auf welchen das Bedürfniß an Holz nach 
Quaneitt und Sortiment aufgeführt ist, von der Forstbehörde abgegeben. 
Die Gebühren für die genannten Scheine sind von den Bauherren zu tragen 
und. werden bei Neubauten auf 1 Fl., bei Hauptreparaturen auf 80 Kr. und bei 
kleinen Reporaturen auf 20 Kr. hiermit festgestellt. 
Die Bauhölzer werden nur gegen baare Zahlung verabfolgt. 
K. u. 
Räcksichtlich der zur Beereibung bürgerlicher Gewerbe abzugebenden Nutz= und 
Werkpolzer haben die betreffenden Verwaltungsbehörden des von den einzelnen 
Handwerken, Kisten-, Kästen- und Schachtelmachern und dergl. zur Verarbei= 
tung geforderte Quantum zu prüfen und mit ihrem Abktest zu versehen. 
Die Nutz= und Werkhölzer werden ebenfalls nur gegen baare Zahlung abge- 
geben, doch sollen an passenden Orten in den 5 oberen Waldforsten vom Staate 
Werkholzmagazine errichtet werden, aus welchen Werkholz gegen baare Bezah= 
lung abzugeben ist. 
K. v. 
Damit die Vertheilung der Hölzer nach den in &amp;8 4. 5. und 6. gegebenen An- 
leitungen zweckmaßig geschehen kann, und verbotswidriger Verwendung und der 
Holzverschwendung im Interesse der Mehrheit der Bevölkerung des Staats mäg- 
lichst vorgebeugt wird, werden im Februar jeden Jahres nach Bezirken, Ort und 
Zeit von der Forstbehörde zeitig, und zwar wenigstens 4 Wochen vorher bekannt 
zu machende, Schreibtage gehalten, und zwar insofern vonder Forstbehörde oder von 
den betheiligten Gemeinden ein Antrag gestellt wird, unter Mitwirkung der ein- 
schlägigen Verwaltungsbehörde, bei welchen ein Abgeordneter jeder Gemeinde rück- 
sichtlich der zu den Magazinen abzugebenden Brennhölzer und die Bedürfenden rück- 
29 
*
        <pb n="216" />
        212 18 49. 
sichtlich der Bau-, Nutz= und Werkhölzer, mit den nöthigen Attesten versehen, zu 
erscheinen haben. 
Bei diesen Schreibtagen erfolgt die vorlaufige Vertheilung der für das lau- 
fende Jahr zum Schlage in Vorschlag gebrachten Hoölzer zum eigenen Bedarf der 
Staatsangehbrigen; dagegen kann erst nach Vollendung der Schláge bestimmt 
werden, in wie weit die vorldufige Vertheilung verwirklicht werden kann, und es 
gilt hierbei auch als Vorschrift, daß, so lange und in so weit Gemeinden, Corpo- 
rationen oder Privaten ihr jeweiliges Bedürfniß an Holz aus der eigenen Waldung 
befriedigen können, ihnen aus den Staateforsten keine Hölzer zu diesem Zweck ab- 
gegeben werden. 
Bei Befriedigung der Bedürfnisse sind die Feuerhölzer den übrigen Bedürf- 
nissen, namentlich auch den zum Gewerbbetriebe erforderlichen, die Bauhölzer 
zu Reparaturen denen zu Neubauten und die Bauhölzer zu neuen Wohnhäusern 
denen zu neuen gewerblichen Anlagen vorzuordnen. 
Wer die Anmeldung bei den Schreibtagen unterläßt, hat es sich selbst zuzu- 
schreiben, wenn er bei der Holzabgabe unberücksichtigt bleibt. 
TAuch darf an die Bewohner solcher Desschaftnn, in denen Holzmagazine er- 
richtet sind, oder welche die Drennyotzer nat 9. im Ganzen erhurren, in den 
Forsten kein Brennholz im Einzelnen hochr dar ermäßigten Tare abgegeben werden. 
g. 8. 
Der bisher bestandene Feuerofenzins, welcher in den Ortschaften Neuhaus 
und Schmalenbuche nach der Anzahl der gangbaren Feuerungen gewisser Haͤuset 
entrichtet wurde, wird hiermit aufgehoben. 
Für die Ortschaften Neuhaus einschließlich Mittelland und Fischbachswiese, 
Schmalenbuche einschließlich Rußhütte, Lichte einschließlich Ascherbach, Geiersthal, 
Alsbach, Scheibe, Goldisthal, Oberhammer und Katzhütte wird bis auf Weite- 
res der in der Preistabelle festgesetzte ermäaßigte Preis in der Art bestimmt: daß 
1) sich diese Berücksichtigung nur auf je eine Haushaltung bis und mit auf 
die sechste &amp;# ellige weiche Klafter Holz erstreckt und von der 7. Klafter an der er- 
höhte Holzpreis eintritt und 
2) bei dem Mangel an Scheithölzern zwei Klaftern gegrabene Stöcke gleich 
einer Klafter Scheitholz gelten, und der Preis für die Klaster Stöcke alsdann 
20 Kr. billiger berechnet werden soll. Ein Recht, wonach jede Familie ein ge-
        <pb n="217" />
        1 8 49. 213 
wisses Quantum, und zwar bis zu 6 Klaftern, beanspruchen kann, wird uͤbrigens 
hierdurch nicht zugestanden. 
S. 9. 
Zur Befriedigung des Holzbedürfnisses der unmittelber an der Schwarza und 
Saale gelegenen Ortschaften bleiben bis auf Weiteres die Scheitgäarten bei Rudol- 
stadt und Blankenburg bestehen und außerdem findet Holzaussatz am Zirkeltümpfel 
für die Ortschaften Herschdorf, Allersdorf, Dröbischau, Egelsdorf, Oberschöb- 
ling, Friedersdorf, aushilfsweise auch für Königsee und an mehreren anderen Or- 
ten statt, und es ist außer den im Preisverzeichnisse aufgeführten Preisen auch noch 
das bestimmte Mehgeld zu entrichten. 
Die von der Flöße abgegebenen Hölzer werden an den Orten, wo kein förmli- 
cher Scheitgarten errichtet ist, von den Gemeinden im Ganzen unter den §. 4 ge- 
gebenen Bestimmungen übernommen. 
5. 10. 
Bei Aufbereitung der Hölzer wird im Allgemeinen nach der Holzhauerinstruc- 
tion vom 7. März 1813 verfahren, und hierüber noch Folgendes bestimmt: 
1) die Klafterhölzer für Staatßangehbrige sollen, ohne jedoch hier Vorschrif- 
ten für die zum Fabrikbetrieb oder zu sonstigen Zwecken anzufertigenden Hölzer 
geben zu wollen, in ganzen, halben oder viertel Klaftern aufgesetzt werden. Die 
Klafter wird 6 Fuß hoch und eben so weit aufgesetzt und erhält 33 Fuß Scheitlänge. 
2) Der hierbei anzuwendende Fuß hält 125,1 pariser Linien. 
3) Die Klaftern mässen richtiges Maß halten und sind daher des Eintrocknens 
wegen mit dem üblichen Uebermaß aufzuseten. 
4) Kommen Klaftern von anderer als . elliger Scheitlänge vor, so wird die 
Reduction des Preises nach dem Rauminhalte vorgenommen. 
. 11. 
Bei Ermittelung der Durchmesser der im Liegen abzugebenden runden Hölzer 
werden diejenigen Bruchtheile, welche weniger als 1 Zoll betragen, gar nicht in 
Ansatz gebracht. Excentrisch (nicht kreisförmig) gewachsene Stämme und Bloche 
werden über das Kreuz gezollt. Auch erfolgt die Zollung an beiden Abschnitten 
oder bei Blochen mit dem Clubmaß in der Mitte. 
Die im Stehen nach Spannen abzugebenden Stamme sind 5 Fuß hoch über 
dem Boden zu spannen. Die halbe Spanne halt 7) Zoll Durchmesser, 1 Spanne 
9 Foll desgleichen, bei je 3 Zoll Durchmefser steigt die Spannenzahl um eine. 
Um verbotswidrige Verwendung von nach den ermäßigten Preisen abzuge-
        <pb n="218" />
        214 18 49. 
benden Stämmen und Blochen möglichst zu vermeiden, wird bestimmt, daß Stämme 
nur bis zu 3 Spannen Stärke resp. 15 Zoll unterem Durchmesser, und Bloche 
nur bis zu 14 Zoll mittlerem Durchmesser und bis zu 10 Fuß und resp. 22 Fuß 
LZänge, für diein dem achfolgenden Verzeichnisse aufgeführten Preise abgegeben wer- 
den sollen. Stärkere Holzsortimente dagegen werden nach dem en Commerzialholh 
preise abgelassen. 
FS. 12. 
Nutz= und Werkholz zur Fabrikation von Schindeln zum Handel oder zur 
Bedachung neuer Häuser wird nicht abgegeben und es bleibt die diesfallsige Be- 
stimmung der Feuerordnung und die darauf bezügliche Verordnung Fürstl. Regie- 
rung vom 6. Novbr. 1830 in Krast. Zu Reparaturen schon vorhandener Schin- 
deldächer im Inlande aber wird die Forstbehörde auf amtlich bestätigte Atteste die 
zur Anfertigung der nöthigen Schindeln erforderlichen Hölzer nach der ermaͤßigten 
Holztaxe verabfolgen lassen. 
S. 13. 
Alle zum eigenen Bedarf der Staatsangehörigen abzugebenden Hölzer wer- 
den, um mißbräuchliche Verwendung zum Handel zu vermeiden, mit einem beson- 
deren Hammoer a-schlage .. 
·5.1-l. 
Bezüglich der Verdußerung des zum eigenen Bedarfe oder zum eigenen Ge- 
schaftsbetriebe abgegebenen Holzes gelten die im 5. 23. des neuen Forststrafgesetzes 
enthaltenen, also lautenden Strafbestimmungen: 
„Wer Holz, welches ihm nur zum eigenen Bedarfe oder zum eigenen Ge- 
schaftsbetriebe abgegeben worden, verbotswidrig verdußert, wird um den ein- 
fachen, in Wiederholungsfällen um den doppelten Werth des also veruherten 
Holzes bestraft. 
Beim zweiten Wiederholungsfalle und bei weiteren Rückfällen tritt daneben 
die zeitweilige Entziehung der etwaigen Berechtigung, jedoch nur für die Person 
und nicht öber fünf Jahr#, zur Strafe ein, sofern solches bei Zuerkennung der 
Strafe des vorigen Rückfalles, wie dies jedenfalls geschehen soll, angedroht 
worden ist.“ 
5. 16. 
Alle gegen das uͤberwiesene Holz etwa zu machenden Ausstellungen muͤssen 
von dem Empfänger sofort bei der Zupostung angebracht werden, da außerdem 
die desfallsigen spateren Anträge und Beschwerden unberücksichtigt bleiben.
        <pb n="219" />
        1849. 215 
Vom Augenblick der Ueberweisung an liegt das Holz auf Kosten und Gefahr 
der Käufer, indem dafuͤr die Forstcasse irgend eine Garantie nicht uͤbernimmt. 
g. 16. 
Die in dem beiliegenden Verzeichnisse aufgeführten Preise sind mit Ausnahme 
derjenigen, welche für weiche Stämme und Bloche in I. und II. Abtheil. und für 
weiche Bloche in UI. und IV. Abtheil. gegeben sind, als unwandelbar zu betrachten. 
Zu Bestimmung der ermäßigten Preise für die vorstehend aufgeführten weichen 
Stämme und Bloche wird für jede Abtheil. der Durchschnitts-C zialholzpreis 
ermittelt und bei den nach diesem Regulativ erfolgenden Abgaben an Staatsange- 
hörige von jenem pro Cubikfuß 1 Kr. zurückgerechnet. Das Verfahren bei dieser 
Preisbestimmung ist folgendes: 
1) Für jede der vier Abtheilungen werden Durchschnittspreise ermittelt. 
2) In jedem Jahre finden zwei Durchschnittsberechnungen statt, und zwar er- 
streckt sich die erste auf die Zeit vom 1. Jan. bis zum letzten Juni, die zweite vom 
1. Juli bis zum letzten December. 
3) Die Commerzialholzpreise für weiche Staämme und Bloche werden nach 
Cubikfußen angesetzt. 
4) Die Summe der in einem Halbjahre sich ergeben babenden Commerzialbolz= 
preise sowohl für Stämme, als auch für Bloche wird mit der Zahl der verschie- 
denen Preise getheilt, um die Durchschnittspreise zu finden. 
5) Längere Bloche, als bis zu 22 Fuß Länge, sollen nicht abgegeben werden. 
6) Wenn von Stämmen oder Blochen die besseren ausgesucht werden, so findet 
die Kürzung von 1 Kr. vom Durchschnittspreise bro Cubikfuß nicht statt. 
)Die ermittelten ermäßigten Preise ereten nach Ablauf des ersten Halbjah- 
es ein und gelten bis zu Ende desselben Jahres. 
Inr# ber ersten Hälfte des darauf folgenden Jahres wird sodann nach den 
Preisen verfahren, welche aus den Durchschnittspreisen des zweiten Halbjahres 
des vergangenen Jahres berechnet wurden, 
5ö. 17. 
Dem Ermessen der Forstbehörde wird überlassen, für faule oder sonst sehr 
geringe Hölzer noch die gegebene Taxe in einzelnen Fällen herunterzusetzen, so wie 
die Taxe für nicht in dem Tarif aufgeführte Holzsortimente zu bestimmen. 
. 18. « 
Bei allen Klafterhölzern, Stockholz und Reißig in Wellen ist der Holzmacher-
        <pb n="220" />
        216 1 8 49. 
lohn, jedoch nicht der Rückerlohn, beim gesetzten Preise mit eingerechnetz bei Stäm- 
men, Stangen, Riegelhölzern, Mählwellen, Blochen und anderen Nutzhohzstücken, 
Flechtreißig, Zinselholz, Reifstäben und Besenreißig aber hat der Holzempfünger 
den Macher= und Rückerlohn zu tragen. 
Bei den nach Spannen im Stehen abzugebenden Stämmen besorgt die Faͤl- 
lung der angewiesenen Holzer der selbst. 
8. 1 
Die ermaͤßigte Taxe gilt bis auf Jens Meronung und tritt mit dem 1. Jan. 
1850 in Kraft. 
3 Sleichstelung der Preise si * s -“ in 1 Abtheilungen getheilt, von 
denen d 
I. im Leutenberger und Buchaer Forst 
II. den Rudolstädter, Quittelödörfer, Paulinzeller, Singer, Griesheimer und 
Oesterröder Forst, 
MI. den Dittersdorfer, Sitzendorfer und Unterweißbacher Forst, und die 
IV. den Katzhütter, Scheibaer, Neuhsuser, Lindiger und Cursdorfer Forst in 
begre 
uIch berr it. noch ein Tarif sche die Flaßscheizebei üt. 
Verzeichniß 
der Preise der Brenn-, Bau= und Werkhölzer für Staatsangehörige zum eigenen 
Bedarf und zum Betrieb bürgerlichen Gewerbes. 
I. Abtbeillung. 
A. Stämme. 
1. harte. 
iui Schldgen ausgehaltene ganze Stämme. 
— Fl. 11 — für 1 Cubikfoß. 
b. F— Abgabe von einzelnen dürren und Bruchstämmen. 
1 Fl. 21 Tr. für 1 Süc | Spanne 
2 - 16 2 2 1 
3 . 10 l. 1 " ½ ¾v 
5. 15 * 1 * 2 "„ 
6. 56 . 1 "25 und 
10 8 : 1 . 3 2
        <pb n="221" />
        N. Fl. N. Tr. 
1849. 217 
v. weiche 
o. in Schlaͤgen auegehaltene Staͤmme. 
für 1 Cubikfuß von 6 — 15 Zoll unterem Durchmesser, wofür 
der Preis erst durch die Commerzial Holzpreise zu ermit- 
teln ist. 
b. zur Abgabe von einzelnen dürren und Bruchstämmen. 
Fl. 4l ke. 
1I 
I 
— 
: 30 " 
—* 
z„ 
l 
fuͤr 1 Stüch Spanne, 
1 1 
. 1 1 „ 
. 1 „2 Spannen, 
I 1 r* 2 2 
2 1 r* 3 r* 
V. Stangen (als Nutzbolz). 
1. harte. 
für 1 Cubikfuß von 2 bis zu 5 Zoll unterem Durchmesser. 
#. welche. 
für 1 Cubikfuß von 2 bio 5 Zoll unterem Durchmesser. 
C. Werkholz. 
* 
11 „ 
1 -i 
1. bartes. 
für 1 Klafter 2-elliges bochmes. 
1. 
4 
welches. 
für 1 Klafter . eac buchenes. 
D. 8 e u erholz. 
rtes. 
für 1 Klafter gana buchenes. 
1 „ dergl. geringes und 
1 „ ganz geringes und Walzenholz. 
2. vergleichen buchenes Abgangsholz vom Werkholze. 
* — ½ 
1 
fr 1 Klafter zeutt elliges. 
— 
Fürsll. Schw. euas. 7—- u 30
        <pb n="222" />
        218 
5 F.. 
1 
— Fr. 
—– 
12 
13 
15 
1 8 49. 
für 1 Klafter &amp; elliges. 
. 24 
4 welches. 
für 1 Kla fir 1-ligrn gute. 
= 1 = Neringes und 
!* 1 „ dergl. ganz Irindes und Walzenholz. 
E. Stöcke 
· 1. harte 
für 1 Klafter dergl. 
v. welche. 
für 1 Klafter dergl. 
F. ¾ e i ßig. 
bartes. 
für 1 Schock al 
welches. 
für 1 Schock derg- 
G. Reifstaͤbe. 
Schock kleine birkene. 
mittle und 
für 1 
1 
1 
- große. 
II. Besenreißig. 
für 1 Bund. 
. Nutzholz zu Mühlwellen. 
für 1 Eobiefch weiches von verschiedener Länge. 
l e. 
für 7 Gubiefaß baer "5 zu einer Länge von 10 Fuß. 
" einer Länge von 17 bio 22 Fuß. 
kl wei % 
für 1 Cubikfuß bie zu 14 Zoll mittlerem Durchmesser und bio zu 
einer Lnge von 22 Fuß, wofür der Preib erst durch die 
Commerzial-Holzpreise zu ermitteln ist. 
II. Abtheillung. 
A. s t m me 
fur l Cubckkuß in zasse ganzen eichenen Stämmen. 
in dergl. buchenen.
        <pb n="223" />
        * 
· 
dcSeea 
m. 
ELIIIIE 
K e n " 
3 
* " „ 
N. Kr. 
n u r "r "z 
n 
— 
0 
a 
1849. eis 
2. weiche. 
für 1 Cubikfuß von 6—15 Zoll unterem Durchmesser, wofür 
der Preis erst durch die Commerzial-Holzpreise zu ermit- 
teln ist. 
B. Stangen (als Nutholz). 
1. harte. 
für 1 Cubikfuß von 2—5 Zoll unterem Durchmesser. 
1. welche. 
für 1 Cubikfuß von 2—5 Zoll unterem Durchmesser. 
C. , e r kholz. 
rtes. 
für 1 Klafter- ; ini rienes 
1 
1— · 
-1--L- - und 
" 1 * " * * 
#. 1 = keichenes 
1 1 2 3 n 4 
: 1 - r l 1 
* 1 * 1 * - 
1 - 
1 - - 
- 1 1 r- * 2 
elches. 
2. w 
für 1 Klafter #elliges. 
D. e u r ol z. 
für 1 Klafter 1-ÜT 4 !n*“ und buchenes Scheitholz. 
: 1 „ dergl. ges. 
= 1 . dergl. bKohebuppn. und Walzenholz. 
v. erlenes. 
fur Klafter g.ollge gutes und 
: geringes. 
3. —*i und buchenes Abgangeholz vom Werkbolze. 
für 1 Klafter 1# V“ -elliges. 
2 
-1 : 1
        <pb n="224" />
        e 
Fae 
— S 
EEIIIE 
11111 
E 
*v 
assis- 
ZBlZl 
1849. 
für 1 Klafter #-elliges. 
* 1 r* 1 1 
1 # + * 
1 „ 14 · 
- 
t 
für 1 Klafter 7 i 1n lefernes. 
2 2- 2 gerr 
- 1 -dekglgut sichten und tannen Scheitholz. 
1 geringes und 
-- 1 Hanz geringes kiefern u. sichten Walzenholz. 
E. Stöcke. 
1. harte. 
für 1 Klafter dergl 
weiche. 
für 1 Klafter gute 7tehra und 
- r- geringe. 
1½ 4 . v ig. 
für 1 Schock vergi rees um# buchenes. 
1 „ :Zaunansetzer, 
. 1 lange Dornwellen, 
* 1 kleine 
- 1 = * noch geringere dergl. 
1 gute harte Wellen, 
1 -eerlene Wellen, 
1 „ wedidene dergl. 
1. welches. 
für 1 Schock. 
* dergl. geringes Durchforstreißig. 
- 1 zweispäan Psekdefftltldec Flechtreißig. 
Ochsenfuder 
- 1 Schock Süingelchen zu Zinselholz. 
6. Nutzholz zu Mühlwellen. 
1. elchenes. 
für 1 Cubikfuß von verschiedener Länge.
        <pb n="225" />
        — Fl. 14 Kr. 
—1 1 16 1 
— I 17 * 
12 
— 1 
N s N * 
1 8 49. vei 
1. welches. 
für 1 Cubikfuß von verschiedener Länge. 
II. in Blochen. 
für 1 Cubikfuß Eichenholz bis zu einer Länge von 16 Fuß. 
1. Cubikfuß Eichenholz von einer Länge von 17—22 Fuß. 
11 Cubikfuß Buchenholz bis zu einer Länge von 10 Fuß. 
- 1 Cubikfuß Buchenholz von einer Länge von 17—22 FoPß. 
. welche. 
für 1 Cubikfuß bis zu 14 Zoll mittlerem Durchmesser und bis zu 
einer Länge von 22 Fuß, wofür der Preis erst durch die 
Commerzial-Holzpreise zu ermitteln ist. 
Im Oesterröder Forste finden rücksichtlich deo weichen Feuerholzes, der wei- 
chen Stöcke und des harten und winen Reißigs folgende Preise statt: 
30 
1.— 
— » 
!| 8 
— 
E— 
— 
l1 
EEIIII 
— Xr. 
30 * 
weiches Feuerholz. 
fir 1 un re grünes kiefernes. 
gerin 
rin 
1 :" brrgls gur sichteme und tannenes 
1 dergl. ger inge 
1 . dergl. cnh geringes kiefernes und sichtenes 
*zs' iholz. 
· Sock- 
fur 1 Klafter gute PIgb Stöcke, 
- geringe. 
2. hartes Melßig. 
für 1 Schock gute Wellen, 
* 1 bergl. geringere, 
1 dergl. lange Zaundornenwellen, 
1 dergl. kleinere. 
4. welches Neißig. 
für 1 Schock lange Velln 
1 1 der ergl. gere, 
1 anihen Pe Flechtreißig, 
1 O 
21 Schoc Stängelchen) zu i tahol.
        <pb n="226" />
        1 
2 
3 
5 
6 
0 
— 
– % 
Fl. 21 7. 
16 
16 
15 
56 
8 
SES 
828 
—— 
— 
1849. 
nii. Abtheilung. 
A. S tämme. 
harte. 
für Stick * 
1 ½ 
.1 . 2 Spannon, " 
* 1 - 24 2 
1 3 - 
welche. 
Stick * Seree 
1 - 
2 Spannen. 
t 1 
-1 
* 1 E 
-1 
1 
1 
B. S -P an 4. e n (ald Nutzholz). 
für 1 Stück ; Zoll ia 
* 1 2 * 
* 1 3 „ - r□i 
2 1 r□ 6 * 2 
2 1 * 7 * # 
. weiche 
für 1 Schock 2 * 
1 Stück 3 Zoll start. 
1 1 1 # 
2 1 e 5 1 7 
* 1 * 60 * 1 
2 1 2 7 2 * 
C. elho ol 
fur 1 Gubitfuße * Zoll unteka Durchmesser. 
- 9—12 Zoll -N Durchmesser.= 
D. v e " " be 
für 1 Klafter 3 lige Scheie.
        <pb n="227" />
        11 Bl. 
9 · 
EE 
— — — 
u 
45 
as 
20 
„ 
18 49. 223 
für 1 Klafter 1ellige Scheite, 
* 1 2 1 " ": 
1 . 1 -1 * 
1 - 1 - 
fuͤr Klafter 1- cuge suurhchalteme. 
- Isausgeschossmes 
Beruerholz 
tes. 
fü- 1 Aete v. Scheibeh, 
1 dergl. geringes. 
. 1 .Feelliges Walzenholz. 
2. hartes Abgangsholz vom Werkholze. 
für 1 Klafter 2-elliges. 
r 1 * r 
— 
* 
2 
ti ν 
erlenes. 
für 1 Klafter 1 ** gutes. 
- dergl geringes. 
welches. 
“ 1 Klafter —t# gutes. 
1 " - -skksll 
-1·--vergc ganz geringes und Walzenholz. 
F. Stoͤcke. 
1. harte. 
für 1 Klafter gute. 
.1 „ dergl. geringe. 
2. welche. 
für 1 Klafter gegrabene gute. 
". 1 „ geringe. 
. 1 „geschmabte gute. 
.geringe.
        <pb n="228" />
        N. 
&amp;&amp; % S — 
F 
12 
13 
10 
20 
1849. 
c. Reiß ig. 
1. hartes. 
für 1 Schock. 
für 1 Schock. 
II. Reifst dbee. 
für 1 Schock kleine birkene. 
"1 mittle. 
v. welches. 
1 - glroße. 
J. Besenteißig. 
für 1 Bund. 
K. Nutzholz zu Mühlwellen. 
für 1 Cubikfuß weiches von verschiedener Länge. 
L. Bloche. 
1. P## 
fir 7 Cubikfuß bis zu einer Länge von 10 Fuß. 
von einer Länge von 17—22 Fuß. 
n. welche. 
für 1 Cubikfuß bis zu 14-Zoll mittlerem Durchmesser und bis zu 
einer Länge von 22 Fuß, wofür der Preis erst durch die 
Commerzial-Holzpreise zu ermitteln ist. 
zIv. Abtbeilung. 
A. Stäámme. 
1. harte. 
für1 Stäck 14 spannig, 
1 
14 
# 1 2 2 I 
* 1 - 21 1 
I 1 I 3 *
        <pb n="229" />
        1849. 225 
v. welche. 
— Fl. 40 Kr. für 1 Stück 2 -spännig, 
1 10. * 1 * 1 - 
1. 55 ... 11 
2„ 30 = * 1 *" 2 "b 
3 20 1 - 24 * 
5 55 1 3 
3. Stangen (als Nutzholz#). 
1. harte. 
— 20 für 1 Stück 3 Zoll stark. 
— „ 26 -1 41- 2 
— 30 * 1 : 5 2 2 
— - 404 1 " 6 
— . 50 = : 1 :" 7 - 
v. weiche. 
1. 390 für 1 Schock 2, zöllige. 
— 6 = # Stück 3 Zoll stark, 
— 10 1 : 4" - 
— „ 18 * 1 ·" 5 „ - 
1 27 * 2 1 1 6 1 
2 36 * # 1 6 7 : 
C. Riegelholz. 
1. bortes. 
— 10 für 1 Cubikfuß bis zu 10 Zoll unterem Durchmesser- 
——— 
— *... bio 8 Zoll unterem Durchmesser. 
— : 5 .von 9—12 Zoll unterem Durchmesser. 
b. Werkholz. 
1. hartes. 
9. 36 für 1 Klafter 3 -elliges. 
8 r 21 1 7 1 - 3 1 
7.: 12 - i 1 B 
Färil. Schw. Auosst. Gesetsamml. XI. *•*-1
        <pb n="230" />
        aG6#t &amp;S — 
!1 v 
&amp;- U 
"„ *** 
r 
bobsmu —a 
. — Kr. 
18 49. 
für 1 Klafter &amp;-elliges. 
* 1 14 r*□ 
1. welches. 
für 1 Cubikfuß bis und mic 7 Fuß Länge in Klötzen. 
IKlafter #elliges. 
E. Pfahl= oder Zaunhol)z. 
für 1 Klafter 14--elliges in gespaltenen Scheiten. 
dergl. Knuppel aus Durchforstungen. 
F. Feuerhol z. 
1. hartes. 
* 1 Klafter 3-elliges gutes. 
- dorgl. geringes. 
- * dergl. Walzen. 
1#. hartes Abdengshol:: vom Werkholze. 
für 1 Klafter 1 elliges. 
1 2 - 
L 4 und 
1 2 4 2 
a. weiches. 
für 1 Klafter #-lliges gutes, 
1 ,dergl. geringes, 
-dergl. ganz geringes und Walzenholz. 
1 e#jilliges gutes Feuerholz für die Ortschaften Neu- 
haus einschließlich Mittelland und Fischbachswiese, 
Schmalenbuche einschließlich Rußhütte, Lichte 
einschließlich Ascherbach, Geiersthal, Alsbach, 
Scheibe, Goldisthal, Oberhammer und Katzhütte 
bis und mit zur 6. Klafter. 
für die über die 6. Klafter Lelliges dergleichen abzugebenden Klaftern.
        <pb n="231" />
        1 
1 
1 
1 
18 49. 227 
6. Stoͤcke. 
1. harte. 
1 Fl. 40 kKr. für 1 Kaofter gute. 
: 20 1 
- atringen 
. 28= für 1 Klafter —t guc. 
= 16 = - 2 geringere. 
" S. „ 1 gzeschmatzte gute. 
" .„ „ 1 * Fgeringere. 
II. Nutzholz zu Mühlwellen. 
13 für 1 Cubikfuß weiches von verschiedener bänge. 
I. ". 6 o R e. 
11 . für 1v Cubikfuß bis z einer - von 16 Fuß. 
. 12 -von ejner Länge von 17—22 FuPß. 
rr. weiche. 
-JN. „ für 1 Cubikfuß bis 14 Zoll mittlerem Durchmesser und bis zu 
einer Länge von 22 Fuß, wofür der Preis erst durch 
die Commerzial-Holzpreise zu ermitteln ist. 
Verzeichniß 
der Preise für die Floßcheithölzer nach Leipziger Naß. C. 10.) 
a Fl. 40 Kr. ausschließlich des bestimmten Meßgeldes für 1 Klafter 3-elliges 
weiches Brennholz am Zirkel. 
is „ uoschließlich des bestimmten Meßgeldes für 1 Klafter deegl. auf 
den Holzaussatzplatzen zu Blankenburg, Schwarzo, 
Volkstedt und Rudolstadk. 
. — . für 1 Klafter #elliges weiches Werkholz (Ausschußscheite) auf 
den Scheitgärten zu Vlankenburg, Schwarza, Volkstedt 
und Rudolstadt ausschließlich des bestimmten Meßgeldes.
        <pb n="232" />
        228 1 849. 
8 Fl. 32 àr. für 1 Klafter -3elliges hartes Feuerholz ausschleißlich deo be- 
stimmten Meßgelde 
12 18 = für 1 Klafter Zelliges *2 Werkholz (Ausschußscheite) aus- 
schlieglih des bestimmten Meßgeldes. 
Rudolstadt, den 23. October 1819. 
Fu#rstlich Schwarzburg'sche Cammer. 
Scheller. 
Nichard Preßler.
        <pb n="233" />
        Gesletzlammlung 
für das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Preizehntes Stlück vom Jahr 1849. 
  
  
&amp; XXX. Bekauntwachung, 
das in Folge des Bünnnisses zwischen den Kronen Preußen, Sachsen und 
Hannover vom 26. Mai d. J. eingesetzte provisorische Bundesschiedsgericht und 
das Verfahren vor demselben betreffend. 
Nachdem unseres gnddigsten Fürsten und Herrn Hochfürstliche Durchlaucht 
mit ausbrücklicher Zustimmung des Landtags des Fürstenthums dem zwischen den 
Koöniglichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover wegen einer engeren 
Vereinigung zur Erhaltung der innern und außeren Sicherheit Deutschlands, so- 
wie zur Herstellung einer einheitlichen beitung der deutschen Angelegenheiten unterm 
26. Mai d. J. abgeschlossenen Bundnisse förmlich beigetreten sind, so wird in Be- 
zug auf das durch dieses Bündniß ins Leben gerufene provisorische Bundesschieds. 
gericht Nachstehendes anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
A. Die amtliche Wirksamkeit des gedachten Bundeoschiedsgerichts gritt in folgen- 
den Fällen ein: 
1) Bei politischen und privatrechtlichen Streitigkeiten aller Art zwischen den 
verbündeten Staaten selbst. 
2) Bei Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Regentschaft 
in den verbundeten Staaten. 
3) Bei Sereitigkeiten zwischen der Regierung eines der verbündeten Staaten 
und dessen Volksvertcetung über die Gültigkeit oder Auslegung der Bandesverfas- 
sung — insoweit die letztere ausreichende Bestimmungen fuͤr die Erledigung solcher 
Differenzen nicht enthält. 
) Bei Klagen der Angehbrigen eines der verbündeten Staaten gegen die Re- 
giekung desselben wegen Aufhebung oder verfassungswidriger Veränderung der 
Landesverfassung, insofern in der Vandesverfassung selbst keine Mittel zur Abhülfe 
gegeben sind, oder die gegebenen nicht zur Anwendung gebracht werden können. 
Bü Schw. Rurolst. Gesesammlung XI. 32
        <pb n="234" />
        230 1 S8 49. 
5) Bei Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege, wenn 
die landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind. 
6) Bei Anklagen gegen die Minister der verbündeten Staaten, insofern sie die 
ministerielle Verantwortlichkeit betreffen, und die eigenen Landeogerichte dazu nicht 
competent sind. 
7) Bei Klagen gegen die verbündeten Staaten, wenn die Verpflichtung, dem 
Anspruche Genüge zu leisten, zwischen ihnen zweifelhaft oder bestritten ist, sowie 
wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehr als Einen Staat in Einer 
Klage geltend gemacht wird. 
8) Bei allen denjenigen Beschwerden, welche als Veranlassung von Sterun- 
gen der innern Sicherheit zur Sprache kommen, und nicht durch den Verwaltungs- 
rath oder die von demselben zu ernennenden Eivilcommissarien im Wege gütlicher 
Verhandlungen zu erledigen, oder lediglich den Landesgerichten zur Entscheidung 
zu überweisen sein mochten. 
9) Bei allen Rechtohändeln, welche unter den Verbündeten selbst, aus der 
Vollziehung des gegenwärtigen Böndnisses erwachsen, insofern auch bier die Ge- 
riote eines einzelnen Staates nicht competent sein moͤchten. 
. Fuͤr das Verfahren vor diesem Schicdegrrichte und die Vollziehung der Ent- 
scheidungen desselben sind von bem Verwaleungsrathe der verbündeten Regie- 
rungen nachfolgende Bestimmungen * worden, in Gemahheit veren 
das Bundesschiedsgericht zu verfahren hat: 
Tit. I. 
Verfahren vor dem Bundesschiebsgerichte. 
1. I#n streitigen Mechtssachen. 
h 1. 
Die bei dem Schiedsgerichte einzureichenden Klagen müssen von einem, zur 
Prozeß.Praxis bei einem Collegial-Gerichte befugten Rechtsanwalte unterzeichnet 
sein, welcher sich durch die Mitunterschrift des Klägers oder durch Vollmacht von 
demselben zu legitimiren hat. Klagen, bei denen diese Vorschrift nicht beobachtet 
ist, werden ohne weiteres zurückgegeben. 
5. 2. 
Die Klage muß, außer dem vollständigen Vortrage des Sachverhältnisses, die 
Angabe der Beweismittel hinsichtlich der zu ihrer Begründung angeführten That-
        <pb n="235" />
        1849. 231 
sachen und einen bestimmten Antrag enthalten. Bestehen die Beweismittel in Ur- 
kunden, die sich in den Händen des Klägere befinden, so ist er verpflichtet, eine 
Abschrift derselben der Klage beizufügen und bei deren Einreichung zugleich die Ur- 
schrift der Urkunden zur Einsicht des Gegners auf der Canglei des Schiedsgerichts 
niederzulegen. 
g. 3. 
Ergibt sich aus dem Inhalte der Klage, daß der Gegenstand nicht zur Com- 
petenz des Schiedogerichts-gehöre, so ist dieselbe sofort zurückzuweisen. 
g. 4. 
Entspricht eine Klage den Erfordernissen des §. 2. nicht, so ist, vor Mittheilung 
derselben an den Verklagten, wegen Ergänzung oder Verbesserung der dem Kläger 
zu bezeichnenden Mängel, das Erforderliche anzuordnen. 
. 5. 
Die Klage ist dem Verklagten im Wege der gerichtlichen Insinuation mit der 
Aufforderung zuzufertigen, dieselbe in einer nach den Umstaͤnden auf vier bis acht 
Wochen zu bestimmenden Frist vollstaͤndig zu beantworten. — Diese Frist kann 
auf den Antrag des Verklagten nach Ermessen des Gerichts, jedoch nur einmal, 
verlängert werden. Die Beantwortung muß in einer nach Voerschrift des &amp;. 1. ab- 
oefaßten Schrift ofolgen ist viese Vorschrift nicht beobachtet, so wird dle Schrift 
zurückgegeben, und es tritt, wenn nicht vor Ablauf der Frist eine andere, in geho- 
riger Form abgefaßte Schrift, eingereicht wird, das Contumacial-Verfahren ein 
6C. 6.). — Dem Kläger ist von der Zufertigung der Klage an den Verklagten und 
von der dem letztern bewilligten Fristverlängerung, sowie von dem Tage der erfolg- 
ten Insinuation an den Verklagten, mittelst eines durch die Post abzusendenden 
Erlasses, Nachricht zu geben. 
K. 6. 
Wird die Klagebeantwortung nicht binnen der bestimmten Frist eingereicht, 
so werden die in der Klage angeführten Thatsachen für zugestanden erachtet und ist 
demgemaß in contumacinnn, was Rechtens, zu erkennen. 
F 7. 
Gegen ein solches Contumacial-Erkenntniß (§.6) findet die Restitution Statt, 
wenn binnen vier Wochen nach dessen gerichtlicher Insinuation der Verklagte darum 
nachsucht und zugleich eine vollständige Klagebeantwortung in gehöriger Form 
einreicht. a
        <pb n="236" />
        ese 1849. 
g. 8. 
Die Klagebeantwortung muß enthalten: eine bestimmte und erschoͤpfende Ein- 
lassung auf den ganzen Inhalt der Klage und zugleich saͤmmtliche Einreden, deren 
der Verklagte sich bedienen will, mit Angabe der Beweismittel, in Hinsicht deren 
die Bestimmungen im F. 2. gleichfalls Anwendung finden. — Fernere auf That- 
sachen beruhende Einreden, welche in der Klagebeantwortung nicht vorgebracht 
sind, können nicht weiter geltend gemacht werden. Thatsachen, denen in der 
Klagebeantwortung nicht ausdrücklich widersprochen ist, werden für zugestanden 
und Urkunden, über welche keine Erkl4rung abgegeben ist, werden für anerkannt 
erachtet. » 
§.9. 
BondecBekpflichtungzukvollstdndigenBeantwortungvekKlagebefkeit 
nukdieEinredc,daßdieSachcnichtzurCompekmzdeoSchiedsgerichtogkhdkr. 
— Vermeint der Verklagte, diese Einrede entgegenstellen zu können, so kann er 
darauf antragen, daß zunächst über dieselbe verhandelt und erkannt werde; findet 
aber das Gericht diesen Antrag nicht gegründet, so bestimmt es eine anderweite 
Frift, binnen welcher der Verklagte die Klage vollständig zu beantworten hat. G. ö.) 
6. 10. 
Bis zum Eingange der Klagebeantwortung haben die Parteien sich darüber 
zu erklären, ob sie eine mündliche Schlußverhandlung vor versammeltem Gerichte 
wünschen oder nicht; dieselbe muß erfolgen, sobald nur eine der Parteien darauf 
anträgt. 
D 11. 
Ist auf mündliche Schlußverhandlung angetragen worden, so können nach 
Ermessen des Gerichts, ist aber ein solcher Antrag nicht gestellt, so müssen die Par- 
teien noch zur Einreichung einer schriftlichen Replik und Duplik in allen denjenigen 
Fallen aufgefordert werden, in denen bei Beantwortung der Klage Thatsachen, die 
in der Klage nicht vorgekommen, angeführt oder Einreden angebracht worden sind; 
die Frist zur Einreichung dieser Schriften, die gleichfalls nach Vorschrift des §. 1. 
abgefaßt sein müssen, ist vom Gerichte nach Maßgabe des F. 5. zu bestimmen. — 
Die Replik muß eine vollständige Auslassung auf die Klagebeantwortung und die 
Duplik eine vollständige Auslassung auf die Replik enthalten. Thatsachen und 
Urkunden, worüber der Gegner sich nicht erklärt, werden für zugestanden und 
anerkannt angesehen.
        <pb n="237" />
        1849. 233 
S. 12. 
Editions-Gesuche, welche sich auf Urkunden in den Händen der Gegenpartei 
beziehen, müssen vom Kläger zugleich mit der Klage und vom Verklagten zugleich 
mit der Klagebeantwortung angebracht werden, und ist darüber zugleich mit der 
Haupesache zu verhandeln; doch kann die Verhandlung der Hauptsache auf den 
Antrag des Editions-Suchers, nach Ermessen des Gerichts, bisz nach Erledigung 
des Editions-Punktes auösgesetzt werden. 
*ie 
Nach geschlossenem Schriftwechsel sind die Parteien, wenn auf mündliche Ver- 
handlung der Sache vor versammeltem Gerichte angetragen worden, zu der dazu 
anberaumten Sibung durch einen im Wege der gerichtlichen Insinuation zuzustel- 
lenden Erlaß vorzuladen. — Zu dieser Verhandlung steht einem Jeden der Zutritt 
offen, wenn nicht das Gericht eine Ausnahme hiervon aus Gründen des öffenclichen 
Interesses eintreten zu lassen für nothwendig erachtet. 
S. 11. 
Bei dieser Verhandlung dürfen für die Parteien nur solche Personen auftreten, 
welche zur Abfassung der Prozeß-Schriften befugt sind (§s. 1, 5 und 11). 
—– S. 15. 
Erscheint in der zur mündlichen Verhandlung anberaumten Sitzung von Sei- 
ten der Parteien Niemand, welcher darin aufzutreten nach &amp;. 11 befugt ist, so wird 
angenommen, daß die Parteien die Sache auf sich beruhen lassen wollen. 
. §.16. 
Erscheint nur von Seiten einer der Parteien ein zum Auftreten Befugter nicht, 
oder läßt sich der Erschienene auf die Sache nicht ein, so steht der andern Partei 
frei, darauf anzutragen, entweder, daß die Sache auf sich beruhen bleibe, oder die 
Contumazial-Verhandlung eintrete. 
5. 17. 
Bel der Contumazial-Verhandlung werden alle streitige, von dem Nichter- 
schienenen angefährte, mit Beweismitteln nicht unterstützte Thatsachen für nicht 
angeführt, sowie alle von dem Nichterschienenen noch vorzulegenden Urkunden für 
uccht beigebracht angesehen, alle vom Gegentheile angeführte Thaksachen aber, de- 
nen noch nicht ausdrücklich widersprochen worden ist, für zugestanden, ingleichen 
die von dem Gegentheile beigebrachten Urkunden für anerkanne rrachtet.
        <pb n="238" />
        234 1849. 
. §.S. 
Eine Verlegung der zur muͤndlichen Verhandlung anberaumten Sitzung findet 
nicht nur auf den uͤbereinstimmenden Antrag beider Parteien Statt, sondern kann 
auch, nach Ermessen des Gerichto, auf den einseitigen Antrag einer Partei erfol- 
gen, wenn solcher durch bescheinigte, erhebliche Gründe unterstützt wird. 
F. 19. 
Die mündliche Verhandlung wird mit einem das Sachverhältniß darstellen- 
den Vortrage, welchen der vom Vorsitzenden ernannte Referent zu halten hat, 
eröffnet; hierauf folgen die Vortrage der Parteien, wobei dem Verklagten das 
lehte Wort gebührt. 
20. 
Neue Thatsachen und Beweismittel dürfen bei der mündlichen Verhandlung 
nur insofern angebracht werden, alo dieselben zur Widrrlegung einer von dem Geg- 
ner aufgestellten thatsächlichen Behauptung, über welche die andere Partei noch 
nicht zur Gegenerklärung aufgefordert war, dienen sollen. Ist eine Partei zur 
Gegenerklérung auf eine bei der mündlichen Verhandlung erst vorgebrachte that- 
sächliche Erkldrung nicht sofort im Stande, so muß das Gericht, wenn es die Ge- 
generklärung für nothwendig crachter, eine andere Sibung durch einen, den Par- 
teien sofort zu eröffnenden, die Stelle de 
i WWb 
F. 21. 
Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Sorge für gehörige Erörkerung 
der Sache und die Befugniß zur Schliehung der Verhandlung gebühren dem Vor- 
sibenden, welcher jedoch hierbei auf die Meinung der beisitzenden Gerichtomieglieder 
Racksicht zu nehmen und diejenigen Fragen, welche dieselben den Parteien vorgelegt 
zu sehen wünschen, zu stellen hat. 
g. 22. 
Ist die Sache zum Endurtheil reif, so wird das Erkenntniß mit den Entschei- 
dungsgründen den Parteien noch in der nämlichen oder in einer sofort zu bestimmen- 
den, jedoch der Regel nach nicht über vierzehn Tage hinauszusetzenden Sitzung 
verkündigt. 
w. .2 
Ist eine Beweigaufnahme ingner so muß dieselbe durch eine sofort abzu- 
fassende Resolution, welche die zu beweisenden Thatsachen und die Beweismittel 
festsetzt, angeordnet werden, und ist solche nach Ermessen des Schiedögerichtes,
        <pb n="239" />
        1849. eas 
entweder vor versammeltem Collegium, oder durch einen Commissar, oder im Wege 
der gerichtlichen Requisition zu bewirken. 
g. 24. 
Nach Beendigung der Beweisaufnahme wird zur muͤndlichen Schlußverhand- 
lung, bei welcher die Vorschriften nach 85. 13, 14, 18, 19 und 21 gleichfalls An- 
wendung finden, und zur Entscheidung der Sache eine Gerichtssitzung anberaumt, 
zu welcher die Parteien vorzuladen sind. — Wer nicht erscheint, von dem wird 
angenommen, daß er zur Unterstuͤtzung seiner Behauptungen und Antraͤge nichtö 
weiter anzufuͤhren habe. 
» §.25. 
Ueber die muͤndliche Verhandlung ist durch einen zur gerichtlichen Protokoll. 
Führung befähigten Beamten ein Protokoll aufzunehmen, welches insonderheit 
enthalten muß: 
1) den. Gang der Statt gefundenen Verhandlungen im Allgemeinen; 
2) diejenigen Zugeständnisse der Parteien, deren Aufzeichnung verlangt wird, 
sowie diejenigen Erklärungen der Parteien, deren Aufzeichnung das Gericht für 
erheblich halt; 
3) die Entscheidung und sonstige Beschlüsse des Collegiums. 
Das Protokoll ist von 4kiche anwesenden Gerichtsmitgliedern und dem 
Protokoll-Führer zu unkerschreiben. Der Vorlesung an die Parteien, sowie der 
Unterzeichnung von ihnen bedarf es nicht; jedoch müssen die unter 2 erwähnten Ver- 
merke den Parteien vorgelesen werden und sind letztere mit ihren Bemerkungen über 
die Fassung derselben zu hören. 
. 26. 
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse sind den Parteien selbst oder deren Be- 
vollmächtigten, wenn die Vollmacht ausdrücklich auf den Empfang des Erkennt- 
misses gerichtet ist, im Wege der gerichtlichen Insinuation zuzustellen. 
27 
F. 27. 
Ist von einer der Parteien auf eine mündliche Verhandlung vor versammeltem 
Gerichte angetragen worden, so erfolgt die Entscheidung in einer nicht öffentlichen 
Sitzung, auf den schriftlichen Vortrag zweier vom Vorsitzenden ernannten Referen- 
ten. Bei Verfügung der Beweisaufnahme (. 2) darf nur auf solche Beweismit- 
tel Rücksicht genommen werden, welche bereits in den eingereichten Schriftsätzen 
angegeben sind. Nach beendigter Beweisaufnabme ist den Parteien, unter Mit- 
theilung der Verhandlungen, noch eine Frist von vierzehn Tagen bis zu 6 Wochen
        <pb n="240" />
        236 1 8 49. 
zur Einreichung ihrer rechtlichen Ausführung zu gestatten; wer vies. Zrist ver- 
säumt, von dem wird angenommen, daß er nichts weiter anzuführen ha 
Die Ausferkigungen der Erkenntnisse werden den Parteien Statt ½. Püölica- 
tion nach Vorschrift des §. 26 zugestellt. 
S. 28. 
Die in vorstehenden Paragraphen angedrohten Rechtsnachtheile treten ein, 
ohne daß es dieserhalb einer vorgängigen Bekonntmachung an die betheiligte Partei 
oder demnächst eines besondern Antrages der Gegenpartei bedarf. 
g. 29. 
Die Parteien sind verpflichtet, diejenigen Schriften, von denen der Gegenpar. 
tei Mittheilung gemacht werden muß, in der dazu erforderlichen Anzahl von Exem- 
plaren einzureichen. 
Gegen Erkenntnisse des Shhidshst findet, außer dem Falle des §. 7, ein 
Rechtsmittel und namentlich auch die Restitution wegen neu aufgefundener urkun- 
den nicht Statt; dagegen bleibt den Parteien unbenommen, die Anstellung der 
Nichtigkeitsklage in den im §. 2, Nr. 1, 4 und 5, Tit. 16, Th. I. der allgemei- 
nen Gerichtsordnung für die Käniglich Praußischen Staaten bezeichneten Fällen: 
a. einer auf Grund einer falschen Urkunde oder eines falschen Zeugnisses erfolgten 
Entscheidung; 
b. eines Mangels der vorschriftsmäßigen Vertretung der unter Vormundschaft 
oder Curatel stehenden Personen un 
c. der mangelnden oder falschen Vollmaß desjenigen, welcher für eine Partei 
als deren Bevollmaächtigter aufgetreten ist. 
Diese Klage ist gleichfalls bei dem Schiedsgerichte anzustellen; die Erecution 
de5 angefochtenen Erkenntnisses wird aber durch dieselbe nicht aufgehoben. 
, §.-n. 
In Ergaͤnzung der gegenwaͤrtigen Bestimmungen sollen die in den Koͤniglich 
Preußischen Staaten bestehenden allgemeinen Prozeß= Gesetze zur Anwendung 
kommen. 
K. 32. 
In den vor dem Schiedsgerichte verhandelten Sachen werden keine Stempel- 
und keinerlei Art von Gerichts-Gebühren erhoben; hinsichtlich der baaren Auslagen 
und sonstigen Kosten verbleibt es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften G. 31).
        <pb n="241" />
        1849. 237 
2. On Beschwerdesachen. 
S. 33. 
In Beschwerdesachen (. 4, liu. o, No. 5 und li. b. der Uebereinkunft vom 
26. Mai d. J.) findet das in den 55. 1 bis 32 vorgeschriebene Verfahren gleichfallo 
Anwendung, jedoch mit nachstehenden Modificationen: 
1) bei Miteheilung einer Beschwerde wegen verweigerter oder gehemmter Rechts- 
bflege an die betreffende Kandesbehörde zu deren Erklärung ist zugleich die Einsen- 
dung der bezüglichen Akten zu verordnen; 
2) in den Füällen des §. 4, lin. b der Uebereinkunft hat der Beschwerdeführer 
außer dem Nachweise, daß die Sache von dem Verwaltungsrathe der verbundeten 
Regierungen dem Schiedsgerichte überwiesen worden, zunächst eine vollständige 
Beschwerdeschrift, welche dem contradictorischen Verfahren zur Grundlage dienen 
kann, einzureichen; 
2l schriftliche Replik und Duplik, sowiemündliche Verhandlung vor versammel- 
tem Collegium finden nur in solchen Fällen Statt, in denen das Schiedsgericht sie 
für angemessen erachtet. 
3) Beei Anklagen gegen die Minister, insosern sie deren ministerielle Verantwort- 
lichheit betreffen. 
8. 84. 
Auf Anklagen gegen die Minister, insofern sie deren ministerielle Verantwort- 
lichkeit betreffen (5. à, lil. n, Nr. 6 der Uebereinkunft vom 20. Mai d. J.), wird 
nach dem Grundsähen des Anklage-Prozessed verfahren. — Es kommen hierbei die 
in den 66. 1 bis 32 enthaltenen Bestimmungen ebenfalls mit folgenden Modifica- 
tionen zur Anwendung. 
8. 35. 
Auch außer dem Falle des §. 10 kann eine muͤndliche Verhandlung der Sache 
vor versammeltem Collegium Statt finden, wenn das Schiedggericht eine solche 
zur Aufklärung der Sache eintreten zu lassen nach Eingang der Beantwortung der 
Anklage für angemessen erachtet. 
8. 86. 
Das Schiedsgericht hat bei Anberaumung der Sitzung für die mündliche Ver- 
handlung der Sache zugleich die zur Beweisaufnahme erforderlichen Anordnungen, 
von welchen die Parteien in Kenntnit zu setzen sind, zu treffen. In dieser Situng 
ist, nach Anhörung der Parteien, mit der Beweisaufnahme, insoweit solche nicht 
Hürstl. Schw. Hiudolstädt. Gesebsamml. XI. 33
        <pb n="242" />
        288 1 8 49. 
im Wege gerichtlicher Requisition nach Befinden des Schiedsgerichts bewirkt wer- 
den muß, zu verfahren und nach dem Schlußvertrage derselben, wobei dem Ange- 
klagten das letzte Wort zu geben, Entscheidung zu ertheilen. 
K. 3v. 
Das nach §. 25 abzufassende Protokoll muß den wesentlichen Inhalt der Zeu- 
genaussagen enthalten. 
K. 38. 
Das Schiedsgericht hat, ohne an bestimmte Regeln über die Wirkung der 
Beweise gebunden zu sein, unter genauer Prüfung aller Beweise für die Anklage 
und Vertheidigung, nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen ge- 
schöpften Ueberzeugung zu entscheiden, ob der Angeklagte schuldig oder nicht schuldig 
sei. Auflegung eines Erfüllungs= oder Reinigungs-Eides findet ebensowenig als 
Eidesantrag Statt. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
K. 30. 
Ueber alle zur Cognition des Schiedsgerichts gelangenden Sachen ist auf den 
Vortrag eines dazu vom Vorsibenden zu ernennenden Referenten in einer Sitzung, 
worin mindestens zwei Dritttheile der Gerichtomitglieder mit Einschluß des Vor- 
sibenden anwesend sein müssen, collegialisch zu berathen und zu beschließenz doch ist 
der Vorsitzende ermachtigt, ohne Mitwirkung des Collegiumo in dessen Namen 
Klagen oder Beschwerden, bei denen die Vorschrift des §. 1 nicht beachtet ist, zurück- 
zugeben, blohe prozeßleitende Verfügungen, sowie solche, die nur in Benachrich- 
tigungen und Communicationen bestehen, zu erlassen, ingleichen Klagen und Be- 
schwerden, deren Gegenstand offenbar nicht zur Competenz des Schiedsgerichts 
gehört, zurückzuweisen. — Wird in diesen Fällen von der Partei Gegenvorstellung 
gemacht, so muh die Sache zur Entscheidung des Collegiums gebracht werden. 
8. 40. 
Die Beschlüsse des Schiedsgerichts werden nach absoluter Mehrheit der Stim- 
men der anwesenden Mitglieder gefaht; bei Gleichheit der Stimmen gibt die des 
Vorsitzenden den Ausschlag, in Anklagesachen gegen die Minister jedoch entscheidet 
die für den Angeklagten günstigere Meinung.
        <pb n="243" />
        1849. 289 
K. 41. 
Die Ausfertigungen der Erkennenisse, Beweis-Resolute und sonstigen Erlosse 
des Schiedsgerichts werden von dem Vorsitzenden allein vollzogen. 
Tit. U. 
Vollzlehung der Erkenntnisse des Bundesschiedsgerichts. 
. 42. 
Die Vollstreckung der Erkenntnisse des Schiedsgerichte wird auf Anrufen der 
Parteien von dem Verwaltungsrathe der verbündeten Regierungen veranlaßt. 
K. 43. 
Der Verwaltungsrath hat, auf Anrufen des obsiegenden Theiles, der verur- 
theilten Partei eine angemessene Frist zu setzen, um innerhalb derselben dem Urtheile 
Genäge zu leisten und, wie solches geschehen, nachzuweisen. 
K. 4. 
Wenn die geseczte Frist abgelaufen, die Befolgung aber nicht dargethan ist, 
so muß der Verwaltungsrath auf fernered Anrufen des obsiegenden Theiles das 
weiter Erforderliche zur Vollstreckung des Erkenntnisses nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des zwischen den verböndeten Regierungen am 26. Mai d. J. abgeschlosse- 
nen Verteags anordnen. 
öS. 35. 
Die Kosten der Erecution fallen der verurtheilten Partei zur bast und sind 
von ihr nöthigen Falles zugleich bei jener Execution nach Anordnung ded Verwal- 
tungeraths beizutreiben. 
5. 46. 
Die Richtigkeit der Erkenntnisse des Schiedsgerichts darf in keinem Falle der 
Gegenstand einer Berathung und eines Beschlusses des Verwaltungsraths werden. 
Streitigkeiten über die Auslegung derselben gehören vor das Schiedsgericht. 
K. 47. 
Die in der Erecutions-Instanz annoch zuldssigen Einreden müssen bei dem 
Bundeöschiedögerichte angebracht und sofort liquid gemacht werden. Das Verfah- 
ren über dieselben richtet sich nach den im ersten Titel enthaltenen Bestimmungen, 
muß aber möglichst abgekörzt werden. Vom Ermessen des Bundesschiedsgerichte 
hängt es ab, ob die vorläufige Hemmung der Execution während dieses Verfahrens 
zu beschließen sei. Haftet aber Gefahr auf dem Verzuge, so ist der Verwaltungs-
        <pb n="244" />
        240 1849. 
rath ermaͤchtigt, der Execution auf Antrag der Partei, gegen welche sie verfuͤgt 
ist, so lange Anstand zu geben, bis sie im Stande ist, einen Beschluß oder ein Er- 
kenntniß des Bundesschiedsgerichts zu erwirken. Dazu hat der Verwaltungsrath 
ihr eine angemessene Frist unter der Verwarnung zu seßen, daß, nach deren unbe- 
nutztem Ablaufe, der Execution ihr ungehemmter Lauf werde gelassen werden. 
g. 46. 
Beschwerden über Verzögerung oder Ueberschreitung der Grenze bei der vom 
Verwaltungsrathe angeordneten Vollstreckung eines Erkenntnisses des Schiedöge- 
richts gehören vor den Verwaltungsrath. 
5. 49. 
Wird gegen die Vollziehung eines Erkenntnisses des Schiedsgerichts von einem 
Dritten, gegen den dasselbe nicht ergangen ist, Einsprache erhoben und zugleich 
dargethan, daß durch dessen Vollstreckung Nachtheile für ihn entstehen, so hat der 
Verwaltungsrath der Execution so lange Anstand zu geben, bis die Einsprache auf 
die geeignete Weise erledigt ist. 
Solches wird zur geeigneten Kenntnißnahme hiermit öffentlich verkündigt und 
es werden zugleich sämmtliche Behörden des Landes hierdurch angewiesen, etwaigen 
Requisitionen des Bundesschiedsgerichte allenthalben Folge zu geben. 
Rudolstadt, den 23. October 1849. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
öder. 
Alberi Roß.
        <pb n="245" />
        1849. 241 
NNNI Gesset 
vom 5. November 1849 wegen Abänderung des §. 32 der unterm 18. April 
1818 erlassenen Vormundschafts-Ordnung. 
Wie Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg ꝛt. 
haben Uns bewogen gefunden, den §. 32 der Vormundschafts-Ordnung vom 
13. April 1818, insoweit er von Honorirung der Vormünder handelt, auf An- 
trag und mit Zustimmung des getreuen Landtags in folgender Weise abzuändern: 
5. 1. 
Die übbernommenen Vormundschaften sind entweder mit einer Rechnungsfüh- 
rung verbunden oder nicht. 
K. 2. 
Bei Vormundschaften mit Rechnungsföhrung sind dem Vormunde, 
ohne Rücksicht auf Ueberschuß oder Vorschuß, jenachdem die Jahres-Einnahme 
auf 1 bis 100 Gulden, resp. die Unterherrschaft anlangend, auf 1 bis 00 Fthlr. 
Cour, oder daröber sich belduft, drei und bezüglich fünf Prozent als jährliches 
Honorar zuzubilligen. 
g. 8. 
Vormundschaft-n ohn- Rechnungsführung sind unentgeldlich zu be- 
sorgen. %: 
Auf Vormundschafts-Honorart, welche Ascendenten in Eheberedungen, Testa- 
Menten oder auf andere urkundliche Weise für die Zukunft festseben, leidet dieses 
Gesetz keine Anwendung. 
. 5. 
Ist der Vormund ein zur advocatorischen Praxis berechtigter Anwalt, so hat 
er im Fall einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Prozeßführung für 
den Mändel (K. 26 der Vormundschafts-Ordnung) und abgesehen von dem 
nach No. 2 zu beanspruchenden Honorare, zugleich das Recht, für seine diesfall- 
sige advocatorische Mühwaltung, nach Maßgabe der Gebährentare für die Advo- 
caten, Vergütung zu verlangen. 
Erweißliche baare Auslagen für den Müundel werden dem Vormund auf Ver- 
langen zurückerstattet.
        <pb n="246" />
        ra- 1849. 
8. 1. 
Außer dem in diesem Gesetze vorkommenden Honorare hat ein Vormund keinen 
weiteren Anspruch für vormundschaftliche Bemühungen. 
g. 8. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1850 in Kraft. 
gz. 9. 
Der Inhalt des §. 32 der Vormundschafts-Ordnung vom 13. April 1818, 
insofern er den Bestimmungen dieses Gesetzes widerstreitet, wird hiermit, außer 
Gültigkeit gesetzt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
Rudolstadt, den 5. Nobember 1819. 
(L. S.) Frriedrich Guuther, 
F. z. S. 
Rdder. C. Schwart. Scheidt.
        <pb n="247" />
        Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Vierzehntes Stüch vom Jahr 1849. 
  
&amp; XXXI.. Verorbnung 
vom 16. November 1849, betreffend die Aufhebung der 1n Punktes der 
Verordnung vom 10. Juni 1822 wegen ungebührlichen Aufwandes 
und sonstiger Mißbräuche bei Kindtaufen. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
Die unter Nr. I. der Verordnung wegen ungebührlichen Aufwandes und 
sonstiger Mißbraduche bei Kindtaufen d. 4. 10. Juni 1822 (cl. Gesetz-Samm- 
lung 1840, 12. Stück, Nr. XXX.) entbaltene Bestimmung wegen Be- 
schränkung“ der Zahl der Taufpathen auf drei und Abgabe eines Thalers 
von jedem überzähligen, bei der Taufhandlung gegenwärtigen Pathen wird 
hiermit aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedruck- 
tem Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 16. November 1819. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Nöder. C. Schwartz. Scheidt. 
  
Fürsil. Schr. Rudolstärt. Gesetsanml. XI. 44
        <pb n="248" />
        244 18409. 
UIm Geses, 
den Erlaß des Mahl= und Kopfacrises in der Fürstlichen Oberberrschaft und 
des 4ten Theils der terminlichen Contribmionen oder Löhnungen in 
der Fürstlichen Unterherrschaft auf das Jahr 1850 betreffend, 
vom 27. Derember 1849. 
Wir Friedrich Güneher, Fürst zu Schwarzburg u. 
urkunden hiermit, daß Wir Uns gucddigst entschlossen haben, den für die Jahre 
1842 bis 1849 stattgefundenen Erlaß des Mahl= und Kopfaccises in der Ober- 
herrschaft und des 4ten Theils der terminlichen Contributionen oder Löhnungen 
in der Unterherrschafe Unseres Fürstenthums auch für das nächste Jahr 1850 
zu bewilligen. ç. 
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen 
Unterschrift. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 27. December 1840. 
(L. S.) Friebrich Gänther, 
F. z. S. 
C. Schwart. Scheidt.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
