Gesetzsammlung fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Ueuntes Stück vom Jahr 1850. INNV. Gesetz über den Civil -Staatsdienst, vom 1. Mai 1850. Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg r. haben das zur Förderung der Gleichförmigkeit der Gesehgebung in den Thüringi- schen Staaten von Bevollmächtigten der letzteren bearbeitete nachstehende Gesetz über den Ci#il. Staatsdienst mit Zustimmung des getreuen Landtags zu erlassen beschlossen. eschlossen Staatsdiener. . 1. Als Staatsdiener (Staaksbeamte) im Sinne bieses Gesetzes gelten diesenigen Personen, welchen vom Landesfürsten oder durch eine von ihm dazu beauftragte Behörde ein für Zwecke des Staates errichtetes beständiges öffentliches Amt gegen ein aus der Staatskasse fließendes oder vom Staate gewahrleistetes Einkommen übertragen worden ist. In dem Rechtsverhältnisse der Staatsdiener stehen auch die öffentlichen Lehrer. Fortsebung. . 2. Keine Anwendung findet daher das Gesetz: u. auf die von der landesfürstlichen Civilliste oder aus landesfürstlichen Privat- kassen besoldeten Diener; b. auf diejenigen, welche mit dem Staate in dem Verhältnisse eines gewöhnlichen privatrechtlichen Contractes stehen, wie Gutsverwalter und diejenigen, welche um Tage-, Wochen-, Stäck= oder Gedinge-Lohn Arbeiten und Dienste ver- richten, z. B. Fabrik= und Hand-Arbeiter, Holzhauer rc.; c. auf diejenigen, deren Dienstleistungen nach der Natur des Geschäftes, oder nach dem zu erreichenden nur vorübergehenden Zwecke, oder nach * Fürül. Schw. Rudolst. Gesetzs. Xl.