Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Gehntes Stück vom Jahr 1850. —.....D 4 XXVI. — t—— - .zudanblösungschchcntld6Ma11800 «WikF-ricdrichG-«iuthcr,FiikstzuSchIonkzbtskgor. verordnen zur Ausführung des Gesetzes wegen Ablösung der Frohnen, Lehen und Zinsen vom 27. April 1819 und des Gesetzes über die Ablösung der Triften von demselben Datum und in Berücksichtigung des Gesetzes wegen Reorganisation der Behörden wie folgt. F. 1. - EswekdenimganzenumfangedesFürstenthumsdreiAblösungö-Com- missionen gebildet: Die erste hat ihren Sitz in Rudolstadt und umfaßt den Bezirk des Landrath- amtes Rudolstadt. Die zweite Abloͤsungs · Conmission hat ihren Sitz in Koͤnigsee und umfaßt den Bezirk des Landrathamtes Koͤnigsee. Die dritte Ablösungs- Commisfion hat ihren Sitz in Frankenhausen und um- faßt, den Bezirk des Landrathamtes Frankenhausen. *2 Die Ablösungs-Commissionen werden gebildet durch den Landrath und durch einen ihm beigegebenen Commissarius Den beiden Landrathämtern der Hberherrschaft wird ein gemeinschaftlicher, dem Landrathamte der Unterherrschaft ein eigener Commissarius beigeordnet. 8. 3. Das Verhältniß der Ablösungs-Commissionen ist ein collegialisches. Der Landrath hat die ganze Geschaftsleitung. Fürfll. Schw. Rrolst. Gesetzsammlung II. 58