Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehntes Stüch vom Jahr 1850. XXXNII Verordmng. der F. Regierung v. 6. Juni 1850, betr. die zum Zwecke der trigonometri- schen Vorarbeiten zur Landesverwmessung bereits aufgestellten oder noch außzu- stellenden Signale. Auf Höchsten Befehl Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht, des gnädigst regie- renden Fürsten und Herrn wird für den Umfang des Fürstenthums alle und jede Beschädigung der zum Zweck der trigonometrischen Vorarbeiten zur Landesvermes- sung bereits aufgestellten und noch auzustellenden Signale bei einer Geldbuße von 17 fl. 30 kr. oder verhaltnißmäßiger Gefängniß= oder Arbeitsstrafe hiermit verboten. Rudolstadt, den 6. Juni 1850. Fürstl. Schworkburg. Regierung. Th. Schwartz. A. Obbarius. XXXIII. Verordnung über die Vertretung der Staatsanvaltschaft und das Verfabren vor den Ein- zelrichtern bei Untersuchung von Uebertretungen, vom 25. Juni 1850. Auf Höchsten Befehl Seiner Hochfürstl. Durchlaucht wird von dem unter- zeichneten Fürstl. Ministerium zur Ausführung des 16. Kapitels der Strafproceß= ordnung über die Geschäftsführung der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern und über das Verfahren vor den lehtern Folgendes hiermit verordnet: . 5.1." Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern (Justizem- tern) werden hiermit auf dem Grunde des Artikels 313 der Strafproceßordnung bis auf Weiteres übertragen: I. den Bürgermeistern in den Städtenund den Schultheißen auf dem Lande und für Behinderungsfälle deren Stellvertretern hinsichtlich folgender Uebertre. Fürftich Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XI. 58.