Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. ab Suc. vom Jahr 1850. MXXVII. Miutstertal: Verammmochmg. * Höchsten Befehl Seiner Hochfürstlichen Dur #aucht des regierenden Fuͤrsten wird die nachstehende Verordnung, die Einfühlung von Dienstbüchern betreffend, mit dem Beifügen andurch öffentlich bekannt gemacht, daß der in §. 1 angegebene Zeitpunkt auf den 1. October d. J. erstreckt werden soll. Rudolstadt, den 17. Juli 1850. Fursstlich Schwarzburgisches Ministerium. C. Schwarb. Albert Roß. Verordnung, die Einführung von Dienstbüchern betreffend, d. d. 1. Juni 1850. Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg #. haben auf Antrag des getreuen Landtags und nach vorgaugiger Berichtserstattung Unserer Landeöregierung hierfelbst, zu besserer Handhabung der Aussicht über das Gesinde, die Einführung von Dienstbüchern beschlossen und verordnen demnach, wie folgt: · Alle Personen beiderlei Gelbhbhß we 4 7446 Juni 1850 an als Dienst- boten sich vermiethen, gleichviel 9 sit c zetthkr schon in Diensten gestanden haben oder nicht, sind verbunden, bei p Polhzei-Behörde bes Orts, wo sie in Dienst treken, ein gedrucktes Dienstbuch Legen Erlegung einer Grbühr. von 6 Kreuzern — 1 Sgr. 8 Pf. in Empfang zu — ½ Die betreffenden Dnnpolhnt-Brthtan haben die Dienstbücher entweder auf den Grund notorischer Unverdächtigkeit und Befähigung, in Dienste zu treten, oder auf den Grund hierüber beizubringender glaubhafter 7 auszustellen. Zürsll. Schw. Rudolst. Gesetsammlung XI.