Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. SBwanzigstes Klück vom Jahr 1850. 3 X##n. Ministerial, Vekanntmachung. Nachdem das im Königlich Würtembergischen Hauptamtébezirke Cannstatt gelegenezeitherige Nebenzollamt! zu Ludwigsburgals entbehrlich aufgehoben worden ist, so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Ruvolstadt, den 20. Novbr. 1850 Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Vbtheillung der Finanzen. Th. Schwartz. A. Koch. M XLVIII. Gesetz, den Erlaß des Mahl= und Kopf-Accises in der Fürstlichen Obrtherrscheft und des 4. Theils der terminlichen Contributionen oder Löhnungen in der Fürstlichen Unterherrschast auf das Jahr 1851 betreffend, vom 13. Der. 1850. Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. urkunden hiermit, daß Wir Uns gncddigst entschlossen haben, den für die Jahre 1842 bis 1850 inel. stattgefundenen Erlaß des Mahl= und Kopf-Accises in der Oberherrschaft und des 4. Theils der terminlichen Contributionen oder Löhnungen in der Unterherrschaft Unseres Fürstenthums auch für das nächste Jahr 1851 zu bewilligen. Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen unterschrift. So geschehen Frankenhausen, den 13. Dechr. 1859. (L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. Röder. 6. Schwartz. Scheidt. Färttlich Schw. Ruodol. Gesetzsomml. XI. 65