1851. GenichtI 2 . 46% Cowicht 1M6. Hemon Anisi vulg. gr. m. p. T I1Unze B3 Syrupus Rhoeados. . 1Unze 4- subl. pul 72— Tinclurn Asne loctidne 6s4 Cine —.. 444 Caui millun — 1/ subl. pulv. — 18412 lo hcarminaliv Specios ad Catuplusma — 34 GCnei Cemnd. 1 r 4, 1n us. pecior.] — 65 1 nelher, —044 Ph. mi. — 1 Colocymhiis- Unze 1 aromalicue . . — 4 Ipecacuanlie . — resolkenles — 5.-—18 Moschi 1 Dra. !# Spirilus Aclheris ncelicch 13s44 4 Ori, nplex ** Fenze 15|. Strchnium nilricum. .1Cran *- — Syrupus Chamomilluonze 4 14 unguonan Puen m — Cros82 — VI. Verordnung » über das bei Todesfällen, sowie bei Auffindung todter Personen und über dae bei ausgebrochenen Bränden zu beobachtende Verfahren, vom 7. Febr. 1851. Um die Zweifel abzuschneiden, welche sich in Bezug auf das bei plötzlichen Todesfällen, bei Auffindung tedter Personen, sowie über das bei ausgebrochenen Bränden zu beobachtende Verfahren bei der veränderten Organisation der Justig= und der Polizei-Behorden bezüglich der Zuständigkeit der einen oder anderen ergeben möchten, wird hierdurch aufhöchsten Befehl Serenissimi verordnet, was folgt: A. Das Verfahren bet plötzlichen Todesfällen und bei Auffindung. todter Personen betrefsend. I. Die Orta-Polizeibehärden und die Ortöpfarrer sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß der Leichnam eines Menschen, der nicht nach dem alltäglichen Laufe der Dinge nach voraucgegangener Krankheit verstorben ist, nicht ohne Beerdigungsschein begraben werde. II. Os. Jemand unter den Augen seiner unbescholtenen Hausgenossen oder an- derer bekannter und unverdächtiger Personen plötzlich, jedoch ganz unzweifel- haft ohne konkurrirende Schuld eines Dritten gestorben oder verunglückt, z. B. vom Schlage getroffen, vom Blitz erschlagen, durch einen Sturz zerschmettert,